BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 55/12 Verkündet am: 15. November 2012 K i e f e r Justizangestellter al s Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zu den Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibil i tätsprüfung eines Prospekts. B GH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 - OLG Bamberg LG Coburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke , Seiters un d Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Januar 2012 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteil i- gung an einem geschlossenen Immobilienfonds. Nach Gesprächen mit dem Geschäftsstellenleiter W . der Beklagte n zeichnete der Kläger am 3. April 1996 eine Beteiligung an der I . GbR (im Folgenden: Immobilienfonds) in Höhe eines Nom i- nalbetrags von 25.000 DM zuzüglich eines Agios von 5 %. Gegenstand des Immobilienfonds war en laut Prospekt " Erwerb und Vermietung " einer damals im Bau befindlichen " Vorsorge - und Rehabilitationsklinik mit 240 Betten in K . / 1 2 - 3 - M . " . Nachdem der Kläger in den Jahren 1998 und 1999 noch Ausschüttu n- gen erhalten hatte, geriet der Immobilienfond s in der Folgezeit wegen verringe r- ter Pachtzahlungen der Klinikbetreiberin in wirtschaftliche Schwierigkei ten. Der Kläger hat die Beklagte wegen verschiedener Pflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage hatte in erster Instan z im Wesentlichen Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassene R e- vision des Klägers. En tscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf teilweise anders lautende instanzgerichtliche Rechtsprechung beschränkt auf die Frage zug e- lassen, ob die Prospektangaben zu " Finanzierungskosten " und " Avale Bauzeit " eine Haftu ng des Anlageberaters wegen Verletzung seiner Prüfungspflichten begründen. Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Sch a- densersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlagebera tung vorgetragene Pflich t- verletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, i nsoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt). 3 4 - 4 - II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die aus einem Anlage berat ungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerec h- ten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anl a- geobjekts , die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung h a- ben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlasse n hinzuweisen. Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufg e- klärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Em pfehlung der Anlage nicht anleger - und/oder objektgerecht ist (vgl. nur S e- natsurteil vom 5. März 200 9 - III ZR 302/07, NJW - RR 2009, 687 Rn. 13 ; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, NJW 2008, 3700, Rn. 12, 14 ). Ausgehend von diesem Prüfungsmaß stab hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint. 1. Avale Bauzeit a) Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im " Investitions - und Finanzi e- rungsplan " unter der Überschrift " Investitionsplanung " unter anderem die Posit i- on " Avale Bauzeit " mit einem Bet rag von 782.568 DM aufgeführt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass sich der Sinngehalt dieser Formulierung dem kundig Prüfenden nicht ve r- 5 6 7 8 9 - 5 - schließe. Nach allgemeinem Sprachgebrauc h verstehe man unter einem Aval die (meist von Banken) abgegebene Erklärung, für einen Schuldner einzuspri n- gen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Weil es sich für den Avalgeber um eine Eventualverbindlichkeit handele, seien die vom Schul dner hierfür zu bezahlenden Zinsen häufig wesentlich niedriger als diejenigen für einen regulären Kredit. Dass während der Bauzeit solche Avale zu stellen se i- en, sei weder ungewöhnlich noch gar auffällig. Gerade bei größeren Bauvorh a- ben sei es häufig so, d ass ein Aval gestellt werde, um das den Werkunterne h- mer wegen seiner Vorleistungspflicht besonders treffende Zahlungsausfallrisiko auf Auftraggeberseite abzusichern. Bei dem im Prospekt insoweit in die Pl a- nung eingestellten Betrag von 782.568 DM handele es sich nur um rund 1,1 % der für die Anschaffung von Gebäude und Außenanlagen ausgewiesenen Summen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Wert einen kritisch Prüfenden auf ein Risiko hätte schließen lassen