BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL III ZR 56/08 Verk374ndet am: 18. Dezember 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Januar 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die Klage ge-gen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger macht Schadensersatzanspr374che im Zusammenhang mit sei-nem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts geltend. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 bot dem Kl344ger die Beteiligung an dem Immobilien-fonds an und 374bersandte ihm eine vorgedruckte Beitrittserkl344rung, in der es un-ter anderem hei337t: 2 "205 Ich/Wir bin/sind mit der Verk374rzung der Verj344hrungsfrist auf l344ngstens 3 Jahre einverstanden, sofern die Anspr374che nicht auf-grund von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen fr374her verj344hren. 205 334ber die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Erkl344rung verein-barten Zahlungen hinaus, 374bernehme(n) ich/wir weder gegen374ber der Gesellschaft, noch gegen374ber Dritten, Verpflichtungen, Haf-tung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsver-pflichtung gegen374ber dem Gesch344ftsbesorger der Gesellschaft oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen k366nnen auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begr374ndet wer-den, durch den der Gesellschaftsvertrag ver344ndert wird. 205" In den auf der R374ckseite der Beitrittserkl344rung abgedruckten Vermitt-lungsbedingungen ist unter Nr. 4 Folgendes bestimmt: 3 "Sollten sich dennoch aufgrund zurechenbarer unrichtiger, unvoll-st344ndiger oder widerspr374chlicher Angaben vertragliche oder ver-trags344hnliche Rechtsanspr374che des Gesellschafters, wie aus 205 einem angenommenen Beratervertrag 205 gegen374ber der Kapital-vermittlungsgesellschaft 205 ergeben, so verj344hren diese vorbehalt-lich k374rzerer gesetzlicher Fristen innerhalb von 3 Jahren ab sei-nem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft." Der Kl344ger sandte die von ihm unterzeichnete Beitrittserkl344rung im Sep-tember 1994 an die Beklagte zu 1, die sie an die Beklagte zu 2, die Treuh344nde-rin des Immobilienfonds, weiterleitete. 4 - 4 - In den Vorinstanzen hat der Kl344ger beiden Beklagten vorgeworfen, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben, dass er entgegen der zitierten Formulierung in der Beitrittserkl344rung eine pers366nliche Haftung, wenn auch beschr344nkt in H366-he seiner Beteiligungsquote am Kapital der Gesellschaft, 374bernehme. Wenn er dies damals gewusst h344tte, dann h344tte er die Beitrittserkl344rung nicht unter-zeichnet. 5 Der Kl344ger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet seien, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beitritt zu der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts entstehen werde, insbesondere ihn von Nachschussforderungen der Gesellschaft oder von gegen diese gerichteten Darlehensforderungen sowie jedweden anderen Verbindlich-keiten freizustellen, soweit diese von ihm aus seinem Privatverm366gen zu zahlen w344ren und 374ber seine Einlage in H366he von 50.000 DM hinausgingen. 6 Die Beklagten haben unter anderem die Einrede der Verj344hrung erho-ben. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat beschr344nkt zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seine Feststellungsantr344ge gegen die Beklagte zu 1 weiter. 8 Entscheidungsgr374nde Da die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) trotz ordnungsgem344337er Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, ist 374ber die Revision auf Antrag des Kl344gers durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist 9 - 5 - jedoch keine Folge der S344umnis, sondern beruht auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). 