BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/06 Verk374ndet am: 5. November 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja XtraPac PAngV 247 1 Abs. 1, 3, 6; UWG (2004) 247 5 Wird der Verkauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Card ein-schlie337lich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflich-tung, au337er dem Paketpreis f374r Mobiltelefon und Prepaid-Card auch die Tarife f374r die Nutzung der Card anzugeben. Ist das Mobiltelefon mit einem SIM-Lock verriegelt, so ist auf die Dauer der Verriegelung und die Kosten einer vorzeiti-gen Freischaltung hinzuweisen. BGH, Urt. v. 5. November 2008 - I ZR 55/06 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 24. M344rz 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln e.V., zu dessen satzungsgem344337en Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder geh366rt. Die Beklagte ist ein Telekommunikationsun-ternehmen, das unter anderem Mobiltelefone vertreibt. 1 Das Warenhaus K. warb am 2. Mai 2005 in einer Anzeige im 204205 Stadtanzeiger223 mit einem von der Beklagten als 204XtraPac223 bezeichneten und von ihr gestalteten Angebot zum Preis von 39,95 200. Das Angebot bestand aus einem Mobiltelefon und einer als 204XtraCard223 bezeichneten Netzzugangskarte der Beklagten mit einem Startguthaben von 10 200. Das Mobiltelefon war mit ei- 2 - 3 - nem SIM-Lock versehen und konnte f374r einen Zeitraum von 24 Monaten nur 374ber eine 204XtraCard223 der Beklagten betrieben werden, sofern der Erwerber sich nicht daf374r entschied, gegen Zahlung eines weiteren in der Werbung ausgewie-senen Betrags von 99,50 200 zu einem anderem Mobilfunkanbieter zu wechseln. Angaben 374ber die verbrauchsabh344ngigen Kosten f374r die Nutzung der 204Xtra-Card223 sowie einen Preis f374r das Aufladen dieser Karte enthielt die Werbung nicht. Der Kl344ger h344lt diese Werbung f374r wettbewerbswidrig und hat beantragt, 3 die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben unter Preisangabe f374r den Kauf von Mobiltelefonen in Verbindung mit dem Abschluss eines Mobil-funkvertrags zu werben, ohne Angaben zu den verbrauchsabh344ngigen Kosten des Mobilfunkvertrags zu machen: - 4 - Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG K366ln MMR 2006, 466 = CR 2006, 671). Mit seiner vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der beanstandeten Werbung gegen 247247 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 1 Abs. 1 und 6 PAngV verneint. Zur Be-gr374ndung hat es ausgef374hrt: 5 Der angegebene Preis von 39,95 200 sei der ordnungsgem344337 gebildete Endpreis. Das Angebot beziehe sich auf ein sogenanntes Prepaid-Handy, bei dem mit dem gleichzeitigen Erwerb der 204XtraCard223 keine notwendigen weiteren Kosten verbunden seien. Habe der Erwerber das Startguthaben verbraucht, k366nne er entweder das Handy nur passiv nutzen, die Karte bei der Beklagten aufladen oder nach Zahlung von 99,50 200 zu einem Konkurrenten wechseln. Auch wenn die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher dazu neige, die Kar-te aufzuladen, begr374nde dies nach der Preisangabenverordnung keine Pflicht zur Kenntlichmachung der damit verbundenen, nur m366glicherweise und auf-grund neuer rechtlicher Entscheidungen entstehenden Kosten. 6 II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Dem Kl344ger steht ein Unterlassungs-anspruch weder aus 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG i.V. mit 247 1 PAngV noch aus 247 5 UWG zu. 7 - 5 - 1. Nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Waren oder Dienst-leistungen gewerbsm344337ig gegen374ber Letztverbrauchern anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die daf374r zu zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen k366nnen gem344337 247 1 Abs. 3 Satz 1 PAngV stattdessen - soweit 374b-lich - Verrechnungss344tze angegeben werden. Die Angaben m374ssen nach 247 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grunds344t-zen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. 8 Die in 247 1 PAngV genannten Anforderungen bestehen indes nur im Hin-blick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie gelten dagegen nicht f374r andere Produkte, die lediglich im Falle der Verwendung der angebotenen Produkte ben366tigt werden. Daher ist der Anbieter oder Werbende nach der Preisangabenverordnung nicht zur Angabe der Preise solcher weite-ren erforderlichen Produkte verpflichtet, auch wenn er diese selbst anbietet und daher indirekt mitbewirbt (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.2007 - I ZR 51/05, GRUR 2008, 729 Tz. 15 = WRP 2008, 928 - Werbung f374r Telefondienstleistungen). 