BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 559/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167 Mit der Einreichung einer unbedingt zu erhebenden Klage zusammen mit e i nem (vollständigen) Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger alles ihm Zumu t bare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen. Eine Nachfrage w e- gen einer ausbleibenden Gerichtskostenanforderung ist bei dieser Fa llgestaltung entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen darf, dass vor einer etwaigen G e- richtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden wird (A b- grenzung zu BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW - RR 2004, 1575). BGH, Beschl uss vom 5. November 2014 - III ZR 559/13 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Dem Kläger w ird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist en zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. Fe b- ruar 2013 - 27 U 79/12 - gew ährt. Auf die Beschwerde des Kläger s wird dieser Beschluss gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. D er Kläger macht gegen die Beklagt e Ansprüche wegen fehlerhafter Angaben im Zusammenhang mit einer Anla gevermittlung beziehungsweise - beratung geltend. Er erwarb 1992 auf Empfehlung des für die seinerzeit noch anderweitig firmierende Beklagte tätigen Vert riebsm itarbeiter s F . eine Eigentumswohnung für 97.020 DM, die er entsprechend dem ihm erteilten Rat 1 - 3 - vollständig fremdfi nanzierte . Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognost i- zierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darl ehens in Rückstand. 2004 kündigte die finanzierende Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitet e Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös , den der Kläger mit 6 verlan gt er von der Beklagten ersetzt. Der Kläger hat behauptet , der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter habe mehrere unzutreffende Angaben über d as Anlageobjekt gemacht. Unter anderem macht er geltend , der Mitarbeiter ha be ihm gegenüber erklärt, die f i- nanzierende Bank habe selbst den Substanzwert und die Ertragskraft der zum Verkauf stehenden Wohnungen durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Dieser habe bestätigt, dass die geforderten Kaufpreise dem tatsächlichen W ert der Wohnungen entsprä chen. Die Aussage des Vertriebsmitarbeiters sei jedoch falsch gewesen. Das angeblich eingeholte Gutachten habe es nicht gegeben. Tatsächlich habe die Bank den Kaufpreis allein im Hinblick auf seine, des Kl ä- gers, Bonität finanziert. Hätte er ge wusst, dass das Kreditinstitut eine den Kau f- preis bestätigende Bewertung der Immobilie nicht vorgenommen habe, hätte er die Wohnung nicht erworben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des K lägers ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen worden . G egen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Kl ä- gers. 2 3 - 4 - II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist en z ur Einlegung und Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, d a er infolge seiner pe r- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens n ur i n Raten aufbringen kann . Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den S enat hat der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt und begründet . 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei sung der Sache an das Berufungsgericht. a) Das B erufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, F . habe erklärt, die finanzierende Bank habe ein die Angemessenheit des Kau f- preises bestätigendes Gutachten eingeholt, als wahr unter stellt, jed och ausg e- führt, d er Kläger wolle damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass er d a- rauf vertraut habe, die Wohnung sei nicht über teuert. A llein ein Ver trauen auf irgend ein Gutachten, dessen Inhalt er nicht gekannt habe, hätte keinen Sinn gemacht. Es sei deshalb auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger glauben machen wolle, er hätte von einem Kauf Abstand genommen, wenn er gewusst hätte, dass das Gutachten von der Bank tatsächlich nicht erstellt wor den sei. Er habe über dessen Inhalt überhaupt nichts g ewusst, und diese r sei ihm offe n- sichtlich egal gewesen. Im Übrigen fehlten jegliche konkrete Angaben dazu, dass es 1992 tatsächlich kein Gutachten gegeben habe. 4 5 6 - 5 - b) Dies beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundr echts des Klägers auf Gewährung des rechtlichen G e- hörs (Art. 103 Abs. 1 GG). aa) Das Berufungsgericht hat dadurch, dass