10 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob zwischen dem Kl344-ger und der Beklagten als Kapitalvermittlerin ein Kapitalanlage- oder ein Kapi-talberatungsvertrag geschlossen wurde. Jedenfalls seien etwaige Anspr374che des Kl344gers wegen Verletzung der aus einem solchen Vertrag folgenden Pflich-ten zur Information und Beratung verj344hrt. Die grunds344tzlich geltende 30-j344hrige Verj344hrungsfrist gem344337 247 195 BGB a.F. sei durch wirksame Einbeziehung der auf der R374ckseite der vom Kl344ger unterzeichneten Beitrittserkl344rung aufgef374hr-ten Vermittlungsbedingungen auf drei Jahre verk374rzt worden. Die Verk374rzung der Verj344hrungsfrist sei nach 247 225 Satz 2 BGB a.F. zul344ssig gewesen und ver-sto337e nicht gegen 247 11 Nr. 7 AGBG, denn ausweislich des Wortlauts der Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen sei eine Haftung wegen groben Verschuldens nicht ausgeschlossen worden. Auch eine Unwirksamkeit wegen einer unange-messenen Benachteiligung des Vertragspartners gem344337 247 9 AGBG komme nicht in Betracht. 11 Eine deliktische Haftung der Beklagten wegen vors344tzlicher Verwendung der unrichtigen Darstellung der tats344chlichen Haftungsverh344ltnisse habe der Kl344ger nicht substantiiert dargelegt. Da die Beitrittserkl344rung im Ganzen be- 12 - 6 - trachtet im Hinblick auf die Haftungsverh344ltnisse nicht eindeutig sei, k366nne nicht von einer vors344tzlichen T344uschung der Beklagten ausgegangen werden. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass m366gliche vertragliche Schadens-ersatzanspr374che des Kl344gers verj344hrt seien. 13 1. Im Falle einer - vom Landgericht angenommenen - Anlagevermittlung, die das Berufungsgericht mit der Formulierung "Kapitalanlage- oder Kapitalbe-ratungsvertrag" gemeint haben d374rfte, w344re zwischen den Parteien zumindest stillschweigend ein auf Auskunftserteilung gerichteter Vertrag zustande ge-kommen, der die Beklagte zu richtiger und vollst344ndiger Information 374ber dieje-nigen tats344chlichen Umst344nde verpflichtet h344tte, die f374r den Anlageentschluss des Kl344gers von besonderer Bedeutung waren (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 116; vom 11. Januar 2007 - III ZR 193/05 - NJW 2007, 1362, 1363 Rn. 10; vom 22. M344rz 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925 Rn. 4; vom 25. Oktober 2007 - III ZR 100/06 - NZG 2008, 117, 118 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zu den f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers bedeutsamen Umst344nden geh366rten nach seinem Vortrag auch die tats344chlichen Haftungsverh344ltnisse innerhalb der Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts und eine m366gliche pers366nliche Inanspruchnahme als Gesellschafter. Eine pers366nliche Haftung des Gesellschafters kam nach der zitierten Formulierung in der vorgedruckten Beitrittserkl344rung nicht in Betracht. F374r das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die Beklagte eine entspre-chende vertragliche Aufkl344rungspflicht verletzt hat. 14 - 7 - 2. Ein dem Kl344ger m366glicherweise zustehender Schadensersatzanspruch wegen mangelnder Aufkl344rung 374ber seine pers366nliche Haftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verj344hrt. 15 16 a) Nach der im Zeitpunkt des Beitritts des Kl344gers im September 1994 ma337geblichen Vorschrift des 247 195 BGB a.F. verj344hrten Schadensersatzan-spr374che von Kapitalanlegern gegen Kapitalvermittler wegen Verletzung von Aufkl344rungspflichten in 30 Jahren. F374r solche unter der Geltung des alten Ver-j344hrungsrechts entstandenen und am 1. Januar 2002 noch nicht verj344hrten An-spr374che gilt seit diesem Stichtag gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB die in 247 195 BGB n.F. bestimmte Regelverj344hrung von drei Jah-ren. Der Lauf der Verj344hrungsfrist setzt auch in 334berleitungsf344llen gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, dass der Gl344ubiger von den den Anspruch be-gr374ndenden Umst344nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte erlangen m374ssen. Nur wenn diese subjek-tiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 vorlagen, ist die kenntnis-abh344ngige