ECLI:DE:BGH:2017:240817UIIIZR558.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 558/16 Verkündet am: 24. August 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1; BGB § 308 Nr. 1 Zum fehlenden Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebotes beu r- kundenden (Zentral - )Notars bei der Verwendung von befristeten Fortgeltung s- klauseln (A bgrenzung BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302, und III ZR 160/15, juris). BGH, Urteil vom 24. August 2017 - III ZR 558/16 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 24. A u gust 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters , Tombr ink, Dr. Remme rt und Reiter für Recht erkannt: Die Revision de s Klägers gegen das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9 . Novemb er 2016 wird z u- rückgewiesen. Die Koste n des Revisionsrechtszugs hat d e r Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht gegen den beklagten Notar wegen der Verletzung n o- tarieller Belehrungspflichten Schadensersatzansprüche aus Amtsh aftung ge l- tend. Am 23. April 200 8 gab der Kläger ein Kaufangebot betreffend eine Eige n- tumswohnung in Nürnberg ab, das von einem Münchener Notar auf der Grun d- lage eines Entwurfs des Beklagten beurkundet wurde. Sowohl in dem Ang e- botsentwurf als auch in d em am 23. April 2008 beurkundeten Angebot hieß es unter anderem: 1 2 - 3 - " Das Angebot ist bis zum Ablauf des 19.05.2008 unwiderruflich. Wurde es bis dahin nicht angenommen, kann das Angebot gegenüber dem Ve r- käufer widerrufen werden. Wird es weder angenommen noch widerrufen, erlischt es mit Ablauf von sechs Monaten ab heute. Für die Rechtzeiti g- keit der Annahme kommt es immer nur auf die Beurkundung, nicht auf den Zugang beim Käufer an. " Ferner war bestimmt, dass die Annahme des Angebotes vor dem Beklagten beurku ndet werden soll e. Dieser wu rd e auch mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt. Die Verkäuferin nahm das Angebot durch vom Beklagten beurkundete Erklärung vom 4. Juli 2008 an . Der Kläger wirft , soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, dem Beklagten vor, ihn im Zusammenhang mit der Beurkundung der Annahme se i- nes Angebots nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit der in dem notariellen A n- gebot enthaltenen befristeten Fortgeltungsklausel hingewiesen zu haben. Er macht geltend, dass er zum Zeitpun kt der Beurkundung der Annahmeerklärung bereits Zweifel an dem Rechtsgeschäft gehabt habe und von diesem Abstand genommen hätte, wenn er um die möglic he Unwirksamkeit der Fortgeltung s- klausel gewusst hätte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom e r- kennenden Senat zugelassene Revision des Klägers. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe Die zuläss ige Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat, soweit vorliegend von Bedeutung, ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers nach § 19 Abs. 1 BNotO scheide jedenfalls mangels Verschuldens des Beklagten aus. Während der Bundesgerichtshof entschieden ha be, ein Notar müsse erkennen, dass die Wirksamkeit einer in ei nen Angebotsentwurf einbezogenen unbefristeten Fortgeltungsklausel zwe i- felhaft gewesen sei, sei dies bei befristeten Fortgeltungsklauseln nicht der Fall. In den einschlägigen Notarhandbüchern werde gerade eine Endfrist - teilweise von einem halben Jahr - e mpfohlen. Bei dieser Sachlage könne einem Notar kein Vorwurf gemacht werden, wenn er für die Fortgeltungsklausel eine Wide r- rufsfrist von sechs Monaten wähle. II. Die Revision ist unbegründet. De r Kläger hat gegen de n Beklagte n ke i- nen Schadensersatza nspruch aus Amtshaftung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Verschulden des Beklagten ve r- neint. Es kann offen bleiben, ob die vorliegend verwendete befristete Fortge l- tungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB oder § 307 Abs. 2 7 8 9 10 11 - 5 - Nr. 1 BGB unwirksam ist und ob der Beklagte im Rahmen einer ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO obliegenden " betreuenden Belehrung " den Kläger hier über zu belehren hatte (zu entsprechenden Bele h- rungspflicht en bei unwirksamen unbefristeten Fortgeltungsklauseln vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302 Rn. 1 2 ff und III ZR 160/15, juris Rn. 1 1 ff). Denn selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, war eine - in der unterlassenen Belehr ung des Klägers liegende - Amtspflichtverle t- zung des Beklagten jedenfalls nicht schuldhaft . 