BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 84 Abs. 1 Die Wiederbeste llung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach ei n- verständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprün g lichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorg e- hensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulä s sige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 17. Jul i 2012 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richt e r S under für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan desgerichts Zweibrücken vom 3. Februar 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. A p ril 2010 wird zu rückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit dem 21. August 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden - teils mitte l- bar über eine Holding - von den beiden Familienstämmen E . H . und 1 - 3 - B . H . gehalten. Zwischen den Stämmen gibt es erhebliche Spa n- nungen. Zu Mitgliedern des zunächst vierköpfigen Vorstands der Beklagten wu r- den im Jahr 2005 G . B . , der Schwiegersohn des B . H . , und im Jahr 2006 A . K . jeweils für die Zeit bis zum 21. Januar 2010 b e stellt. Daneben gehörten dem Vorstand E . H . und K . J . an. Am 6. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender zu dieser Zeit B . H . war, einstimmig, die Bestellung der Vorstandsmitglieder B . und K . einvernehmlich aufzuheben und sie zugleich für die Dauer von fünf Ja h ren erneut z u Mitgliedern des Vorstands zu bestellen. Am selben Tag legte das Vorstandsmitglied J . sein Amt nieder. Am folgenden Tag fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der ein neuer Aufsichtsrat g e- wählt wurde. In der Folgezeit scheiterte ein Ve rsuch, die Vo r standsmitglieder B . und K . abzuberufen, an einer Pattsituation im neuen Aufsichtsrat. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Au f- sichtsrats vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestel lu n- gen der Vorstandsmitglieder B . und K . und ihre gleichzeitige Wiede r- bestellung nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankenthal, BB 2010, 1626). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Zweibrücken, ZIP 2011, 6 17). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zug e- lassenen Revision. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungs gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats gewesen se i. Die Klage sei auch begründet. Die Neubestellung eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der u r- sprünglichen Amtszeit sei eine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG und damit nach § 134 BGB nichtig. Jedenfalls aber se i die Zulä s sigkeit dieses Vorgehens auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ein Angebot von dritter Seite e r- halte und daher auszuscheiden drohe. Derartige Umstände seien nicht nac h- gewi e sen. Insbesondere hab e die Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht ergeben, dass tatsächlich konkret eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B . und K . zu befürchten gewesen sei. II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist auf der G rundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zulässig, en t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Klärung der Fe h- lerhaftigkeit von Aufsic htsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschri f- ten der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern ein verfahrensrechtlich unter Verle t- zung zwingenden Gesetzes - oder Satzungsrechts zustande gekommener oder 5 6 7 8 9 10 - 5 - ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats nichtig ist und diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Fes t- stellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21 . April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt. b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzint e- resse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO angenommen. Ein Aufsichtsratsmi tglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches I n- teresse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmi t- glied selbst mitgewirkt hat und bei denen es übers timmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die - wie hier - schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten. Denn die Verantwortung für ein gesetz - und satzungsmäßiges Handeln der Organe der Gesellschaft b e- zieht sich auch auf derartige Beschlüsse. Gerade von einem neu in den Au f- sichtsrat berufenen Mitglie d kann nicht erwartet werden, dass es sich mit nicht i- gen B e schlüssen abfindet, nur weil sie vor seiner Amtszeit gefasst worden sind. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Beschluss über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglie der B . und K . und ihre gleichzeitige (Wieder - )Be - stellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Ve r- stoßes gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig. 11 12 13 14 - 6 - a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine Verlängerung der nach Satz 1 d er Vorschrift höchstens fünfjährigen Bestellung, die nach Satz 2 für höchstens fünf Jahre wiederholt oder verlängert werden kann, nur durch einen Aufsicht s- ratsbeschluss möglich, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amt s- zeit gefasst werden kann . Der Aufsichtsrat der Beklagten hat mit seinem B e- schluss vom 6. Juli 2007 die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Wor t- laut nach beachtet. aa) Durch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung der Vo r- standsmitglieder B . und K . ist deren "bisherige Amtszeit" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG beendet worden. Die sich daran anschließende (wi e derholte) Bestellung war demnach nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der bish e rigen Amtszeit beschlossen worden. bb) Soweit die Revisionser widerung meint, ein unmittelbarer Verstoß g e- gen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG liege schon deshalb vor, weil die " einvernehml i- che " Aufhebung der ursprünglichen Bestellung vor der Neubestellung nicht wirksam erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revision serwiderung will ihre Auffassung, die " einvernehmliche " Aufhebung sei unwirksam, darauf stützen, dass die Vorstandsmitglieder B . und K . bei der Beschlus s- fassung im Aufsichtsrat nicht anwesend gewesen seien, sondern von dem B e- schluss erst na chträglich Kenntnis genommen hätten. Da sie zuvor ihr Einve r- ständnis mit diesem Vorgehen nicht erklärt hätten, fehle es an einer einve r- ständlichen Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt der Wiederbestellung. Die Wiederbestellung sei deshalb als einseitige Verlängerung der ursprüngl i chen Amtszeit über fünf Jahre hinaus zu werten, was nur unter Beachtung der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG habe geschehen können. 15 16 17 - 7 - Mit dieser Sichtweise verkennt die Revisionserwiderung, dass der B e- schluss des Aufsichtsrats der Beklagten erkennbar nur insoweit gelten sollte, als die beiden Vorstandsmitglieder auch tatsächlich an der einvernehmlichen Aufhebung der ursprünglichen Bestellung mitgewirkt hatten oder noch mitwirken würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgeri chts kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorstandsmitglieder jedenfalls nachträglich und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Bestellung einve r- standen waren. Da nach dem Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses folglich die Neube stellung von dem vorherigen Wirksamwerden der (einvernehmlichen) Aufhebung der bisherigen Bestellung abhängig sein sollte, ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder B . und K . ihr Einverständnis mit der Au f- hebung der bisherigen Bestellu ng erst nach der Beschlussfassung des Au f- sichtsrats erklärt haben. b) Die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung verbunden mit der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder für fünf Jahre früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestellung ste llt entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts auch keine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar. aa) Diese Vorgehensweise wird in Rechtsprechung und Schrifttum alle r- dings unterschiedlich beurteilt. Teils wird darin ein Verst oß gegen § 84 Abs. 1 AktG oder jedenfalls eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen (AG Duisburg, NZI 2008, 621, 622; Mertens in Kölner KommAktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 18; Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Götz, AG 2002, 305, 306; Kort in GroßKo mmAktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 114; MünchKom m- AktG/Spindler, 3. Aufl., § 84 Rn. 44; Thüsing in Fleischer, Handbuch Vorstand s- recht, § 4 Rn. 43; Peltzer in Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmi t- glieder, § 2 Rn. 87 ff.; Liebscher in Beck'sches Handbuch d er AG, 2. Aufl., § 6 18 19 20 - 8 - Rn. 28). Andere Autoren halten einen solchen Bestellungsbeschluss für zulä s- sig (Hefermehl in Geßler/Hefermehl, AktG, § 84 Rn. 28; Willemer, AG 1977, 131 ff.; Hölters/Weber, AG 2005, 629, 631 f.; Fastrich in Festschrift Buchner, 2009, S . 