BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/05 Verk374ndet am: 14. Februar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Hollister MarkenG 247 19 Abs. 1 und 2 Der nach 247 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft Verpflichtete hat keine Angaben 374ber Einkaufs- und Verkaufspreise zu machen. BGH, Urt. v. 14. Februar 2008 - I ZR 55/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 4. November 2004 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, als der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag abgewiesen worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 33. Zivilkammer, vom 13. Januar 2004 wird hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gem344337 III. des Urteilstenors mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung 374ber Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hin-sichtlich der Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 entf344llt. Die Kosten der ersten Instanz werden der Kl344gerin zu 1/10 und den Beklagten zu 9/10, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kl344gerin zu 2/3, den Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tr344gt - 3 - die Kl344gerin. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Die au337ergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungs-beschwerde- und Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 3/5 und die Beklagten zu 2/5. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin stellt medizinische Artikel, insbesondere Ostomieprodukte, her und vertreibt diese. Sie ist Inhaberin der unter anderem f374r derartige Pro-dukte eingetragenen Gemeinschaftsmarke Nr. 139 972 "Hollister". 1 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer die Beklagten zu 2 und 3 sind, erwarb von der P. GmbH, M374nchen (im Folgenden: P. ), mit der Klagemarke gekennzeichnete Ostomieprodukte, die von der Kl344gerin au337erhalb des Europ344ischen Wirtschaftsraums in Verkehr ge-bracht worden waren. Sie verkaufte die Waren an ihre deutsche Muttergesell-schaft, E. GmbH (im Folgenden: E. ), die sie in Deutschland weitervertrieb. 2 3 Nachdem die Kl344gerin deswegen gegen E. vorgegangen war, erteilte diese im Rahmen eines mit der Kl344gerin geschlossenen Vergleichs mit Schreiben vom 19. Februar 2003 Auskunft 374ber verschiedene Lieferungen von - 4 - Produkten der Kl344gerin, die ihr von der P. 374ber die Beklagte zu 1 geliefert worden seien. Die Kl344gerin hat daraufhin die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung in Anspruch genommen. Die Beklagten haben den Unterlassungsanspruch anerkannt. Hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Auskunftsanspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 4 Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil zur Unterlassung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt. 5 Ferner hat es sie verurteilt, 6 der Kl344gerin 374ber den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten St374ckzahlen dieser Artikel, der Einkaufs- und Verkaufspreise, der Vorlieferanten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschl374sselt nach Bezugs- und Auslieferungsmonat, Auskunft zu erteilen, soweit sie nicht bereits durch Inbezugnahme des Schreibens der E. vom 19. Februar 2003 sowie durch Erkl344rungen im Verfahren dahingehend Auskunft erteilt haben, die von der P. bezogenen Produkte ausschlie337lich an die E. weiterverkauft und die streitgegenst344ndlichen Produkte in identischem Umfang und zu demselben Preis wie in der gem344337 Schreiben vom 19. Februar 2003 erteilten Auskunft angegeben von der P. bezogen zu haben. In der Berufungsinstanz haben die Beklagten hinsichtlich zweier Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002 Auskunft erteilt. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit auch insoweit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. 7 - 5 - Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Begehren der Kl344gerin teilweise und die auf Auskunft gerichtete Klage vollst344ndig abgewiesen. 