BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/06 Verk374ndet am: 8. M344rz 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verwaltungsrecht - Allgemeines (366ffentlich-rechtliche Schuldverh344ltnisse) Zu den Pflichten eines Beregnungswasser f374r die Landwirtschaft bereit-stellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch Hilfsma337nahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen. BGH, Urteil vom 8. M344rz 2007 - III ZR 55/06 - OLG Zweibr374cken LG Frankenthal - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zi-vilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Boden-verbands, einer K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts. Zu den satzungsm344337igen Aufgaben des Beklagten geh366rt es unter anderem, der Landwirtschaft im Ver-bandsgebiet Beregnungswasser zur Verf374gung zu stellen und zu diesem Zweck Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der Kl344ger bezieht zur Bew344sserung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser vom Beklagten. 1 - 3 - Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr f374r einen Teilbereich etwa eine Wo-che lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Fl344-chen des Kl344gers. Der Kl344ger richtete deswegen am 5. September 2002 ein Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Sch344den an Salat-, Kohl-rabi- und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Be-klagten wegen der Sch344digung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf Schadensersatz in H366he von 112.175 200 nebst Zinsen in Anspruch. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und den Rechtsstreit zur Ent-scheidung 374ber die H366he des Anspruchs an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Be-klagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Oberlandesgericht l344sst es dahinstehen, ob der Beklagte dem Kl344-ger wegen Verletzung einer Amtspflicht gem344337 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grunds344tzen der 247247 275 ff. BGB im Rahmen eines 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnisses, 5 - 4 - zumindest deswegen, weil es f374r den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Not-fallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Er-halt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bew344sserung der Kultu-ren des Kl344gers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine aus-dr374ckliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit hinreichend 374ber Schwierigkeiten des Kl344gers aufgrund des Ausfalls der Bereg-nungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden Schuldverh344ltnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unm366glichkeit k366nne sich der Beklagte nicht berufen. F374r den Bruch gro337dimensionierter Zu-bringerleitungen habe er n344mlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines Notfallplans getroffen. Unabh344ngig davon treffe ihn zus344tzlich der Vorwurf, nach der Schadensmeldung vom 5. September 2002 unt344tig geblieben zu sein. Als Eilma337nahme w344re nicht nur die vom Kl344ger angesprochene Notleitung zur 334-berbr374ckung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasser-versorgung h344tte auch vor374bergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt wer-den k366nnen. Au337er auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr h344tte der Beklagte da-bei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zur374ck-greifen k366nnen. Eine Vorsorge- und Notfallma337nahme h344tte sich zudem nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken m374ssen. Vielmehr sei der Kl344ger von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht m366glich gewesen sei. Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kl344ger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil der Kl344ger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht 374bergangsweise mit-tels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Land- 6 - 5 - gericht pr374fen m374ssen. Ein Mitverschulden k366nne aber keinesfalls zu einem v366lligen Haftungsausschluss f374hren. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. 7 1. Ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus 247 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von ei-ner Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein der Anlage selbst zur374ckzuf374hren, sondern darauf, dass deren Funktion unter-brochen worden ist. Das begr374ndet keine Gef344hrdungshaftung nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., 247 2 Rn. 23 m.w.N.). 8 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden 366ffentlich-rechtlichen Schuldverh344ltnis aus, auf das die Vorschriften des b374rgerlichen Rechts 374ber Leistungsst366rungen (247247 275 ff. BGB; hier gem344337 Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsver-h344ltnis den Umst344nden nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angeleg-ten 366ffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngem344337 heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verh344ltnis des Einzelnen zur 366ffentlichen Verwal-tung begr374ndet worden ist und mangels ausdr374cklicher gesetzlicher Regelung ein Bed374rfnis f374r eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb 9 - 6 - des 366ffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. De-zember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise f374r den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (366ffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kl344ger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. M344rz 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegr374ndung aufgegriffene Frage, ob f374r die Wasserliefe-rungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann f374r die Qualifizierung eines Rechtsverh344ltnisses als 366ffentlich-rechtlich von Bedeu-tung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber f374r die Anwendbarkeit schuld-rechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang. 3. Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn streitig bleibt, ob die vor374bergehende Unm366glichkeit der Belieferung mit Wasser Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (247 282 BGB a.F., jetzt 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen Pr374fung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferun-terbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Ma337-nahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zus344tzlicher Pflichten sind, da n344here Bestimmungen hier374ber fehlen, wie im Vertragsrecht an den 10 - 7 - Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei insbesondere die technischen und wirtschaftlichen M366glichkeiten einschlie337lich der Leistungsf344higkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausma337 drohender Sch344den bei den be-zugsberechtigten Landwirten andererseits sein. 4. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen Ma337st344ben die Anforderungen an den beklagten Verband teils 374berspannt, teils bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten 374bergeht. 11 a) Das Oberlandesgericht l344sst offen, ob das Bew344sserungssystem des Beklagten mangelhaft war, der Beklagte 334berwachungspflichten verletzt hat oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verz366gerungen gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vor-wurf, dass er f374r den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan beses-sen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbr374che in verschiedenen Dimensionen aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen wie im September 2002. 12 Diese Erw344gung tr344gt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht sich allein auf die verfahrensm344337ige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallma337-nahmen ein solcher Plan h344tte enthalten m374ssen und dass diese den Scha-denseintritt verhindert h344tten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu begr374nden. 13 - 8 - b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vor-halt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kl344ger am Morgen des 5. September 2002 374bermittelten Faxschreibens pflichtwidrig unt344tig ge-blieben. Diese Mitteilung enth344lt, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht mehr als eine blo337e Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorge-nommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich m366glich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er das Schreiben des Kl344gers nicht so verstanden hat. 14 Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht f374r m366glich und zumutbar gehaltenen Hilfsma337nahmen nach den bisherigen tat-richterlichen Feststellungen sowie dem f374r die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken. 15 Auf die M366glichkeit einer Notleitung zur 334berbr374ckung der Schadensstel-le hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu N344heres auszu-f374hren. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten l344sst sich hierauf deshalb ebenso wenig st374tzen. 16 Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vor374bergehenden Einsatz von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls f374r die letzteren schon die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das Technische Hilfswerk hat gem344337 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helfer-rechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei der Bek344mpfung von Katastrophen, 366ffentlichen Notst344nden und Ungl374cksf344llen 17 - 9 - gr366337eren Ausma337es auf Anforderung der f374r die Gefahrenabwehr zust344ndigen Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streit-fall vorgelegen h344tten. Entsprechendes gilt f374r die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls unter 344hnlichen Umst344nden in Frage kommende Hilfeleistung durch die Bundeswehr. Die Revision r374gt dar374ber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht das durch Sachverst344ndigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bew344sserung der vom Ausfall der Leitung betroffenen Fl344chen h344tten tats344chlich nicht zur Verf374-gung gestanden, unber374cksichtigt gelassen hat. Dem l344sst sich nicht mit dem Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kl344ger sei es nicht gelungen, kurzfris-tig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notma337nah-men des Beklagten allein auf eine Hilfe f374r ihn h344tten beschr344nken k366nnen. Ei-ne solche Betrachtung fu337t ersichtlich auf einer nachtr344glichen Sicht. Die f374r den Beklagten erforderlichen Ma337nahmen k366nnen nur an den ihm seinerzeit zug344nglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte h344tte demnach - da er, wie ausgef374hrt, das Faxschreiben des Kl344gers nicht als Bitte um Hilfe-leistung verstehen musste - entweder f374r alle ca. 100 betroffenen Landwirte eine Notversorgung bereitstellen oder zun344chst - soweit 374berhaupt durchf374hr-bar - zumindest zeitaufw344ndig den erforderlichen Bedarf ermitteln m374ssen. Ob und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung f374r den Kl344ger angebracht gewesen w344re, bleibt nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts offen. 18 5. Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sach-aufkl344rung an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht 19 - 10 - erh344lt hierdurch - sollte es nach erg344nzenden Feststellungen wiederum darauf ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren R374gen der Revision zur Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldens-einwands im Grundurteil auseinanderzusetzen. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -
Full & Egal Universal Law Academy