ECLI:DE:BGH:2017:020317BIIIZR55.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 55/17 vom 2. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Po hl beschlossen: Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihr Rechtsmittel gegen das Ve r- säumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 - 64 O 2224/14 Öff - beizuordnen, w ird abg e- lehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen e i- nen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtlos, weil gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Würzburg vom 25. Februar 2016 ein Rechtsmittel zum Bundes - gerichtshof nicht eröffnet ist (§ 133 GVG, § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1, §§ 566, 574 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für das nachfolgende Urteil des Landg e- richts Würzburg vom 22. März 2016, durch das der Einspr uch der Klägerin vom 1 - 3 - 12./13. März 2016 gegen das Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unz u- lässig verworfen worden ist. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanz: LG Würzburg, Entscheidung vom 25.02.2016 - 64 O 2224/14 Öff -
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