BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 56/10 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil des 12. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 - 12 U 198/08 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Nach 247 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH & Co. KG Prozesskos-tenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden k366nnen und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen w374rde. 1 Die Unterlassung der Durchf374hrung einer Revision l344uft allgemeinen Inte-ressen regelm344337ig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung han-delt, die gr366337ere Kreise der Bev366lkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. nur BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschl374sse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 - NJW 1986, 2058, 2059; 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 - NJW-RR 1990, 474). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert w344re, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erf374llen, oder wenn von der Durchf374hrung des Prozes- 2 - 3 - ses die Existenz eines Unternehmens abh344ngt, an dessen Erhaltung wegen der gro337en Zahl der von ihm besch344ftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGHZ 25, 183, 184 f; BT-Drucks. 8/3068, S. 26 f). Gegebenenfalls kann auch gen374gen, wenn der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, de-ren Realisierung die Befriedigung einer Vielzahl von Gl344ubigern des Forde-rungsinhabers erm366glichen w374rde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten b374ndeln lie337en, anderenfalls beim Schuldner verbliebe (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 - NJW 1991, 703; siehe auch Beschluss vom 5. November 1985, aaO). Demge-gen374ber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung eines Prozesses grunds344tzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beant-worten w344ren (BGHZ 25, 183, 185; Beschluss vom 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62 - LM 247 114 ZPO Nr. 21; Beschluss vom 20. Dezember 1989, aaO). Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das Berufungsgericht die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Kl344gerin ist im 334brigen, nachdem durch Beschluss des Amtsgerichts H. vom 25. Ja-nuar 2002 ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen mangels einer die Kosten deckenden Masse rechtskr344ftig abgewiesen wurde, bereits seit l344ngerem aufgel366st. Es ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft. Insoweit ist auch anzumerken, dass die Kl344gerin aus abgetretenem Recht der R. W. - Tochter der Liquidatorin der Kl344gerin - gegen die Be-klagten vorgeht und die Liquidatorin im Termin am 18. August 2009 gegen374ber dem Berufungsgericht erkl344rt hat, es sei im Zuge der Abtretung vereinbart wor-den, dass im Erfolgsfall der Klage das Geld R. zustehen solle; die Abtretung an die Kl344gerin sei erfolgt, weil R. mit der Durchsetzung der Anspr374che 3 - 4 - 374berfordert gewesen w344re. Ist damit wirtschaftlich aber nur die Zedentin am Rechtsstreit interessiert, liegt ersichtlich kein allgemeines Interesse an der Durchf374hrung des Revisionsverfahrens vor. Es kann daher dahinstehen, ob wegen der Abtretung und ihrer Hinter-gr374nde f374r die Entscheidung 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Kl344gerin, sondern auf die der Zedentin abzustellen w344re. 4 Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.2008 - 27 O 500/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2010 - 12 U 198/08 -
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