209, 217 f.; Fleischer, DB 2011, 861, 863 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 16; Bauer/Arnold, DB 2006, 260, 261; Happ, Aktie n recht, 3. Aufl., 8.03 Rn. 4; Oltmanns in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 7; Wiesner in MünchHdbAG , 3. Aufl., § 20 Rn. 32; Mutter in Marsch - Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 19 Rn. 76 f.; Frode r mann/Schäfer in Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Absch n . 7 Rn. 53; Bosse/Hinderer, NZG 2011, 605, 607; Selter, NZG 2011, 897, 898 f.; Wilsing/Meyer, GWR 2011, 182; Paul, EWiR 2011, 297). Wieder andere erachten diese Vorgehensweise unter Hinweis auf Nr. 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nur bei Vorli e- gen besonderer Gründe für unbedenklich (Daune r - Lieb in Henssler/Strohn, G e- sellschaftsrecht, AktG § 84 Rn. 12; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7; Bürgers/Israel in Bü r gers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 358; Fonk in Arbeitsh an d- buch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 9 Rn. 51; wohl auch Eckert in Wac h- ter, Akt i engesetz, § 84 Rn. 10). bb) Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige U m gehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar. Eine - unzulässige - Gesetzesumg ehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG, ZIP 2009, 21 22 - 9 - 2073, 2076). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf § 84 Abs. 1 S atz 3 AktG nicht erfüllt. (1) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich keine Gründe gegen eine Neubestellung auf fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederl e- gung. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist erstmals durch § 75 Abs. 1 Akt G vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) auf die Höchstdauer von fünf Ja h- ren begrenzt worden. Dort fehlte noch eine Regelung über die Verlängerung der Bestellung (jetzt § 84 Abs. 1 Satz 2 AktG). Deshalb entstand Streit über die Frage, ob bei einer Bestellun g auf die Dauer von fünf Jahren die Vereinbarung einer automatisch wirkenden Verlängerungsklausel nach Ablauf von fünf Jahren zulässig war. Der Bundesgerichtshof hat das wegen des Zwecks des § 75 Abs. 1 AktG aF, den Aufsichtsrat alle fünf Jahre dazu zu ver anlassen, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstand s- mitglieds schlüssig zu werden, verneint (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.). Diese Rechtsprechung hat der Geset z- geber bei der Aktie nrechtsreform 1965, durch die § 84 Abs. 1 AktG in seiner heutigen Fassung geschaffen wurde, aufgegriffen. Dazu heißt es in der amtl i- chen B e gründung des Regierungsentwurfs (bei Kropff, AktG 1965, S. 105): omit in jedem Falle erfo r- derliche Beschluss des Aufsichtsrats könnte allerdings bereits bei der ersten Bestellung in der Weise gefasst werden, dass der Aufsichtsrat bestimmt, das Vorstandsmitglied solle nach Ablauf von fünf Jahren im Amt bleiben, falls der Aufsichtsrat nicht vorher etwas anderes beschließe. Damit würde der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Bestellung nicht erreicht werden. Deshalb b e- stimmt der Entwurf, dass der Aufsichtsrat über die erneute Bestellung oder über die Verlängerung der Amtsze it frühestens ein Jahr vor Ablauf der bish e- rigen Amtszeit beschließen darf (Abs. 1 Satz 3). Danach soll mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG lediglich sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre einen Beschluss über die wi e- 23 24 25 - 10 - derholte Bes tellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder fasst. Die hier zu beurteilende Wiederbestellung für fünf Jahre nach einve r- ständlicher Amtsniederlegung widerspricht dem nicht. (2) Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes im Übrigen steht dies em Vorgehen nicht entgegen. Mit § 84 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Au f- sich tsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen. Als weiterer Zweck gerade des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt hinzu, das s der Aufsichtsrat spätestens alle fünf Ja h- re gezwungen sein soll, sich in einer verantwortlichen Beratung über die We i- terb e schäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.). Dies er Gesetzzweck wird durch die vorliegende Fallgestaltung weder vereitelt noch auch nur beeinträchtigt (zum vergleichbaren Gesetzeszweck des § 26 Abs. 2 WEG bei der Verlängerung der Bestellung eines Wohnungseige n- tumsverwalters vgl. BGH, Beschluss vom 23. F ebruar 1995 - III ZR 65/94, NJW - RR 1995, 780 f.). Indem das Vorstandsmitglied nach Amtsniederlegung ab di e- sem Zeitpunkt für fünf Jahre neu bestellt wird, ist die Bindungsfrist sogar