1. a) Der pflichtbewusste und gewissenhafte durchschnittliche Notar muss über die für die Ausübung seines Berufs erforderlichen Rechtskenntnisse verf ü- gen. Er ha t sich über die Rechtsprechung der obersten Gerichte, die in den am t lichen Sammlungen und den für seine Amtstätigkeit wesentlichen Zeitschri f- ten veröffentlicht ist, unverzüglich zu unterrichten sowie die üblichen Erläut e- rungsbücher auszuwerten (Senat, Urte ile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 1 9 und III ZR 160/15 aaO Rn. 1 8 , jeweils mwN ; Ganter in Ganter/ Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 21 55 ; Grziwotz in Grziwotz/Heinemann, BeurkG , 2. Aufl. , § 17 Rn. 26 f). Dagegen würde es die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Notars überspannen, wollte man von ihm verlangen, dass er vereinzelte Stimmen der Literatur zu einem Thema, das mehr am Rande notarieller Amtstätigkeit liegt und nicht Gegenstand breit e- rer Erörterungen w ar, bei künftigen einschlägigen Beurkundungen gegenwärtig haben und berücksichtigen muss ( Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 aaO , jeweils mwN ; Ganter aaO; Grziwotz aaO Rn. 26). Der Notar hat auch nicht die Pflicht, die künftige Entwicklung der höchs t- r ichterlichen Rechtsprechung vorauszuahnen. Erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung darf er allerdings nicht übersehen ( Senat, Urteile vom 21. J a- 12 13 - 6 - nuar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 20 und III ZR 160/15 aaO Rn. 19 ; Armbrü s- ter in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG , DNotO , 7. Aufl. , § 17 BeurkG Rn. 37; Schramm in Schippel/Bracker, Bundesnotarordnung , 9. Aufl., § 19 Rn. 59; Haug/Zimmer mann, Die Amtshaftung des Notars , 3. Aufl. , Rn. 85, 9 4; Schlick , ZNotP 2014, 322, 326 ). Dies gilt auch im Hinblick auf künftige Entsch eidungen im Bereich der richterlichen Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen (Schramm aaO). In diesem Zusammenhang darf zwar die objektiv u n- richtige Verwendung neu entwickelter Allgemeiner Geschäftsbedingungen, d e- ren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtspr e- chung noch nicht klargestellt ist, einem Notar nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu einer aus seiner Sicht keinen Zweifeln unterliegenden Rechtsauffassung gelangt und dies für rechtlich ve r- tretbar gehalten werden kann ( Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 jeweils aaO mwN ). Lässt sich indes die Rechtslage nicht klären, darf der Notar das Recht s- geschäft erst dann beurkunden, wenn die Vertragsparteien auf der Beurku n- dung bes tehen, obwohl er sie über die offene Rechtsfrage und das mit ihr ve r- bundene Risiko belehrt hat ( Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 jeweils aaO mwN ; Haug/Zimmermann aaO Rn. 86; Knops , NJW 2015, 3121, 3122). Der Notar hat in solchen Fällen selbst ohne jeglic he Vorgaben seine Belehrung s- pflichten zu erkennen und kann sich nicht darauf berufen, Rechtsprechung und Literatur seien zu einem Problemkreis nicht vorhanden (Senat, Urteil e vom 21. Januar 2016 jeweils aaO und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04, NJW 2005, 3 495, 3497; Knops aaO). b) aa) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat im Falle von in den Jahren 2006 bis 2008 beurkundeten Angeboten zum Abschluss von Wo h- nungskaufverträgen, die eine unbefristete Fortgeltungsklausel enthielten, eine fahrlässi ge Amtspflichtverletzung ein es Notars bejaht, der das Käufera ngebot 14 - 7 - entwickelt sowie die Annahmeerklärung des Verkäufers beurkundet hatte und in dem Angebot als Vollzugsnotar bestimmt wor den war (Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 