BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 56/09 Verkündet am: 7. April 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ICE GeschmMG § 40 Nr. 3 Eine Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG setzt eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und erfordert daher, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitieren den dient. BGH, Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant , Dr. Schaf fert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivils e nats des Kammergerichts vom 3. März 2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsicht lich der Geschmacksmuster M9507883 - 0001 und DM/035886 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entsche i dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin verschiedener G e- schmacksmu s ter, die sie für Züge der Gattung Intercity - Express (ICE) benutzt. Hierzu gehört das mit Priorität vom 20. Januar 1990 eingetra gene und am 10. Januar 1991 bekanntgemachte deu t sche Geschmacksmuster mit der Nummer M9000546 - 0001 (Aktenzeichen M9000546.5) , das sie für den Zugtyp ICE 1 verwe n det : M9000546 - 0001 (ICE 1) Weiterhin ist die Beklagte Inhaberin des mit Priorität vom 28. September 1 995 eingetragenen und am 25. März 1996 bekanntgemachten deutschen G e- schmacksmusters M9507884 - 0001 (Aktenzeichen M9507884.3) und des am 21. März 1996 eing e tragenen internation alen Geschmacksmusters DM / 035887 , die sie für den Zugtyp ICE T benut z t : 1 2 3 - 4 - M95078 84 - 0001 (ICE T) DM/035887 (ICE T) Schließlich ist die Beklagte Inhaberin des mit Priorität vom 28. Septe m- ber 1995 eingetragenen und am 25. März 1996 bekanntgemachten deutschen G e schmacksmusters M9507883 - 0001 (Aktenzeichen M9507883.5) und des am 21. M ärz 1996 eing e tragenen internationalen Geschmacksmusters DM/ 035886, die sie für den Zugtyp ICE 3 verwe n det : 4 - 5 - M9507883 - 0001 (ICE 3) DM/035886 (ICE 3) D ie Kläger in betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit S chienenfahrzeugtechn ik befasst . Sie entwickelte für die Beklagte eine Ra d satzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1. Im Ausste llerkatalog der Fachmesse " InnoT rans 2004 " warb sie für ihre Leistungen mit der nachfolgend abgebild e ten Katalogseite, auf der ihr Leistungsspektrum und de r aktuelle Forschungsb e darf in der Schienenfahrzeugtechnik dargestellt sind und der Triebwagen e i nes Zu gs vom Typ ICE 3 abgebildet ist: 5 - 6 - Die Beklagte wies d ie Kläger in mit Schreiben vom 4. Februar 2005 w e- gen d ies e r Abbildung des Zugs im Katalog unter Hin weis auf die Aktenzeichen 6 - 7 - M9507883.5 des Deu t schen Patent - und Markenamt e s sowie DM/035887 der Weltorganisation für geistiges E i gentum darauf hin , dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei. Sie verlangte vo n der Klägerin den Nachwe is einer Nutzungslizenz und erklärte, dass sie sich im Fall e des Fehlens einer Lizenz ihre Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Unterlassung vo r- behalte. Mit Schreiben vom 2. März 2005 übersandte die Beklagte de r Kl ä ger in eine Lizenzvereinbarung mit der A ufforderung, diese zu unterzeichnen und z u- rückzusenden . In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, die B e klagte sei Inhaberin der Geschmacksmusterrechte an dem Design säm t licher ICE - Züge. Gegenstand der Lizenzvereinbarung sollte nach § 1 der Lizenzve r ei nbarung d ie Einräumung des einmalige n Nutzungsrecht s an dem Abbild des ICE 3 im Au s- stellerkatalog der " InnoTrans 2004 " gegen eine Gebühr von 750 uzü g lich Mehrwertsteuer sein. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. April 2005 erläute r- te die Beklagte ihr Verlangen dahin, dass es sich bei dieser Su m me um eine Schadensersatzforderung handele, weil d ie Klägerin Bildmaterial des ICE 3/ ICE T veröffentli cht h a be. D ie Kläger in beansprucht die Feststellung, dass der Beklagte n aus der Abbildung des Zug s der Baureihe ICE 3 in ihre r Präsentation im Ausstellerkat a- log der Messe " InnoTrans 2004 " weder Unterlassungs - noch Schadensersat z- ansprüche aus den beim De utschen P a tent - und Markenamt eingetragenen Geschmacksmustern M9000546.5, M9507883.5 und M9507884.3 sowie den bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingetragenen Geschmack s- mustern DM / 035887 und DM / 035886 zustehen. Das Landgericht hat die Klag e abgewiesen. Die Berufung de r Kläger in ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- 7 8 - 8 - rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt d ie Kläger in ihr Klagebegehren we i ter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat a ngenommen, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf die den ICE 1 und ICE T betreffenden Geschmacksmuster M9000546.5, M9507 884.3 und DM / 035887 beziehe. Insoweit fehle es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Bekl agte sich keiner Ansprüche gegenüber de r Kläger in berühmt