BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 56/07 Verk374ndet am: 16. Juli 2009 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Betriebsbeobachtung UWG 247 4 Nr. 10 Das Aussp344hen von Gesch344ftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann eine nach 247 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung dieses Mitbewerbers darstellen. BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - OLG Celle LG Verden - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. M344rz 2007 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer (2. Kammer f374r Handelssachen) des Landgerichts Verden vom 23. Oktober 2006 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klageantr344ge zu 1 und 2 a statt als unbegr374ndet als unzul344ssig abgewiesen werden. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen als Abfallentsorger miteinander im Wettbewerb. Am 23. und 24. November sowie am 1. und 13. Dezember 2005 beobachtete ein Mitarbeiter der Beklagten von einem auf 366ffentlicher Stra337e stehenden PKW das von der Stra337e aus einsehbare Betriebsgel344nde der Kl344gerin. Er machte sich Notizen 374ber An- und Abfahrten von Fahrzeugen und damit verbundene T344tigkeiten auf dem Gel344nde. 1 Die Kl344gerin sieht in diesem Verhalten eine unlautere Behinderung i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG. Sie behauptet, die Beklagte habe sie durch ihren Mitarbei-ter systematisch ausgesp344ht, um Informationen 374ber ihren Kundenstamm zu 2 - 3 - erlangen, die nicht offenkundig seien. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe im April 2006 versucht, einen ihrer Kunden abzuwerben. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, ihren Gesch344ftsbetrieb dadurch systematisch auszusp344-hen, dass ein Mitarbeiter in der N344he des Werksgel344ndes systematisch Be-obachtungen des Kunden- und Lieferantenverkehrs t344tigt und dies in Berich-ten verk366rpert, wie dies am 23. und 24. November sowie am 1. und 13. De-zember 2005 geschehen ist; 2. ihr Auskunft dar374ber zu erteilen, a) wann und zu welchen Zeiten die im Klageantrag zu 1 angef374hrte wettbe-werbswidrige Handlung noch begangen wurde; b) welche Daten 374ber ihre Kunden und Lieferanten von der Beklagten ge-sammelt wurden; c) in welcher Form die gesammelten Daten noch bei der Beklagten gespei-chert sind; 3. an sie vorgerichtliche Anwaltskosten von 2.059,70 200 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als zul344ssig und wegen Versto337es gegen 247 4 Nr. 10 UWG als begr374ndet angesehen. Es hat hierzu ausgef374hrt: 5 Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Der Begriff 204systema-tisch223 kennzeichne nachvollziehbar den Kern der Verletzungshandlung. Ein derartiges systematisches Aussp344hen sei unlauter i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG. Mit dem systematischen Sammeln von Informationen 374ber Fahrzeuge, die das Be-triebsgel344nde der Kl344gerin anf374hren und verlie337en, habe offenbar der Kunden- 6 - 4 - kreis der Kl344gerin abgesch366pft werden sollen. Das systematische Aussp344hen behindere zudem die Abl344ufe im Betrieb der Kl344gerin. Es k366nne dazu f374hren, dass die Mitarbeiter der Kl344gerin sich beobachtet f374hlten und ihre Arbeit da-durch beeintr344chtigt werde, so dass die Kl344gerin zu Gegenma337nahmen ge-zwungen w344re. Die Beklagte m374sse f374r das Verhalten ihres Mitarbeiters nach 247 8 Abs. 2 UWG einstehen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich als Hilfsan-spruch zur Vorbereitung von Beseitigungs- und Schadensersatzanspr374chen. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 7 1. Der Unterlassungsantrag zu 1 und der Auskunftsantrag zu 2 a sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinreichend bestimmt. 8 a) Ein Unterlassungsantrag muss nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so be-stimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Pr374fungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungs-pflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung erge-ben; die Entscheidung dar374ber, was dem Beklagten verboten ist, darf grund-s344tzlich nicht dem Vollstreckungsgericht 374berlassen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Tz. 20 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem, m.w.N.). Der Unterlassungsantrag zu 1 gen374gt die-sen Anforderungen nicht. 