noch kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisher ige Beste l- lung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden. Auch findet eine verantwortl i- che Berat ung und Beschlussfassung über die Neubestellung statt. Der Au f- 26 27 28 - 11 - sichtsrat fasst genauso einen Beschluss, wie er es nach der gesetzlichen Reg e- lung im letzten Jahr der laufenden Amtszeit des Vorstandsmitglieds tun würde. Wenn die Neubestellung nach Amtsniederl egung schon kurze Zeit nach Amt s- antritt des Vorstandsmitglieds beschlossen wird, mögen zwar die Möglichkeiten des Aufsichtsrats, das Vorstandsmitglied sachgerecht zu beurteilen, noch ei n- geschränkt sein. Sie sind aber jedenfalls besser als bei der erstmalig en Beste l- lung, bei der sich der Aufsichtsrat auch auf fünf Jahre binden darf. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat, der ein Vorstandsmitglied zulässigerweise zunächst auf nur ein Jahr bestellt und während dieses Jahres - im Einklang mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG - über eine Verlängerung der Bestellung beschließt, ebenfalls nicht die Möglichkeit, die Eignung des Vorstandsmitglieds durch eine Beobachtung seiner Amtstätigkeit über einen längeren Zeitraum zu beurteilen. Unbegründet ist der Einwand, durch eine Neube stellung schon früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit habe der Aufsichtsrat in unz u- lässiger Weise die Möglichkeit, einen künftigen Aufsichtsrat für fünf Jahre an den Vorstand zu binden (Mertens/Cahn in KK - AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Li ebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Nach der g e- setzl i chen Regelung kann ein neuer Aufsichtsrat sogar für sechs Jahre an die Vorstandsbestellung gebunden sein, wenn die Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kurz vor Ende der Amts zeit des alten Aufsichtsrats beginnt und dieser Aufsichtsrat eine Verlängerung der Bestellung des Vorstandsmitglieds b e schließt. Ein Unterschied besteht zwar darin, dass der Aufsichtsrat bei einer Amtsniederlegung die Neubestellung unabhängig von dem Begin n der Jahre s- frist vornehmen kann. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil der (neue) Aufsichtsrat kein Recht hat, über die Verlängerung der Amtszeit eines Vo r- standsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit zu en t- scheiden. Er muss v ielmehr den Vorstand so akzeptieren, wie ihn der alte Au f- sichtsrat bestellt hat. 29 - 12 - c) Die Beschlüsse über die einvernehmliche Amtsniederlegung und Wi e- derbestellung der Vorstandsmitglieder B . und K . sind auch nicht w e- gen Rechtsmissbrauchs un wirksam. aa) Der Aufsichtsrat kann von einem Recht, das ihm zusteht, im Einze l- fall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen. Bezieht sich der Recht s- missbrauch auf eine Beschlussfassung, ist der betreffende Beschluss nichtig. Dieser allgemeine Grunds atz gilt auch in Bezug auf die vorzeitige einvernehml i- che Amtsniederlegung und Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre (Fleischer, DB 2011, 861, 864; Fastrich in Festschrift H. Buchner, 2009, S. 209, 217 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, o b der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit dem B e- schluss - im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied - Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als r echtsmissbräuchlich erweisen. bb) Dass hier solche Motive vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt auch keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien auf, aus denen sich ergeben könnte, dass der angegriffene B e- s chluss rechtsmissbräuchlich zustande gekommen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschluss von den Mitgliedern des Aufsichtsrats - mit Ausnahme des erkrankten Aufsichtsratsmitglieds G . Ba . - einsti m- mig gefasst worden ist. Obwohl d er sechsköpfige Aufsichtsrat von den Famil i- enstämmen B . und E . H . paritätisch besetzt war, hat sich der Streit dieser Stämme auf die angefochtene Entscheidung des Aufsichtsrats nicht ausgewirkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsb e- schlüsse beruhten offenkundig nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern seien vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst worden, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wähle n- 30 31 32 - 13 - den neuen Aufsichts rat " vollendete Tatsachen " zu schaffen, reicht für einen Rechtsmis s brauch nicht aus. Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 HKO 89/09 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 U 76/10 -
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