ECLI:DE:BGH:2017:310817BIIIZR560.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 560/16 vom 31. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie d ie Richterin Pohl beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrig en zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehe n. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt insbesondere für die mit Schriftsatz vom 16. August 2017 erneut angesprochenen Rügen. 1 2 - 3 - Seit dem Urteil des Senats vom 7. Dezember 1967 zu § 91a SVG (III ZR 11/66, juris Rn. 14) ist geklärt, dass die Verjährungsfrist eines Anspruchs, der Vorsatz des Schädigers voraussetzt, erst zu laufen beginnt, wenn der Gesch ä- digte den Vorsatz kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Das Be rufungsgericht hat keine gegenteilige Auffassung vertreten, sondern ausgeführt, dem Kläger seien spätestens zum 1. April 1994 alle Tatsachen bekannt gewesen, die einen möglichen Amtshaftungsanspruch begründeten. Weitere Ausführungen waren entbehrlich, weil der Kläger einen abweichenden, späteren Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Vorsatz seines Dienstvorgesetzten nicht geltend gemacht hatte, auch in der von der Beschwerde angegebenen Textstelle (Klageschrift S. 14) nicht. Soweit die Beschwerde ge meint hat, d ie Erhebung einer Amtshaftung s- klage sei dem Kläger vor Abschluss des auf Anerkennung als Dienstunfall g e- richteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzumutbar gewesen, ist bereits zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass ein Kläger zwei verschiedene Ansp r ü- che verfolgt, die sich in ihren Voraussetzungen teilweise überschneiden, eine Unzumutbarkeit der gleichzeitigen Führung entsprechender Gerichtsverfahren begründet. Vor allem aber hat der Kläger von Anfang an ein anlagebedingtes Leiden bestritten und wuss te er - spätestens seit dem von ihm in Auftrag geg e- benen psychiatrischen Gutachten des Dr. R . vom 31. Januar 2008 (zum Ergebnis des Gutachtens vgl. Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2010, S. 4, 10 [Bd. I 36, 42]) - , dass eine solche Disposition weder erkennbar noch maßgebend war. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt musste er 3 4 - 4 - die Erkenntnis für genügend gesichert halten, dass seine Dienstunfähigkeit auf dem Vorfall vom 25. Januar 1993 beruhte, und war ihm eine Amtshaftungsklage zumutbar. Zwar konnte hier eine Amtshaftungsklage nur bei einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung Erfolg haben (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 HBeamtVG [= § 46 Abs. 2 Nr. BeamtVG]). Liegt - auch nach Auffassung des Anspruchstellers - nur eine fahrlässige Amtspfl ichtverletzung vor, ist die verwaltungsrechtliche Feststellung des Dienstunfalls daher der Amtshaftungsklage vorgreiflich, weil nur bei Verne i- nung eines Dienstunfalls ein auf eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gestüt z- ter Haftungsprozess Erfolg haben ka nn. D er Kläger hat indes stets eine vorsät z- liche Amtspflichtverletzung geltend gemacht. Er hätte daher eine Amtsha f- tungsklage auch früher erheben können, ohne den Ausgang des Verwaltung s- prozesses abwarten zu müssen. Das Risiko, dass die Zivilgerichte nur e ine fah r lässige Amtspflichtverletzung erkennen und die Amtshaftungsklage abwe i- sen, trug er auch nach Abschluss des Verwaltungsprozesses. Dem Kläger war mithin zumutbar, im Hinblick auf die von ihm im Verwaltungsprozess begehrte Anerkennung als Dienstunfall und die daraus folgende Anspruchsbeschränkung in einem früher begonnenen Amtshaftungsprozess eine von ihm stets ang e- nommene - und zumindest nicht fernliegende - vorsätzliche Amtspflichtverle t- zung vorzutragen. 5 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird abgeseh en; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2014 - 2 - 4 O 453/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.11.2016 - 1 U 159/14 - 6
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