habe. Im Ü brigen sei die Klage unbegründet . Die Beklagte könne vo n der Kläger in wegen der Abbi l- dung des ICE 3 im Messek atalog gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Dazu hat das Berufungsgericht au s geführt: Mit der Abbildung des ICE 3 im Messekatalog habe die Kläger in die den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 der B e- klagten entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG b enutzt . Sie habe deren w e- sentliche ästhetische Merkmale übe r nommen , auch wenn der Zug aus einer anderen Perspektive darg e stellt sei. Die Abbildung sei nicht vom Zit ierrecht des § 40 Nr. 3 GeschmMG g e- deckt . Sie stelle bereits keine Zitierung dar . E s be stehe kein sachlicher Z u- sammenhang zwischen dem abgebildeten ICE 3 und der dargestellten Diens t- leistung de r Kläger in . Es fehle auch die erforderliche Quellenangabe . Es kö n ne offenbleiben, ob eine Quellenangabe bei allgemeiner Bekanntheit der He r kunft e ntbe hrlich sei; denn es sei im vorliegenden Fall nicht offenkundig, wer Entwe r- fer und Hersteller oder Schutzrechtsinh a ber des Geschmacksmusters sei . Die 9 10 11 - 9 - Abbildung sei auch nicht mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsve r- kehrs vereinbar . Sie erwecke de n irrefü h ren de n Eindruck, d ie Kläger in erbringe Dienstleistungen für den abg e bildeten ICE 3. D ie Benutzung der Geschmacksmuster sei nicht in entsprechender A n- wendung der markenrechtlichen Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG ge rechtfertigt . Es best ehe keine planwidrige Regelungslücke und wohl auch kei ne vergleichbare Interessenlage. A uch begegne eine Übertragung von Schrankenregelungen des Markenrechts auf das Geschmacksmusterrecht grundsätzlichen Bedenken. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt . D ie Abbildung des ICE 3 i m Katalog sei zur Inform a- ti on über die Dienstleistungen der Kläger in nicht notwendig gewesen und habe zudem gegen die guten Sitten verstoßen , weil sie den irreführenden Eindruck erweckt habe, d ie Kl äger in sei an der Entwicklung des ICE 3 beteiligt g e wesen. B. Die gegen diese Beu rteilung gerichtete Revision der Kläger in hat tei l- weise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass d ie Festste l lungsklage unzulässig ist, sowe it sie sich auf das für den ICE 1 verwendete Geschmacksmuster M9000546.5 und die für den ICE T benutzten Geschmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 be zieht (dazu I) . Die Ausfü h- rungen, mit denen das Berufu ngsgericht die Begründetheit der Feststellung s- klage h insichtlich der für den ICE 3 benutzten Geschmacksmu s ter M9507883 - 0001 und DM/036886 verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung j e doch nicht stand (dazu II). I. Die Feststellungs klage ist wegen Fehlens des erforderlichen Festste l- lungsint ere s ses unzulässig, soweit sie sich auf das für den ICE 1 verwendete 12 13 14 - 10 - Geschmacksmuster M9000546.5 und die für den ICE T benutzten G e- schmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 be zieht. 1. Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der al s- bal digen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhäl t- nisses ist Sachurteil svoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prü fen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 203/51, BGHZ 18, 98, 105 f.; Urteil vom 1 1 . Januar 2007 - I ZR 87 /0 4 , GRUR 200 7 , 805 Rn. 6 = WRP 200 7 , 1085 - Irreführender Kont o- auszug ). Für die - hier vorliegende - negative Feststellungsklage ist das erfo r- derliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn sie zur Abwehr eine r Abma h- nung oder son s tigen Rechtsberühmung wegen einer Verletzung immaterieller Schutzrechte erhoben ist. D ie Kläger in kann dann grundsätzlich gerichtlich fes t- stellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die b e- haupteten Ansprüch e nicht bestehen (vgl. BGH , Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 124/93, juris Rn. 29 ; Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, jeweils mwN ). 2. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteress e mit Recht nicht einheitlich für alle Schutzrechte, sondern getrennt für jedes einzelne Schut z- recht geprüft. Wird ein A n spruch auf mehrere Schutzrechte gestützt, begründet jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRU R 2011, 521 Rn. 3 = WRP 2011, 878 - TÜV [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt] ; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 698). Das Feststellungsinteresse ist für jede n einzelnen Streitg e- genstand gesondert zu beurte i len . 15 16 - 11 - 3 . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Feststellung s klage das Feststellungsinteresse fehlt, soweit sie sich auf das für den ICE 1 verwendete G e schmacksmuster M9000546.5 un d die für den ICE T benutzten Geschmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 bezieht, weil die Beklagte sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit de r Kläger in keine r A n- sprüche wegen einer Verletzung dieser Geschmacksmuster berühmt hat . a) Das Berufung sgericht hat angenommen, i m ersten Anschreiben vom 4. Februar 2005 gehe es allein um die Abbildung des ICE 3 i m Katalog ; in di e- sem Schreiben seien nur die Geschmacksmuster des ICE 3 genann t . Das Schreiben vom 2. März 2005 nenne in der B etreffzeile zwar ein e " Abbildung des ICE 3/IC E T " und we i se im letzte n Absatz allgemein darauf hin, dass für jegliche Nutzung von ICE - 3/ ICE - T - Bildern vorab eine Freigabe einzuholen sei; der Flie ß text nehme jedoch allein auf die Abbildung des ICE 3 im Katalog Bezug . Die Präamb el des mit diesem Schreiben übermittelten Lizenzvertrags erwähne nur deshalb alle Geschmacksmuster, weil es sich um einen Standardvertrag hand e le; maßgeblich sei, dass in dem auf den Einzelfall angepassten § 1 des Lizenzvertrages als Vertragsgegenstand all ein die einmalige Nutzung der A b- bildung des ICE - 3 - Bildes im Me s sekatalog 2004 genannt sei. Im Schrei ben vom 14. April 2005 sei zwar auch von der Abbildung des ICE 3/ICE T und der Nu t- zung von ICE - 3/ ICE - T - Bildmaterial die Rede; das Schreiben nehme j e doch auf die Vorkorrespondenz und den Lizenzvertrag Bezug und umreiße nur noch einmal den Sachverhalt , wobei es weiterhin allein um die Abbildung des ICE 3 g e he. b) Die se B eurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Ber u- fungsgericht hat die einzelnen Erklärungen , mit denen die Beklagte gegenüber de r Kläger in ihre A n sprüche geltend gemacht hat, umfassend ge würdigt. Es hat 17 18 19 - 12 - da bei keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze missachtet und auch keine g e- setzlichen Auslegungsregeln oder anerkannte n Auslegungsgrun dsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision hat das B e- rufungsgericht berücksichtigt , dass die vorgerichtlichen Erklärungen der Bekla g- ten aus der objektiven Sicht de r Kläger in als Empfänger dieser Erklärungen auszulegen s i n d . Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision l e- diglich, die Beurte i lung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne d a bei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Insbesondere macht d ie Revision vergeblich geltend, für d ie Kläger in als Empfänger in des Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrages sei nicht e r- sichtlich gewesen, dass sich unter den in der Präambel des Lizenzvertrages bezeichneten Geschmacksm u s ter n solche befunden hätten , die andere Züge als den ICE 3 betr offen hätten . Es kommt nicht darauf an, ob d ie Kläger in e r- kennen konnte, dass d ie in der Präambel genannten Geschmacksmuster M9507884.3 und M9000546.5 sowie DM/035887 - anders als die dort an gefüh r- ten Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 - nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 und den ICE T benutzt werden . Nach den rechtsfehle r- freien Fes t stellungen des Berufungsgerichts war für d ie Kläger in mit Blick auf die Reg e lung des Vertragsgege nstandes in § 1 des Lizenzvertrages und die Vorkorre s pondenz der Parteien deutlich erkennbar, dass die Beklagte sie nicht aus sämtliche n in der Präambel de s Standardvertrags aufgeführten G e- schmacksmu s ter n , sondern allein aus de n Geschmacksmuster n in Anspru ch n ahm , die sie für den ICE 3 verwendet . Bereits in ihrem ersten Schreiben hatte die Beklagte d ie Kläger in unmissverständlich darauf hingewi e sen, dass es sich dabei um die Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 handelt. 20 - 13 - II. Die Ausführungen, mit de nen das Berufungsgericht die Begründetheit de r Feststellungs klage hinsichtlich der für den ICE 3 benutzten Geschmack s- muster M9507883 - 0001 und DM/036886 verneint hat, halten der revisionsrech t- lichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Die Feststellungen des Be rufungsg e- richts tragen nicht seine Beurteilung, die von der Beklagten behaupteten A n- sprüche auf U n terlassung und Schadensersatz aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG seien begründet, weil d ie Kläger in mit der beansta n- deten Abbildung des IC E 3 ihre Geschmacksmuster M9507883 - 0001 und DM/036886 ve r letzt habe. 1 . Die im Streitfall maßgeblichen Regelungen des Geschmacksmuste r- gesetzes sind nicht nur auf das deutsche Geschmacksmuster M9507883 - 0001, sondern auch auf das international e Geschmac ksmuster DM/036886 anwen d- bar. D ieses ist aufgrund des Haager Abkommens über die internationale Hinte r- legung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager A b- kommen) registriert. Nach dem am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen § 66 GeschmMG i st das Geschmacksmustergesetz grundsätzlich auf Eintragu n gen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager A b- kommen, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden . Für die Zeit vor d em Inkrafttreten des § 66 GeschmMG ergab sich diese Rechtsfolge aus Art. 7 Abs. 1 Haager Abkommen vom 28. November 1960 (BGBl. 1962 II S. 774; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1966 - Ib ZR 140/64, GRUR 1967, 533, 535 - Myoplastic zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Ha ager Abkommen, Londoner Fassung ; Ur teil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08 Rn. 25 - Schreibgeräte ) . Danach sind die im Streitfall ma ß- geblichen Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes über Schutzvorau s- setzungen , Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen sowie Rechtsverle t- zungen auf das international registrierte Geschmacksmuster entsprechend a n- 21 22 - 14 - wen d bar (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmusterg e- setz, 4. Aufl., § 66 Rn. 6). 2. Die f ür den ICE 3 ver wendeten M uster M9507883 - 0001 und DM/ 035 886 sind als Geschmacksmuster geschützt. a) Die Schutzfähigkeit des mit Priorität vom 28. September 1995 eing e- tragenen deutsche Geschmacksmusters M9507883 - 0001 und des am 21. März 1996 eingetragenen i n ternationa len Geschmacksmusters DM/ 035886 ist nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des G e- schmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung zu beurteilen . Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetr a g en worden sind, finden nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt ge l- te n den Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwe n- dung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02 , GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; U r teil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 48 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE). b) Die Kläger in hat den Geschmacksmusterschutz der in Rede stehe n- den Muster nach den von der Revision unbeanstandet gebliebenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt . Es ist deshalb davon ausz u- gehen, dass die se Muster im Sinne des § 1 GeschmMG aF musterfähig (vgl. BGH , Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05 , GRUR 2008, 790 Rn. 17 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe, mwN) sowie im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG aF neu und eigentümlich (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Rn. 22 - Baugruppe, mwN) sind. 23 24 25 - 15 - 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des B e- rufungsgerichts, d ie von der Beklagten behauptete n Ansprüche auf Unterla s- sung und Schadensersatz wegen der Abbildung des ICE 3 im Messekatalog seien nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG b e gründet. a) Di e Frage, ob die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf U n- terlassu ng und Schadensersatz wegen einer Verletzung des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters M9507883 - 0001 und des am 21. März 1996 eingetragenen internationa len G e- schmack s musters DM/ 035886 begründet sind, ist nach den Be stimmungen der § § 38 , 42 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung des Geschmack s- musterreformg e setzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) zu be antworten . Das G e schmacksmustergesetz findet in dieser Fassung auch auf vor seinem Inkrafttr e ten angemeldete oder ei n getragene Geschmacksmuster Anwendung, soweit sich - wie hier - nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des G e- schmack s musterr e formgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 32 - Baugruppe; GRUR 2010, 80 Rn. 47 - LIK E a - BIKE). b) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer) kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berec h- tigten (Verletzt en) bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung ( § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GeschmMG) und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln auf Schadensersatz ( § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG) in Anspruch genommen we r- den. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG gewährt das G e schmacksmuster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benu t zen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. 