BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 56/10 Verk374ndet am: 9. Dezember 2010 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO 247 265 Wird eine rechtsh344ngige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch w344hrend des Vorprozesses erneut rechtsh344ngig, hemmt auch die neue Klage die Verj344hrung. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin, eine in Liquidation befindliche Bautr344gergesellschaft, nimmt die Beklagten, zwei ehemals in einer Soziet344t verbundene Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie st374tzt ihre am 4. Dezember 2007 eingereichte Klage auf eine von E. B. (Vater der Liquidatorin und vormaligen Gesch344fts-f374hrerin der pers366nlich haftenden Gesellschafterin der Kl344gerin) am 9. Juni 2002 an seine damals noch minderj344hrige Enkelin R. W. (Tochter der kl344gerischen Liquidatorin) abgetretene und von dieser am 3. Dezember 2007 an sie weiter 374bertragene Schadensersatzforderung. Zum Zeitpunkt der Abtretung 1 - 3 - an die Kl344gerin war noch vor dem Landgericht Stuttgart ein Verfahren rechts-h344ngig, in dem die Zedentin ihrerseits die Schadensersatzforderung gegen die Beklagten geltend gemacht hatte. Die Kl344gerin hat behauptet, der Beklagte zu 1 habe im Zusammenhang mit einem von diesem vermittelten Grundst374ckskauf B. durch wahrheits-widrige Angaben 374ber die Bebaubarkeit veranlasst, ihr zur Abl366sung des f374r den Grundst374ckserwerb aufgenommenen Bankkredits ein Darlehen 374ber 1,1 Mio. DM zu gew344hren. Da sie zur R374ckzahlung des Darlehens au337erstande gewesen sei, sei B. ein erheblicher Schaden entstanden. Die Beklagten ha-ben unter anderem die Verj344hrungseinrede erhoben. 2 Die Klage hat in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen rich-tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 3 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatz-anspr374che verj344hrt. 5 - 4 - Unterstelle man die Darstellung der Kl344gerin als richtig, habe der Beklag-te zu 1 im Rahmen eines stillschweigend mit dem Zedenten B. abge-schlossenen (Auskunfts-)Vertrags bewusst falsche Angaben im Zusammen-hang mit der streitgegenst344ndlichen Kreditgew344hrung gemacht. Die Gesamt-w374rdigung der Umst344nde ergebe insoweit, dass beide nach dem Inhalt ihrer Erkl344rungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten h344tten machen wollen. Der Vertrag sei dabei nicht mit dem Beklagten zu 1, sondern mit der Soziet344t zustande gekommen. Der Beklagte zu 1 habe nicht als Privatperson, sondern f374r die Soziet344t gehandelt, die nach dem kl344gerischen Vortrag damals B. betreute. F374r die vertragswidrige Auskunft hafteten beide Beklagten in entsprechender Anwendung von 247 128 HGB. Da nach Ma337gabe des kl344gerischen Vortrags Vorsatz vorliege, seien auch die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung erf374llt, wobei das deliktische Verhalten entspre-chend 247 31 BGB der Soziet344t und entsprechend 247 128 HGB den Gesellschaf-tern zugerechnet werde. 6 Etwaige Schadensersatzanspr374che seien aber verj344hrt, da die am 4. De-zember 2007 eingegangene Klage den Lauf der Verj344hrungsfrist nicht gehemmt habe. Nur die Klage eines Berechtigten falle unter 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Dies sei zwar grunds344tzlich der Rechtsinhaber, jedoch nur dann, wenn er auch die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung des Anspruchs habe. Zum Zeit-punkt der Klageerhebung sei aber noch das von der Zedentin R. W. eingeleitete Verfahren rechtsh344ngig gewesen. Diese habe w344hrend des laufen-den Prozesses die ihr von B. abgetretenen Schadensersatzanspr374che an die Kl344gerin 374bertragen. Die Rechtsh344ngigkeit der Anspr374che habe bis zur R374cknahme der Klage mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009 fortbestanden, ungeachtet dessen, dass die Zedentin den Vorprozess zuletzt nicht mehr weiterbetrieben und deshalb die mit der dortigen Einleitung des Verfahrens ver- 7 - 5 - bundene Hemmung der Verj344hrung nach 247 204 Abs. 2 BGB vorzeitig geendet habe. Solange der Vorprozess rechtsh344ngig gewesen sei, sei die Kl344gerin nach 247 265 Abs. 2 ZPO nicht zur klageweisen Geltendmachung der Anspr374che be-fugt gewesen. Vielmehr sei deren Rechtsverfolgung ausschlie337lich dem Vorpro-zess zugewiesen. Damit sei die Kl344gerin mangels Prozessf374hrungsbefugnis nicht als Berechtigte im Sinne des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO anzusehen. Zum Zeitpunkt der R374cknahme der Klage im Vorprozess sei aber bereits Verj344hrung eingetreten gewesen. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Kla-ge eines Zessionars, der die vom Zedenten bereits eingeklagte Forderung nach deren Rechtsh344ngigkeit erwirbt und noch w344hrend der Rechtsh344ngigkeit des Vorprozesses erneut rechtsh344ngig macht, hemmt die Verj344hrung der Forderung nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 8 1. Nach 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verj344hrung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Diese Vorschrift setzt - ebenso wie schon 247 209 Abs. 1 BGB a.F. - eine Klage des Berechtigten voraus. Zwar enth344lt 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anders als 247 209 Abs. 1 BGB a.F. - nicht mehr ausdr374cklich dieses Tatbestandsmerkmal. Am sachlichen Erfordernis einer Berechtigung des jeweiligen Kl344gers hat sich aber nichts ge344ndert. Denn nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zur Modernisierung des Schuldrechts wollte der Gesetzge-ber lediglich aus systematischen Gr374nden die in 247 209 Abs. 1 BGB a.F. vorge-sehene Unterbrechung der Verj344hrung in eine Hemmung umwandeln. Davon abgesehen sollte 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB aber der Vorschrift des 247 209 Abs. 1 9 - 6 - BGB a.F. weiterhin entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/6040, S. 113). 2. Ma337gebend f374r die Frage der Berechtigung ist die materiell-rechtliche Verf374gungsbefugnis (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229 und 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, 4). Berechtigter ist somit der Rechtsinhaber, es sei denn, es fehlt ihm ausnahms-weise diese Befugnis, wie etwa im Falle der Insolvenz (vgl. Senat, Urteil vom 24. Juni 1965 - III ZR 219/63, LM 247 209 BGB Nr. 13; BGH, Urteil vom 26. Januar 1966 - I b ZR 94/64, LM 247 209 BGB Nr. 14) oder der Nachlassver-waltung (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966, aaO); dann ist der Insolvenz-verwalter oder der Nachlassverwalter Berechtigter. Berechtigter kann auch der materiell-rechtlich wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Erm344chtigte sein (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, NJW 1999, 3707), selbst wenn das f374r die Klageerhebung in gewillk374rter Prozessstandschaft als Zul344ssigkeitsvoraussetzung notwendige schutzw374rdige rechtliche Interesse des Kl344gers fehlt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1980, aaO S. 4 ff). 10 3. Im vorliegenden Fall ist die Kl344gerin - nach Ma337gabe der vom Beru-fungsgericht als wirksam unterstellten Abtretungen - Gl344ubigerin etwaiger Scha-densersatzanspr374che gegen die Beklagten geworden und war insoweit auch materiell verf374gungsbefugt. 11 a) Allerdings waren diese Anspr374che bereits zuvor von der Zedentin rechtsh344ngig gemacht worden. Jedoch schlie337t die Rechtsh344ngigkeit das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten (247 265 Abs. 1 ZPO). Prozessual hat die Abtretung auf das laufende Verfahren keinen 12 - 7 - Einfluss; der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Geg-ners den Prozess als Hauptpartei anstelle des Rechtsvorg344ngers zu 374berneh-men oder eine Hauptintervention zu erheben (247 265 Abs. 2 ZPO). Vielmehr wird der Rechtsstreit vom Zedenten in gesetzlicher Prozessstandschaft fortgef374hrt und bindet nach Ma337gabe des 247 325 Abs. 1 ZPO auch den Rechtsnachfolger. Dem neuen Rechtsinhaber fehlt die Prozessf374hrungsbefugnis, er kann sich le-diglich als Nebenintervenient am Vorprozess beteiligen. Eine eigene Klage des Zessionars ist danach unzul344ssig. Ihr st374nde im 334brigen auch der Einwand