BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55/10 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja METRO/ROLLER's Metro MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Zwischen Fachhandel und Cash&Carry - Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht eine beträchtliche Branchennähe. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hansea tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 17. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gehört zur Metro - Unternehmensgruppe, einem der weltweit größten Handelsunternehmen , das u nter a nder e m " Cash&Carry - Märkte " für g ewerb liche Kunden betreibt . Sie ist mit der Verwaltung und Wahrnehmung ge werblicher Schutzrechte betraut und Inhaber in der am 27. April 2004 eing e- tragenen deutschen Marke 303 48 717 " METRO " , die für eine Vielzahl von W a- ren und Dienstleistungen , unter anderem für " elektrische Reinigungsgeräte " Schutz beansprucht. Die Klägerin und andere Konzerngesellschaften verwe n- 1 - 3 - den die B ezeichnung " METRO " in der Unternehmensbezeichnung sowie als Firmenschlagwort. Die Beklagte produziert und verkauft Rohr r einigungsgeräte , die sie als " s Metro 22 " , " s Metro 32 " und " s Mini - Metro A " bezeichnet . Endabnehmer der Werkzeuge der Beklagten ist das I n- sta l lationshandwerk, also Fachbetriebe der Innungen Sanitär, Heizung und Kl i- ma, die über den entsprechenden Fachhandel beliefert werden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Produktbezeichnungen der B e- klagten verletzten ihr e Rec hte aus der Marke und d em Unter nehmenske n nze i- chen " M ETRO " . Bei der Bezeichnung " METRO " handele es sich um ein beso n- ders wertvolles und bekanntes Kennzeichen. So w eit für das Revis i onsverfahren von Bedeutung , hat d ie Klägerin b e- a n tragt, es der Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ver bieten , im geschäftlichen Verkehr für Rohrreinigungs geräte die Bezeichnung " Metro " zu verwenden und/oder verwenden zu lassen . Daneben begehrt s ie Auskunft, F eststellung der Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Abmahnkosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben . Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die mit der Klage geltend gemachten ken n- zeichenrechtlichen Ansprüche für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Anspr ü ch e nach § 14 Abs. 2 MarkenG stünden der Klägerin nicht zu, weil sie für die W arenkategorie " elektrische Reinigungsgeräte " keine rechtserhalte n- d e Benutzung der Klagemarke im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG dargelegt habe. Ansprüche aus d er Geschäftsbe zeichnung der Klägerin aus § 15 Abs. 2 MarkenG kämen nicht in Betracht , weil es a n eine r Verwechslungsgefahr zw i- schen dem Unternehmens kennzeichen " METRO " und dem von der Beklagten als Produktbezeichnung verwendeten Begriff " ROLLER´s Metro " fehle . Zw i- schen den Parteien bestehe eine nicht ausgeprägte Branchenähnlichkeit. Das Klagezeichen " METRO " verfüge in Bezug auf die von der Beklagten vertrieb e- nen hochspezialisierten Produkte für Fachabnehmer des Installationshan d- werks über eine noch leicht gesteigert e Kennzeichnungskraft . Allerdings fehle es an einer relevanten Zeichenähnlichkeit. Der Begriff " Metro " präge da s ang e- griffene Gesamtz eichen nicht allein . Ihm komme in der angegriffenen G esta l- tung auch keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. D ie angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veran lassung an zu nehmen , der nachgestellte B e- gri ff " Metro " könne auf ein andere s Unternehmen als da s der Beklagte n hinwe i- sen. E in Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu, da weder eine Rufbeeinträchtigung noch eine Rufausbeutung des Schlagworts der Klägerin vorliege. 6 7 8 9 - 5 - I I . Die Revision , die sich allein auf das Unternehmensschlagwort " METRO " stützt , hat Erfolg . Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts können die von d er Klägerin geltend gemachte n An spr ü- ch e aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG nich t ausgeschlossen werden . 