Drei-Jahres-Frist des 247 195 BGB n.F. von diesem Zeitpunkt an zu berechnen, so dass die Verj344hrung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 h344tte eintreten k366nnen (BGHZ 171, 1, 7 ff Rn. 19 ff; BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578 Rn. 23; jeweils m.w.N.). Wann der Kl344-ger die erforderliche Kenntnis erlangte oder h344tte erlangen m374ssen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Jedenfalls ist auch f374r den Fall, dass der Kl344ger die subjektiven Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2002 erf374llte, die Verj344hrung durch die Klageerhebung gem344337 247 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehemmt worden. Die verj344hrungshemmende Wirkung trat nach 247 167 ZPO bereits mit Eingang der Klageschrift am 29. Dezember 2004 ein. Die am 26. M344rz 2005 bewirkte Zustellung der Klage an die Beklagte ist als demn344chst erfolgt im Sin-ne dieser Vorschrift anzusehen. Dem Kl344ger kann eine nur geringf374gige Verz366- - 8 - gerung der Zustellung bis zu 14 Tagen (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2005 - III ZR 43/05 - NJW-RR 2006, 789, 790 Rn. 7; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 - III ZB 76/07 - NJW 2008, 1672, 1673 Rn. 11; BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776 unter II. 2. a; jeweils m.w.N.) zugerechnet werden. Er zahlte den Gerichtskostenvor-schuss am 16. Februar 2005 und damit unter Ber374cksichtigung der 374blichen Postlaufzeit binnen 14 Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Zahlungsaufforde-rung vom 1. Februar 2005, die er abwarten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347, 1348; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 f unter II. 2. c). Die weitere Verz366gerung durch die falsche Adressangabe, die sich bei einem Zustellversuch am 2. M344rz 2005 herausstellte, hindert die R374ckwirkung der Zustellung nicht. Der Kl344ger hatte bei Klageeinreichung keinen Anlass, die ihm aus dem Vermittlungsvertrag bekann-te Anschrift der Beklagten zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - VI ZR 190/92 - NJW 1993, 2614, 2615 unter II. 2.). Die neue Anschrift der Be-klagten teilte er mit einem am Samstag, dem 19. M344rz 2005, bei Gericht einge-gangenen Schriftsatz mit. Unter Ber374cksichtigung der Postlaufzeit ist davon auszugehen, dass er darauf innerhalb von zwei Wochen reagierte. b) Die Verj344hrung war hier nicht schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 nach Ma337gabe der Bestimmung unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingungen abgelaufen. Ob - was der Kl344ger in der Revisionsinstanz in Zweifel zieht - die als Allgemeine Gesch344ftsbedingungen zu wertenden Vermittlungsbedingungen 374berhaupt wirksam gem344337 247 2 AGBG in den Anlagevermittlungsvertrag einbe-zogen worden sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Verj344hrungsklausel unwirksam. 17 - 9 - aa) Im Ansatz bestehen keine Bedenken gegen eine Herabsetzung der Dauer der Verj344hrungsfrist auf drei Jahre. Nach 247 225 Satz 2 BGB a.F. war eine Abk374rzung der Verj344hrungsfrist durch Vereinbarung zul344ssig. Unter der Geltung der fr374heren regelm344337igen Verj344hrungsfrist von 30 Jahren hat der Bundesge-richtshof namentlich mit R374cksicht auf f374r Angeh366rige bestimmter Berufsgrup-pen geltende k374rzere Verj344hrungsfristen eine Abk374rzung der Verj344hrungsfrist auch durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen f374r m366glich gehalten (Senats-urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1133 Rn. 30 m.w.N.). 18 bb) Die in Rede stehende Klausel unter Nr. 4 der Vermittlungsbedingun-gen verst366337t gegen das Klauselverbot des 247 11 Nr. 7 AGBG. Danach ist ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung f374r einen Schaden, der auf einer grob fahrl344ssigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vors344tzli-chen oder grob fahrl344ssigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erf374llungsgehilfen des Verwenders beruht, in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen unwirksam. 