ECLI:DE:BGH:2017:270417UIZR55.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 55/16 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Preisportal UWG §§ 3, 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 3 Bei dem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für B e- stattungsdienstleistungen ist die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichs - portals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision ve r- pflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhan d- lung vom 2 7 . April 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 2016 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist der B . D . B e. , der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt . Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im I n- ternet unter www. ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent z u- nächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschie dener Bestatter angezeigt, aus denen der Int e- ressent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei 1 2 - 3 - ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsa b- schlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotsprei ses vereinb a- ren. Ein Hinweis auf die Provisionsvereinbarung ist auf der Internetseite der Beklagten nur im Geschäftskundenbereich enthalt en. Der Kläger hält die Information über die Provisionspflicht der im Prei s- vergleich berücksichtigten Anbieter für ei ne wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG. Er hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Handlungen ein en Preisvergleich von Bestattungsleistungen im Internet und dort insbesondere u n- ter der Internetseite www. durchzuführen und/oder anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertrag s- schlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunterne h- mens erhält, wenn dies wie in Anlage K 8 abgebildet geschieht, soweit die B e- klagte zu 1 mit den von ihr vermittelten Anbietern Provisio nsabreden trifft. Das Landgericht hat die Beklagte n antragsgemäß verurteilt. Das Ber u- fungsgericht hat das Verbot auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt m it seiner vom Senat zugelassenen R e- vision , deren Zur ückweisung die Beklagte n beantrag en , seinen Klagea ntrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, de m Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Z ur Begründung hat es ausgeführt, d as Bestehen von Provisio nsvereinbarungen sei keine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG . Dieser Umstand habe f ür die geschäftliche 3 4 5 6 - 4 - Entscheidung des Verbrauchers, sich mit dem Portal zu befassen und mit e i- nem Anbieter zu kontrahieren, kein erhebliches Gewicht. II . Die hiergegen gerichtete Revision de s Kläger s hat Erfolg . D ie Beurte i- lung des Berufungsgericht s , dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsa n- spruchs gemäß § 3 und § 8 UWG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 UWG nicht vorliegen , hält der rechtlichen Nachprüfu ng nicht stand . 1. Die Klage ist zulässig. D er Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG kl a- ge befugt . a) Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Int eressen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imst ande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Intere s- sen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt nicht nur die sac hlich - rechtliche Anspruch s- berechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis. Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im R evisionsverfahren noch fortbestehen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist der Senat auch als Revisionsgericht nicht an die tatsächlichen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 116/03, GRUR 2006, 873 Rn . 14 = WRP 2006, 1118 - Brillenwerbung; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens). Das Revisionsgericht hat vielmehr selbstä n- 7 8 9 10 - 5 - dig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Klagebefugnis erfül lt sind ; es kann sich hierbei des Freibeweises bedienen . D ie Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, müssen spätestens im Zeitpunkt der letzten mündl i- chen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben und im Revis i- onsverfahren fortbesteh en (BGH, GRUR 2006, 873 Rn. 17 - Brillenwerbung; BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V; Urteil vom 1. März 2007 I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 - Krankenhauswe r- b ung; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettb e- werbsunternehmen angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksic h- tigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der sein erseits Mitglied des kl a- genden Verbands ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitgliedschaft III; BGH, GRUR 2006, 873 Rn. 15 - Brillenwerbung). b) Danach ist der Kläger klagebefugt. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. d seiner Satzung fördert der Kläger die wir t- schaftlichen Interessen seiner Mitglieder insbesondere durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und Unterbindung un lauteren Wettbewerbs einschließlich der Führung von Prozes sen vor den ordentlichen Gerichten . Nach § 5 Abs. 1 der Satzung können Landesfachverbände des B e- stattungsgewerbes der Bundesländer sowie Landesinnungen und Landesi n- nungsverbände Mitglied des Klägers werden. Der Kläger hat einen Auszug se i- nes Internetauftri tts vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass er über die Besta t- terverbände und Innungen der Bundesländer etwa 3.000 Bestattungsunterne h- men vertritt. Aus dem Internetauftritt des Klägers ergibt sich ferner, dass er über eine Geschäftsleitung, eine Justitiarin und eine Reihe von Verwaltungsang e- 11 12 13 - 6 - stellten verfügt . Danach besteht auch kein Zweifel daran, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung tatsächlich in der Lage ist, seinem Satzungszweck der Förderung der gewerblichen In teressen seiner Mitglieder nachzukommen. 