BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/08 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zweite Zahnarztmeinung UWG 247247 3, 4 Nr. 11; Berufsordnung f374r die bayerischen Zahn344rzte 247247 2, 8 Abs. 2 und 5, 247 21 Abs. 1 Ein Zahnarzt, der auf einer Internetplattform ein Gegenangebot zu dem Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag eines Kollegen abgibt, das der Patient dort eingestellt hat, verst366337t weder gegen das berufsrechtliche Kollegialit344tsge-bot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verpflichtet er sich, dem Betreiber der Internetplattform im Falle des Zustandekommens eines Behand-lungsvertrags mit dem Patienten einen Teil seines Honorars als Entgelt f374r die Nutzung des virtuellen Marktplatzes abzugeben, liegt darin auch kein unzul344s-siges Versprechen eines Entgelts f374r die Zuweisung von Patienten. Dement-sprechend handelt auch der Betreiber der Internetplattform nicht wettbewerbs-widrig. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 55/08 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. M344rz 2008 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I, 1. Kammer f374r Handelssachen, vom 15. November 2006 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kl344ger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger, zwei in M374nchen bzw. Ingolstadt t344tige Zahn344rzte, streiten mit der Beklagten 374ber die wettbewerbsrechtliche Zul344ssigkeit der von der Beklag-ten unter der Internetanschrift "" betriebene Internet-plattform. 1 Auf dieser Plattform k366nnen Patienten gegen Entrichtung eines geringen Entgelts den Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag ihres - dabei unge- 2 - 3 - nannt bleibenden - Zahnarztes einstellen. Alsdann haben andere Zahn344rzte innerhalb einer bestimmten Zeit Gelegenheit, diesen Plan oder Voranschlag zu bewerten und eine eigene Kostensch344tzung abzugeben. Nach Ablauf der Lauf-zeit bekommt der Patient die f374nf preisg374nstigsten Kostensch344tzungen ohne Angabe der Namen und Adressen der Zahn344rzte mitgeteilt. Wenn er sich dar-aufhin f374r die Kostensch344tzung eines der Zahn344rzte entscheidet, 374bermittelt die Beklagte die jeweiligen Kontaktdaten an beide Seiten. Der Patient kann damit dann den ihm von der Beklagten benannten Zahnarzt aufsuchen und sich von ihm untersuchen und beraten lassen sowie ein verbindliches Kostenangebot einholen; er kann die Kostensch344tzung aber auch zu weiteren Verhandlungen mit dem von ihm zuerst aufgesuchten Zahnarzt verwenden. Sofern es - etwa in einem Drittel der F344lle - zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit dem Zahnarzt kommt, der seine Kostensch344tzung 374ber die Internetplattform der Be-klagten abgegeben hat, erh344lt die Beklagte von diesem Zahnarzt ein Entgelt in H366he von 20% des Honorars, das er mit dem Patienten vereinbart hat. Nach der Behandlung geben die Patienten auf der Plattform der Beklagten eine Beur-teilung des ihnen vermittelten Zahnarztes ab, bei der sie insbesondere angeben sollen, inwieweit sich der Zahnarzt an seine Kostensch344tzung gehalten hat. Nach Ansicht der Kl344ger stiftet die Beklagte die an ihrem Gesch344ftsmo-dell teilnehmenden Zahn344rzte zu einem Versto337 gegen berufsrechtliche Vor-schriften wie insbesondere gegen 247 8 Abs. 2 und 5 sowie 247 21 der Berufsord-nung f374r die bayerischen Zahn344rzte (im Folgenden: Berufsordnung) und damit auch zu einem wettbewerbswidrigen Verhalten an. 3 Die Kl344ger haben beantragt, 4 die Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu verurtei-len, es zu unterlassen, eine Internetplattform bereitzuhalten oder f374r eine Inter-netplattform zu werben, die wie folgt gekennzeichnet ist: - 4 - a) Patienten stellen ihren Heil- und Kostenplan (HKP) oder einen Kostenvoran-schlag in den virtuellen Marktplatz ein; b) Zahn344rzte geben auf dem virtuellen Marktplatz f374r zahn344rztliche Leistungen Kostensch344tzungen auf die von den Patienten eingestellten HKP oder Kos-tenvoranschl344ge ab; c) den Patienten werden nach Ablauf einer bestimmten Frist die f374nf preiswer-testen Kostensch344tzungen der jeweiligen Zahn344rzte mitgeteilt; d) die Zahn344rzte bezahlen f374r die Nutzung des virtuellen Marktplatzes ein Nut-zungsentgelt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 5 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt (LG M374n-chen I, MMR 2007, 192). