BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 56/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zur Pflicht des Anlageberaters, den Anlageinteressenten über für die Kap i- talanlage bedeutsame Gesetzesänderungen zu informieren und hierzu E r- kundigu n gen einzuziehen. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11 - OLG Dresden LG Zwickau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Februar 2011 wird zurüc k- gewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen den Beklagten unter dem Vorw urf fehlerhafter Kap i- talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Empfehlung des Beklagten zeichneten die Kläger am 4. November 1997 Beteiligungen als atypisch stille Gesellschafter bei der G . B . - AG, und zw ar die Klä gerin zu 1 mit einer Gesamtv ertragssumm e von 29.127 DM (einschließlich 5 % Agio) und der Kläger zu 2 mit einer Vertrag s- sum me von 27.405 DM (einschließlich 5 % Agio). Die Einlagen waren durch Einmalzahlungen sowie nachfolgende monatliche Ratenzahlungen zu e rbri n- gen. Die Klägerin zu 1 zahlte auf ihre Beteiligung insgesamt 5.615,41 1 2 - 3 - Klä ger zu 2 auf die seinige 5.508,03 sol l te in Raten zurückgezahlt werden. Die G . B . - AG gehörte zum Konzernv erbund der G . Gruppe. Im Juni 2007 wurde über das Ve r- mögen der Anlagegesellschaften der G . Gruppe das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erstattung ihrer für die K a- pitalanlage geleisteten Aufwend ungen, den Ersatz entgangenen Gewinns sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Sie haben geltend gemacht, zw i- schen den Parteien sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen und der B e- klagte habe die ihm hieraus erwachsenen Pflichten verletzt. Insbeson dere habe der Beklagte keine (genügende) Plausibilitätsprüfung vorgenommen, die Ris i- ken der Anlage verschwiegen oder verharmlost und eine Information über die möglichen Auswirkungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 2 2. Oktober 1997 (6. KWG - Novelle) sowie die damit für die streitgegenständliche Kapitalanlage verbundenen Risiken unterlassen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagea n- trag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Kläger ist unbegründet. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, dass der Beklagte zwar als Anlageberater tätig geworden sei, die von den Klägern geltend gemachten Pflichtverletzungen jedoch nicht festgestellt werden könnten. Die Kläger hätten die Darlegungen des Beklagten zur rechtzeitigen Übergabe des Emissionsprospekts und zur hinreichenden mündlichen Aufkl ä- rung über die Kapitalanlage nic ht zu widerlegen vermocht. Auch der Vorwurf einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung greife nicht durch. Der Emission s- prospekt stelle die Vertriebskosten und die damit verbundenen Risiken ausre i- chend dar. Der Beklagte habe auch Informationen von dritter Seite bei seiner Beratung berücksichtigt. Auf die mit der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 6. KWG - Novelle verbundenen rechtlichen Risiken der Kapitalanlage habe der Beklagte nicht hinweisen und deswegen auch nicht bei dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nachfragen müssen. Dabei sei zu b e- rücksichtigen, dass die Zeichnung der Beteiligung vor dem Inkrafttreten der 6. KWG - Novelle erfolgt sei, der Anlageberater insoweit nicht wie ein Emittent haftbar sei und der Beklagte mangels entspreche nder Anhaltspunkte nicht d a- von habe ausgehen müssen, dass die Anlage ohne die erforderlichen Gene h- migungen durchgeführt werden würde. Es würde die Pflicht zur Plausibilität s- pr ü fung erheblich überspannen, wenn der Berater bei jeder von ihm vertrieb e- nen Anla ge das Konzept in rechtlicher Hinsicht überprüfen müsste. II. Die Würd igung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklag te die ihm aus dem zwischen den Parteien 6 7 - 5 - zustande gekommenen Anlageberatungsver trag obli egenden P flich ten verletzt habe, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, reichen die Pflichten des Anlageberaters weiter als die Pflichten des Anlagevermittlers. Der Anlagevermit tler schuldet dem Interessenten eine richtige und vol l- ständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn. 8; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 