26 27 28 - 16 - c ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die A b- bildung eines Musters in einem Katalog g rundsätzlich zu den Benutzungshan d- lung en gehört, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ausschließlich dem Rechtsinhaber vorbeha l ten sind . Eine Benutzung schließt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG insbeso n- dere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehr bringen, die Einfuhr, die Au s- fuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufg e- nommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen E r- zeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Die A b bildung eines Erzeugnisses , in das das Geschmacksmuster aufg e nommen oder bei dem es verwendet wird, ist zwar in dieser - lediglich beispielhaften - Aufzählung von Benu tzungshan d- lungen nicht erwähnt. Jedoch folgt aus dem Umstand, dass die Schrankenreg e- lung des § 40 Nr. 3 GeschmMG ausnahmsweise die Wiedergabe eines G e- schmacksmusters erlaubt, dass sich das ausschließliche Benutzungs recht des Rechtsinhabers nach § 38 Abs. 1 GeschmMG grundsätzlich auf die Wiederg a- be eines solchen Erzeugnisses erstreckt (vgl. Eichmann in Eichmann/von Fa l- ckenstein aaO § 38 Rn. 44) . Die Abbildung - wie hier in einem Katalog - stellt eine (zweidimensionale) Wi e dergabe im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG dar . d ) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, d ie Kläger in habe mit der Abbildung im Messekatalog das Geschmacks muster der Beklagten am ICE 3 wiedergegeben. Diese Abbildung stelle die wesentlichen ästhetischen Mer k male des Geschmacksmusters wie die Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens dar. Es komme nicht darauf an, dass diese Darst e l lung aus einer veränderten Perspektive, also aus einem anderen Winkel erfolge. Diese Ausführungen halten d e r revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 29 30 31 - 17 - Für die Frage der Verletzung der eingetragenen Geschmacksmuster kommt es zwar grundsätzlich ni cht auf die geänderte Perspektive der bea n- standeten Abbildung an . Der Schutz aus dem Geschmacksmusterrecht ist nicht auf die in der Anmeldung wiedergeg e bene Abbildung des Musters beschränkt. Der Schutz wird gemäß § 37 Abs. 1 GeschmMG vielmehr für die in de r Anme l- dung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform eines G e- schmacksmusters begründet. Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das B e rufungsgericht nicht den Gesamteindruck der beanstandeten Abbildung und der eingetragenen G e- schmacksmu ster bestimmt hat, sondern ohne nähere Prüfung davon ausg e- gangen ist, dass die beanstandete Abbildung die beiden den ICE 3 betreffe n- den Ge schmacksmuster verletz t. Entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung ist es de r Kläger in nicht verwehrt, diese Rüge zu erheben, obwohl sie die entsprechende Beurteilung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt hat. Bei der Frage, ob eine Geschmacksmusterverle t- zung vo r liegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von den Parteien nicht uns treitig ge stellt werden kann, sondern vom Gericht in jeder Lage des Verfa h- rens zu pr ü fen ist. aa) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Ge samtei n druck erweckt. Die Prüfung , ob ein beanstandetes Muster ein geschütztes Muster verletzt, erfordert daher , dass der Schutzumfang des geschützten Musters bestimmt und der Gesamteindruck beider Muster e r- mittelt und verglichen wird ( vgl. Eichmann in Eic hmann/von Falckenstein aaO § 38 Rn. 16 f.) . 32 33 34 - 18 - Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwic k- lung seines Musters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem G esta l- tungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltung s- spielraum des Entwerfers führen zu einem engen Schutzumfang des Mu s ters mit der Folge, dass bereits geringe Ges taltungsunterschiede beim informierten B e nutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können . Dagegen führen eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des En t- we r fers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größ ere Ge s taltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang hängt d emnach ma ß- geblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. zu Art. 10 GGV BGH, Urteil vom 19. Mai 20 10 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer). Zur Beurteilung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen a n deren Gesamteindruck als das eingetragene Muster erweckt, sind zu nächst de r Gesamteindruck des ange griffenen Muster s und der Gesamtei n- druck des eingetragenen Musters zu ermitteln . Sodann ist zu prüfen, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des ei n- getragenen Musters übereinstimmt . Dabei sind nicht nur die Übereinstimmu n- ge n, sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 10 GGV BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer) . bb ) Das Berufungsgericht hat weder den Schutzumfang der eingetrag e- nen Geschmacksmuster bestimmt noch den Gesamteindruck der eingetrag e- 35 36 37 - 19 - nen Geschmacksmuster einerseits und der beanstandeten Abbildung andere r- seits ermittelt und verglichen. Es hat lediglich festgestellt, die Abbildung ste l le die wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie die Lin i- enführung des Trie bkopfes, der Fenster und des seitlichen Stre i fens dar. Es hat damit allein auf Übereinstimmungen der Muster abgestellt, ohne auch Unte r- schiede der Muster in seine Betrachtung einzubeziehen. Seine Anna h me, die beanstandete