2. Dem Kläger steh t der gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte U n- terlassungsanspr u ch gemäß § § 3, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 UWG zu. a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet is t, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung ma ß- geblichen Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I Z R 36/14, GRUR 201 6, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 Feuchtigkeitsspendendes G el - Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinP; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 20 16, 450 Fressnapf, jeweils mwN). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift, deren Sat z 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übe r- einstimmt, hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressn apf ; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested ). 14 15 - 7 - b) Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelte unlauter, wer die Entscheidung s- fähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beei n- flusste, dass er eine Information vorenthielt, die im konkreten Fall unter Berüc k- sichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunik a- tionsmittels wesentlich war. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt nunmehr unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu e iner g e- schäf t lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Ve r- heimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). c) Die Revision beanstandet mit Erfolg , dass das Berufungsgericht die unterlassene Information über die Provisionsp flicht der im Preisvergleich der Beklagen berücksichtigten Anbieter nicht als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG angesehen hat. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bestehen von Provis i- onsvereinbarungen sei keine wesentliche In formation im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil es für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, sich mit dem Portal zu befassen und gegebenenfalls mit einem Anbieter zu kontrahi e- ren, kein erhebliches Gewicht habe. Selbst wenn der Preisvergleich selekt iv sei, handele es sich hierbei allenfalls um eine negative Eigenschaft der Dienstlei s- tung, über die der Unternehmer nicht ungefragt aufklären müsse. Dem Durc h- schnittsverbraucher sei zuzumuten, auch an anderen Stellen Recherchen nach günstigeren Anbietern vorzunehmen. Das Eigeninteresse der Beklagten zu 1 an der Vermittlung eines Vertrags sei für den Verbraucher von allenfalls unterg e- 16 17 18 - 8 - ordneter Bedeutung. Es sei weder erkennbar, dass der Verbraucher den Po r- talbetreiber für neutral hielte, noch sei dies überha upt von erheblichem Intere s- se. Die Information sei auch nicht wesentlich, wenn man davon ausgehe, dass der Anbieter die an die Beklagte zu 1 zu zahlende Provision auf den Preis u m- lege. Die Kalkulationsgrundlage eines Unternehmens sei intern, habe den Ve r- br aucher nicht zu interessieren und interessiere ihn auch nicht. Eine Umlage des Preises sei auch keinesfalls zwingend. Gleichermaßen denkbar sei, dass Anbieter Anteile ihrer Gewinnmarge an die Beklagte zu 1 abzugeben bereit se i- en. Das Preisvergleichsportal erwecke nicht den Eindruck, allumfassend, repr ä- sentativ oder neutral zu sein. Schließlich ändere die Beurteilung ebenfalls nicht, dass die Inanspruchnahme von Bestattungsdienstleistungen eine äußerst se l- tene Dienstleistung sei, die häufig aus einer emotion al belastenden Lage he r- aus entschieden werde. Der Verbrauc her sei in der Lage, auch ohne Offenb a- rung der Provisionsvereinbarung auf die Idee zu kommen, dass es von Nutzen sein könne, weitere Angebote am Markt ausfindig zu machen . Diese Beurte i- lung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbra u- chers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe u nter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet we r- den kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 2013, 57 - Zweigstellenbriefb o- gen ; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested ). Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten (vgl. E uGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 122/10, Slg. 2011, I - 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 - Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 19 - 9 - 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung). Die Frage, ob eine Information für di e geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besond e- rem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs - und Verständnishorizont des Durc h- schnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 14 - Typen - bezeichnung; GRUR 2016, 1076 Rn. 37 - LGA tested ). Die Einschätzung des Verkehrsverständnisses des Durchschnittsverbrauchers ist in erster Linie Au f- gabe des Tatrichters , die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen falschen rechtlichen Maß stab angewendet, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 LGA tested ) . cc) Das Berufungsgericht hat die Funktion und Bedeutung ein es Prei s- vergleichsporta l s unzutreffend beurteilt und deshalb entscheidungserhebliche Umstände unrichtig gewürdigt . Bei Anlegung des zutreffenden rechtlichen Ma ß- stabs ist wie bereits das Landgericht zu Recht angenommen hat die Inform a- tion darüber, dass der Preisvergleich der Beklagten zu 1 nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber der Beklagten zu 1 für den Fall eines Vertragsa b- schlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine für den Verbra u- cher wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. (1) D er Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale und Preissuchmasch i- nen im Internet, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche A n- bieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbi e- ter für das fragliche Produkt letztlic h fordert (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 Rn. 26 = WRP 2010, 1498 - Versandkosten bei Froogle II). Aus der Sicht des Verbrauchers bezieht ein Preisvergleichsportal im Internet seine Aussagekraft gerade aus dem Umstand, das s eine möglichst große Zahl von Anbietern, die ihre Waren oder Dienstleistungen über das Inte r- net vermarkten, in d en Preisvergleich einbezogen wird . Der Erfahrungshorizont 20 21 - 10 - des Verbrauchers wird dabei durch den Umstand bestimmt , dass das G e- schäftsmodell der Anbieter von für den Verbraucher kostenlosen Information s- portalen im Internet häufig auf Einnahmen - etwa in