oder zu weiteren Nachforschungen hätte Anlass geben müssen. Dass die die Avale laut Prospekt (S. 24) Anbietenden nicht persönlich genannt worden seien, führe nicht dazu, dass der Prüfende deswegen ein Risiko hätte annehmen müssen, nachdem der in die Berechnung eingestellte Betrag nicht aus dem Rahmen gefallen sei oder gar die Wirtschaf t- lichkeit der Anlage in Frage gestellt hätte. Deshalb könne auch dahinstehen, ob - wie klägerseits behauptet - tatsächlich nur der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft ein Angebot zur Stellung eines Avals abgegeb en habe. Denn die Beklagte habe nicht die Pflicht getroffen, Einblick in Vertragsdokumente der Fondsgesellschaft zu nehmen oder andere weitergehende Ermittlungen anz u- stellen. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn sich aus einer in der finanziellen Planung enthaltene n Position wegen ihrer Unüblichkeit nach Grund und/oder Höhe Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten und damit besondere Risiken für den Anleger ergäben, bedürfe keiner Entscheidung; solche seien durch den Kläger nicht aufgezeigt worden. Soweit sic h Positionen des Konzepts nach der - 6 - Zeichnung als tatsächlich nicht zutreffend erwiesen, ausgewiesene Avalzinsen in Wirklichkeit verdeckte Ausschüttungen an die Fondsinitiatoren darstellten, könne dies auf die bereits erfolgte, ex ante vorzunehmende Prüfung bezi e- hungsweise deren Ordnungsmäßigkeit keinen Einfluss haben. b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl: Der Einwand, bereits die Verwendung des Begriffs " Avale Bauzeit " hätte der Beklagten Anlass zur Nachfrage geben müssen, was es mit dem diesem Begriff zugeordneten Betrag auf sich habe, ist genauso wenig begründet wie die Annahme, die Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Begriff Aval üblicherweise für eine Sicherheit einer Bank stehe und eine konkrete Bank im Prospekt nicht genannt werde. Auch die Rüge, die Position sei bereits deshalb fragwürdig und aufklärungsbedürftig gewesen, weil sich im Prospekt keine Angaben dazu fänden, für welchen Betrag Avale in welcher Zinshöhe in die Planung ei ngestellt werden, und im Prospekt zwar die Avalpr o- vision auf Seite 16 mit einer bestimmten Summe angeführt, auf Seite 24 dann aber nur auf nicht näher konkretisierte Vertragsangebote nicht benannter Dritter Bezug geno mmen werde, greift nicht durch. De r Begriff " Aval " wird gemeinhin als Synonym für Bürgschaft verstanden (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl., S. 133) . Die im Investitionsplan aufgeführte Kostenposition " Avale Bauzeit " bezog sich insoweit erkennbar auf während der Bau - beziehungswei se Investitionsphase anfallende K osten für Bürgschaften oder vergleichbare Garantien. Einer näheren Aufschlüsselung dieser - angesichts der Gesamtkosten von 90.615.500 DM - eher geringfügigen Position bedurfte es an dieser Stelle nicht, zumal für den Anleg er im Rahmen 10 11 12 - 7 - der Kostenzusammenstellung vor allem der jeweilige Gesamtbetrag der Posit i- on von Bedeutung ist, da sie ihm Aufschluss darüber gibt, welche Aufwendu n- gen Vertriebskosten beziehungsweise sonstige weiche Kosten sind und welche Beträge in die Fonds immobilie investiert werden, deren Verkehrswert den Wert der Fondsgesellschaft und damit seiner Beteil igung im Wesentlichen bestimmt. Anlass für kritische Nachfragen hätte allenfalls dann bestanden, wenn der Anfall einer Avalprovision nicht plausibel gewesen wäre, es insoweit hierfür im Rahmen des prospektierten Investitionsvorhabens keinen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte, oder wenn bezüglich eines solchen Grunds sich die H ö- he der Avalprovision offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens b e- wegt hätte. Einen solchen nachvollziehbaren Grund hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass gerade bei größeren Bauvorhaben häufig Avale zugunsten des Bauunternehmers gestellt würden. Der Kläger wendet hierzu ein, das Ber u- fungsgericht sei verfahren sfehlerhaft davon ausgegangen, dass auf Seiten der Fondsgesellschaft die Stellung einer solchen Sicherheit erforderlich gewesen sei. Tatsächlich habe - was sich auch aus verschiedenen Formulierungen im Prospekt er gebe - nicht die Fondsgesellschaft, sondern die I . AG die Klinik errichtet; das Fondskonzept habe vorgese hen, dass die I. das in ihrem Eigentum befindliche Grundstück für die Klinik mitsamt dem von ihr zu erri chtenden Gebäude an die Fondsg e- sellschaft veräu ßere. Die I. , nicht die Fondsgesellschaft, sei mithin Bauherr und deshalb gegebenenfalls dem Bauunternehmer gegenüber zur Stellung e i- ner S icherheit verpflichtet gewesen. 