BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. Januar 2005 - 14 U 408/04 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 19.315,80 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 nicht. Mit seiner im Berufungsverfahren in vollem Umfang weiterverfolgten Kla-ge hat der Kläger in den Hauptanträgen einen Unterlassungsanspruch sowie einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Der Streitwert des Unterlassungs-antrags ist gemäß § 12 Abs. 1 GKG a.F., § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest- 1 2 - 3 - zusetzen. Die Vorschriften der Kostenordnung, auf die die Nichtzulassungsbe-schwerde erneut verweist, nachdem der Kläger sein diesbezügliches Vorbrin-gen in der Klageschrift bereits in erster Instanz richtig gestellt hatte, sind im Zivilprozess nicht maßgebend. Entscheidend für die Wertberechnung ist die Beeinträchtigung, die der Kläger von dem zu verbietenden Verhalten zu besor-gen hat. Da im vorliegenden Fall das Interesse an einer Entschädigung im Vordergrund steht, ist es nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht für die Wertbemessung an § 9 ZPO orientiert und bei einem vom Kläger angege-benen Jahreswert von 4.730,40 den Gegenstandswert des Unterlassungsan-trags auf 16.556,40 festgesetzt hat. Unter Hinzurechnung des bezifferten Zweitantrags über 2.759,40 ergibt sich eine Summe von 19.315,80 . Die Hilfsanträge zu 3 und 4 haben keinen Mehrwert. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.05.2004 - 2 O 2686/03 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 14 U 408/04 -
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