Form der Vergütung für Werbung - gründet, die von einem Vertragsschluss im Einzelfall unabhängig sind (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2009, 567, 569). Mit e ine r Beschränkung der Vergleichsgrundlage durch den Ausschluss von Anbietern, die mit dem Betre i- ber des Portals k eine Provisionsabrede getroffen haben , rechnet der Verbra u- cher in der Regel unabhängig davon nicht, ob sich die Suchmaschine ausdrüc k- lich als " neutral " oder " unabhängig " bezeichnet. Der Verbraucher geht regelm ä- ßig auch nicht davon aus, dass der Betreiber eines Preisvergleichsportals ein konkretes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss im Einzelfall besitzt. (2 ) Danach ist im Streit fall die Information darüber, dass der Preisve r- gleich der Beklagten zu 1 nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber der Beklagten zu 1 für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Prov i- sion verpflichtet haben, eine wesentliche Informatio n im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Diese Information ist für den Verbrau cher von erheblichem Interesse , weil sie sein er andernfalls bestehenden Erwartung nicht entspricht , der Prei s- vergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber der Beklagten zu 1 vertraglich gebundene Auswahl von Anbietern . Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte zu 1 ein eig e- nes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss besitzt, weil der Verbra u- cher ein solches Eigeninteresse i m Falle eines Preisvergleichsportals regelm ä- ßig nicht vermutet. Die Information über die Provisionspflicht der Anbieter ist auch deshalb von erheblichem Interesse für den Verbraucher, weil die Möglic h- keit besteht, dass s ie sich auf die Höhe de r im Preisver gleichsportal aufgefüh r- ten Angebotspreise auswirkt . 22 23 - 11 - Das Interesse der Beklagten zu 1 daran, die Information nicht zu erteilen , steht im Streitfall der Einordnung als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG nicht entgegen. D ie Einstellung de r Information in das Interneta n- gebot der Beklagten zu 1 ist mit einem überschaubaren zeitlichen und koste n- mäßige n Aufwand verbunden. Geheimhaltungsinteressen sind durch den Hi n- weis dar auf , dass dem Grunde nach eine Provisionsabrede besteht, ebenfalls nicht berührt. Auf die Höhe der im Falle des Vertragsschlusses geschuldeten Provision kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil d e r Kläger das Fehlen jeglichen Hinweises auf die Provisions zahlung bemängelt und nicht die Angabe der Provisionshöhe begehrt . E ntgegen der Auffassung des Berufung s- gerichts ist der Umstand, dass der Vergleich lediglich zur Zahlung einer Provis i- on bereite Anbieter berücksichtigt, auch nicht lediglich ein Nachteil des Diens t- leistungsangebots der Beklagten zu 1, auf den sie nicht hinw eisen muss. Die Auswahl der in den Vergleich einbezogenen Anbieter ist für die Aussagekraft des Preisv ergleichs von so erheblicher Bedeutung, dass die Beklagte zu 1 dazu nicht schweigen darf. (3 ) Der Verbraucher benötigt die Information , dass in den Ver gleich au s- schließlich solche Anbieter einbezogen werden, die sich für den Fall des Ve r- tragsschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, um eine info r- mierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). " Geschäftliche En tscheidung " bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstle istung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstlei s- tung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Mark t- teilnehmer sic h entschließt, tätig zu werden. 24 25 - 12 - Nur wenn der Verbraucher im Streitfall darüber informiert wird , dass in den Preisvergleich der Beklagten zu 1 ausschließlich zur Zahlung einer Provis i- on bereite und verpflichtete Anbieter einbezogen werden, kann er die Aussag e- kraft des Preisvergleichs angemessen beurteilen und sich gegebenenfalls en t- scheiden, noch weitere Preisinformationen einzuholen. (4 ) Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht g e- troffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Wird der Verbraucher über die Auswahl der in den Vergleich einbezogenen Anbieter nicht informiert, kann dies zu einer Inanspruchnahme der Dienstleistung der Beklagten zu 1 aufgrund fa l- scher Vorstellungen über die Aussagekraft des Preisvergleic hs führen. 3. Die Klage ist auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 gemäß § § 3, 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 5a Abs. 2 UWG begründet. Der Beklagte zu 2 ist als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 für deren unlautere geschäftliche H andlung verantwortlich . a) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettb e- werbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettb e- werbsverstöße aufgrund einer nach al lgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt danach in Betrach t, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem G e- schäftsfüh rer anzulasten ist (BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Zu den Maßnahmen, über die typis cherweise auf Geschäftsführungsebene en t- schieden wird, zählen etwa das allgemeine Konzept der Kundenwerbung eines 26 27 28 29 - 13 - Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), der Inhalt eine r Press e- erklärung eines Unternehmens, in der der G eschäftsführer selbst zu Wort ko m mt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und der allgemeine Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). b) Danach ist der Beklagte zu 2 im Streitfall für den Wettbewerbsverstoß der Beklagten zu 1 persönlich verantwortlich. Die Gestaltung des Preisve r- gleichsporta ls der Beklagten zu 1 und die Festlegung der Regeln, nach denen Anbieter in den Preisvergleich der Beklagten zu 1 aufgenommen werden, ist eine typischerweise der Geschäftsführung obliegende Entscheidung. 30 - 14 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben. D a die Sache zur E n- dentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden und ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Sc haffert Koch Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.09.2014 - 91 O 19/14 - Kammergericht, Entscheidung vom 16.02.2016 - 5 U 129/14 - 31
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