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Schutz des Unternehmens kennzeichens und - schlagworts nach § 5 Abs. 2 MarkenG auch die produktkennzeichnen de oder markenmäßige Verwendung umfasst (BGH, Urteil v om 9. Oktober 2003 I ZR 65/00 , GRUR 2004, 512, 513 = WRP 2004, 610 Leysieffer , mwN; Urteil vom 24. Februar 2005 I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 872 = WRP 2005, 1165 Seicom) . 2. D ie Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den kollidierenden Zei - ch en bestehe keine Verwechslungsgefahr , hält revisionsrechtliche r Überprüfung jedoch nicht stand. D ie Verwechslungsgefahr i m S inne des § 15 Abs. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurte i- len, wobei eine Wechselwirkung zwische n dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennze i- chens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien besteht (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 I ZR 66/02, GRUR 200 5, 61 = WRP 2005, 97 CompuNet/ComNet II, mwN). a) Mit Erfolg wendet sich d ie Revision gegen die Annahme d e s Ber u- fungsgericht s, zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien bestehe eine nur wenig ausgeprägte Branchennähe. aa ) Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung 10 11 12 13 14 - 6 - typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können B e- rührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unterne hmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im E inzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein ( BGH, Urteil vom 20. Ja - nuar 2011 I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 23 = WRP 2011, 1174 B C C , mwN). In dem f ür das Unternehmenskennzeichen der K lägerin maßgeblichen Be reich der Cash&Carry - Großhandelsmärkte, in denen Wiederverkäufer und Gewerbetreibende einkaufen können, beschränkt sich die Branchennähe nicht auf die Dienstleistung des Betreibens von Kaufhäusern und Großmärkten, so n- dern umfasst nac h der Verkehrsauffassung auch sämtliche Waren und Diens t- leistungen, die üblicherweise in Großhandelsmärkten angeboten werden ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 74 = WRP 2009, 616 Metrobus) . bb ) In Anwendung dieser Gru ndsätze durfte das Berufungsgericht eine beträchtliche Branchennähe zwischen den Tätigkeitsbereichen der Parteien nicht verneinen . N ach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet die Kl ä- gerin in ihren Cash&Carry - M ärkten Gewerbetreibenden ein umfassend e s W a- rensortiment an, zu dem auch Werkzeuge, Werkzeugmaschinen und insbeso n- dere elektrische Hochdruckr einigungsgeräte für allgemeine handwerkliche Ei n- satzgebiete gehören . Dieses Angebot richtet sich auch an d as Installation s- handwerk, für das die Beklagte h ochspezialisierte Werkzeuge her stellt , die der Beseitigung von Verstopfungen von Rohrleitungen dienen . Indem die Parteien sich an denselben gewerblichen Kundenkreis wenden, gibt es zwischen ihnen 15 16 - 7 - Berührungspunkte auf dem Absatzmarkt. Zwar werden die Werkze uge der B e- klagten über den Fachhandel ausgeliefert . Zwischen Fachhandel und Cash&Carr y - Märkten als Formen des Vertriebs an Gewerbetreibende besteht aber eine beträchtliche Branchennähe. Zudem sind naheliegende Geschäft s- ausweitungen zu berücksichtigen. Da B ranchennähe und nicht Branchenident i- tät hier in Rede steht, kommt es nicht da rauf an , ob die Klägerin den mechan i- schen Rohrreinigungsmaschinen der Beklagten entsprechende Geräte in ihren Märkten anbietet . b ) Auch die Annahme des Berufungsgericht s, das Unternehmensken n- zeichen der Klägerin habe für die hier streitgegenständlichen hochspezialisie r- ten Werkzeuge lediglich eine leicht gesteigerte Kennzeichnungskraft , begegnet rechtlichen Bedenken. aa ) Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich auf Grund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträge rs einzuprägen ( BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 I ZR 230/99, GRUR 2002, 89 8, 890 = WRP 2002 , 1066 defacto). Für die B e- stimmung des Grades der Kennzeichnungskraft kommt es bei einem Unte r- nehmenskennzeichen deshalb anders als bei der Marke dar auf an, ob der Verkehr das fragliche Kennzeichen nicht nur einem bestimmten, sonder n ger a- de dem Unternehmen zuordnet , das für diese Bezeichnung Schutz beansprucht (BGH, Urteil vom 