BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 550/13 Verkündet am: 24. Juli 2014 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Ca, Fe); StrG BW § 9 Abs. 1, § 59 Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - III ZR 550/13 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24 . Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrin k , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Die Revision de s Kläger s gegen das Urteil des 4 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1 8 . Dez ember 2013 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspf licht geltend. Er ist Eige n- tümer eines Fahrzeugs Typ Audi A 5 Sport back . Das Fahrzeug ist 4,63 m lang und tiefergelegt . Es hat eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm. Am 28. September 2012 fuhr der Kläger in eine Parktasche des öffentl i- chen Parkplatzes " Am S . " in S . . Es war am Abend und dunkel. Die Parkbucht war 5 m lang und 3,5 m breit. Er kam mit dem vord e- ren Karosserie teil seines Fahrzeuges über den stirnseitig angebrachten, mi n- 1 2 - 3 - desten s 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und beschädigte da bei die V erkleidung des vorderen Stoßfängers. Es gab keine Hinweise auf die Höhe des Bordsteins. Diese war so g e- wählt, da geplant war, den Bereich hinter dem Bord stein zu bepflanzen. Die vorgesehene Beleuchtungsanlage war noch nicht fertig installiert, so dass d er Parkplatz zum Unfallzeitpunkt unbeleuchtet war. Die Reparaturkosten betrugen 835,06 Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt , an den Kläger 602,04 r Anwaltskos ten zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolgreich gewesen. Sie hat zur vollständigen Klageabweisung geführt. Der Kläger möchte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision hat kein en Erfolg. 3 4 5 6 7 8 - 4 - I. D as Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klag e vollständig abgewiesen, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i .V.m. Art. 34 GG aus dem streitgegenständlichen Vorfall z u- stehe. Die Beklagte habe ihre Straßenve rkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Der Umfang der Straßenverkehrssicherungspflicht werde von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine r Bedeutung maßg e- bend bestimmt. Grundsätzlich müsse der Straßenbenutzer sich allerdings de n gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbiete. Im vorliegenden Fall sei von einer für den durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer und auch für den Kläger erkennb a- ren und auch vermeidbaren Gefah r auszugehen. Die Begrenzung habe beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres wahrgenommen werden können. Der auf dem Parkplatz und in eine Parkbucht fahrende Kraftfahrer kö n- ne zwar aus seinem Fahrzeug die genaue Höhe der Randsteine nicht zuverlä s- sig schätzen; bei gehöriger Auf merksamkeit müsse ihm aber g ewahr werden, dass die Parkplatzbegrenzung jedenfalls eine Höhe aufweisen könne, die für sein Fahrzeug gefährlich werden könne, wenn er sie überfahre. Erst recht mü s- se dies für den Führer eines Fa hr zeugs gelten, das - wie der Pkw des Klägers - nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweise, sondern tiefergelegt sei und e i- ne unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm aufweise. Auch eine fehlende Beleuchtung des Bordsteins und des Parkplatzes führe nicht zu einer Haftung der Beklagten. Für Kraftfahrer sei auch bei Dunke l- heit die Abgrenzung im Lichtkegel der Scheinwerfer der jeweils einparken den Fahrzeuge sichtbar gewesen. 9 10 - 5 - Ein objektiv verkehrswidriger Zustand lasse sich auch n icht daraus he r- le i ten, dass d ie Parkbucht (lediglich) eine Länge von 5 m aufgewiesen habe ; es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass markierte Parkflächen auch für " raumfordernde " Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien . I m Übrigen habe die Länge der P arkbucht den Vorgaben der von der Forschungs gesellschaft für Straßen und Verkehrswesen (Arbeitsgruppe Straßenentwurf) he rausgegebene n Empfehlung für Anlagen des ruhenden Verkehrs (Ausgabe 2005) entsprochen. Die gewählte Bordsteinhöhe von 20 cm widerspreche auch nicht den anerkan n- ten Regeln zur Unfallverhütung und den anerkannten Regeln zur Erstellung von Parkflächen. Ein objektiv verkehrswidriger Zustand könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es nach der Behauptung des Klä gers schon vor dem Un fallerei g- nis zu vergleichbare n Vorfälle n gekommen sei. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz g e- mäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf eine Verkehrss icherung s- pflichtverletzung der Beklagten zu. 1. Die Beklagte ist verkehrssicherungspflichtig für die Parkbucht, in der das Unfallereignis stattgefunden hat. Die Beklagte ist gemäß § 44 StrG BW Träger der Straßenbaulast für Gemeindestraßen. Gemäß § 2 Ab s. 2 Nr. 1 Buchst. b StrG BW gehören zur öffentlichen Straße beziehungsweise zum Straßenkörper 11 12 13 14 15 - 6 - auch Parkplätze. Die mit der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentl i- chen Straßen zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und B e- diensteten der da mit befassten Körperschaften und Behörden nach § 59 StrG BW als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die Beklagte hat gemä ß § 9 Abs. 1, § 44 StrG BW die Aufgabe, die Verkehrssicherheit der G e- meindestraßen zu gewährleisten. Die Verkehrssicherun gspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffende n Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Ve r- kehrssicherungs p flicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der in seinem V erantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Z u- stand schafft oder andauern lässt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Ma ß- nahmen oder Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhi n- dern (st. Rspr., zuletzt Senat surteil vom 21. November 2013 - III ZR 113/13, NVwZ - RR 2014, 252 Rn. 13 mwN). Ein Verkehrssicherungspflichtiger hat in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen G e- fahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten ve r- mag (st. Rspr., zuletzt Senat surteil vom 5. Juli 2012 - III ZR 240/11, NVwZ - RR 2012, 83 1 Rn. 11 mwN). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich (auch) bei Parkplä tz en nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern ganz allg e- mein auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutz ung drohen. Sie umfasst den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten , die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Beso nderheit des Parkplatzes bei seiner Benu t- 16 - 7 - zung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einz u- richten vermag ( Senat, Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64, VersR 1966, 562, sowie B eschluss vom 27. April 1989 - III ZR 193/8 8, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23). Dabei kann der Verkehrssich e- rungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von B e- nutzern zu berücksichti gen (Senatsurteil vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01, NJW 2002, 1265 f ; Senatsurteil vom 12. November 1982 - III ZR 159/81, VersR 1982, 854 zur Verkehrssicherungspflicht bei Treppen ). 2. Ausgehend von diesem Maßstab hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten verneint. Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet u nd hergestellt worden. Rand stein e dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche . Sie sind - was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss - schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum " Darüber - Fahren " oder auch nur zum " Über hangparken " mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkan te geeignet bez iehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtsp flichten der verkehrssicherungspflichtigen Körpe r- schaft , für ein gefahrloses " Überhangparken " Sorge zu tragen oder vor Gefa h- ren beim freigabewidrigen Über han g parken zu war nen (a. A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18 - 23 cm Höhe stellen eine " abhilfebedürftige Gefahrenquelle " dar). 17 18 - 8 - V orliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausges taltet , dass ein " Überhangparken " ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefa h- ren und Risiken für eine n durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war nach der Würdigung des Berufungsgerichts trotz der ebenfa lls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtun gseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten - wie geboten - den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste. Ob trotz dieser - revisionsrec htlich nicht zu beanstandenden - Bewertung der Gefahrenlage durch das Berufung sgericht (jedenfalls) bis zur Fertigstellung des Pflanzstreifens vorliegend besondere Warnpflichten bestanden, weil es - was das Berufungsgericht als unstreitigen Sachvortrag des Klägers gewertet hat - vor dem streitgegenständlichen Schadenser eignis berei ts zu vergleichb a- ren Unfällen mit vergleichbaren Schädigungen gekom men ist , kann offenble i- ben. Ein Schadensersatzanspruch stünde dem Kläger gleichwohl nicht zu, denn ihn träfe ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben der Haftungsa n- teil der Beklagt en zu vernachlässigen wäre: Der Kläger wusste, dass er ein ti e- fergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei di e- ser Sachlage musste er (wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausfü h- rungen zur Erkennbarkeit der Gefahrenquelle z utreffend ausgeführt hat) der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen. Sein Fahrzeug konnte auch ohne ein Überhangparken in der fünf Meter langen 19 20 - 9 - Parkbucht abgestellt werden. Die erforderliche Abwägung (§ 254 BGB) kann der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst vornehmen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 26.07.2013 - 1 O 71/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2013 - 4 U 188/13 -
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