21 ff und III ZR 160/15 aaO Rn. 20 ff). Der Senat hat angenommen, dass der Notar im Rahmen der von ihm - in Anb e- tracht eines breiten Meinungsspektrums zur Wirks am keit von Fortgeltungskla u- seln - durchzuführenden und am Maßstab des § 308 Nr. 1 BGB auszuricht e n- den sorgfältigen Prüfung der Rechtslage habe erkennen müssen, dass die Wirksamkeit der in den Angebotsentwurf einbezogenen Fortgeltungsklausel je - denfalls angesichts ihrer mangelnden Befristung zweifelhaft gewesen sei (S e- nat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 27 ff und III ZR 160/15 aaO Rn. 26 ff ). Über diese Zweifel habe er den Käufer gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO belehren müssen, um die weitere Vorg e- hensweise - etwa die Beurkundung eines erneuten Angebot e s des Käu fers oder die Abstandnahme vom Vertragsschluss - zu klären. Die Unterlassung einer solchen Belehrung sei sorgfaltswidrig gewesen (Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 34 und III ZR 160/15 aaO Rn. 35). bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die in der L iteratur von Notaren beziehungsweise Notarassessoren ge übte Kritik (Weber, NotBZ 2016, 177, 179 f ; Grüner, n otar 2016, 164 f ; Grziwotz, EWiR 2016, 269, 270; Seger, DNotZ 2016, 719 , 721 ff ; Zimmer, NJW 2016, 1328; zustimmen d dag e- gen Armbrüster, LMK 2016, 377695) vermag nicht zu überzeugen. (1) Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in Abrede zu stellen, dass i m Schrifttum bis zum maßgeblichen Zeitraum (2006) zur Zulässigkeit von Fortgeltungsklauseln ein breites Mei nungsspektrum bestanden h abe . Auch der Beitrag von Thode (ZNotP 2005, 162, 164 f) sei nicht eindeutig gewesen, da er sich nicht gegen eine ausdrückliche vertragliche Regelung der Fortgeltungsfrist 15 16 - 8 - gewandt habe, sondern nur gegen die Konstruktion, unzulässi ge Bindungsfri s- ten ergänzend als Fortgeltungsklauseln auszulegen (Weber aaO S. 179 unter Berufung auf Herrler, DNotZ 2013, 887, 892 f ; Grüner aaO S. 164 ; Seger aaO S. 722; Zimmer aaO; vgl. auch Grziwotz aaO) . Dies trifft nicht zu. So nahm Thode (aaO S. 164) unmittelbar vor seiner Erörterung der von Cremer/Wagner (NotBZ 2004, 331, 336 f) vorgeschlagenen Auslegung auf (ausdrückliche) Fortgeltungsklauseln Bezug, die im notariellen Schrifttum für die Vertragsgestaltung empfohlen worden seien. D ie Folgen d er von Cremer/Wagner vorgeschlagenen Lösung, ein weiterhin wirksames Ang e- bot, seien mit der in § 147 Abs. 2 BGB geregelten Rechtsfolge einer verspät e- ten Annahme kaum vereinbar. Sie benachteiligten den Erwerber erheblich. In der Praxis habe der Lösungsvorsc hlag " gerade die Folge, die durch § 10 Nr. AGBG (= § 308 Nr. 1 BGB n.F.) verhindert werden " solle (aaO S. 165). Di e- se deutliche Kritik bezieht sich nicht (nur) auf die von Cremer/Wagner vorg e- schlagene ergänzende Auslegung, sondern unmissverständlich auch a uf die fehlende Vereinbarkeit von ausdrücklichen Fortgeltungsklauseln mit dem Recht der A llgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auffassung von Thode standen diejenigen Autoren gegenüber, die Fortgeltungsklauseln uneingeschränkt für zulässig hielten (vgl . die Nachweise i n den Senatsurteil e n vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 24 und III ZR 160/15 aaO Rn. 23 ). Daneben wurde von Teilen der Literatur empfohlen, für die Fortgeltung des Angebotes einen Endtermin zu setzen, das heißt vertraglich - wie vorliegend - vorzusehen, dass das nach Ablauf der Bindungsfrist fortge l- tende Angebot zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Widerruf erlischt (vgl. die Nachwei se in den Senatsurteil en vom 21. Januar 2016 jeweils aaO ; vgl. auch Herrler aaO S. 892 ). Damit bestan d in der Literatur ein breites Meinungsspek t- 17 18 - 9 - rum zur Wirks amkeit von Fortgeltungsklauseln - von Bedenken gegen die W ir k- samkeit solcher Klausel n über die Empfehlung einer befristeten Fortgeltung s- klausel bis hin zum Vorschlag einer unbefristeten Fortgeltungsk lausel (Senat s- u rteil e vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 25 und III