an-derweitiger Rechtsh344ngigkeit (247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. b) Jedoch hemmt nach der st344ndigen Rechtsprechung des BGH auch die unzul344ssige Klage eines Berechtigten die Verj344hrung (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514, 515; vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03, BGHZ 160, 259, 263; und 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06, NJW 2008, 519 Rn. 24, jeweils m.w.N.). Dies gilt etwa f374r die Klage vor einem 366rtlich oder sachlich unzust344ndigen Gericht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058; Senat, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91, BGHR BGB 247 209 Abs. 1 Klageerhebung 4, insoweit in BGHZ 118, 368 nicht abgedruckt), f374r das Fehlen des Feststellungsinteresses bei einer Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 1963 - VIII ZR 49/62, BGHZ 39, 287, 291 und 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 302) oder f374r eine wegen Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Vorver-fahrens unzul344ssige Klage (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR 154/71, LM TelegrafenwegeG Nr. 3/4). 13 An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) nichts ge344ndert (so auch BGH, Urteil vom 28. September 2004, aaO S. 262 f). Zwar ist 247 212 BGB 14 - 8 - a.F. entfallen. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung galt die Unterbrechung durch Klageerhebung unter anderem dann als nicht erfolgt, wenn die Klage durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Prozessurteil rechtskr344ftig abgewie-sen wurde; erhob jedoch der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so galt die Verj344hrung als durch die Erhebung der ersten (unzul344ssigen) Klage unterbrochen. Die Streichung von 247 212 BGB a.F. sollte aber nach dem Willen des Gesetzgebers nichts daran 344ndern, dass eine Klage, auch wenn der Rechtsstreit nicht mit einer Sachentscheidung endet, weil die Klage zur374ckge-nommen oder durch Prozessurteil abgewiesen wird, die Verj344hrung hemmt (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 117 f zur Nachfrist des 247 204 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.). c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gelten diese Ma337st344be auch f374r die vorliegende Fallgestaltung. Auch dann, wenn dem Forderungsin-haber die Prozessf374hrungsbefugnis fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1980, aaO S. 4 ff) oder der Anspruch anderweitig rechtsh344ngig gemacht worden ist (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, 247 204 Rn. 27), hemmt die unzul344ssige Klage des materiell Berechtigten die Verj344hrung. Soweit das Berufungsgericht zur Begr374ndung seiner Auffassung die Parallele zu den F344llen der Insolvenz und Nachlassverwaltung gezogen hat, hat es 374bersehen, dass in diesen F344llen dem Rechtsinhaber nicht nur die Klagebefugnis, sondern auch die materielle Verf374gungsbefugnis fehlt und deshalb der Rechtsinhaber nicht (mehr) als Berechtigter im Sinne des 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist. Im Unterschied dazu 344ndert, wie sich unmittelbar aus 247 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, die Rechtsh344ngigkeit eines Anspruchs und die fortbestehende Prozess-f374hrungsbefugnis des Zedenten nichts daran, dass infolge der Abtretung die materielle Verf374gungsbefugnis auf den Zessionar 374bergeht (Wieczorek/ Sch374tze/Assmann, ZPO, 3. Aufl., 247 265 Rn. 78). 15 - 9 - 4. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Das Berufungs-gericht wird gegebenenfalls dabei Gelegenheit haben, sich mit der Gegenr374ge des Beklagten zu 2 - auf die n344her einzugehen der Senat im gegenw344rtigen Verfahrensstadium keine Veranlassung sieht - auseinanderzusetzen, wonach das behauptete Fehlverhalten des Beklagten zu 1 der Soziet344t nicht zugerech-net werden k366nne. 16 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.2008 - 27 O 500/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2010 - 12 U 198/08 -
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