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG M374nchen, OLG-Rep 2008, 452 = MedR 2008, 509). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Zul344ssigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Klageantrag nicht auf ein Handeln der Beklagten zu Wettbewerbszwecken im gesch344ftlichen Verkehr beschr344nkt ist und im Klage-antrag auch lediglich die Internetplattform der Beklagten selbst beschrieben, nicht dagegen ein bestimmtes nach dem Wettbewerbsrecht oder dem Berufs-recht der Zahn344rzte verbotenes Verhalten aufgegriffen wird. Der geltend ge-machte Unterlassungsanspruch folge aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung; ob auch die 247 8 Abs. 5 und/oder 247 21 Abs. 1 der Berufsordnung verletzt seien, k366nne daher dahinstehen. Der Versto337 gegen 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung liege darin, dass der zun344chst t344tige Zahnarzt 7 - 5 - mittels der Internetplattform der Beklagten von einem anderen Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag verdr344ngt werde. Die Beklagte nehme dadurch, dass sie ihre Plattform Zahn344rzten zur Verf374gung stelle, an deren berufsordnungs-widrigem Verhalten teil. Die Bestimmung des 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung sei als berufsordnungsrechtlicher Ausfluss des allgemeinen Verbots unlauteren Verdr344ngungswettbewerbs eine Marktverhaltensregel. Das Verhalten der Be-klagten sei ebenso wenig aus Art. 12 GG gerechtfertigt wie das der Zahn344rzte, die ihre Plattform nutzten. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Kl344gern gestellten Klageantrag zwar mit Recht als hinreichend bestimmt im Sinne des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angese-hen (dazu unter II 1). Das gegen die Beklagte vom Landgericht ausgesproche-ne und vom Berufungsgericht best344tigte Verbot erweist sich aber weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen noch aus anderen Gr374nden als ge-rechtfertigt (dazu unter II 2 und 3). 8 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht nicht deshalb als unzu-l344ssig angesehen, weil im Klageantrag die Einschr344nkung fehlt, dass das Ver-halten der Beklagten nur verboten ist, wenn es im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt. Die in dieser Hinsicht wom366glich zu weit reichende Fassung des Unterlassungsantrags rechtfertigte allenfalls eine teil-weise sachliche Abweisung der Klage. Ebenso wenig fehlt dem Klageantrag deshalb die erforderliche Bestimmtheit, weil in ihm allein diejenigen Merkmale genannt sind, die das Gesch344ftsmodell der Beklagten nach Ansicht der Kl344ger gesetzwidrig und damit auch unzul344ssig machen. Dass die berufsrechtlichen Bestimmungen, die nach Ansicht der Kl344ger bei diesem Gesch344ftsmodell ver-letzt werden, im Klageantrag nicht angesprochen sind, ist - wenn nicht sogar zur Vermeidung der Unzul344ssigkeit des Antrags wegen seines den Wortlaut des 9 - 6 - Gesetzes wiederholenden Inhalts geboten - zumindest unsch344dlich; denn der von den Kl344gern zur Begr374ndung ihrer Klage gehaltene Vortrag l344sst zweifels-frei erkennen, weshalb sie das Gesch344ftsmodell der Beklagten als gesetzwidrig und damit zugleich als wettbewerbswidrig ansehen. Ebenso wenig brauchte die von den Kl344gern als Folge der beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten gesehene Gefahr einer Verdr344ngung von Zahn344rzten, die sich nicht an deren Gesch344ftsmodell beteiligen, im Klageantrag angesprochen zu werden. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass die Zahn344rzte, die sich an dem von der Beklagten initiierten Gesch344ftsmodell betei-ligen, damit gegen 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung versto337en und die Beklagte, die dieses Verhalten veranlasst, die betreffenden Zahn344rzte daher zu einem berufsordnungswidrigen und zugleich auch nach 247247 3, 4 Nr. 11 UWG als wett-bewerbswidrig anzusehenden Verhalten anstiftet. 10 a) Nach 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung ist es berufswidrig, einen Zahn-arztkollegen aus seiner Behandlungst344tigkeit oder als Mitbewerber um eine be-rufliche T344tigkeit durch unlautere Handlungen zu verdr344ngen. Die Vorschrift stellt eine spezielle Auspr344gung des auch in den weiteren Abs344tzen des 247 8 der Berufsordnung n344her geregelten allgemeinen Grundsatzes der Kollegialit344t dar, den der Zahnarzt jederzeit gegen374ber allen Berufsangeh366rigen zu beachten hat (247 8 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). Ein berufsunw374rdiges Verhalten im Sin-ne des 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung liegt nicht schon darin, dass durch dieses Verhalten ein Kollege verdr344ngt wird. Hinzutreten muss vielmehr eine besonde-re Unlauterkeit, die dieses Verhalten auszeichnet. F374r sich genommen ist die Verdr344ngung eines Kollegen lediglich Folge eines grunds344tzlich erw374nschten Wettbewerbs und kann daher nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden. 11 - 7 - Die Frage, ob die Verdr344ngung des Zahnarztkollegen im Einzelfall auf ei-nem unlauteren Verhalten beruht, ist insbesondere unter Ber374cksichtigung der in den weiteren Bestimmungen der Berufsordnung geregelten Rechte und Pflichten des Zahnarztes zu beantworten. Von besonderer Bedeutung sind da-bei die in 247 2 der Berufsordnung geregelten allgemeinen Berufspflichten. Der Zahnarzt ist danach in erster Hinsicht zum Dienst an der Gesundheit des ein-zelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen (247 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufs-ordnung). Sein Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund beson-derer beruflicher Qualifikation pers366nlich, eigenverantwortlich und fachlich un-abh344ngig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausge374bt wird (247 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung) und mit besonderen Berufspflichten verbunden ist (247 2 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung). Zu diesen insbesondere in 247 2 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung aufgef374hrten Pflichten geh366rt nicht zuletzt die Verpflichtung des Zahnarztes, das Recht seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten (247 2 Abs. 3 der Berufsordnung). Dem Zahnarzt ist dabei eine sachliche Information 374ber seine Berufst344tigkeit gestattet und nur berufswidrige Werbung untersagt (247 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Berufsordnung). Die von der Berufsordnung auf-gestellten Werbebeschr344nkungen d374rfen auf keinen Fall dazu f374hren, dass das berechtigte Interesse der Patienten an interessengerechter und sachlich ange-messener Information nicht befriedigt werden kann (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.105 f.; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 167 f., jeweils mwN). 12 b) Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Zahnarzt, dem ein Pati-ent einen von einem anderen Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag mit der Bitte um Pr374fung vorlegt, ob er die Behandlung nicht zu einem g374nstigeren Preis vornehmen kann, eine alternative Kostenberech-nung vornimmt und, sofern sich der Patient daraufhin zu einem Zahnarztwech-sel entschlie337t, auch seine Behandlung 374bernimmt. 