es davon ausgegangen ist, dem Kläger sei der Inhalt des Gutachtens gänzlich unbekannt und auch egal gewesen, offenbart, dass es den Klägervor trag nicht vollständig zur Kenntnis genomme n hat . Der Kläger hat dementgegen behauptet, ihm sei das Ergebnis des nach Angaben des Vertriebsmitarbeiters F . von der finanzierenden Bank eingeholten Gutachtens mitgeteilt worden. Der Kläger ha t ausgeführt, ihm sei erklärt worden, der von der Bank eingeschaltete Sachverständige habe den Substanzwert und die Ertragskraft der Wohnungen bewertet und bestätigt, das s die geforderten Kaufpreise ihrem tatsächlichen Wert entsprächen (Klageschrift S. 14, Schriftsatz vom 25. Juni 2012 S. 8, Schriftsatz vom 12. September 2012 S. 8). Damit war dem Kläger seinem Vortrag zufolge das Gutachten, d as nach den Angaben F . s existieren sollte, zwar nicht im Einzelnen be kannt geworden . Jedoch hatte er K enntnis von dessen Ergebnis und damit von dem für den Kaufentschluss entscheidenden Teil seines (angeblichen) Inhalts. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist damit unvereinbar. bb) Entgegen der A nsicht der Vorinstanz können dem Kläger auch nicht näher e Angaben dazu abverlangt werden, dass es 1992 tatsächlich kein so l- ches Gutachten gegeben habe. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Vorinstanz nicht aufgezeigt, welche weiteren Umstände der Kläger zur Darl e- gung dieser negativen Tatsache hätte vo rtragen können. Das Berufungsgericht hat damit die Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags offe n- kundig überspannt und es dadurch versäumt, den Sachvortrag des Klägers in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen, was ebenfalls einen Verstoß 7 8 9 - 6 - gegen Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. z.B. BGH, Be schluss vom 6. Februar 2014 - VII ZR 160/12, NJW - RR 2014, 456 Rn. 12). c ) Das übergangene beziehungsweise nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommene Vorbringen des Klägers ist entscheidungs erheb lich. Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der Behauptungen ist es nicht ausz u- schließen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers nach den Grundsätzen der posit i ven Vertragsverlet zung er füllt sind, die gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Streitfall noch anwendbar sind. aa) Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit der Behauptung des Klägers unterstellt , der Vertr i e bsmitarbeiter habe erklärt, es liege ein die Angemesse n- heit der Kaufpreise bestätigen des , für die finanzie rende Bank erstell tes Gutac h- ten vor . Hiervon ist deshalb auch im dritten Rechtszug auszugehen. Für das neue Berufungsver fahren ist vorsorglich anzumerken, dass der Kläger für se i- nen Vor trag zu den von F . gemachten Angaben durch dessen Bene n- nung als Zeugen tauglichen Beweis angetreten hat (Klageschrift S. 14). Hinsichtlich der von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten en Behau p- tung des Klä gers, die Erklärung des Vertriebsmitarbeiters sei falsch gewesen, da es das angeblich von der Bank eing eholte Gutachten nicht gegeben habe, fehlt es zwar an einem Beweisantritt. Jedoch wird zu prüfen sein, ob die Vor - aussetzungen für ein Bestreiten mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erfüllt sind. Es mag sein, dass die Organe der Beklagten keine Kenntnis von der Existenz oder Nichtexis tenz des Gutachtens haben . Die Rechtsprechung stellt jedoch Vorgänge im eigenen Geschäfts - oder Verantwortungsbereich einer Partei den 10 11 12 - 7 - " eigenen " Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO gleich. Die Partei h at eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tats a- chen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwo r- tung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwi s- sen unzulässig ist, wenn und soweit diese I nformationspflicht besteht (z.B. S e- natsurteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW - RR 2009, 1666 Rn. 16 mwN). Es liegt nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand nahe, dass sich die B e- klagte das Wissen des sei nerzeit für sie tätigen Mitarbeiters über das Vorliegen des (angeblich) von der finanzierenden Bank eingeholten Gutachtens zurec h- nen las sen muss. Sofern der Vortrag des Klägers, dass der für die Beklagte tätige Ve r- triebsmitarbeiter ihm gegenüber wahrheitswidrige Angaben über ein von der Bank eing eholtes Wertgutachten gemacht hat, zutrifft, liegt eine Verletzung der vertraglichen Aufklärungs - und Beratungspflicht vor. Das Verschulden wird vermutet (entsprechend § 282 BGB aF). bb ) Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der angeblich eingeholten St ellungnahme eines Sachverständigen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der Kläger hierdurch zum Kauf der Wohnung hat motivieren lassen und dass dies nicht der Fall gewesen wäre, wenn ihm gegenüber das Gutac h- ten nicht erwähnt worden wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2013 zu dem Hinweisbeschluss des B e- rufungsgerichts möglicherweise etwas missverständlich ausgeführt hat, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der damalige Verkehrswert dem Kau f- p reis entsprochen habe, sondern darauf, dass der Kläger in seiner freien Mei - 13 14 - 8 - nungsbildung manipuliert worden sei, indem ihm das Vorliegen des Gutachtens vorgespiegelt worden sei, ist darin keine Änderung seines tatsächlichen Vo r- bringens zu sehen. Vielmeh r handelt es sich lediglich um eine Nuance der rechtlichen Bewer tung. Sollte sich erweisen, dass dem Kläger wahrheitswidrig das Vorliegen der Sachverständigenstellun gnahme vorgegaukelt wurde, streitet ohnedies zu seinen Gunsten eine durch die Lebenserfahru ng begründete (ta t- sächliche) Vermutung dafür , dass er als Anlageinteressent bei richtiger Aufkl ä- rung von der Investition abgesehen hätte ( vgl. st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. April 2011 - III ZR 27/10, NJW - RR 2011, 1139 Rn. 13 mwN). cc ) Die auf die übergangene n beziehungsweise nicht in der gebotenen Weise berücksichtigten Behauptung en gestützte Schadensersatzforderung ist nach dem im vorliegenden Verfahrensstadium zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers nicht verjährt. Er hat danac h erst im Jahr vor der Klageerhebung davon erfahren, das s das Gutachten, dessen Vorliegen der Vertriebsmitarbe i- ters wahrheitswidrig angegeben hat, tatsächlich nicht existierte (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Die absolute Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nicht eing e- treten. Die Klage nebst Prozesskostenhilfeantrag ist am 30. Dezember 2011 bei Gericht eingegangen und hat den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig g e- hemmt . Ob dies der Fall gewesen wäre, wenn die Klage unter der Bedin gung der B ewilli gung von Prozesskostenhilfe eingereicht worden wäre , ist im Hinblick darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 - und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist - mitgeteilt hat, 15 16 - 9 - das Prozesskostenhilfegesuch möge unverzüglich zugestellt wer den, fraglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - IX ZR 195/06, NJW 2008, 1939 Rn. 17 ; siehe hierzu auch BVerfG NJW 2010, 3083 Rn. 15 ff ), kann jedoch auf sich b e- ruhen. Aus der Klageschrift geht hinreichend deutlich her vor , dass die Klage unbedingt erhoben werden sollte. Es werden dort nach der Einleitung " Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: " die Klageanträge formuliert. Im Anschluss hieran folgt nach der Einleitung " Weite r- hin be ant rage ich, " der Prozesskostenhilfea n trag . Dem ist zu entnehmen, dass dieser kumulativ zu den Klageanträgen hinzutreten sollte und jene demgemäß nicht von der Bewil ligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollten. Die Zustellung der Klageeschrift an die Beklagte am 12. April 2012 war noch " demnächst " im Sinne von § 167 ZPO. Der Kläger hatte mit Einreichung der unbedingt erhobenen Klage und des Prozesskostenhilfeantrags am 30. D e- zember 2011 alles ihm Zumutbare getan, um eine alsbaldige Zustellung der Klag eschrift zu ermöglichen. Der anschließende Zeitablauf lag in der Sphäre des Gerichts und ist ihm nicht zuzurechnen. Zwar obliegt es einem Kläger, s o- fern er - wie hier - den G erichtskostenvorschuss nicht sog leich entrichtet, grund - sätzlich, spätestens nach sechs Wochen nachzufragen, wenn die Gerichtsko s- tenrechnung ausbleibt (vgl. BGH, Ur teil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW - RR 2004, 1575, 1576 mwN) . Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil der Kläger darauf vertrauen durfte, dass vor einer etw a- igen Gerichtskostenanforderung über sein Prozesskostenhilfegesuch befunden werden wür de. - 10 - 3 . Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen, auf das einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahrensstadium keine Veranla s- sung hat. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.05.2012 - 22 O 35/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2013 - 27 U 79/12 - 17
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