13 14 - 8 - Dieser Einwand ist unbegründe t. Zwar trifft es zu, dass im Prospekt an mehreren Stellen ( insbesondere Kurzinformation S. 2; außerdem S. 3 und S. 30) (nur) vo n Erwerb und Vermietung der Klinik durch die Fondsgesellschaft gesprochen wird. Allerdings kommt im Prospekt deutlich zum Ausdru ck, dass das Klinikgebäude zum Ze itpunkt des Erwerbs noch nicht errichtet worden ist und dass es (unter anderem) Aufgabe des von der Fondsgesellschaft beau f- tragten Geschäftsbesorgers ist, Verträge und Angebote für die Durchführung und Finanzierung des Bauv orhabens vorzulegen (siehe §§ 2 ff des Geschäft s- besorgungsvertrags, Prospekt S. 33 f) . Vor diesem Hintergrund hätte ein Anl a- geberater auch dann, wenn die I . tatsächlich die Bauherrin gewesen sein sollte - und dieser Umstand ihm bekannt gewesen wäre od er hätte bekannt sein müssen - , hieraus bei der geschuldeten kritischen Prüfung des Prospekts nicht schließen müssen, dass Aufwendungen für eine Absicherung des Bauunte r- nehmers als Grund für die in die Planung eingestellten Avalkosten nicht plaus i- bel seien . Denn davon, dass die I. etwaige im Zusammenhang mit der E r- richtung der Klinik entstehende Kosten im Verhältnis zur Fondsgesellschaft übernehmen würde, musste nicht ausgegangen werden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise lag nahe, dass im Verhältn is der I . zur Fondsgesel l- schaft solche Kosten letztere zu tragen hatte. Jedenfalls musste sich einem A n- lageberater nicht der Verdacht aufdrängen, bei dieser Kostenposition könne es sich um versteckte Sonderzuwendungen an den Gründungsgesellschafter H . handeln. Gegen die Feststellung des Berufungsgericht s, die Avalkosten bewegten sich nicht offensichtlich außerhalb des vertretbaren Rahmens , wendet sich die Revisi on nicht. Soweit der Kläger an anderer Stelle - unter Bezugnahme auf instanzgerich tlichen Vortrag der Beklagten - darauf verweist, dass es sich bei dem den Avalen zugrundeliegenden Betrag nicht um die Gesamtfinanzierung s- 15 16 - 9 - kosten von über 90 Mio. DM handeln könne und eine zusätzliche Absicherung des Eigen - und Fremdkapitals nicht plausibel sei, ist dies für die Nachvollzie h- barkeit der Avalkosten im Hinblick auf eine Absicherung des Werklohna n- spruchs des Ba uunternehmers ohne Bedeutung. c) Soweit die Revision zuletzt rügt, die Beklagte habe nicht unter Beweis gestellt, dass sie von den S onderzuwendungen an den Gründungsgesellscha f- ter H. - an diesen sei unstreitig der Betrag von 782.562 DM tatsächlich g e- flossen - ex ante keine Kenntnis gehabt habe, sodass das Berufungsurteil auf einer falschen Beweislastverteilung beruhe, geht dieser Einwand fehl. Die Rev i- sion legt schon nicht dar , dass die Unkenntnis der Beklagten streitig und de s- halb beweisbedürftig gewesen sei; das Berufungsurteil beruht zu den Aval - kosten auch nicht auf einer Beweislastentscheidung. Im Übrigen trägt der Anl e- ger die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die vom Anlageberater durc h- geführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufd e- ckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte. Dass die vom Kl ä- ger in diesem Zusammenhang zitierten Entsc heidungen des Bundesgericht s- hofs auf den vorliegenden Fall übertragbar sind, ist nicht ersichtlich. Das Urteil des XI. Zivilsenats vom 21. September 2010 (XI ZR 232/09, WM 2010, 2069) betrifft Fragen der Darlegungs - und Beweislast in Fällen eines instituti onali - sierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage. Das Senatsurteil vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, WM 2009, 739) betrifft Fragen der Darlegungs - und Beweislast in einem Fall, in dem ein Anlagevermittler eine Prüfung der Anlage beziehung s- weise des Prospekts unterlassen hatte. D ass dies im Falle der Beklagten auch so war beziehungsweise der Kläger dies vor den Instanzgerichten so behauptet hat , zeigt die Revision nicht auf. 17 - 10 - 2 . Finanzierung skosten a) Im Anlageprospekt ist auf Seite 16 im " Investitions - und Finanzi e- rungsplan " unter der Überschrift " Investitionsplanung " u nter anderem die Posit i- on " Finanzierungskosten " mit einem Betrag von 2,285 Mio. DM aufgeführt ; eine entsprechende Angab e enthält auch bereits die " Kurzinformation " auf Seite 2 unter der Rubrik " Investitionsplanung inklusive Erwerbsnebenkosten " . Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass n ach der ebenfalls im Prospekt (S. 16) aufgeschlüssel ten Finanzierung s- planung in die Investitionskosten Fremdkapital in Höhe von 38 Mio. DM habe einfließen sollen . Dass dieses bereits in der Investitionsphase hätte abgerufen werden m ü ss en , habe auf der Hand gelegen . Daraus folg e , dass schon in der Investitio nsphase Zinsen für dieses Fremdkapital anfallen würden. Nachdem der Großteil des Eigenkapitals erst mit der zweiten " Tranche 1996 " hätte ei n- geworben werden sol len , Baubeginn aber bereits für September 1995 vorges e- hen gewesen sei , sei ohne weiteres nachvoll ziehbar, dass zumindest bis Ende 1996 die Notwendigkeit für eine F inanzierung jedenfalls der Kosten für den Kauf des Grundstücks und der fortlaufend anfallenden Bauleistungen auch insoweit habe entstehen k önnen , als sie letztlich mit Eigenkapital beglichen werden sol l- ten. In Anbetracht der mithin durch Kredite zu finanzierenden Summen und mit Blick auf den abzudeckenden Investitionszeitraum hätten die in die Investition s- planung eingestellten Finanzierungskosten auch der Höhe nach in keiner Weise Anlass gege ben , von einem aufklärungspflichtigen Risiko auszugehen. Bei e i- nem Fehlen von Finanzierungskosten wären vielmehr umgekehrt Bedenken angebracht gewesen, ob die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit stimmen könnten. Dies gelte umso mehr, als laut Prospekt (S. 19) das Darlehen über 18 19 - 11 - 38 Mio. DM mit nominal 6% zu verzinsen gewesen sei, sodass sich hieraus ein nominaler Jahreszinsbetrag von 2,28 Mio. DM errechne. b) Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl : Dass es sich bei d en Finanzierungskosten nicht um Zinsverbindlichke i- ten, die auf die Fremdfinanzierung entfielen, handeln könne, weil diese keine Kosten der Investitionsphase, sondern laufende Kosten der Fondsgesellschaft seien, überzeugt nicht. Im Prospekt wird in der soge nannten Prospektergä n- zung vom 8. Februar 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zinsen, die für die Endfinanzierung vor dem 1. Januar 1997 anfallen, im Investitionsplan bei den Finanzierungskosten kalkuliert worden sind. Dem entspricht es, dass i m Pros pekt (S. 17) im Rahmen der " Ergebnisvorschau " bei den laufenden Kosten Zinsen nicht bereits für 1996, sondern erst ab 1997 - für dieses Jahr mit 2,28 Mio. DM - eingestellt worden sind. Dass aber bereits während der Bau - beziehungsweise Investitionsphase ei n Bedarf für Fremdkapital bestand und da nn Zinsen anfallen würden, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen. Einer näheren Aufschlüsselung zum Grund und zur Höhe der in die Planung eingestellten Finanzierungskosten bedurfte es im Prospekt nicht . Soweit die Revision darauf verweist, dass in der von der Wirtschaftspr ü- fungs - und Steuerberatungsgesellschaft A . GmbH erstellten Einnahme n- überschussrechnung für das Jahr 1996 unter der Position Finanzierungskosten ein erheblich niedriger er Betrag aufgeführt sei, ist dies - abgesehen davon, dass in der Rechnung separat erhebliche im Jahre 1996 angefallene Zinsau f- wendungen aufgelistet werden - schon aus zeitlichen Gründen für die von der Beklagten im Vorfeld der Beratung des Klägers geschuldet e kritische Prospek t- 20 21 22 - 12 - prüfung irrelevant . Dass - wie der Kläger vermutet - in die Position " Finanzi e- rungskosten " eingestellte Beträge tatsächlich an den Gründungsgesellschafter des Immobilienfonds geflossen seien, ist ebenfalls für die ex ante vorzune h- mende Prüfung ohne Belang. Vor diesem Hintergrund ist die tatrichterliche Würdigung, dass für die Beklagte kein begründeter Anlass bestand, den Prospektangaben zu misstra u- en beziehungsweise diesbezüglich vertief te Nachforschungen zu betreiben , revisionsrech tlich nicht zu beanstanden. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Remmert Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 02.05.2011 - 14 O 641/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.01.2012 - 6 U 14/11 - 23
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