BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 557/13 Verkündet am: 5. Juni 2014 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 134, 307 Bk, Cb; VVG § 169 (F: 23. November 2007) Ein Versicherungsvertreter kann mit seinem Kunden vereinbaren, dass für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (rate n weise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kun de auch bei einer Kündigung des Versich e- rungsvertrags zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. § 169 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 VVG n.F. stehen der Wirksa m keit dieser Vereinbarung nicht entgegen (Bestätigung und Fortfü h rung des Senatsurteils vom 12. Dezember 2013 - III ZR 124/13, VersR 2014, 240 und des Urteils des BGH von 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567). BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - III ZR 557/13 - LG Heilbronn AG Brackenheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts He ilbronn vom 28. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zah lung restlicher Vergütung für die am 27. Dezember 2007 erfolgte Vermittlung von zwei fondsgebundenen L e- bensversicherungen bei der A . Lebensversicherung S. A. (Luxe m- burg) in Anspruch. Bei den vermittelten Versicherungen handelte es sich um sogenannte Nettopolicen, bei denen die zu zahlenden Versicherungsprämien keinen Prov i- sionsanteil für die Vermittlung des Vertrags enthielten. Stattdessen schlossen die Parteien zwei vorformulierte " Vergütungsvereinbarungen " , wonach sich die 1 2 - 3 - Beklagte je weils verpflichtete, an die Klägerin eine (Vermittlungs - )Vergütung in - bei einem angegebenen 3,36 % - zu entrichten. In Nummer 1 der Vergütungsvereinbarungen wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin " als Versicherungsvertreter von Lebensvers i- cherungen im Auftrag der A . Lebensversicherung S.A. tätig " sei und in dieser Eigenschaft dem Kunden die angebotene Leb ensversicherung mit wählbaren Zusatzversicherungen vermittele. In Nummer 2 der Vereinbarung wird mit Fettdruck hervorgehoben, dass der Versicherungsvermittler vom Ku n- den für die Vermittlung und für seine Beratungs - und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung erhalte, der Versicherungstarif keine Abschlusskosten enthalte und der Versicherungsvermittler deshalb von der Versicherungsgesellschaft für se i- ne Tätigkeit keine Provision oder sonstige Vergütung erhalte. In Nummer 4 und 5 wird mit Fettdruck darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des Versicherungsvermittlers mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags en t- stehe und der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütung s- vere inbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sei. Am Ende enthält das verwendete Formular folgende Widerrufsbelehrung: " Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserkläru ng innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige A b- sendung des Widerrufs. Der Widerruf is - 4 - Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfa n- genen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzu n- gen (z.B. Zinsen) herauszugeben. " Versicherungsbeginn war jeweils der 1. Februar 2008. Di e Beklagte e r- klärte mit Schreiben vom 14. März 2008 die Kündigung der beiden vermittelten Lebensversicherungen nebst Vergütungsvereinbarungen und mit Anwalt s- schreiben vom 30. September 2008 den Widerruf der Vergütungsvereinbaru n- gen. Für die Monate Februar bis April 2008 zahlte sie insgesamt sechs Raten l- lung berechnete die Klägerin eine restliche Vergütungsforderung von insgesamt t Zinsen und Kosten geltend macht. Die Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Vergütungsvereinb a- rung sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung wirksam widerrufen. Auf einen Wertersatzanspruch könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen, weil ihr als Wertersatz nicht mehr als der bereits ve r- einnahmte Betrag zustehe. Zudem sei die Klägerin ihr, der Beklagten, wegen Beratungsfehlern zum Schadensersatz verpflichtet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hierge gen eingelegte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl ägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angef ochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass die Vergütun gsvereinbarung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk sam sei. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Bei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung handele es sich um eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung, die den Kunden (hier: die Beklagte) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangem essen benachteilige. Entgegen dem Leitbild des § 87 HGB erhalte der Versicherung s- vertreter die ihm zustehende Provision nicht von seinem Geschäftsherrn, dem Versicherer, sondern vom Versicherungsnehmer. Aus den §§ 87a, 92 Abs. 4 HGB ergebe sich ferner der Grundgedanke, dass das Schicksal des Provis i- onsanspruchs eines Versicherungsvertreters vom Bestand des Prämiena n- spruchs aus dem vermittelten Versicherungsvertrag abhänge. Von diesem Schicksalsteilungsgrundsatz weiche die hier zu beurteilende Vergütungsreg e- lung ab, wonach die Vergütung auch dann in voller Höhe zu zahlen sei, wenn der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vorzeitig kündige. Hierdurch werde die Kündigungsmöglichkeit des Kunden bezüglich des Vers i- cherungsvertrags faktisch in erhebl icher Weise eingeschränkt. Der im Lager des Versicherers stehende Versicherungsvertreter sei mit einem Versich e- rungsmakler nicht vergleichbar. 6 7 - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufung sgerichts ist die Vergütungsvereinb a- rung nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam. Ob es sich bei dieser Regel ung, wie die Revision meint , um eine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB entzog e- ne (reine) Preisverei nbarung handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine g e- gen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Ku n- den zu v erneinen. a) In seinem nach Verkündung des angefochtenen Berufungsurteils e r- gangenen Urteil vom 12. Dezember 2013 ( III ZR 124/13, VersR 2014, 240, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der erkennende Senat im Anschluss an den I. Zivilsenat (Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, VersR 2014, 64) ausgesprochen, dass ein Versicherungsvertreter ebenso wie ein Ve rsich e- rungsmakler mit seinem Kunden wirksam vereinbaren kann, dass für die Ve r- mittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice (ratenweise) eine Vergütung zu zahlen ist und der Kunde auch bei einer Kündigung des Versich e- rungsvertrags zur Fortzahl ung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt. Einer solchen Vereinbarung stehen weder zwingende Vorschriften des Vers i- cherungsvertragsgesetzes noch § 305c Abs. 1, § 307 BGB entgegen (Senat aaO S. 241 ff Rn. 9 ff mwN). Diese r Rechts prechung ist der I V. Zivilse nat nicht entgegengetreten (Urteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567, 8 9 10 11 - 7 - 570 Rn. 33, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; s. insoweit auch Reiff, VersR 2014, 571, 574). aa) Auch wenn der Versicherungsvertreter anders als der Versich e- rungsmakler typischerweise im Lager des Versicherers steht, dessen Intere s- sen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. § 86 Abs. 1 Halbs . 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 HGB), ist zu berücksichtigen, dass dem Versich e- rungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsver treter, vgl. § 42a Abs. 1 VVG aF ; jetzt § 59 Abs. 1 VVG) u m- fassende Beratungs - und Dokumentationspflichten gegenüber dem Versich e- rungsnehmer auferlegt worden sind (§§ 42c, 42d VVG aF; jetzt §§ 61, 62 VVG). Diese Pflichten (auch) des Versicherungsvertreters sind derart zentral, dass er bei Verletzung dieser Pflichten dem Versicherungsnehmer gegenüber persö n- lich zum Schadensersat z verpflichtet ist (§ 42e VVG aF ; jetzt § 63 VVG). Ang e- s ichts dieser Normenlage wäre es wenig verständlich, wenn man es dem Vers i- cherungsvertreter verwehren wollte, Beratungstätigkeiten - die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind - zum Gegenstand vertraglicher Entgeltvereinbarungen mit dem Vers icherungsnehmer zu machen. Denn die vertraglich nochmals bekräftigten Beratungspflichten des Versicherungsvertr e- ters unterscheiden sich - soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsg e- mäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedür fnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen - in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (BGH, U r- teil vom 6. November 2013 aaO S. 66 Rn . 21; Senat aaO S. 242 Rn. 14). bb) Die streitgegenstä ndliche Vergütungsvereinbarung steht nicht in Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild. Die Vorschriften des § 87a Abs. 2 und des § 92 Abs. 4 HGB haben lediglich den Risikoausgleich zwischen dem 12 13 - 8 - Handels - beziehungsweise Versicherungsvertreter und dem Un ternehmer im Auge und betreffen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherung s- nehmer und dem Versicherungsvermittler (Senat aaO Rn. 15). cc) Schutzwürdige Interessen des Versicherungsnehmers, die so g e- wic h tig wären, dass selbständigen Vergütung svereinbarungen mit dem Vers i- cherungsvertreter die Wirksamkeit versagt werden müsste, sind nicht ersich t- lich. Insbesondere gleicht sich unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer einem Provisionsanspruch des Ve rsicherungsvertreters ausgesetzt sieht, bei regulärem Versicherungsverlauf dadurch aus, dass die vermittelte " provisionsbereinigte " Nettopolice - Lebensver - sicherung als solche preisgünstiger ist als eine herkömmliche Bruttopolice - Le - bensversicherung. Da der Vermittler bei der vorgenommenen Trennung zw i- schen Vermittlungs - und Versicherungsgeschäft nach ordnungsgemäßer Ber a- tung bereits mit Zustandekommen des Versicherungsvertrags seine Pflichten vollständig erfüllt hat, ist es nur folgerichtig, dass eine späte re Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Höhe seiner Vergütung keinen Einfluss hat. A n- dererseits ist nicht zu verkennen, dass sich der Kunde im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrags bei einer Nettopolice deutlich schlechter stel len kann als bei einer (dem Schicksalsteilungsgrundsatz unterliegenden) Bruttopolice. Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der vermittelte Ve r- sicherungsvertrag nach kurze r Zeit beendet wird, muss der Versicherungsve r- treter im Rahmen seiner Beratung deshalb deutlich hinweisen. Denn er kann bei seinen Kunden nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise scheinbar " aufkommensneutral e " - weil auf den ersten Blick lediglich die Art und Weise des Aufbringens der Kosten des Ve r- triebs der Versicherungsprodukte modifizierende - gesonderte Vergütungsve r- 14 - 9 - einbarung sich im Falle einer vorzeitigen Kündigung derart nachteilig aus wirken kann (Sen at aaO Rn. 16). 2. Der Wirksamkeit einer die Provisionspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber einem Versicherungsvertreter begründenden Vereinbarung stehen auch keine zwingenden, zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führenden Vorschriften des Versicherun gsvertra gsgesetzes entgegen (Senat aaO S. 242 f Rn. 17). Unter dem Aspekt einer Erschwerung des dem Versicherungsnehmer unabdingbar eingeräumten Rechts zur vorzeitigen Kündigung der abgeschlo s- senen Lebensversicherung macht es keinen wesentlichen Unter schied, ob die Provisionsabrede mit einem Versicherungsmakler oder einem Versicherung s- vertreter abgeschlossen wird. Eine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbaru n- gen folgt auch nicht daraus, dass die hier vermittelten Lebensversicherungsve r- hältnisse erst nac h dem 1. Januar 2008 und damit nach Inkrafttreten des § 169 VVG nF entstanden sind . Entgegen der Meinung der Beklagten laufen die zw i- schen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarungen nicht auf eine nach § 134 BGB unzulässige Umgehung der Vorschrift d es § 169 Abs. 3 Satz 1 Halb s . 1 VVG nF über den Mindestrückkaufswert im Fall des Frühs tornos und der Bestimmung des § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG nF über das Abzugs verbot hi n- aus . Aus den Motiven des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut, dem systemat i- schen Zusammenhan g und dem Zweck dieser Regelungen ergibt sich nämlich, dass hiervon allein die Fälle der Einrechnung der Abschlusskosten in die Vers i- cherungsprämien (Bruttopolice) betroffen sind und die Möglichkeit, die Zahlung von Abschlusskosten gesondert zu vereinbaren , unberührt bleiben soll (BGH, Urteil vom 12. März 2014 aaO S. 568 f Rn. 17 ff mwN; zustimmend Reiff, VersR 2014, 571, 573). 15 16 - 10 - 3. Trotz (anfänglicher) Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung kann die Klägerin von der Beklagten freilich die vertraglich ver einbarte Vergütung nicht beanspruchen, weil die Beklagte ihre auf den Abschluss der Vergütungsverei n- barung gerichtete Willenser klärung wirksam widerrufen hat. a) Auf das streitgegenständliche Schuldverhältnis sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zum 11. Juni 2010 geltenden Fassung anz u- wenden, weil der fragliche Vertrag im Jahr 2007 geschlossen worden ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b) Der Beklagten stand das ausgeübte Widerrufs recht nach § 355 Abs. 1 BGB aF zu. Da die Vergütung für die Vermittlung der fraglichen Versicherung in Teilzahlungen zu erbringen war, handelte es sich um ein Teilza hlungsgeschäft im Sinne von § 499 Ab s. 2 BGB a F. Gemäß § 501 Satz 1 i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF konnte die Beklagte ihre auf Abschluss der Vergütungsvereinbarung gerichtete Willenserklärung deshalb innerhalb von zwei Wochen widerrufe n. Diese Frist war zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserkl ä- rung nicht abgelaufen. Denn der in dem verwendeten Formular enthaltene Hi n- weis, die Frist für den Widerruf beginne " frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung " , genügte nicht den Anforderungen n ach § 355 Abs . 2 Satz 1 BGB aF und darüber hinaus entsprach das verwendete Formular nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV, so dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden war (vgl. dazu im Einzelnen die wortgleiche W i- der rufsbelehrungen be treffenden Senatsurteile vom 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428 f Rn. 14 ff; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150, 154 ff Rn. 12 ff; vom 18. Oktober 2012 - III ZR 106/11, NJW 2012, 3718, 17 18 19 - 11 - 3719 Rn. 22; vom 17. Janua r 2013 - III ZR 145/12, NJW - RR 2013, 885, 886 Rn. 9 ff und vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 19 f, jeweils mwN). 