9 aa) Die Revisionserwiderung weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags in der Regel unproblematisch ist, wenn der Kl344ger lediglich das Verbot der Handlung begehrt, so wie sie began-gen worden ist (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 69/99, GRUR 2002, 10 - 5 - 75, 76 = WRP 2001, 1291 - 204SOOOO 205 BILLIG!223?). So verh344lt es sich insbe-sondere, wenn der Kl344ger das Verbot einer Werbeanzeige erstrebt und der Un-terlassungsantrag eine Kopie dieser Werbeanzeige enth344lt. Der Unterlassungs-antrag der Kl344gerin gibt jedoch nicht die vollst344ndige Verletzungshandlung wie-der, sondern beschreibt und deutet einzelne Merkmale des Geschehens, aus denen sich nach Ansicht der Kl344gerin dessen Wettbewerbswidrigkeit ergibt. bb) Nach dem Unterlassungsantrag soll der Beklagten das 204systemati-sche223 Aussp344hen des Gesch344ftsbetriebs der Kl344gerin durch 204systematisches223 Beobachten des Kunden- und Lieferantenverkehrs untersagt werden. Bei der Verwendung auslegungsbed374rftiger Begriffe darf 374ber deren Sinngehalt kein Zweifel bestehen, weil nur dann die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht ( BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95 , GRUR 1998, 489 , 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Der Sinngehalt des Begriffs 204systematisch223 erschlie337t sich jedoch weder aus dem Klageantrag noch aus dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Vorbringen der Kl344gerin. Damit bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen der Beklagten ein Beobachten des Gesch344ftsbetriebs der Kl344gerin verboten sein soll. 11 b) Auch ein Antrag auf Auskunftserteilung muss nach 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer dem Klageantrag stattgeben-den Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht und das Voll-streckungsgericht hinreichend klar erkennen kann, wor374ber der Beklagte Aus-kunft zu erteilen hat (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2008, 357 Tz. 21 - Planfreigabesystem, m.w.N.). Da der Auskunftsantrag zu 2 a sich auf die im Unterlassungsantrag zu 1 nicht ausreichend deutlich bezeichneten Handlungen bezieht, ist er wie dieser nicht hinreichend bestimmt. 12 - 6 - 2. Es kann offenbleiben, ob die Unbestimmtheit der Klageantr344ge zu 1 und 2 a zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht f374hren m374sste, um der Kl344gerin Gelegenheit zu geben, das mit der Klage verfolgte Begehren in Antr344ge zu fassen, die dem Be-stimmtheitsgebot des 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gen374gen. Denn der Kl344gerin ste-hen keine ihrem Begehren entsprechenden materiell-rechtlichen Anspr374che zu (vgl. BGHZ 156, 1, 10 - Paperboy; BGH, Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344 = WRP 2004, 491 - Treue-Punkte). Das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten - das der Beklagten nach 247 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist - stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine nach 247 4 Nr. 10 UWG unlau-tere gezielte Behinderung der Kl344gerin dar. 13 a) Hinsichtlich der ma337geblichen Rechtsgrundlagen ist zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Auskunftsanspruch zu unterscheiden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Kl344gerin sind die Bestim-mungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2949) anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gest374tzte Unterlassungs-anspruch besteht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklag-ten auch zur Zeit der Begehung - also am 23. und 24. November und am 1. und 13. Dezember 2005 - nach der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) wettbewerbswidrig war. Dagegen kommt es f374r die Frage, ob der Kl344-gerin ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Durchsetzung von Beseiti-gungs- und Schadensersatzanspr374chen zusteht, auf das zur Zeit der beanstan-deten Handlungen geltende Recht an (st. Rspr.; vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 12 - Au-337endienstmitarbeiter, m.w.N.). Eine f374r die Beurteilung des Streitfalls ma337gebli- 14 - 7 - che 304nderung der Rechtslage ist allerdings nicht eingetreten, insbesondere ist die Vorschrift des 247 4 Nr. 10 UWG unver344ndert geblieben, so dass im Folgen-den zwischen altem und neuem Recht nicht unterschieden zu werden braucht. 