13 - 8 - 14 aa) Die Erstellung des Gegenangebots stellt eine nach 247 21 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung zul344ssige Information 374ber die eigene Berufst344tigkeit dar. Darin liegt keine vergleichende Werbung, die 247 21 Abs. 1 Satz 3 der Be-rufsordnung untersagen m366chte. Denn der Zahnarzt pr344sentiert mit dem zwei-ten Angebot lediglich seine eigene Leistung, die nach der ihm vom Patienten gemachten Vorgabe denselben Umfang haben soll wie die von dem Kollegen angebotene Leistung, dabei aber weniger kosten soll (vgl. K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 6 Rn. 55 mwN). Der andere Zahnarzt hat einen durch ein sol-ches Gegenangebot herbeigef374hrten Wechsel des Behandlers im Hinblick dar-auf hinzunehmen, dass er das Recht des Patienten auf freie Arztwahl zu achten hat (247 2 Abs. 3 der Berufsordnung). bb) Kommt der Zahnarzt der entsprechenden Bitte eines Patienten nach und erstellt einen alternativen Heil- und Kostenplan, liegt darin insbesondere keine verbotene Werbung um Praxis. Dies w344re nur dann der Fall, wenn sich ein Zahnarzt - nachdem er von dritter Seite erfahren hat, dass bei einem Patien-ten eines Kollegen ein Behandlungsbedarf besteht - von sich aus an den Pati-enten mit dem Angebot wenden w374rde, ein g374nstigeres Angebot abzugeben (vgl. zur Rechtsanwaltswerbung 247 43b BRAO und dazu BGH, Urteil vom 1. M344rz 2001 - I ZR 300/98, BGHZ 147, 71, 79 f. - Anwaltswerbung II; Urteil vom 15. M344rz 2001 - I ZR 337/98, WRP 2002, 71, 74 - Anwaltsrundschreiben; Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 904 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer). 15 cc) Der Streitfall ist nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass ein Pati-ent, der sich bei einem Zahnarzt 374ber die voraussichtlichen Kosten der notwen-digen Ma337nahme informiert hat, von sich aus einen zweiten Zahnarzt aufsucht und ihn unter Hinweis auf die vom ersten Zahnarzt ermittelten Kosten ebenfalls 16 - 9 - um eine Berechnung der voraussichtlichen Kosten bittet. Der Umstand, dass der Patient den zweiten Zahnarzt nicht allein, sondern nur mit Hilfe der Beklag-ten findet, spricht nicht gegen, sondern f374r die Zul344ssigkeit des Gesch344ftsmo-dells der Beklagten. Dieses Modell erm366glicht es dem Patienten, weitergehende Informationen zu den f374r ihn bestehenden Behandlungsm366glichkeiten und zu deren Kosten zu erhalten und dadurch seine Chancen zu erh366hen, eine zahn-344rztliche Versorgung mit einem f374r ihn vorteilhaften Kosten-Nutzen-Verh344ltnis zu erlangen. In diesem Sinne dient das Verhalten der Zahn344rzte, die sich durch die Abgabe von Kostensch344tzungen am Gesch344ftsmodell der Beklagten beteili-gen, den Gesundheitsinteressen der anfragenden Patienten wie auch der All-gemeinheit (vgl. 247 2 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung). In einem solchen Ver-halten kann nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialit344t widersprechen-des und deshalb nach 247 8 Abs. 2 der Berufsordnung berufsunw374rdiges Ver-dr344ngen anderer Zahn344rzte aus ihrer Behandlungst344tigkeit gesehen werden. dd) Die Beklagte veranlasst die Zahn344rzte, die sich an ihrem Gesch344fts-modell beteiligen, auch nicht zu unlauteren Lockvogelangeboten. Die Kl344ger haben allerdings vorgetragen, es komme vor, dass der um die zweite Meinung gebetene Zahnarzt zwar ein g374nstiges Angebot vorlegt, die Patienten dann aber doch zum Abschluss eines Behandlungsvertrags mit einem h366heren Behand-lungspreis zu bewegen suche. Die Kl344ger haben zwar eine solche 334bung be-hauptet, zum Beleg hierf374r aber lediglich auf einen einzigen Fall verwiesen, 374ber den ein Zahnarzt im Nieders344chsischen Zahn344rzteblatt berichtet hat. Un-abh344ngig davon f374hrte auch der Umstand, dass sich einzelne Zahn344rzte wo-m366glich auch in anderen F344llen entsprechend unlauter verhalten haben oder unlauter verhalten k366nnten, noch nicht dazu, dass das von den Zahn344rzten