ECLI:DE:BGH:2017:051017UIIIZR56.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 56/17 Verkündet am: 5. Oktober 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 Bm, CI; UKlaG §§ 1, 2 Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikation s- unternehmens, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrec h- nungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis e r- weitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine u n beschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, unt erliegt als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 5. Oktober 2017 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M ünchen vom 8. Dezember 2016 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eing etragene Kläger nimmt das beklagte Telekommu nikationsunternehmen wegen Regelu n- gen in seinen Tarifbestimmungen im Zusammenhang mit einer sogenannten Datenautomatik auf Unterlassung in Anspruch. Die von der Beklagten verwendete " Preisliste Mobilfunk Postpaid " (Stand 13. Mai 2015) enthält in einer tabellarischen Darstellung bei den betroffenen Tarifen nach der Angabe des jeweiligen Inklusiv - Datenvolumens eine Rubrik " Datenautomatik " mit der Information " 100 MB " und dem Verweis auf fo l- 1 2 - 3 - gende streitgegenständliche Klausel Nummer 7 der zur Preisliste gehörenden " Hinweistexte " : " Bestandteil des jeweiligen Tarifs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens wird die ses autom a- tisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen - Erweiterung fallen weitere Ko s- " Gemäß Nummer 8 der " Hinweistexte " wird n ach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolume ns (einschließlich etwaiger ge buchter Erweiterungen) sowie der im Rahmen der Datenautomatik zusätzlich zur Ve rfügung gestellten Datenmengen bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums die bis d a- hin vereinbarte Übertragungsgeschwindigkeit von - je nach Tarif - zwischen 3,6 Mbit/s und 50 Mbit/s auf 32 Kbit/s reduziert. Auf der Internetseite der Beklagten wird in einer tabellarischen Zusa m- menfas sung bei den Tarifen , die eine Datenautomatik vorsehen, unter der Rubrik " Internet " ein j e nach Tarif unte rschiedlich hohes Datenvolumen mit der jeweiligen maximalen Transferg eschwindigkeit angegeben. D arunter ersch eint in blauer Schrift und unterstrichen " +Datenautomatik " . Klickt man hierauf, öffnet sich ein separates Informationsfenster , in dem die Datenauto matik entspr e- chend den vorgenannten Regelungen textlich und grafisch dargestellt wird . Auch bei den Informationen zu den einzelnen Tarifen sowie im Rahmen des Bestellvorg angs führt ein Link zu diesem Infor m ationsfens ter. Über die einzelne n Schritte der Datenautomatik wird der jeweilige Kunde von der Beklag ten per SMS informiert. Er erhä lt eine SMS, wenn er 80 % des monatlichen Inklusiv - Datenvolu mens verbraucht hat. Zudem wird er über jedes einzelne angefangene zusätzliche Datenpaket per SMS informiert. 3 4 5 - 4 - Der Kläger hält die Klausel Nummer 7 der " Hinweistexte " wegen Verst o- ßes gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam . Er ist weiter der Auffassung, dass die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die automatischen Volumenerweit erungen gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoße und deshalb unzulässig sei. Er hat dementsprechend von der Beklag ten verlangt, die Verwendung und Einbeziehung der Klausel sowie die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die erweitert en Datenv olumen zu unterlassen. Das Landgericht hat der auch eine weitere Klausel betreffenden Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage im Hinblick auf die vorliegend noc h im Streit befindliche Bestimmung abgewiesen . Mit der vom Oberlandesg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine insoweit gestellten Klag e- anträ ge weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. I. Das Berufungsgeri cht hat die im Revisionsverfahren noch umstrittene Klausel für wirksam gehalten . Sie verstoße weder gegen § 307 Abs . 