BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 55/09 vom 30. November 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Lugano-334bk Art. 6 Nr. 1 a) Der f374r die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 Lug334 erforderliche Zusammenhang der Klagen gegen den in Deutschland wohnhaften T344ter einer Untreue und des-sen in der Schweiz ans344ssigen Gehilfen ist erf374llt, wenn sie auf einem einheitli-chen Lebenssachverhalt beruhen und die Beklagten sowohl aus Deliktsrecht als auch aus vertraglicher Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden. b) Der Annahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft i.S. des Art. 6 Nr. 1 Lug334 steht nicht entgegen, dass sich die Klage zun344chst gegen den T344ter richtet und der Gehilfe erst im Wege der Klageerweiterung verklagt wird. BGH, Beschluss vom 30. November 2009 - II ZR 55/09 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten zu 3 durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Zulassungsgr374nde bestehen nicht. 2 1. Eine Divergenz zur Entscheidung vom 23. Oktober 2001 des XI. Zivil-senats des BGH (XI ZR 83/01, NJW-RR 2002, 1149 f.) liegt schon deswegen nicht vor, weil die Beklagten jeweils sowohl aus deliktischen als auch aus ver-traglichen Anspruchsgrundlagen verklagt werden, der XI. Zivilsenat aber ent-scheidend darauf abgestellt hat, dass der f374r eine internationale Zust344ndigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 Lug334 erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn das Klagebe-gehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungs-rechtliche Anspruchsgrundlagen gest374tzt wird. 3 - 3 - 4 2. Grunds344tzliche Bedeutung kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die hier ma337gebenden Rechtsfragen sind gekl344rt. Es entspricht der Rechtspre-chung des BGH, dass bei der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 Lug334 die Parallelvor-schrift des Art. 6 Nr. 1 EuGV334 und die insoweit ergangene Rechtsprechung des EuGH zu beachten sind (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, NJW-RR 2002, 1149, 1150). Damit ist 374ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus f374r die Annahme des Gerichtsstands Voraussetzung, dass zwischen den Klagen ge-gen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zu-sammenhang (Konnexit344t) besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Ent-scheidung geboten erscheinen l344sst, um zu verhindern, dass in getrennten Ver-fahren widersprechende Entscheidungen ergehen k366nnten, wobei nur ein bei derselben Sach- und Rechtslage auftretender Widerspruch erheblich ist (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 Tz. 39 f.; EuGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - C 539/03 - Roche Nederland BV, EuZW 2006, 573, 574 Tz. 26; EuGH, Urt. v. 27. September 1988 - Rs 189/87 - Kalfelis, NJW 1988, 3088, 3089 Tz. 9, 12). Der Annahme eines Zusammenhangs i.S. von Art. 6 Nr. 1 EuGV334 steht schlie337lich - anders ist es bei der Frage der An-nexzust344ndigkeit in Art. 5 Nr. 3 EuGV334 - nicht entgegen, dass die gegen meh-rere Beklagte erhobene Klage auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen, etwa zum einen auf vertragliche und zum anderen auf deliktische Haftung gest374tzt ist (EuGH, Urt. v. 11. Oktober 2007 - C 98/06 - Freeport plc, NJW 2007, 3702, 3704 Tz. 42 ff., Tz. 47). - 4 - 5 II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Be-rufungsgericht hat zu Recht die internationale Zust344ndigkeit des Landgerichts K366ln auf Art. 6 Nr. 1 Lug334 gest374tzt. 1. Der Anwendung des Art. 6 Nr. 1 Lug334 steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin zun344chst den Beklagten zu 1 allein und den Beklagten zu 3 erst im Wege der Klageerweiterung verklagt hat. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass auch eine nachtr344gliche subjektive Klageh344ufig das Tatbestandsmerkmal "zusammen verklagt" erf374llt (Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrens-recht 2. Aufl. Art. 6 Rdn. 24; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 14; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 6 EuGVVO, Rdn. 2). 6 2. Auch das ungeschriebene - aber zur Vermeidung von manipulativem Vorgehen des Kl344gers unerl344ssliche - Tatbestandsmerkmal der Konnexit344t ist gegeben. 7 a) Die Gefahr widersprechender Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Sachlage ergibt sich aus dem einheitlichen Lebenssachverhalt, der den mit der Klage geltend gemachten Pflichtverletzungen der Beklagten zugrunde liegt. Nach dem insoweit ma337gebenden Vortrag der Kl344gerin hat der Beklagte zu 3 es - im Wissen um die Untreueabsicht des Beklagten zu 1 - zugelassen, dass der Beklagte zu 1 die 210.000,00 200 in den vom Beklagten zu 3 zur Verf374gung ge-stellten R344umen in Empfang nahm, statt sie als Verwaltungsrat der S. AG selbst entgegenzunehmen, sicher zu verwahren und unverz374glich auf deren Bankkonto einzuzahlen. 8 - 5 - 9 b) Dieselbe Rechtslage ist deshalb betroffen, weil nach dem vorgetrage-nen Sachverhalt und der Begr374ndung der Klage beide Beklagte dem Zedenten sowohl deliktisch als auch vertraglich haften. Die Kl344gerin nimmt den Beklagten zu 1 wegen Untreue und den Beklagten zu 3 wegen Beihilfe zur Untreue in An-spruch. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus dem Ge-sichtspunkt der Verletzung von (Treue-)Pflichten aus dem Aktienkaufvertrag sowie aus der Abrede, den vom Zedenten gezahlten Betrag f374r ihn anzulegen. Im Hinblick auf den Beklagten zu 3 steht eine Verletzung seiner Treuepflichten als Verwaltungsrat der ver344u337ernden und der erworbenen Aktiengesellschaften in Rede. c) F374r eine Anwendung des Art. 6 Nr. 1 Lug334 sprechen schlie337lich die allgemeinen Grunds344tze: Es entspricht der Prozess366konomie und damit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass ein Gericht, welches sich ohnehin mit der t344terschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten zu 1 auseinandersetzt, sich auch mit den Beihilfehandlungen des Beklagten zu 3 befasst, die einen einheit-lichen Lebenssachverhalt betreffen. Sch374tzenswerte Belange des Beklagten zu 3 stehen nicht entgegen. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit (EuGH, EuZW 2006, 667, 668 Tz. 24 f. m.w.Nachw.) ist Rechnung getragen. Es ist f374r den als Gehilfe einer Straftat in Anspruch Genommenen nicht unvorhersehbar, sondern vielmehr nahe liegend, dass das Gericht der Klage gegen den T344ter sich auch mit der Klage gegen den Gehilfen besch344ftigt. Auch f374r ein miss-br344uchliches "Forumshopping" (dazu Kropholler, Europ344isches Zivilprozess-recht, 8. Aufl. Art. 6 Rdn. 15; Althammer, IPRax 2008, 228, 231), welches nur dazu dienen soll, dem Beklagten zu 3 seinen grunds344tzlich gegebenen Wohn- 10 - 6 - sitzgerichtsstand in der Schweiz zu nehmen, sind keinerlei Umst344nde ersicht-lich. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 23.07.2008 - 14 O 450/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 29.01.2009 - 18 U 143/08 -
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