BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 55 / 1 2 Verkündet am: 20 . Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Restwertbörse II UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 Die Verletzung eines bes timmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20 . Juni 201 3 durch d ie Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K irchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Obe rlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 14. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als hinsichtlich des Unterla s- sungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Ber u- fungsgericht zurückve r wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Kfz - Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsu n- ternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Die se stellte am 20. Mai 2005 fünf d er Lichtbilder in eine Restwertbörse im Inter net ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9 . Dezember 2 008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwer t- börse ein gestellt h abe . 1 - 3 - Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, de r Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos aus se i- nem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten S. D. vom 18. Mai 2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind , kü nftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu m a chen. Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten S chwarz - W eiß - Kopien der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12 , 23 und 34 wi e dergeg eben: Bild 1 Bild 12 Bild 23 Bild 34 2 3 - 4 - Das Landgericht hat d ie Klage mit dem Unterlassungsantrag ab gewiesen. D ie dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt d er Kläg er seine n Unterlassungs antr ag we i ter . E ntscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Vorausse t- zungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1, § § 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , § 19a UrhG nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausg e führt: Der Unterlassungsantrag sei hinr eichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendete n Kopien und die genaue Benennung des Gu t- achtens des Klägers, in dem d ie Bilder enthalten seien, eindeutig bezeic h net. Der Kläger ha be grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nac h § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens , die die B e- klagte in eine Restwertbörse im Internet eingestellt ha be. Der Kläger sei im Sinne des § 72 Abs. 2 UrhG Lichtbildner der 34 Fotografien . Die Beklagte habe fünf di e- se r Lic htbilder durch Einstellen i n eine Restwertbörse im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht , ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung d ieser Lichtbilder indizierte Wiederh o- lungsgefahr sei nicht e ntfa l len. Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens , die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht ha be, stehe dem Kläger dagegen kein Unte r- lassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, da keine Gefahr einer entspreche n- 4 5 6 7 8 - 5 - den Rechtsverlet zung durch die Beklagte bestehe . Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe , bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder kei ne Wiederholungsgefahr ( § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) . Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schu tzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hi n- sichtlich eines Lichtbild s k eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. I m Hinblick auf die un veröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr n icht erfüllt ( § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG) . Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwerta n- gaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in Restw ertbörsen verpflichtet, folge nicht , dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglic h- machung auch der übrigen Lichtbi l der droh e . Demnach st ünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die Be klagte öffentlich zugänglich gemacht ha be , nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger ha be aber nicht vorgetragen, welche fünf Lic htbilder die Beklagte öffentlich zugänglich g e- macht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse . Damit habe der Kläger die Vorausse t- zungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im B lick auf diese fünf Lichtbi l- der dargelegt, so dass d er Unterlassungsantrag insgesamt u n begründet sei. II . Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemac h te Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1) . Dies hat alle r- dings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vie l mehr ist insoweit das Ber ufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen . D em Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterla s- sungsb egehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot en t- 9 10 - 6 - spricht. De m Kläger steht - entgegen der Ansicht des B erufungsgerichts - ein di e- sem Begehren entsprechender materiell - rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2). 1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinre i- chend bestimmt. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unter lassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeu t- lich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Bek lagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstr e- ckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist ; d er Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revis i- onsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. J u- li 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 128/10 , GRUR - RR 2012, 475 Rn. 16 ). b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendete n - und im Berufungsurteil wiedergegebene n - Schwarz - W eiß - Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Klägers lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erken nen. Das Berufungs gericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fot o- grafien , deren Schwarz - Weiß - Kopien in den Klageantr a g eingeblendet sind, befi n- den sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kl ä ger nach Verkündung des Revisionsurt eils das Urteil ist gemäß § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkü n- det worden und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten F o- 11 12 13 - 7 - tografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Dara n ändert auch der U m- stand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Ta t- sacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden ha b en, jedoch wieder zurüc k- gegeben worden sind . Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist dah er davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsa n- trag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausre i- chend deutlich zu erkenn en sind . Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentl i- che Zugänglichmachen dieser Fot ografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend b e stimmt. 2 . Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 1 6. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - n- - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils mwN). De m Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein di e- sem Begehren entsprechender materiell - rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 27 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl ) . Er kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1, § § 72 , 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 , § 19a UrhG beanspruchen , es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu m a chen. 14 - 8 - a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch geno m- men werden . b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gemäß § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwi l- ligung in eine Rest wertbörse im Internet eingestellt und damit i m Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, U r- teil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 - Res t wertbörse I ) . c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD) b e steht - entgegen der A nsicht des Ber ufungsgerichts - nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 we i- teren Lichtbilder des Gu t achtens. aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadense r- s atz können - soweit Wieder holungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verle t- zungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakterist i- sche der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parf ümtestkäufe, mwN). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Verm u tung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, so n dern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st. Rspr.; vgl. nur BG H, 15 16 17 18 - 9 - Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Tel e fonwerbung, mwN). bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der B e- klagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem G utachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im I n- ternet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 - Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutac h- tens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholung s- gefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutac h tens. cc) Eine abweichende Beurteilung ist - anders als das Berufungsgericht a n- genommen hat - nicht deshalb geboten , weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt , an dem j e- weils ein eigenes Schutzrecht beste ht . Entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, so n dern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit d ie Verletzung s- handlun gen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte i m Kern gleichartig sind. Dem steht nicht entgegen, dass d er aus § 242 BGB hergeleitete Auskunft s- anspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hi n- aus auf Verl etzungshandlungen erstrecken kann , die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Au s- kunftspflic h tigen nicht besteht (BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 51 f. - Restwertbörse I, mwN). Der Nachweis bestimmter Verletzun gshandlungen genügt zwa r nicht, um einen A n spruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe , einen rechtlich nicht bestehenden al l- 19 20 21 - 10 - gemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung u nter Ve r- nachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen. Für e i- nen Unte r lassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht (BGH, Urteil vom 23. Fe b ruar 2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rn. 41 - Markenparfümverkäufe) . d ) Das Be rufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist. aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ka nn regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt we r- den (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 33 - Clone - CD). bb) Die Beklagte hat keine strafbewe h rte Unterlassungserklärung abgeg e- ben . Es liegen im Streitfall auch k ein e Umstände vor , die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafb e- wehrten Unterlassungserklärung beseitigt . Das Berufungsgericht hat angeno m- men, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei de m Unfall besch ä- digte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19. Mai 2005 weiterve r- kauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der G e schädigte bereits am 31. Januar 2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es se i dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder beispiel s- weise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder au f- grund eines Versehens erneut ins Internet einstelle . Diese tatrichterliche Beurte i- lung lässt keinen Recht s fehler erkennen. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuh e- ben, soweit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers e r- 22 23 24 25 - 11 - kannt worden ist . Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheid ung an das Berufungsgericht zurückzuve r weisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.01.2010 - 310 O 34/09 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 19/10 -
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