27. November 2003 I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 Telekom). bb ) Dem Klagekennzeichen "Metro" kommt für diejenigen Waren und Dienstleis tungen gesteigerte Kennzeichnungskraft zu, für die mit dem üblichen Sortiment von Cash&Carry - Märkten Branchennähe besteht (vgl. BGH, GRUR 17 18 19 - 8 - 2009, 484 Rn. 76 Metrobus). Auf der Grundlage der im Streitfall bestehenden beträchtlichen Branchennähe hätte das Be rufungsgericht daher auch eine e r- heblich gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens annehmen mü s- sen. c ) Z u Recht beanstandet die Revision ferner die Annahme des Ber u- fungs gericht s , das Unternehmens kennzeichen " METRO " weise keine relevante Zeiche nähnlichkeit mit der Produktkennzeichnung " " auf. aa ) Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Zeichen " METRO " und " " in ihrer Gesamtheit betrachtet. Das ist nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die durch das mit einem Ap o- stroph abgesetzte Genitiv - s bewirkte Verbindung der beiden Bestandteile der angegriffenen Bezeichnung hat der Verkehr keinen Anlass, in ihr zwei s elbstä n- dige Zeichen zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 I ZR 132/ 04 , GRUR 2008, 258 Rn. 30 = WRP 2008, 232 INTERCONNECT/T - InterCon - nect). bb ) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehe n- den Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamtei n- druck miteinander zu vergleichen (BGH , Urteil vom 10. Juni 2009 I ZR 34/07, GRUR - RR 2010, 205 Rn. 37 Haus & Grund IV , m wN). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eine s komplexen Zeichen s für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ( vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 C 120/04 , Slg. 2005, I - 8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 THOMSON LIFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai . 200 6 I ZB 28/04 , BGHZ 167, 32 2 Rn . 1 8 Malteserkreuz I ). Weiter ist möglich , dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Ma r- 20 21 22 - 9 - ke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selb s tändig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der z u- sammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 R n. 30 THOMSON LIFE; BGH, Urteil vom 5. April 2001 I ZR 168/98 , GRUR 2002, 171 , 174 = WRP 2002, 1315 Marlboro - Dach). Bei Identitä t oder Ähnlichkeit diese s selb ständig kennzeichnenden B e- standteils mit eine m Zeichen ältere n Zeitrang s kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Ei n- druck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstlei s- tu ngen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn . 31 THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn . 18 Malteserkreuz I ). Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt grundsätzlich auf t atrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zu g runde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder w e- sentliche Umstände un berücksichtigt geblieb en sind ( BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 78/0 6 , GRUR 2009 , 672 Rn. 35 = WRP 2009, 824 OSTSEE - POST , m wN). cc ) Das Berufungsgericht hat angenommen , der B estandteil " Metro " pr ä- ge nicht allein den Gesamteindruck d e s Zeichen s der Beklagten . Auch wenn Herstellerbezeichnungen in zusammengesetzten Zeichen häufig in den Hinte r- grund tr ä ten, werde das Gesamtzeichen im Streitfall deutlich und unübersehbar durch den Bestandteil " " mit geprägt . D as folge aus der Genitiv - Deklination des Hersteller namens , der die beiden Zeichenbestandteile zu einer Einheit verbinde. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 23 24 - 10 - Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bei zusa m- mengesetzten Zeichen ein Bestandteil, der für den Verkehr erkennbar Unte r- ne hmens - und Serienkennzeichen ist, im Allgemeinen in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktritt, weil der Verkehr die eigentliche Produktkennzeic h- nung in derartigen Fällen im anderen Bestandteil erblickt. Dieser Erfahrung s- satz besagt aber nicht, dass die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls unter Heranziehung aller Umstände nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen kann ( BGH, GRUR 2008, 258 Rn . 