9 2. Bei Anwendung der dargestellten Grunds344tze entspricht die Werbung der Beklagten den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Wird der Ver-kauf eines Mobiltelefons zusammen mit einer Prepaid-Karte einschlie337lich eines festen Startguthabens beworben, so besteht keine Verpflichtung, au337er dem Paketpreis f374r Mobiltelefon und Prepaid-Karte auch die Tarife f374r die Nutzung der Karte anzugeben. 10 a) Das beworbene Angebot der Beklagten besteht aus dem Mobiltelefon, der 204XtraCard223, die den Netzzugang erm366glicht, und einem Gespr344chsstartgut-haben von 10 200. F374r dieses Gesamtangebot ist der Endpreis von 39,95 200 zutref-fend angegeben. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden, weitere kosten-pflichtige Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, 11 - 6 - wird durch die Annahme des Angebots nicht begr374ndet. Wie das Berufungsge-richt zutreffend ausf374hrt, kommt es nicht darauf an, ob die Mehrheit der ange-sprochenen Verbraucher aufgrund wirtschaftlicher Erw344gungen dazu neigen wird, die 204XtraCard223 aufzuladen, um weiter aktiv telefonieren zu k366nnen. Uner-heblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angebotene 204XtraCard223 f374r die Dauer von 24 Monaten dem Kunden den passiven Netzzugang, also die M366glichkeit, Anrufe entgegenzunehmen, gew344hrt. Insoweit umfasst das Ange-bot zwar den Abschluss eines Netzvertrags. F374r diesen passiven Netzzugang entstehen aber keine Kosten, so dass - anders als bei dem Netzkartenvertrag im Fall 204Handy f374r 0,00 DM223 (BGHZ 139, 368, 376) - daf374r auch kein Preis an-zugeben ist. b) Bei dieser Gestaltung des Angebots der Beklagten entspricht das Auf-laden der 204XtraCard223 oder - nach Freischaltung des SIM-Locks - der Erwerb von Netzkarte und Verbindungsdienstleistungen eines anderen Anbieters, die f374r die weitere Nutzung des Mobiltelefons zum aktiven Telefonieren erforderlich sind, den f374r die Nutzung eines beworbenen Produkts notwendigen, aber nicht mit-verkauften Zubeh366rteilen oder Verbrauchsmaterialien, f374r die die Anforderun-gen der Preisangabenverordnung nicht gelten (vgl. BGH GRUR 2008, 729 Tz. 15). Das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (247 1 Abs. 6 PAngV) for-dert keine Angaben in Bezug auf k374nftige, m366glicherweise in Betracht kom-mende Folgegesch344fte. 12 Es stellt auch keinen Versto337 gegen die Bestimmungen der Preisanga-benverordnung dar, dass die beanstandete Werbung keine detaillierten Anga-ben dazu enth344lt, in welchem Umfang mit dem Startguthaben von 10 200 telefo-niert werden kann (vgl. Wenglorz in Fezer, UWG, 247 4-S14 Rdn. 103; V366lker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., 247 1 Rdn. 48; ders. in Harte/Henning, UWG, 247 1 13 - 7 - PAngV, Rdn. 19; Gelberg in Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung, Bd. 2, 247 1 PAngV Rdn. 28b). 14 c) Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegen374ber auf die Rechtspre-chung des Senats, nach der dann, wenn der kostenlose oder fast kostenlose Erwerb eines Mobiltelefons mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags erkauft wird, nach der Preisangabenverordnung eine Verpflichtung der Anbieter von Mobiltelefonen besteht, die f374r den Verbraucher mit dem Netzkartenvertrag ver-bundenen Kosten deutlich kenntlich zu machen. Ma337geblich daf374r ist, dass im Rahmen des Netzkartenvertrags vielfach nicht unbetr344chtliche Anschlussge-b374hren sowie insbesondere f374r einen bestimmten Zeitraum im Voraus festge-legte monatliche Grundgeb374hren und Gespr344chsgeb374hren anfallen (vgl. BGHZ 139, 368, 376 ff. - Handy f374r 0,00 DM). Dementsprechend hat der Senat einen Versto337 gegen die Preisanga-benverordnung in einem Fall verneint, in dem den Erwerbern der beworbenen Mobiltelefone m366glich und bekannt war, die Verbindungsdienstleistungen im Wege einer dauerhaften Voreinstellung (204Pre-Selection223) oder durch W344hlen einer bestimmten Kennziffer bei jeder einzelnen Verbindung (204Call-by-Call223) durch andere Anbieter erbringen zu lassen. Dem lag die Erw344gung zugrunde, dass in diesem Fall mit dem Erwerb der beworbenen Produkte - anders als bei einem allein 374ber den Verbindungsdienst eines bestimmten Mobilfunkbetreibers einsetzbaren Mobiltelefon - weder eine Entscheidung noch eine nicht mehr oh-ne Weiteres abzu344ndernde Vorentscheidung f374r einen Anbieter von Verbin-dungsdienstleistungen verbunden war. Der Umstand, dass der gr366337ere Teil der Anschlussinhaber die von der dortigen Beklagten angebotenen Verbindungs-dienstleistungen in Anspruch genommen hatte, f374hrte zu keiner abweichenden Beurteilung (BGH GRUR 2008, 729 Tz. 16 - Werbung f374r Telefondienstleistun-gen). 