BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 56/09 Verk374ndet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 51; BGB 247 714 a) Eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Gesch344ftsf374hrungsbefugnis zusteht, soweit der Gesell-schaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enth344lt. b) Die Gesellschafter k366nnen einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessf374hrung hei-len. BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 56/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 wird auf ihre Kosten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage als unzul344ssig ab-gewiesen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Gesellschafter der Kl344gerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, und k374n-digten den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesell-schaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft un-ter den 374brigen Gesellschaftern fortgef374hrt. Zur Auseinandersetzung bestimmt 247 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.: 1 "1. Der Gesch344ftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesell-schafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der s344mtliche Wirtschaftsg374ter unter Aufl366sung stiller Re-serven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige immaterielle Werte bleiben au337er Betracht. - 3 - 205 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausschei-denden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesell-schafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels ei-nes an den Gesch344ftsbesorger gerichteten Briefes. 5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in f374nf gleichen Jah-resraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zw366lf Monate nach dem Ausscheiden f344llig. 205 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzu-zahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter von den Verbindlichkeiten freigestellt. 205" Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 374bersandte die Kl344gerin den Be-klagten und anderen ausgeschiedenen Mitgliedern eine Auseinandersetzungs-bilanz. Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Kl344gerin eine 374berarbeitete Ausei-nandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des Ausscheidens in H366he von 7.566,46 200 ergab. Diese Auseinandersetzungsbilanz wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2003 den Beklagten 374bersandt. Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begr374ndete und zus344tzlich vermerk-te, dass sich auch die Beklagten dem Widerspruch anschlie337en. 2 Am 20. September 2004 beantragte die Kl344gerin, vertreten durch die Ge-sellschafterin J. B. , f374r einen Teilbetrag in H366he von 1.892,09 200 aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der den Beklagten am 2. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach 247 8 Abs. 1 des Gesell-schaftsvertrags obliegt die F374hrung der Gesch344fte den Gesellschaftern gemein- 3 - 4 - schaftlich. Das Mahngericht forderte nach Eingang ihres Widerspruchs die Kl344-gerin am 14. Oktober 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die Kl344gerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten wegen Verj344hrung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als un-zul344ssig abzuweisen, weil die Kl344gerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertre-ten ist (247 547 Nr. 4 ZPO). 5 1. Die Kl344gerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern ver-treten werden. Gem. 247 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und au337ergerichtlich vertreten, denen die Gesch344ftsf374hrungsbefugnis zusteht, soweit der Gesell-schaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enth344lt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach 247 8 Abs. 1 des Ge-sellschaftsvertrags der Kl344gerin obliegt die F374hrung der Gesch344fte den Gesell-schaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter vertreten. Die Kl344gerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern nur von der Gesellschafterin J. B. vertreten. Auf dem Mahnbe-scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Ent-scheidungen 374bernommen haben, hat die Kl344gerin sie als einzige organschaftli- 6 - 5 - che Vertreterin der Gesellschaft aufgef374hrt. Sie ist weder ausdr374cklich noch konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden. 7 2. Das Rubrum ist nicht, wie die Kl344gerin beantragt, dahin zu berichtigen, dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters kann berichtigt werden, wenn er irrt374mlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Daf374r, dass J. B. irrt374mlich aufgef374hrt wurde und alle Gesellschafter als gesetzli-che Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Benennung von J. B. als gesetzlicher Vertreterin beruht auf den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Kl344gerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begr374ndet. 3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu ber374cksichtigende Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch m366glich, dass die gesetzlichen Vertreter der Kl344gerin als solche in den Prozess eintreten und die Prozessf374hrung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess eingetreten und haben die Prozessf374hrung ihrer Gesellschafterin nicht geneh-migt. Die Erkl344rung des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Senat, er erkl344re in Vollmacht der Gesellschafter, dass s344mtliche Gesellschafter der Kl344gerin die Prozessf374hrung genehmigen und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, f374hrt nicht zu ihrem Ein-tritt oder zur Genehmigung der Prozessf374hrung. Er hat seine - bestrittene - Voll-macht, f374r die Gesellschafter Erkl344rungen abgeben zu k366nnen, nicht nachge-wiesen. Die Prozessvollmacht, die die vollmachtlose Vertreterin der Gesell- 8 - 6 - schaft oder die Gesch344ftsbesorgerin, die keine gesch344ftsf374hrungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erkl344rungen der Gesellschafter nicht. Goette Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 05.05.2008 - 212 C 113/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 51 S 128/08 -
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