4. Allerdings kommt ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in einer die von i hr bisher vereinnahmten Beträge übersteigenden Höhe in Betracht (s. hierzu und zum Folgenden: Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 21 ff mwN). Die mit dem Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrags vollstä n- dig erbrachte Leistung des Versicherungsvertreters kann in Natur nicht zurüc k- gegeben werden. Als Wertersatz wird indessen nicht entsprechend § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 1 BGB das vertraglich vereinbarte Entgelt geschuldet. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbr aucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist vielmehr der objektive Wert der Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt. Insoweit ist im Aus gangspunkt, wie bei Dienstleistungen allgemein, auf die übliche oder (bei Fehlen einer solchen) auf die angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist, nicht dagegen auf den konkret - indivi - duellen Wert des Erlangten für den Schuldner. Eine Kündigung des Versich e- rungsvertrags hat dabei für sich genommen auf die Höhe des Wertersatza n- spruchs keine Auswirkungen. 5. Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Ents cheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). 20 21 22 - 12 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Das Berufungsgericht wird sich mit dem Vorbringen der Beklagten zu befassen haben, im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsverei n- barung sei keine ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Hinsichtlich des Umfangs der Belehrungs - und Hinweispflichten ist zu beachten, dass auch über die Au s- wirkung en des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Künd i- gung aufzuklären ist. Wie diese Aufklärung im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von dem erkennbaren Aufklärungsbedürfnis des Kunden und den sonst i- gen Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu h at das Berufungsgericht zwar Übe r- legungen angedeutet, aber noch keine abschlie ßenden Feststellungen getro f- fen . Bei seiner Würdigung wird das Berufungsgericht die diesbezüglichen Ei n- wände der Revision mit zu berücksichtigen haben. Fehlt es an einer ordnung s- gemäßen Belehrung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beklagte bei gehöriger Belehrung nicht für eine " Nettopolice " entschieden hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 27). An diesen Grundsätzen hält der erkennen de Senat trotz der Kritik von Reiff (VersR 2014, 243, 244 f, 246) fest. b) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kl ä- gerin ein Wertersatzanspruch zusteht, so ist bei der Frage, welche Vergütung vorliegend als üblich beziehungsw eise als angemessen anzusehen ist, Folge n- des zu beachten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 aaO S. 243 Rn. 29; zustimmend Reiff, VersR 2014, 243, 246): Die übliche Vergütung, die ein Versicherungsvertreter bei Abschluss e i- nes Versicherung svertrags als (Handels - )Vertreterprovision vom Versicherer erhält, kann nicht ohne weiteres als Vergleichsmaßstab verwendet werden, weil 23 24 25 26 - 13 - durch sie die für den Versicherer erbrachte Vermittlungsleistung entlohnt wird und nicht die Beratungs - und Vermittlung sleistung für den Versicherungsne h- mer. Insoweit liegt es näher, sich an der üblichen Provision eines Versich e- rungsmaklers zu orientieren. D abei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn man dem Versicherungsvertreter im Falle eines eigenständigen Beratungsvertrags mit dem Versicherungsnehmer umfängliche Beratungs - und Hinweispflichten auferlegt, der Wert einer Versicherungsvertreter beratung b e- ziehungsweise - vermittlung bei der gebotenen typisierten und objektivierten B e- trachtungsweise deutlich unter dem Wert einer Versicherungsmaklerleistung liegt. Denn eine der wesentlichen Pflichten des Versicherungsmaklers, seiner Beratung eine gr ößere Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsve r- trägen und von Versicherern zu Grunde zu leg en (§ 42b Abs. 1 Satz 1 VVG aF ; jetzt § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG), kann der Versicherungsvertreter nicht oder nur - 14 - unzureichend erfüllen. Dies gilt insbesond ere dann, wenn die Klägerin Leben s- versicherungen ausschließlich im Auftrag der A . Lebensversich e- rung S.A. vermittelt haben sollte. Schlick Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Brackenheim, Entscheidung vom 07.11.2012 - 1 C 220/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 28.06.2013 - 8 S 7/12 Ka -
Full & Egal Universal Law Academy