im Zusammenwirken mit der Beklagten praktizierte Gesch344ftsmodell als solches als unzul344ssig anzusehen w344re. Eine unter diesem Gesichtspunkt begr374ndete Unzul344ssigkeit w344re vielmehr allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn das 17 - 10 - Gesch344ftsmodell der Beklagten die konkrete Gefahr begr374ndete, dass Patien-ten dabei in einer ins Gewicht fallenden Anzahl von F344llen - wie von den Kl344-gern behauptet - 374bervorteilt werden. Davon kann aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil das Gesch344ftsmodell der Beklagten sich an preis-bewusste Patienten wendet, von denen die Zahn344rzte, die ihnen Preisangebote unterbreiten, annehmen m374ssen, dass sie sich zumindest nicht ohne weiteres in einer solchen Weise 374bervorteilen lassen. Au337erdem wirkt die Beklagte der entsprechenden Gefahr bei ihrem Gesch344ftsmodell dadurch entgegen, dass sie die Patienten auffordert, in ihrer abschlie337enden Beurteilung des ihnen vermit-telten Zahnarztes insbesondere anzugeben, ob dieser sich an seine urspr374ngli-che Kostensch344tzung gehalten hat. Als ebenfalls spekulativ erweist sich die Darstellung der Kl344ger, der Druck, der von dieser Beurteilung auf die Zahn344rzte ausgehe, die sich am Ge-sch344ftsmodell der Beklagten beteiligten, f374hre dazu, dass Behandlungen viel-fach zu Dumpingpreisen erfolgten und deshalb nicht ordnungsgem344337 ausge-f374hrt w374rden, so dass sich dadurch langfristig sogar h366here Gesundheitskosten erg344ben. Dasselbe gilt f374r die Einsch344tzung der Kl344ger, die Internetplattform der Beklagten verleite die beteiligten Zahn344rzte zu Honorarforderungen, die in Wi-derspruch zur Geb374hrenordnung f374r Zahn344rzte st374nden. 18 Vergeblich verweisen die Kl344ger schlie337lich auf das Angebot der Kas-senzahn344rztlichen Vereinigung Bayerns, dass ein geschulter Zahnarzt, der die nachfolgende Behandlung dann nicht durchf374hren darf, die Therapieplanung und den klinischen Befund beim Patienten begutachtet. Das Gesch344ftsmodell der Beklagten dient nicht dazu, Alternativen nur in solchen F344llen aufzuzeigen, in denen Zahn344rzte unvertretbar hohe Kosten ansetzen, sondern soll im Inter-esse des Wettbewerbs und damit letztlich im Interesse der Patienten gew344hr- 19 - 11 - leisten, dass die Spielr344ume, die die Geb374hrenordnungen einem Zahnarzt ein-r344umen, zugunsten des Patienten genutzt werden. 20 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). a) Nach den Ausf374hrungen zu vorstehend II 2 stellt das Verhalten der Zahn344rzte, die sich am Gesch344ftsmodell der Beklagten beteiligen, keine nach 247 21 Abs. 1 Satz 2 ff. der Berufsordnung berufswidrige und aus diesem Grund auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzul344ssige Werbung dar. 21 b) Die Zahn344rzte versto337en, soweit sie der Beklagten ein Entgelt in H366he von 20% des von ihnen mit den Patienten vereinbarten Honorars zahlen, im 334brigen nicht gegen 247 8 Abs. 5 der Berufsordnung. Nach dieser Bestimmung ist es Zahn344rzten unter anderem nicht gestattet, f374r die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gew344hren. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte erh344lt das Entgelt von den Zahn344rzten nicht als Provisi-on f374r die Vermittlung von Patienten, sondern - wie es auch die Kl344ger selbst im Klageantrag formuliert haben - f374r die (Erm366glichung der) "Nutzung des virtuel-len Marktplatzes" (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 211 - H366rger344teversorgung I). 22 III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sa-che selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unter Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. 23 - 12 - Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 15.11.2006 - 1 HKO 7890/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.03.2008 - 6 U 1623/07 -
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