Abbildung verletze die eingetragen en Geschmacksmuster, en t- behrt daher einer hinreichenden tatsächlichen Grun d lage. Die Revision macht zutreffend geltend, dass schon nicht ohne Weiteres von einem übereinstimmenden ästhetischen Ge samteindruck der beiden eing e- tragenen Geschmacksmuster au sgegan gen werden kann . Während beim deu t- schen Muster M9507883 - 0001 ein eher kompakter durch abgerun dete Formen geprägter Gesamteindruck entsteht, ist der Gesamteindruck des inte r nationalen Musters DM/ 035886 d urch mehrfache Untergliederung en und en t sprech ende Absätze bestimmt. So führen die verwendeten Streifen und Falze zu einer Segmentie rung, die durch die sichtbaren Drehg e stelle samt Rädern noch betont wird. Im Übrigen sind beide Muster von der besonders ausgebildeten Fron t- scheibe geprägt. Bei der beanstandeten Abbildung , die nur in einer schlechten Kopie zu den Gerichts ak ten gereicht worden ist, ist dagegen k eine Frontschei be zu s e- hen . Die nicht unterteilte seitliche Fensterfront weist eine andere Form und d a- mit eine andere Ästhetik auf als die F ensterfront der eingetragenen G e- schmacksmus ter . Die beanstandete Abbildung trägt anders als die eingetrag e- nen Geschmacksmuster die markante Beschriftung " ICE " . B ei der beanstand e- ten Abbildung ist der hell gehaltene obere Teil des Triebkopfes deutlich von d em dunkel gehaltenen unteren Teil abgesetzt ; beide Teile sind durch eine Art 38 39 - 20 - hellen Wulst verbunden. Eine solche Aufteilung findet sich bei de n eingetrag e- nen Geschmacksmu s tern nicht. C. Danach ist auf die Revision de r Kläger in das Berufungsurteil unt er Z u- rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufz u- heben , als hinsichtlich der Geschmacksmuster M9507883 - 0001 und DM/ 035886 zum Nachteil de r Kläger in erkannt worden ist . Im Umfang der Au f- hebung ist die Sache zur neuen Verhandlun g und Entsche i dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i sen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil s ie nicht zur Entscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungsklage ist jede n falls nicht deshalb begründet, weil ein Eingriff in die Geschmacksmuster gerechtfe r- tigt wäre. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Abbildung nicht von der Zitierfreiheit nach § 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG gedeckt ist (dazu 1) und d ie Kläger in sich auch nicht mit E r folg auf eine entsprechende Anwendung der markenrechtlichen Schrankenr e gelung des § 23 Nr. 3 MarkenG (dazu 2) oder eine Gestattung de r Beklagten (da zu 3 ) ber u- fen kann. 1. Nach § 40 Nr. 3 GeschmMG können Rechte a us einem G e schmacks - muster nicht gegenüber Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre geltend gemacht werden, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den G e- pflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beei n trächtigen die normale Ver wertung des Geschmacksmu s ters nicht über Gebühr und geben die Quelle an. 40 41 42 - 21 - Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass diese Schra n- ken regelung nicht eingreift, weil die beanstandete Abbildung im Ausstell er kat a- log nicht - was hier allein in Betra cht kommt - " zum Zwecke der Zitierung " e r- folgte. Es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - auch deshalb nicht vorli e- gen, weil keine Quelle angegeben ist und die Abbildung den G e pf logenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs w i derspricht. a) Es kommt nicht darauf an, ob der Begriff " Zitierung " in § 40 Nr. 3 GeschmMG im Sinne von " Veranschaulichen " zu verstehen ist, weil ein Mu s ter, anders als ein Text, kaum zitiert werden kann ( vgl. Begründung zum Regi e- rungsentwurf eines Geschmacksmusterreformgesetzes BT - Drucks . 15/1075, S. 53 ; dagegen Ruhl , Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 13) . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine " Wiede r- gabe zum Zwecke de r Ziti e rung " - ebenso wie eine Nutzung zum Zweck des Zitats nach § 51 UrhG - jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe des Mu s- ters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitiere n den dient und daher erfordert , dass eine inne re Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden herg e- stellt wird. aa) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken, zur Auslegung des Begriffs " zum Zwecke der Zitierung " i n § 40 Nr. 3 GeschmMG auf di e Ausl e gung zurückzugreifen, die der Begriff " zum Zweck des Zitat s " i n § 51 UrhG erfahren hat (vgl. Ruhl aaO Art. 20 Rn. 14). Beide Schrankenreg e- lungen dienen gleichermaßen dem Z iel , die geistige Auseinanderse t zung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu er leichtern (vgl. zum U r heberrecht BGH, U rteil vom 30. Juni 1994 - I ZR 32/92, BGHZ 126, 313, 320 43 44 45 - 22 - - Museums - Katalog ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder ; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRU R 2011, 415 Rn. 22 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online - Archiv ). D ie allg e- meinen Anforderungen an die Zulässig keit eines Zitats sind mit Blick auf diesen Zweck dieselben. Zudem ist das aus dem Urheberrecht bekannte Bildz i tat (vgl. BGHZ 126, 313, 32 0 - Museums - Katalog ; Schricker/Spindler in Schr i cker/ Loewenheim, Urhebe r recht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 45 mwN ) mit der v on § 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG erfassten bildlichen Wiedergabe eines Musters ve r- gleichbar (vgl. Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 40 GeschmMG Rn. 1, Art. 20 GGV Rn. 4) . bb) Ein Zi tat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbi n- dung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Geda n ken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterung s- grun d lage für selbständige Ausführungen des Zitierend en dien t ( BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV - Total; BGHZ 185, 291 Rn. 26 - V orschaubilder; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstau s- stellung im Online - Archiv ). Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit eine r Zitierung i m Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbi n dung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitiere n den voraus und muss d ie Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrun d- lage für eigene Ausführungen des Zitiere n den die nen (vgl. Ruhl aaO Art. 20 Rn. 14; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 40 Rn. 5 ; Auler in Büscher /Dittmer/Schiwy aaO § 40 GeschmMG Rn. 1 , Art. 20 GGV Rn. 4). b ) Zwischen de r schriftlichen Darstellung des Leistungs angebots de r Kläger in und der beanstandeten Abbildung eines ICE 3 besteht kein e solche innere Verbindung. 46 47 - 23 - Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beanstandete Abbildung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bei den angesprochenen Verkehr s- kreisen den Eindruck erweckt, d ie Kläge r in erbringe die von ih r beworbenen Dienstlei s tungen konkret in Bezug auf den abgebildeten Zug des Typs ICE 3, oder ob sie - wie die Revision geltend macht - deutlich macht , das Leistung s- spektrum de r Kläger in in der Schienenfahrzeugtechnik erstrecke sich g anz al l- gemein auf den Einsatz bei mode r nen Hochgeschwindigkeitszügen. In beiden Fällen dient die A b bildung nicht der geistigen Auseinandersetzung, sondern - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - ausschließlich Mark e tinginteressen de r K läger in . D ie Kläger in verwendet die Abbildung nicht zu dem Zweck, damit eigene Ausführungen zu belegen, sondern allein zu dem Zweck, damit für ihr Leistungsangebot zu werben. D ie Kläger in kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie für die Bek lagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entw i ckelt und in der Darstellung ihres Leistungsspektrums im Ausstellerkatalog als Projektbeispiel unter anderem die Radsatzprüfung aufgeführt hat. D ie Kläger in hat keine Au s- führungen zur Radsatzprüfung ge macht, die durch die A b bildung des Zuges veranschaulicht werden könnten. Sie hat die in der Darstellung ihres Leistung s- spektrums genan n te Radsatzprüfanlage zudem nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 entwickelt. Es besteht deshalb ke i ne innere Verbind ung zwischen dem abgebildeten Zug und dem dargestellten Leistung s spektrum . Die Klägerin weist ferner vergeblich darauf hin, dass sie im Ausstellerk a- talog den Forschungsbedarf d argestellt hat. Allein d er Umstand, dass s ie ihre Forschungsl eistungen künf tig auch für den ICE 3 erbringen könnte, berechtigt die Klägerin nicht, für ihr Leistungsangebot unter Berufung auf das Zitatrecht 48 49 50 - 24 - mit der Abbildung eines ICE 3 zu werben, für den sie bislang noch keine Lei s- tungen er b racht hat. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass d ie Kläger in sich nicht mit Erfolg auf die markenrechtliche Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen kann. a) Nach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer Marke oder einer g e- schäftlichen Bezeichnung nicht das R echt, einem Dritte n zu untersagen, im g e- schäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. b) Es kann offenbleiben , ob eine entsprechende Anwendung marke n- rechtliche r Schrankenregelung en im Geschmacksmusterrecht überhaupt in B e- tracht kommt ( vgl. zu r entsprechenden Anwendung von Schran ken des Urh e- berrechts im Geschmacksmusterrecht ablehnend Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rn. 32, be fürwortend Schulze in FS Ullmann , 2006, S. 93 ff. ) . Selbst wenn die Bestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG entsprechend anwendbar wäre, lägen ihre Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. E ine B e- nutzung der Muster der Beklagten durch d ie