8 Mit der - insoweit vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Auskunftsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat Auskunftsanspr374che der Kl344gerin in dem in der Berufungsinstanz noch anh344ngigen Umfang verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 10 Zwar bestehe ein Auskunftsanspruch nicht nur als unselbst344ndiger Anspruch, wenn der auf Auskunft in Anspruch Genommene zugleich Schuldner des Hauptanspruchs sei, sondern auch als selbst344ndiger Anspruch nach 247 19 MarkenG, wenn ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs sei und der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung der Durchsetzung dieses Anspruchs dienen solle. Anspr374che auf Auskunftserteilung seien allerdings ihrem Inhalt nach auf den konkreten Verletzungsfall beschr344nkt. Der Auskunftsschuldner sei nicht verpflichtet, Auskunft 374ber nur m366glich erscheinende Verletzungshand-lungen zu erteilen. Die Kl344gerin habe daher von den Beklagten Auskunft lediglich hinsichtlich der Waren der konkreten Lieferungen verlangen k366nnen, die auch Gegenstand der Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz seien. Das seien nur die konkreten unstreitigen Verletzungshandlungen. Inso- 11 - 6 - weit h344tten die Beklagten bereits Auskunft erteilt. Ein weitergehender Aus-kunftsanspruch, der sich wie der Anspruch auf Unterlassung 374ber die konkreten Verletzungshandlungen hinaus auf solche Verallgemeinerungen erstrecke, die das Typische der Verletzungshandlung aufwiesen, bestehe nicht, wie sich auch der Schadensersatzanspruch nicht auf solche Verallgemeinerungen erstrecken k366nne. II. Die Revision der Kl344gerin hat teilweise Erfolg. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Kl344gerin auf Auskunftsertei-lung 374ber Einkaufs- und Verkaufspreise verneint hat. Im 334brigen f374hrt sie hin-sichtlich des Anspruchs auf Auskunftserteilung zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur teilweisen Wiederherstellung der landgericht-lichen Entscheidung nach Ma337gabe der 374bereinstimmenden Teilerledigungser-kl344rung in der Berufungsinstanz. 12 1. Gem344337 Art. 98 Abs. 2 GMV ist auf die von den Beklagten in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen hinsichtlich der Gemein-schaftsmarke der Kl344gerin deutsches Recht anzuwenden. Gem344337 247 125b Nr. 2 MarkenG stehen dem Inhaber einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke die gleichen Anspr374che auf Auskunftserteilung (247 19 MarkenG) zu wie dem Inhaber einer nach dem Markengesetz eingetragenen Marke. 13 2. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunftserteilung gem344337 247 19 MarkenG zusteht. Bei der Verletzung einer nationalen Marke setzt der Anspruch auf Auskunftserteilung gem344337 247 19 Abs. 1 und 2 MarkenG voraus, dass einer der in 247 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbest344nde erf374llt ist. Der Auskunftsanspruch nach 247 19 MarkenG ist daher auch dann gegeben, wenn die Markenverletzung wie hier im Vertrieb 14 - 7 - nicht ersch366pfter Originalware besteht (BGHZ 166, 233 Tz. 33 - Parf374mtest-k344ufe). F374r die Gemeinschaftsmarke, bei der entsprechend auf die in der Gemeinschaftsmarkenverordnung geregelten Verletzungstatbest344nde abzu-stellen ist, gilt wegen der insoweit mit dem nationalen Recht 374berein-stimmenden Regelung (vgl. Art. 9, 13 GMV) nichts anderes. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagten bereits in dem Umfang, in dem sie nach 247 19 MarkenG zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, Auskunft erteilt haben mit der Folge, dass der Auskunftsanspruch der Kl344gerin durch Erf374llung erloschen ist. Der An-spruch aus 247 19 MarkenG w344re zwar, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Ausk374nften 374ber den konkreten Verletzungsfall beschr344nkt. Wie der Senat nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden hat, umfasst der Begriff der konkreten Verletzungs-handlung jedoch beim Auskunftsanspruch nach 247 19 Abs. 1 und 2 MarkenG wie beim markenrechtlichen Unterlassungsanspruch auch solche Handlungen, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parf374mtestk344ufe). Dem mit der Gew344hrung des selbst344ndigen Auskunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Auf-deckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu erm366glichen, widerspr344che es, den Umfang dieses Anspruchs auf die bereits festgestellten Verletzungshandlungen zu beschr344nken (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 36 - Parf374mtestk344ufe, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien sowie auf die Richtlinie 2004/48/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates v. 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16 - Durchsetzungsrichtlinie). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten daher den Auskunftsanspruch der Kl344gerin gem344337 247 19 MarkenG mit den bisher erteilten Ausk374nften 374ber die der Kl344gerin bereits bekannten Verletzungshandlungen nicht erf374llt. 15 - 8 - 4. Das in der Revisionsinstanz mit der Klage noch verfolgte Auskunfts-begehren der Kl344gerin geht allerdings dem Umfang nach 374ber die Auskunfts-verpflichtung der Beklagten gem344337 247 19 Abs. 1 und 2 MarkenG hinaus, soweit die Kl344gerin Auskunft auch 374ber die Einkaufs- und Verkaufspreise begehrt. 