19 (1) Als Begrenzung der Haftung f374r grobe Fahrl344ssigkeit im Sinne dieses Klauselverbots sieht der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung auch eine generelle Verk374rzung der Verj344hrungsfrist an. Begr374ndet wird dies damit, dass eine abgek374rzte Verj344hrungsfrist im praktischen Ergebnis die Haftung des davon beg374nstigten Klauselverwenders erleichtere (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35 m.w.N.; BGHZ 38, 150, 155; BGH, Urteile vom 2. Dezember 1982 - I ZR 176/80 - VersR 1983, 339, 340 unter II. 3.; vom 4. Juni 1987 - I ZR 159/85 - NJW-RR 1987, 1252, 1253 f unter II. 2.; vom 9. M344rz 1989 - I ZR 138/87 - NJW-RR 1989, 992, 993 unter II. 3.; Erman/Hefermehl/Werner, BGB, 10. Aufl., 247 11 Nr. 7 AGBG Rn. 9; Basedow, in: M374nchener Kommentar 20 - 10 - zum BGB, 4. Aufl., 247 11 Nr. 7 AGBG Rn. 16 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen [1998], 247 11 Nr. 7 AGBG Rn. 20 m.w.N.; Hensen, in: Ulmer/Brandner/ Hensen, AGBG, 9. Aufl., 247 11 Nr. 7 Rn. 21 m.w.N.). An diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angekn374pft und sie seinem Verst344ndnis der neuen Regelung in 247 309 Nr. 7 BGB zugrunde gelegt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 156, 159; Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dem entspricht es, dass zum neuen Recht daran festgehalten wird, die Verk374rzung von Verj344hrungsvorschriften an dem 247 11 Nr. 7 AGBG entspre-chenden 247 309 Nr. 7 BGB zu messen (Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO m.w.N.; BGHZ 170, 31, 37 f Rn. 19; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., 247 309 Rn. 69; Kieninger, in: M374nchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2007, 247 309 Nr. 7 Rn. 23 m.w.N.; Staudinger/Coester-Waltjen [2006], 247 309 Nr. 7 Rn. 23; Christensen, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 309 Nr. 7 BGB Rn. 28 m.w.N.). (2) Die fragliche Bestimmung in den Vermittlungsbedingungen der Be-klagten befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsma337es. Sie unterscheidet indes nicht zwischen einfachem und qualifiziertem Verschul-den, sondern verk374rzt die Verj344hrung vertraglicher oder vertrags344hnlicher An-spr374che des Kapitalanlegers schlechthin, damit auch f374r den Fall eines groben Verschuldens. Mittelbar f374hrt die Verk374rzung der Verj344hrungsfrist dazu, dass nach Ablauf dieser Frist die Beklagte f374r jede Art von Verschulden nicht haften soll. Diese undifferenzierte Abk374rzung der Verj344hrungsfrist rechtfertigt ihre Ein-ordnung und Beurteilung nach 247 11 Nr. 7 AGBG. Das f374hrt zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, weil sie nach Verj344hrungseintritt eine Haftung generell ausschlie337t, ohne hiervon ausdr374cklich F344lle eines groben Verschuldens aus-zunehmen, und ihre Fassung es nicht zul344sst, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zur374ckzuf374hren (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO). Dabei kommt 21 - 11 - es im Hinblick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. dazu BGHZ 96, 18, 25 f; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 211/98 - NJW-RR 2001, 342, 343 unter I. 2. c; jeweils m.w.N.) nicht darauf an, ob nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Beklagten ein grobes Verschulden ange-lastet werden kann. 3. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Das Berufungs-gericht wird nunmehr nach den genannten Ma337st344ben zu pr374fen haben, ob der Beklagten eine Verletzung von Aufkl344rungspflichten aus einem im Rahmen ei-ner Anlagevermittlung stillschweigend zustande gekommenen Auskunftsvertrag anzulasten ist. 22 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2006 - 9 O 736/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2008 - 27 U 174/06 -
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