27 INTERCONNECT/T - InterConnect ). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegang en. Es hat im Einzelnen begründet , weshalb im vorliegenden Fall der Erfahrung s- satz, wonach die Herstellerbezeichnung bei zusammengesetzten Kennzeichen regelmäßig zurücktritt , keine Anwendung findet . Die Erwägung, die Verwe n- dung der vorangestellten Herstell erbezeichnung in der ( engli schen) Genitiv - De - klination verbinde die beide n Bestandteile zu einer Einheit, ist nicht erfahrung s- widrig und l ässt auch sonst k einen Rechtsfehler erkennen . dd ) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Bestandteil " Metro " habe im angegriffenen Zeichen ke i- ne selbständig kennzeichnend e Stellung. ( 1 ) Das Berufungsgericht hat a usgeführt , eine selbständig kennzeic h- nende Stellung des Zeichenbestandteils " Metro " scheide aus, weil der Verkehr aufgrund der vorangestellten Herstellerbezeichnung in der ( englischen ) Genitiv - Deklination z weifel sfrei erkenne, dass dieser Bestandteil allein produktken n- zeichnend verwendet w erde und daher gerade nicht auf ein gleichnamiges U n- ternehmen hinwe ise. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 25 26 27 28 - 11 - ( 2 ) E ine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils " Metro " in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten ist nicht dadurch ausg e- schlossen, dass es als Produktkennzeichnung und nicht als H inweis auf das Unternehmen der Klägerin verstanden wird. Vielmehr folgt aus dem Erfa h- rungssatz , dass der Verkehr i n einem neben d em erkennbaren Unternehmen s- kennzeichen vorhandenen , unterscheidungskräftigen Bestandteil im Allgeme i- nen die eigentliche Produkt kennzeich nung erblickt , gerade s eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke ( vgl. BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 29 , 35 INTERCONNECT/InterConnect). E ine selbständig kennzeichnende Stellung scheidet danach zwar aus, wenn der Verke hr den Zeichenbestandteil als beschreibend auffasst (BGH , GRUR 2009, 67 2 Rn. 36 OSTSEE - POST) . Das Berufungsgericht hat aber z u- treffend angenommen, dass die Beklagte den Bestandteil " Metro " in ihrer Ken n- zeichnung markenmäßig und nicht allein sachbeschreib end verwendet. Es kommt insoweit nicht auf die weitere Annahme des Berufungsgerichts an , die angesprochenen Verkehrskreise würden die von der Beklagten intendierten sachbeschreibenden Anklänge des Begriffs " Metro " erkennen, wonach der Sp i- ralantrieb der Roh rreinigungsmaschine ähnlich wie in den als " Metro " bezeic h- neten U - Bahn - Systemen durch ein Leitungsnetz fahre. Für eine selbstä ndig kennzeichnende Stellung des Zeichenbestandteils " Metro " spricht im Streitfall zudem, dass er nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts von der Beklagten im Sinne eines Serienzeichens für mehrere Modelle von Rohrreinig u ngsgeräte n verwendet wird ( " 22 " , " " und " - Metro A " ). Denn dadurch wird die produktkennzeichnende Funktion des Zeichenbestandteils für den Verkehr we i- 29 30 31 - 12 - ter erhöht (vgl. auch Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Recht s- schutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 421). ( 3 ) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks des zusammengesetzten Zeic hens der Beklagten " " hätte das Berufungsgericht daher die selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils " Metro " berücksicht i- gen müssen. Es hätte dann nicht jede Zeichenähnlichkeit mit dem Unterne h- menskennzeichen der Klägerin " METRO " v er neinen dürfen. Die Beurteilung des Grads der Zeichenähnlichkeit obliegt dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2003 I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 238 = WRP 2004, 36 0 Davidoff II ; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 Mar kenG Rn. 446 ) . Da s Berufungsgericht ha t dazu - von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen getroffen. 3. Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als z u- treffend erweist (§ 561 ZPO), kann danach keinen Bestand haben. III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Denn d er Senat kann auf Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachve r- halts nicht abschließend beurteilen, ob e ine Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar eine Recht sfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 62 = WRP 2009 , 1533 airdsl). Vorau s- setzung da für ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen, die im Wesent lichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 I ZR 123/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000, 535 ATTACHÉ/ TISSERAND; Urteil vom 27. November 2003 I ZR 79/01, GRUR 2004, 514 , 516 = WRP 2004, 758 T elekom) . Eine fehlerfreie Gesamtbeurteilung a uf der 32 33 34 35 - 13 - Grundlage einer beträchtliche n Branchennähe, einer erheblich gesteigerte n Kennzeichnungskraft des Klagezeichen s und eine s noch zu bestimmenden Grads von Zeichenähnlichkeit ist bisher durch das Berufungsgericht nicht e r- folgt. IV . Für das wiedereröffnete Berufungs verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin : 1. In der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Unternehmensken n- zeichen der Klägerin in dem zusammengesetzten Zeichen der Beklagten, das auch deren eigenes Unternehmenskennzeichen enthält, eine selbständig ken n- zeichnende Stellung hat, kommt grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn e in Betra cht (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 R n. 31 THOMSON LIFE; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 32 ff. INTERCONNECT/T - InterConnect ). Voraussetzung dafür ist, dass der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstim mung aber von wirtschaftl i- chen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht (vgl. BGH , GRUR 2009, 484 Rn. 52 Metrobus ). E ine Verwechslungsfahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht bei einer produktkennzeichnenden Ver wendung eines geschützten Unternehmen s- kennz eichens jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn durch besondere U m- stände ausgeschlossen ist, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betri ebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung s ehen (BGH , GRUR 2005, 871, 872 Seicom , m wN). Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, der Verkehr stelle keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung " ROLLER " und dem Unternehmen der Kl ägerin her . D urch die Vora n- stellung der Herstellerbezeichnung in der ( engli schen) Genitiv - Deklination 36 37 38 - 14 - " " sei ohne Zweifel ersichtlich, dass die Bezeichnung " Metro " keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Produkts aus dem Hause der Klägerin enthalte. Vielmehr ergebe sich aus dem Sinngehalt des Gesamtzeichens ohne weiteres die Herkunft des Produkts von der Beklagten . Die angesprochenen Verkehrskreise hätten deshalb keinen Anlass anzunehmen, der nachgestellte Begriff " Metro " könne auf ein ande res Unternehmen hinweisen, denn dies wäre ebenso abwegig wie die Begriffs bildungen " el " oder " r- stadt " . Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob d iese Ausführungen auch auf der Grundlage einer beträchtliche n Branchennähe, einer erheblich gesteigerten Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und eines noch zu b e- stimmenden Grads von Ähnlichkeit der kollidierenden Zeichen gelten. 2. Keinen Bedenken begegnet, dass das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 15 Abs. 3 MarkenG verneint hat . Eine unlautere A usnutzung der Wertschätzung im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG setzt voraus, dass sich die Beklagte mit der Kennzeichnung ihrer Waren dem Unternehmensschlagwort der Klägerin angenähert hat, um Gütevorstellungen, die der Verkehr mit den unter der Bezeichnung vertriebenen Erzeugnissen verbindet, für sich auszunu t- zen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 159/02, BGH GRUR 2005, 39 40 - 15 - 583 , 584 = WRP 2005, 986 Lila - Postkarte ). Dafür ist vorliegend nichts ersich t- lich. Es ist auch nicht erkennbar, dass die beanstandete Zeichenverwendung die Wertschätzung de s Unternehmensschlagworts der Klägerin beeinträchtigt . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2007 - 315 O 147/0 7 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2010 - 5 U 16/08 -
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