ZR 160/15 aaO Rn. 24 ). (2) Soweit zugunsten der Zulässigkeit von unbefristeten Fortgeltung s- klauseln " Wertungsparallelen " zu § 177 Abs. 2 BGB und Verbraucherwiderruf s- rechten h erangezogen werden (Weber aaO), vermag auch dies nicht zu übe r- zeugen. Der Senat hat sich mit den vorgenannten Gesichtspunkten bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (III ZR 160/15) befasst und darauf hing e- wiesen , dass die Konstellationen eines ohne V ertretungsmacht und eines von einem Verbraucher mit Widerrufsrecht geschlossenen Vertrages mit einem bi s- her lediglich abgegebenen Vertragsangebot tatsächlich und rechtlich nicht ve r- gleichbar sind ( aaO Rn. 31 f ; so auch BGH, Versäumnisurteil vom 7. Juni 201 3 - V ZR 10/12, NJW 2013, 3434 Rn. 23 ). 2. D ie Rechtsprechung des Senats zu r fahrlässigen Verletzung notarieller Belehrungspflichten bei unbefristeten Fortgeltungsklauseln kann indes nicht uneingeschränkt auf die Beurkundung befristete r Fortgeltungskla usel n übertr a- gen werden. Auf im Jahr 2008 beurkundete Fortgeltungsklauseln, die ein Erl ö- schen des Kä ufera ngebot e s sechs Monate nach seiner Beurkundung besti m- men, treffen die für unbefristete Regelungen angestellten Erwägungen nicht zu . a) Der Senat ha t - wie ausgeführt - darauf abgestellt, dass Fortgeltung s- klauseln als Alternative zu den nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksamen Klauseln mit langer Bindungsfrist entwickelt worden s ind , es im fraglichen Zeitraum (2006) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechun g zu unbefristeten Fortge l- 19 20 21 - 10 - tungsklauseln g ab und in der Literatur hierzu ein breites Meinungsspektrum vorhanden war . In einer solchen Situation oblieg t dem Notar die eigenständige sorgfältige Prüfung der Wirksamkeit der betreffenden Klausel (Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 24 f und III ZR 160/15 aaO Rn. 23 f ) . b) Für den Notar, der - im Jahr 2008 - nicht eine unbefristete, sondern eine befristete Fortgeltungsklausel verwenden wollte, stellte sich das Me i- nungs bild jedoch anders dar. Lediglich Thode (aaO) hatte Bedenken geäußert, die möglicherweise auf jegliche Art von Fortgeltungsklauseln bez ogen werden konnte n . Allerdings betraf seine Kritik den Vorschlag von Cremer/Wagner ( aaO S. 335 f ) , die zuvor - als Alternative zu Klauseln mit langer Bindungsfrist - unb e- fristete Fortgeltungsklauseln untersucht und empfohlen hatten. Dementspr e- chend beanstandete Thode , dass bei Fortgeltungsklauseln der Erwerber über einen für i hn nicht abschätzbaren Zeitraum mit der Annahme s eines Angebots re chnen müsse. Letzteres trifft für befristete Fortgeltungsklausel n - abhängig von der Länge des durch sie bestimmten Zeitraums , nach dessen Ablauf das Angebot erlischt - nicht in dieser Allgemeinheit zu. Im Übrigen waren im Schrifttum bis zum Zeitpunkt der Beurkundung im Jahr 2008 keine Einwände gegen befristete Fortgeltungsklauseln erhoben wo r- den. Im Gegenteil wurden sie, soweit Bedenken gegen unbefristete Fortge l- tungsklauseln im Raume standen, sogar empfohlen und zwar ausdrücklich auch mit einer Länge des Zeitraums bis zum Erlöschen des Angebots von - wie vo r- liegend - bis zu einem halben Jahr (Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 1. Aufl. [2 005 ] , Rn. 797 f f ; ders. in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl. [ 2008 ] , Rn. 912; vgl. auch Langenfeld in M ünchener Vertragshandbuch, Bd. 5, 6. Aufl. [ 2008 ] , S. 178). 