BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 555/13 vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter bes chlossen: Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Ansatz der G e- richtskosten in der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 27. März 2014 hat der Senat die Beschwerde der B e- klagten gegen die Nichtzulass ung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts K . vom 7. November 2013 - 11 U 136/13 - kostenpflichtig als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Gegen den A nsatz der Gericht s- kosten aus der Kostenrechnung vom 12. Dezember 2014 hat sich der Beklagte zu 2 mit einem handschriftlich verfassten und am 3. Januar 2015 bei der Rec h- nungsstelle des Bundesgerichtshofs eingegangenen " Einspruch " gewandt. Der Kostenbeamte h at diese Eingabe als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG gewertet und ihr nicht abgeholfen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senatsbeschluss vom 11. September 2014 - III ZB 22/ 14, BeckRS 2014, 18100 Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 1.332 ist richtig. Es sind nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG zutreffend zwei G e- Nichtzulassungsbeschwerde zurüc kgewiesen wurde, keine anderweitige Ko s- tenverteilung enthält, haften die Beklagten als Streitgenossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GKG gesamtschuldnerisch für die Kosten. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 30.07.2013 - 4 O 442/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2013 - 11 U 126/13 - 3 4
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