Kläger in als Hinweis auf die B e- stimmung seiner Dienstleistung wäre jedenfalls - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht notwendig gewesen . Es kann daher dahinst e- hen , ob eine solche Benu t zung auch gegen die guten Sitten vers toßen hätte, weil die Abbildung - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - den irreführenden Ei n druck erwec k te, die Kläger in sei an der Entw icklung des ICE 3 beteiligt gew e sen. 51 52 53 - 25 - aa) Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten, der nicht deren I n- haber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertri e- benen Ware oder erbrachten Dienstleistung notwendig, wenn eine solche B e- nutzung praktisch das einzig e Mittel darstellt, der Öffentlichkeit eine verständl i- che und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware oder Dienstleistung zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C - 228/03 , Slg. 2005, I - 2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 39 - Gi l lette ; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Al u- miniumr ä der) . bb) Das Berufungsgericht hat a n genommen, die Abbildung des ICE 3 im Ausstellerkatalog sei nicht in diesem Sinne notwendig gewesen, um auf die B e- stimmung der Dienstlei stungen de r Kläger in hinzuweisen. D ie Kläger in hätte ihre Forschun gen im Bereich de s Schienenverkehrs auch anders darstellen können. Die Revision macht vergeblich geltend, wer einen bildlichen Bezug zu Hochgeschwindigkeitszügen herstellen wolle, sei auf die Abbildung eines ICE der Beklagten angewiesen, weil diese jedenfalls im Inlan d ein Monopol für Hochgeschwindigkeitszüge besitze. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass d ie Kläger in darauf angewiesen war, auf ihre Dienstleistungen mit der Abbildung eines Hochgeschwindigkeitszuges hinzuweisen. Jedenfalls wäre im Blick d a- rauf, dass d i e Kläger in ihre Dienstleistungen weltweit anbietet - hierauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen - auch die Abbildung eines ausländ i- schen (nicht gesc hützten) Hochgeschwindigkeitszuges in Betracht gekommen . Schließlich hätte auch ein Phantasiepr o dukt dargestellt werden können. 54 55 56 - 26 - 3 . Die Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgericht habe den Vortrag de r Klägerin unberücksichtigt gelassen, die Beklagte habe auf ihrer Internetse i- te " " selbst Bilder des ICE 3 zur freien Verwendu ng angeb o- ten ; bei Würdigung dieses Vortrags hätte das Berufungsgericht zu dem Erge b- nis gela n gen müssen, dass die Beklagte der Allgemeinheit die Nutzung der in Rede stehenden Geschmacksmusterrechte zum Zwecke der bildlichen Wied e- gabe fre i gestellt habe. Die Beklagte hat zwar auf ihrer Internetseite, wie aus den vo n der Kläg e- r in vorgelegten Bil d schir maus d rucken hervorgeht, Fotografien auch des ICE 3 zu Nutzung angeboten und dabei zwischen den Nutzungsrechten " frei " und " nicht für Werbung " unterschieden. D as Nutzungsrecht an Bildmater i al, auf dem ICE - Züge abgebildet sind , umfasst nach Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 der vo n der Kl ä- ger in gleichfalls zu den Akten gereichten Allgemeinen Geschäftsb e dingungen der Beklagten auch das Recht zur einmaligen Nutzung des betref fenden G e- schmacksmusters. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass d ie Beklagte dieses Bildmaterial entgegen der Darste l- lung der Kläger in nicht jedermann zur kostenfreien Nutzung an bietet . Zum He r- unt erladen von Bildmaterial sind nur Kunden berechtigt, denen die Beklagte zuvor eine Zugangsberechtigung zur Bilddatenbank erteilt hat (vgl. Ziffer 2 AGB). Die Nutzung des Bildmaterials ist zudem kostenpflichtig (Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 AGB); für das Herunter laden der Bilder fallen Nutzungsgebühren an (Zi f- f er 6 AGB). Die Bestimmung des Nutzungsrechts " frei " ist daher entgegen der A n- sicht der Revision nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte sowohl die U r- 57 58 59 60 - 27 - heberrechte an dem jewei ligen Bild als auch die Rechte an dem abgebildeten Geschmacksmuster - und diese sogar unabhäng ig von der konkreten Abbi l- dung im Rahmen einer Fr eili zenz zur Verfügung stellt. Vielmehr ist mit der A n- gabe " frei " ersichtlich gemeint, dass die se Bilder - im Unterschied zu den Bi l- dern mit der Angabe " nicht für Werbung " - von den registrierten Kunden nach dem entgeltlichen Erwerb der Nutzungsrechte genutzt werden dürfen , ohne dass diese Nutzung auf einen bestim m ten Verwendungszweck beschränkt ist . Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. Schaf fert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm RiBGH Dr. Kirchhoff ist Koch in Urlaub und kann da - her nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 16 O 541/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 03 .03.2009 - 5 U 67/06 -
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