15 b) Die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken steht ei-ner Anwendung des 247 4 Nr. 10 UWG nicht entgegen, da die beanstandete Ver-haltensweise allein die wirtschaftlichen Interessen der Kl344gerin als einer Mitbe-werberin und nicht auch die Interessen von Verbrauchern betrifft (vgl. K366hler, GRUR 2008, 841, 846 f.; ders. in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 10.3a). c) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, das Sammeln von Informationen 374ber Fahrzeuge, die das Be-triebsgel344nde der Kl344gerin angefahren und verlassen h344tten, sei i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG unlauter, weil mit diesen Informationen offenbar der Kundenkreis der Kl344gerin habe abgesch366pft werden sollen. 16 aa) Das Berufungsgericht hat mit der Formulierung 204offenbar223 zum Aus-druck gebracht, dass es sich bei seiner Annahme, mit den gesammelten Infor-mationen habe der Kundenkreis der Kl344gerin abgesch366pft werden sollen, nur um eine Vermutung handelt. Die Revision r374gt mit Recht, dass diese Annahme keine Grundlage in den Feststellungen des Berufungsgerichts findet und zudem das Vorbringen der Beklagten zu den Gr374nden f374r die Beobachtung des Be-triebsgel344ndes der Kl344gerin 374bergeht. Die Beklagte hat hierzu unter Beweisan-tritt vorgetragen, die Kl344gerin besch344ftige einen ehemaligen Mitarbeiter der Be-klagten, der aufgrund seiner besonderen Kenntnisse von internen Kalkulationen und Vorg344ngen der Beklagten verschiedene Kunden der Beklagten abgewor-ben habe. Er habe diesen Kunden die Entsorgung von Schutt und Abfall zu Preisen angeboten, die auf dem hiesigen Markt unter Einhaltung der gesetzli- 17 - 8 - chen Bestimmungen nicht kostendeckend sein k366nnten. Das habe ihren Mitar-beiter wohl dazu veranlasst, einmal nachzusehen, ob bei der Kl344gerin 204374ber-haupt alles mit dem Rechten223 zugehe. Nach diesem Vorbringen der Beklagten, das mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts als richtig zu unterstellen ist, k366nnte das Beobachten des Betriebsgel344ndes der Kl344gerin al-lein dem - wettbewerbsrechtlich grunds344tzlich zul344ssigen - Zweck gedient ha-ben, Rechtsverst366337e eines Wettbewerbers aufzudecken und festzuhalten. bb) Selbst wenn der Mitarbeiter der Beklagten beim Beobachten des Be-triebsgel344ndes Informationen gesammelt h344tte, um Kunden der Kl344gerin abzu-werben, k366nnte dies nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig angesehen wer-den. 18 (1) Zwar kann das Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbe-werbers unter besonderen Umst344nden wettbewerbswidrig sein (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 140/02, GRUR 2005, 603, 604 = WRP 2005, 874 - K374ndi-gungshilfe; Urt. v. 29.3.2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Tz. 25 = WRP 2007, 1341 - 304nderung der Voreinstellung I, m.w.N.; Urt. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, GRUR 2009, 876 Tz. 21 = WRP 2009, 1086 - 304nderung der Vor-einstellung II). Allein die Absicht des Mitarbeiters der Beklagten, die durch das Beobachten des Betriebsgel344ndes der Kl344gerin erlangten Informationen f374r ein Abwerben von Kunden zu verwenden, k366nnte die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens jedoch nicht begr374nden (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 21 f. - Au337endienst-mitarbeiter). Der von der Kl344gerin behauptete Versuch der Beklagten, im April 2006 einen Kunden der Kl344gerin abzuwerben, ist nicht Gegenstand der Klage. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte auf diesen Kunden durch das Aussp344hen des Betriebsgel344ndes der Kl344gerin aufmerksam gewor- 19 - 9 - den ist. Zudem sind keine Umst344nde vorgetragen, aus denen sich die Wettbe-werbswidrigkeit des behaupteten Abwerbeversuchs ergeben k366nnte. 20 (2) Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte die Kl344-gerin durch ein Aussp344hen von Gesch344ftsgeheimnissen in unlauterer Weise im Wettbewerb behindert hat. Das Aussp344hen von Gesch344ftsgeheimnissen eines Mitbewerbers kann allerdings eine nach 247 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung darstellen (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 17 Rdn. 52). Zu den Gesch344ftsgeheimnissen z344hlen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Gesch344ftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne gro337en Aufwand aus allgemein zug344nglichen Quellen gesch366pft werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht er-f374llt. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Mitarbeiter der Beklagten sich durch das Beobachten des von der Stra337e aus einsehbaren Betriebsgel344ndes der Kl344gerin - wie die Kl344gerin geltend macht - Informationen 374ber ihren Kun-denstamm verschafft haben k366nnte, die in diesem Sinne nicht offenkundig sind. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verst366337t das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten auch nicht deshalb gegen 247 4 Nr. 10 UWG, weil das Beobachten des Betriebsgel344ndes der Kl344gerin die Gefahr einer St366rung von Betriebsabl344ufen zur Folge gehabt h344tte. 21 aa) Zwar kann in dem Herbeif374hren der Gefahr von Betriebsst366rungen eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von 247 4 Nr. 10 UWG liegen. So kann das Anfertigen von Fotografien in den Gesch344ftsr344umen eines Mitbe-werbers zum Beweis eines Wettbewerbsversto337es nach der Rechtsprechung 22 - 10 - des Senats als gezielte Behinderung anzusehen sein, wenn nach den Umst344n-den des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsst366rung zu bef374rchten ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2007 - I ZR 133/04, GRUR 2007, 802 Tz. 25 ff. = WRP 2007, 1082 - Testfotos III). Dar374ber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische 334ber-wachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testk344ufe - sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsst366rung f374hre (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 10.163; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 4 Rdn. 10/21; Pla337 in HK-WettbR, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 481; vgl. auch J344nich in M374nchKomm.UWG, 247 4 Nr. 10 Rdn. 82). bb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch nicht die Beurteilung, das Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten habe die Gefahr von Betriebsst366rungen begr374ndet. Der Mitarbeiter der Beklagten hat das Betriebs-gel344nde der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an vier Tagen beobachtet und sich 374ber das dortige Geschehen Notizen gemacht. Er hat das Gel344nde nicht betreten oder fotografiert, sondern es von einem auf ei-ner 366ffentlichen Stra337e stehenden Pkw aus beobachtet. Es ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass er dabei von Mitarbeitern oder Kunden der Kl344gerin wahrgenommen worden ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Verhal-ten des Mitarbeiters der Beklagten habe die Gefahr begr374ndet, dass die Mitar-beiter der Kl344gerin sich beobachtet f374hlten und ihre Arbeit dadurch beeintr344ch-tigt werde, so dass die Kl344gerin zu Gegenma337nahmen gezwungen w344re, ent-behrt daher einer Grundlage. 23 3. Da der Kl344gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, sind auch die weiteren Anspr374che auf Auskunftserteilung (Antr344ge zu 24 - 11 - 2 b und 2 c) und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten (Antrag zu 3) nicht begr374ndet. 25 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Da die Sache zur Endent-scheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts mit der Ma337gabe zur374ckzuweisen, dass die Klageantr344-ge zu 1 und 2 a statt als unbegr374ndet als unzul344ssig abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Bornkamm B374scher RiBGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschrei- ben. Bornkamm Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 23.10.2006 - 10 O 70/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.03.2007 - 13 U 213/06 -
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