15 - 8 - 16 Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, dass es der Senat in der Entscheidung 204Handy f374r 0,00 DM223 (BGHZ 139, 368, 377 f.) f374r erforderlich gehalten hat, in der Werbung f374r ein Mobiltelefon mit Netzkartenvertrag bei den Verbindungsentgelten au337er dem monatlichen Mindestumsatz auch die bei dessen 334berschreiten anfallenden, verbrauchsabh344ngigen Gespr344chsgeb374hren - zumindest in vereinfachter Form - anzugeben. Jener Fall ist jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Kunde ist weder gezwun-gen, f374r mehr als den Mindestumsatz zu telefonieren, noch eine Prepaid-Karte aufzuladen. Der entscheidende Unterschied ist jedoch, dass er in dem der Ent-scheidung BGHZ 139, 368 zugrunde liegenden Fall bereits mit Abschluss des Netzvertrags dazu verpflichtet wurde, die bei 334berschreiten des Mindestumsat-zes anfallenden Gespr344chskosten zu zahlen. Daran fehlt es bei dem Angebot der Beklagten. Ist das Guthaben auf der Karte verbraucht, kann der Kunde ein von ihm eingeleitetes Telefongespr344ch nicht einfach zu den Verbindungstarifen der Beklagten fortsetzen. Vielmehr muss er sich bewusst daf374r entscheiden, die Karte mit einem bestimmten Betrag aufzuladen. Die weitere aktive Nutzungs-m366glichkeit des Mobiltelefons ist damit - anders als im Fall 204Handy f374r 0,00 DM223 - nicht Bestandteil des Angebots der Beklagten. 3. Der durchschnittliche informierte und verst344ndige Abnehmer von Tele-fondienstleistungen ist durch die beanstandete Werbung auch nicht i.S. des 247 5 UWG irregef374hrt worden. 17 a) Die Werbung der Beklagten ist nicht geeignet, einen unzutreffenden Eindruck 374ber die Preisw374rdigkeit des gekoppelten Angebots von Mobiltelefon und Netzkarte zu vermitteln (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy f374r 0,00 DM; BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis). Zwar kann das Mobiltelefon w344hrend eines Zeitraums von 18 - 9 - 24 Monaten ab Erwerb nach Verbrauch des Startguthabens nur noch aktiv ge-nutzt werden, wenn die 204XtraCard223 aufgeladen oder ein Betrag von 99,95 200 f374r die Entriegelung des SIM-Locks gezahlt und das Telefon dann mit einer ande-ren Netzkarte weiter betrieben wird. Der f374r die Freischaltung aufzubringende Betrag und die Dauer der Bindung werden aber in der beanstandeten Werbung hinreichend deutlich angegeben. Der Verbraucher wird durch die Angaben in der Anzeige in die Lage versetzt, die mit dem Vertragsabschluss verbundene wirtschaftliche Belastung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 1999, 261, 264 - Handy-Endpreis). b) Durch die Verwendung des Begriffs 204Startguthaben223 wird ausreichend deutlich, dass es sich dabei nur darum handeln kann, dem Erwerber zu erm366g-lichen, sich mit dem Mobiltelefon und den Dienstleistungen der Beklagten ver-traut zu machen, und dass bei weiterer aktiver Nutzung des Mobiltelefons zu-s344tzliche verbrauchsabh344ngige Kosten entstehen. Da 374ber die H366he dieser Ko-sten keine Angaben erfolgen, kommt insoweit auch keine Irref374hrung in Be-tracht. Irref374hrende Angaben 374ber den Umfang der von dem Startguthaben um-fassten Verbindungsdienstleistungen werden ebenfalls nicht gemacht. In der Anzeige wird auch nicht der unzutreffende Eindruck geweckt, der Erwerb der beworbenen Produkte verpflichte den Kunden dazu, nach Verbrauch des Start-guthabens weiterhin die Verbindungsdienstleistungen der Beklagten in An-spruch zu nehmen. 19 c) Offenbleiben kann, ob nach k374nftigem Recht (vgl. die neue Bestim-mung des 247 5a Abs. 2 und 3 UWG nach dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur 304nderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145) die f374r das Startguthaben ma337-geblichen Tarife sowie die Kosten des Aufladens der Karte als wesentliche In-formationen anzusehen sind, die dem Verbraucher im Interesse einer aufgrund von ausreichenden Informationen getroffenen Kaufentscheidung nicht vorent- 20 - 10 - halten werden d374rfen. Zwar kommt schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestim-mung eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken in Betracht, die durch das ge-plante 304nderungsgesetz umgesetzt werden soll. Dies gilt aber nur f374r Sachver-halte aus der Zeit ab dem 12. Dezember 2007 (Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie) und damit nicht f374r die 2005 erschienene streitgegenst344ndliche Werbung. III. Danach ist die Revision des Kl344gers mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 21 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 18.10.2005 - 33 O 164/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 6 U 212/05 -
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