16 Der Markeninhaber kann nach 247 19 Abs. 1 MarkenG Auskunft 374ber die Herkunft und den Vertriebsweg verlangen. Nach 247 19 Abs. 2 MarkenG erstreckt sich die Auskunftspflicht ausdr374cklich auf Angaben 374ber Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder des Auftraggebers sowie 374ber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder hergestellten Gegenst344nde. Danach hat das Landgericht die Beklagten mit Recht dazu verurteilt, der Kl344gerin 374ber den Umfang der Verletzungshandlungen unter Angabe der Artikel- und Chargennummer, der bezogenen und der ausgelieferten St374ckzahlen dieser Artikel, der Vorlie-feranten und gewerblichen Abnehmer, aufgeschl374sselt nach Bezugs- und Aus-lieferungsmonat, Auskunft zu erteilen. 17 Eine Verpflichtung zur Angabe der Einkaufs- und Verkaufspreise besteht dagegen nach 247 19 MarkenG in der gegenw344rtig (noch) geltenden Fassung nicht. Einkaufs- und Verkaufspreise sind als Gegenstand der Auskunftspflicht in 247 19 Abs. 2 MarkenG nicht genannt. Auch aus dem mit dem Auskunftsanspruch nach 247 19 MarkenG verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu erm366glichen, l344sst sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung 374ber die Einkaufs- und Verkaufs-preise nicht herleiten, da aus den Einkaufs- und Verkaufspreisen keine Erkennt-nisse 374ber etwaige weitere Verletzer gewonnen werden k366nnen (vgl. auch Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 19 Rdn. 26; v. Schultz in Markenrecht, 2. Aufl., 247 19 Rdn. 13; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 18 - 9 - Rdn. 3386, m.w.N.). Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 10 f. und 44) in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie die Auskunftspflicht nach 247 19 MarkenG ausdr374ck-lich auf Angaben 374ber Preise erstreckt werden soll. Die Gesetzes344nderung ist noch nicht in Kraft getreten und daher auf den Streitfall nicht anwendbar. Eine Erweiterung der im Streitfall noch geltenden Fassung des 247 19 MarkenG im Sinne der zuk374nftigen Regelung ist auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung m366glich. Denn nach Art. 8 Abs. 1 und 2 lit. b der Durchsetzungsrichtlinie, der durch die Bestimmung des 247 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG umgesetzt werden soll, m374ssen sich die zu erteilenden Ausk374nfte 374ber den Ursprung und den Vertriebsweg von Waren, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, nur, "soweit angebracht", auf Angaben 374ber die Preise erstrecken, die f374r die betreffenden Waren gezahlt wurden. Angaben 374ber Preise werden zwar zur Durchsetzung von Schadensersatzanspr374chen (vgl. Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie) ben366tigt, nicht dagegen, wie dargelegt, zur Ermittlung der weiteren Vertriebswege und Verletzer. Im Streitfall geht es jedoch nicht um einen (unselbst344ndigen) Anspruch auf Auskunftserteilung zum Zwecke der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs, sondern um den selbst344ndigen Auskunftsanspruch nach 247 19 MarkenG, der dem Verletzten ein Vorgehen gegen weitere Verletzer erm366glichen soll. Die Durchsetzungsricht-linie, die bis sp344testens 29. April 2006 umzusetzen war (Art. 20 Abs. 1), erfordert daher keine richtlinienkonforme Auslegung von 247 19 Abs. 1 MarkenG in der im Streitfall anwendbaren gegenw344rtigen Fassung dahingehend, dass die dort geregelte Verpflichtung zur Auskunft 374ber die Herkunft und den Vertriebsweg ungeachtet des engeren Wortlauts von 247 19 Abs. 2 MarkenG Angaben 374ber Einkaufs- und Abgabepreise der betreffenden Waren umfasst. 19 - 10 - III. Danach ist das Berufungsurteil teilweise aufzuheben, soweit das Be-rufungsgericht den Auskunftsanspruch abgewiesen hat. Insoweit ist die Beru-fung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung 374ber Einkaufs- und Verkaufspreise sowie hinsichtlich der in der Berufungsin-stanz erteilten Ausk374nfte (Lieferungen vom 18. Dezember 2001 und vom 15. Juli 2002) entf344llt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 91a, 92 Abs. 2, 247 97 Abs. 1 ZPO. 21 Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.01.2004 - 33 O 14082/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.11.2004 - 29 U 2354/04 -
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