471, 472 Rn. 11 und vom 16. Juni 2011 - III ZR 200/09, BeckRS 2011, 17987 Rn. 14). Der Anlagevermittler muss das Anlagekonzept, bezüglich de s- sen e r Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskün f- te erteilen (Senatsurteile vom 5. März 2009 aaO mwN und vom 16. Juni 2011 aaO). Vertreibt er die Anlag e anhand eines Prospekts, muss er, um seiner Au s- kunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätspr ü- fung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die dar in enthaltenen I n- formationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand festzustellen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (Senatsurteile vom 12. Februar 2004 aaO; vom 5. März 2009 aaO Rn. 12 mwN und vom 16. Juni 2011 aaO). Demgegenüber i st ein Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibil i- tätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige En t- scheidung wesentliche Bedeutung haben ode r haben können. Er muss deshalb 8 9 10 - 6 - eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anlageinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent geriert, hat sich dabei aktuelle Informationen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört die Auswertung vorhandener Ve r- ö f fentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. März 2009 - III ZR 302/ 07, WM 2009, 688, 690 Rn. 13 ff; vom 5. November 2009 - III ZR 302/08, WM 2009, 2360, 2362 Rn. 16, 18 und vom 16. September 2010 - III ZR 14/10, NZG 2010, 1272, 1273 Rn. 10). 2. Diese Maßgaben hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung beac h- tet. D ie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. a) Soweit das Berufungsgericht die in dem Anlageprospekt enthaltenen Angaben zu den Emissionskosten und den Risiken des Ausfalls von Ratenei n- lagen der Anleger für ausreichend hält , lä sst dies entgegen den Rügen der R e- vision Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich die Quote der - betragsmäßig ausgewiesenen - Emissionskosten nach Abzug des Agios in Höhe von 5 % der Einlage auf 14,9 % der Einlag e- summe belaufe (Seite 72) und dass der Ausfall erwarteter Einlagezahlungen generell - nicht nur: bei "außerordentlichen Systemstörun gen" - negative Au s- wirkungen auf die Durchführung der geplanten Investitionen haben könne (Se i- te 87). Dass das Anlagekonzept der hi er streitgegenständlichen Beteiligung von vornherein die Gefahr größerer Zahlungsausfälle in sich getragen hätte und der Anlageerfolg auf diese Weise grundsätzlich in Frage gestellt worden wäre, h a- ben die Kläger nicht (ausreichend) dargetan. Der Beklagte h at vielmehr , worauf d ie Revisions erwiderung zutreffend aufmerksam ge macht hat , dargelegt, dass die Stornierungsquote in damaliger Zeit allenfalls 2 % betragen habe und dass 11 12 - 7 - nach dem Gesellschaftsvertrag im Falle einer vorzeitigen Stornierung kompe n- satorisc he Vorfälligkeits - und Ausgleichszahlungen an die Gesellschaft zu lei s- ten seien, was die Kläger nicht konkret bestritten haben. b) Ihre Behauptung, der Beklagte habe die Verlustrisiken der Kapitala n- lage grob verharmlost , haben die Kläger nach der rech tsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht nachzuweis en vermocht . c) Letztlich begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, über die Auswirkungen der 6. KWG - Novelle, insbesondere die d amit verbundenen rechtlichen Risiken für die Kapitalanlag e, zu informieren, keinen durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. aa) Nach der Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlageng e- schäft) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kr e- ditwesen vom 22. Okt ober 1997 (BGBl. I S. 2518 ) mit Wirkung ab dem 1. Ja - nuar 1998 bestand allerdings die nahe liegende Möglichkeit, dass die Au f- sichtsbehörde die ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzung s- guthabens der Anleger als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen die Anlagegesellschaft eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Jedenfalls war die Rechtslage mit Inkrafttreten der 6. KWG - Novelle i n- soweit unsicher geworden (s. dazu BGH, Urteil vom 21. März 2 005 - II ZR 149/03, NZG 2005, 476, 478). Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anlagegesellschaft (Emittentin) daher für verpflichtet gehalten, die Anlageint e- ressenten darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken g egen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten (BGH, Urteile vom 21. März 2005 aaO; vom 18. April 2005 13 14 15 - 8 - - II ZR 21/04, BeckRS 2005, 07047 und vom 26. September 2005 - II ZR 314/03, NJW - RR 2006, 178, 181). Angesichts der Be deutung dieses Gesicht s- punkts für die Kapitalanlageentscheidung mussten die Interessenten darüber informiert werden, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert oder aber mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken zu rechnen war. Die Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann, wenn der G e- sellschaftsvertra g nach dem Inkrafttreten der 6. KWG - Novelle geschlossen worden ist, eine Schadensersatzpflicht der Anlagegesellschaft (Emittentin) nach sich ziehen (BGH, Urteile vom 21. März 2 005 aaO; vom 18. April 2005 aaO und vom 26. September 2005 aaO). bb) A us den genannten Entscheidungen ergibt sich , wie das Berufung s- gericht zu Recht aus geführt hat , nicht zugleich und ohne Weiteres eine en t- sprechende Aufklärungs - und Haftungspflicht d es Anlageberaters (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Dezember 2 0 07 - 24 U 98/07, juris Rn. 42 - die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist vom Senat durc h Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 22/08 zurückgewiesen worden; a.A. hi n- ge gen wohl Thüringer OLG, Urteil vom 28. April 2009 - 5 U 355/08, Umdruck S. 7 f). Für den Anlageberater gelten nicht dieselben Maßstäbe wie für die Anl a- gegesellscha ft (Emittentin), die in eigener Veran twortung die rechtliche Einst u- fung ihrer Geschäftst ätigkeit umfassend und unter Inanspruchnahme aller zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu prüfen und um die Ertei lung e t- waiger erforderlicher Genehmigungen oder Erlaubnisse nachzusuchen hat b e- ziehungsweise die rechtliche Bewertung der zuständigen G enehmigungs - oder Aufsichtsbehörde abfragen kann ( " Negativattest " ) . Umfang und Art der Hinweis - und Ermittlungspflichten des Anlageberaters bestimmen sich nach den U m- 16 17 - 9 - ständen des jeweiligen Einzelfalls. Dabei kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageb erater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und ob und inwieweit dieser die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände i n- formiert zu werden. Zu solchen Umständen zählen grundsätzlich zwar auch Gesetzesänderungen, sofern sie für die empfohlen e Kapitalanlage erhebliche Auswirkungen haben können . Anders als die Anlagegesellschaft muss der A n- lageberater aber nicht ohne besondere Anhaltspunk te infolge einer Gesetze s- än derung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfrag en nachgehen, die er re gelmäßig nur unter Inanspruchnahme sach kundiger Hilfe (Rechtsgu t- achten) abklären könnte . Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte im Streitfall nicht gehalten, Erkundigungen über die damals bevorstehende Änderung der Gesetzeslage einzuziehen und die K läge r hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die 6. KWG - Novelle zum Zeitpunkt der Zeichnung (4. November 1997) noch nicht in Kraft getreten war. Die Kläger haben auch nicht aufgezeigt, dass der Bekl a g- te von der damit verbundenen Problematik für die hier in Rede stehende Kap i- talanlage aus der Wirtschaftspresse erfahren hätte oder jedenfalls hätte erfa h- ren müssen. Gleiches gilt für etwaige sonstige Anhaltspunkte. Der Umstand allein, dass der Beklagte s eit 1991 Beteiligungen bei der "G . G . " in seiner "Angebot spalette" hatte, ist insoweit ohne Aussagekraft . Musste dem Beklagten die mit der 6. KWG - Novelle verknüpfte Recht s- unsicherheit demnach nicht bekannt sein und durften die Kläger diesbezügliche Nachforschungen und Informationen nach Lage des Falles von dem Beklagten 18 19 20 - 10 - auch nicht erwarten, so musste der Beklagte die Kläger auch nicht darüber au f- klären, dass er eine dahingehende Überprüfung unterlassen habe. Schlick Herrmann Wöstman n Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 20.05.2010 - 1 O 754/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.02.2011 - 8 U 980/10 -
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