22 23 - 11 - Entgegen der Revision galten diese Empfehlungen keineswegs nur für den Fall eines individuellen Aushandelns. So wollte Hertel (in Krüger/Hertel aaO) den - in AGB - rechtlichem Zusammenhang entw ickelten - Vorschlag einer unbefristeten Fortgeltungsklausel von Cremer/Wagner (aaO Rn. 911 ff ) er - gänzen . Auch die Ausführungen von Möhrle in einem Formularhandbuch ( Beck´sches Formularbuch Bürgerliches, Handels - und Wirtschaftsrecht, 9. Aufl. [2006], S. 343 f ) betrafen A llgemeine Geschäftsbedingungen und ihre Verei n- barkeit mit § 308 Nr. 1 BGB . D ie Anmerkungen von Langenfeld (aaO) bezogen sich auf ein zuvor dargestellte s formularmäßige s Angebot zu m Abschluss eines Kaufvertrags. D ie von der Revision se lbst herangezogenen kritischen Stimmen aus - indes nach dem vorliegend maßgeblichen Beurkundungszeitraum erschien e- nen - Notar - und Formularhandbüchern betrafen überwiegend nicht die zuläss i- ge Länge von Fristen in Fortgeltungs - , sondern in Bindungsfrist kla useln (Hertel in Würz burger Notarhandbuch, 3. Aufl. [ 2012 ] , Rn. 766 f unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, DNotZ 2010, 913 Rn. 1, 6; Gebele in Hoffmann - Becking/Rawert, Beck´sches Formularbuch, 10. Aufl. [ 2009 ] , Teil III, Kap. B 8, Rn. 5) , die - anders als Fortgeltungsklauseln - einen Widerruf des Angebots innerhalb der Bindungsfrist nicht zulassen und daher die Disposition s- freiheit des Anbietenden stärker einschränken als Fortgeltungsklauseln . Soweit befristete Fortgeltungsklauseln erörtert wurden , wurden sie für den Fall, dass sie ein Erlöschen des Angebot e s sechs Monate nach seiner Beurkundung b e- stimmen, für zulässig gehalten (Hertel aaO Rn. 767) . Die vo n der Revision a n- geführten obergerichtlichen Entscheidungen aus der Zeit vor 20 08 betrafen ebenfalls nur die Länge von Bindungsfristklauseln (OLG Dresden, Urteil vom 24 25 - 12 - 26. Juni 2003 - 19 U 512/03, juris Rn. 15, 22; Brandenburg isches OLG , Urteil vom 30. Juni 2005 - 5 U 118/03, juris Rn. 26, 34 ff) . c) Dem Beklagten stellte sich mit hin im Jahr 2008 ein e Situation dar, in der zwar die Wirksamkeit von Fortgeltungsklauseln noch nicht Gegenstand höchstrichterlich er Rechtsprechung gewesen war, die Literatur indes nahezu einhellig jedenfalls befristete Fortgeltungsklauseln für zulässig hie lt. Angesichts dieses Meinungsstandes durfte sich der Beklagte auf die kritisch nachvollzi e- hende Lektüre der zu Fortgeltungsklauseln vorhandenen Literatur be schränken und aufgrund dessen die Rechtslage für geklärt halten . Eine darüber hinausg e- hende Prüfung der Wirksamkeit der Klausel war von ihm hingegen - anders als im Fall einer unbefristeten Fortgeltungsklausel - nicht zu fordern . Zwar sind befristete Fortgeltungsklauseln mit einer sehr langen Frist, nach deren Ablauf das Angebot (erst) erlischt, un befristeten Fortgeltungskla u- seln ähnlich. Es mag daher nahe gelegen haben, angesichts des breiten Me i- nungsbildes zur Wirksamkeit unbefristeter Fortgeltungsklauseln auch die Wir k- samkeit von sehr lang befristeten Fortgeltun gsklauseln einer weitergehenden Prü fung zu unterziehen . Denn auch für sie gilt, dass sie dem Verwender eine Annahme noch lange nach der Angebotserklärung ermöglichen und der Anbi e- tende daher für eine sehr lange Zeit nach Abgabe seines Angebot e s in der U n- gewissheit gehalten wird, ob der von ihm gewünschte Vertrag zu Stande kommt (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 26 und III ZR 160/15 aaO Rn. 25 ) . Letzteres trifft indes auf befristete Fortgeltungsklauseln mit kürzeren Fristen nicht in gleichem Maße zu. I nnerhalb e ines Zeitraums von - wie vorliegend - sechs Monaten nach Abgabe des notariellen Kaufangebot e s wird der Anbietende in der Regel sein Angebot nicht schon vergessen und von einer gegen Ende der Frist erfolgenden Annahme durch den Verkäufer übe r- 26 27 - 13 - rascht (vgl. S enat, Urteile vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15 aaO Rn. 29 und III ZR 160/15 Rn. 28 ). d) Dem Beklagten musste n sich nach alledem Zweifel an einer Wirksa m- keit der vorliegenden Klausel nicht aufdrängen. Vera nlassung zu einer über den kritischen Nachvo llzug des seinerzeitigen Meinungsstandes hinausgehenden Prüfung bestand nicht . E ine etwaige - in der unterlassene n Belehrung des Kl ä- gers über eine in Betracht kommende Unwirksamkeit der K lausel und damit des Angebotes des Klägers liegende - Amtspflichtverl etzung des Beklagten war d a- her jedenfalls nicht schuldhaft . Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 20.10.2015 - 6 O 1730/14 (2) - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.11.2016 - 4 U 2385/15 - 28
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