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB noch gegen § 308 Nr. 5 BGB. 6 7 8 9 - 5 - Von der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien Bestimmungen ausgenommen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptlei s- tungsversp rechens regelten. Die vertragliche Hauptleistungspflicht der Bekla g- ten erfasse hier nicht nur die Erbringung von Datenübertragungsleistungen hi n- sichtlich des jeweiligen Inklusiv - Datenvolumens, sondern auch hinsichtlich der Volumenerweiterungen. Insofern un terschieden sich die angebotenen Verträge nicht von anderen Dauerschuldverhältnissen, bei denen eine Vertragspartei die Leistungen der Gegenpartei in wechselndem Umfang in Anspruch nehme und zur Erbringung der Gegenleistung nach Maßgabe des jeweiligen Leis tungsu m- fangs verpflichtet sei. Die Klausel sei auch nicht mangels Transparenz gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Klausel sei ohne weiteres zu entnehmen, dass der Verbraucher nach Erschöpfung des seinem Vertrag en t- spreche nden Inklusiv - Datenvolumens bis zu 300 MB pro Abrechnungszeitraum bei hoher Übertragungsgeschwindigkeit in Anspruch nehmen könne und dafür in 100 - MB - Landgerichts könne die Intransparenz der Klausel nicht daraus hergeleitet we r- den, dass aus der Darstellung nicht klar werde, ob die automatischen S MS - Benachrichtigungen bei jeder Erweiterung vor oder nach dieser verschickt wü r- den. Prüfgegenstand seien lediglich die angegriffenen Klauseln, nicht dagegen die weitere Darstellung im Internet . Im Übrig en würde allenfalls eine Unklarheit über eine Nebenlei stungspflicht vorliegen, die nicht dazu führe, dass auch die Beschreibung der vertraglichen Hauptleistung selbst oder der dafür zu erbri n- genden Gegenleistung unklar würde. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG d a- rauf zu, dass es die Beklagte unterlasse, die bei der Überschreitung des jewe i- 10 11 12 - 6 - ligen Inklusiv - Datenvolumens anfallenden Entgelte zu verlangen. Die angegri f- fene Berechnung der Entgelte für die zus ätzlich genutzten Daten - Volumen st e- he nicht in Widerspruch zu § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB. Es handele sich nicht um eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers, sondern um ein Entgelt für die von der Beklagten im Ra h- men des von Anfang an geschlossenen Vertrags erbrachte Hauptleistun g. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass d ie streitige Klausel eine Leistungsbeschreibung dar stellt , die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB nicht unterliegt . a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten diese Vorschriften nur für Be - stimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvo r- schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. K lauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschre i- bungen und Preisvereinbarun gen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle au s- genommen. E s ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleis tung zu bestimmen; m angels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil e vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW - RR 2016, 1387 Rn. 12 ; vom 9. Okt o- ber 2014 - III ZR 32/14, NJW 2015, 328 Rn. 37 und vo m 13. Januar 2011 13 14 15 - 7 - - III ZR 78/10 , NJW 2011, 1726 Rn. 15 ; BGH, Urteil e vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 10; vo m 12. Juni 2001 - XI ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 78; vom 12. Dezember 2000 - X I ZR 138/00, BGHZ 146, 138, 140 und vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 141 ). Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbare n Leistung s- gegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizie ren, inhaltlich zu kontro l- lieren sind ( z.B. Senat, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360 Rn. 18; BG H, Urteile vom 6. Ju li 2011 aaO; vom 28. März 2001 - IV ZR 19/00, NJW 2011, 1934 , 1935 ; vom 12. Juni 2001 aaO; vom 12. D e- zember 2000 aaO ; vom 24. März 1999 aaO ). Damit bleibt für die der Überpr ü- fung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich von Regelungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentl i- chen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen wer den kann (Senat aaO; BGH, Urteil e vom 6. J uli 201 1 aaO; vom 12. Juni 200 1 aaO ; vom 28. März 2001 aaO und vom 24. März 1999 aaO ). Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den kontrol l- fähigen Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis un d Leistung haben, aber nicht das Ob und den Umf ang der zu erbri n- genden Lei stungen best immen, sondern als ergänzende Regelungen lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikati o- nen zum Inhalt ha ben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistung s- hauptabrede und a n deren Stelle kann , wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesre cht gelten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 aaO Rn. 16). b) Ob die von der Beklagten verwendete Regelung zur Datenautomatik eine Hauptleistungspflicht der Beklagten u nd den hierfür zu bezahlenden Preis 16 - 8 - unmittelbar regelt oder eine solche nur einschränkt, verändert, ausgestaltet oder modifiziert, kann der Senat selbst feststell en. Denn die formularmäßig g e- stalteten Vertragsbedingungen der Beklagten unterliegen der unei ngeschr ä n k- ten revisionsrechtlichen Nachprüfung und kö nnen vom Revisionsgericht selbst aus gelegt werden ( vgl. st. Rspr, z.B. Senat, Urteil e vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 1 1; B GH, Urteile vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15, BeckRS 2017, 111072 Rn. 25; vom 12. Januar 2017 - I ZR 25 3/14, BeckRS 2017, 101166 Rn. 65 und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn. 1 8 ) . Die B edingungen sind dabei ausgehend von den Verständni smöglic h- keiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem obje k- tiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich so auszu legen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interes sen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstan den werden ( st. Rspr., z.B. Senat, Urteil e vom 17. Februar 2011 - III Z R 35/10, NJW 2011, 2122 Rn. 10 und vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; BGH, Urteil e vom 9. Mai 2017 aaO; vom 12. Januar 2017 aaO; vom 7. No vember 2014 - V ZR 305/13, NJW - RR 2015, 181 Rn. 9 und vom 6. Juli 2011 aaO ). c) Die Auslegung der Tarifbedingungen der Beklagten ergibt, dass d ie von ihr verwendete Regelung zur Datenautoma tik nach diesen Kriterien eine kontrollfreie Leistungsbeschrei bung dar stellt . Sie regelt unmittelbar Hauptlei s- tungspflichten der Parteien für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv - Datenv olu - mens. aa) Nach der vertraglichen Gestaltung , wie sie sich gleichlautend so wohl aus der Darstellung der betroffenen Tarife im Rah men des Internetb estellvo r- gangs als auch aus der Preisliste der Beklagten und den zugehörigen Hin we i- 17 18 - 9 - sen in Nummern 7 und 8 ergibt , hat die Beklagte dem Kunden für den Grun d- preis des Tarifs als Hauptleistungspflicht zunächst den Internetzugang für das - je nach Tarif unterschiedlich hohe - Inklusiv - Datenvol umen mit der verein ba r- ten hohen Ü bertragungsg eschwindig keit zu eröffnen . Nach Verbrauch die ser Datenmenge sind von der Beklagten bis zu drei Mal je weite re 100 MB mit de r- selben Geschwindigkeit zur Ver fügung zu stellen und vo m Kunden zu bezahlen. Erst danach besteht bis zum Ablauf des Abrechnungszeitraums ohne weitere Kosten die Möglichkeit zur Internetnutzung mit geringer er Geschwindigkeit. Die Tarif e be stehen hinsichtlich der mobilen Internetnut zung mithin aus mehrer en aufeinander folgenden Teilen: Einem festen, vom Grundpreis umfas s- ten Inklusiv - Datenvolumen, drei sich nach dessen Verbrauch anschließenden weiteren Da tenpaketen zu einem Pauschal preis von jeweils 2 Erschöpfung auch der zusätzlichen drei Datenvolumen eingreifenden in der Übertragungsmenge unbegrenzten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Dieser Ablauf ist insgesamt von vornherein vereinbart und festgelegt. Lediglich der Übergang von einem Teil zum nächsten ist - wie bei Bezugsverträgen ü b- lich - von dem Verbrauch des jeweils vorangegangenen Datenvolumens a b- hängig. Zutreffend ist das Berufungsgericht dementsprechend von einer von Anfang an vereinbarten Gesamtleistung bestehend aus Inklusiv - V olumen, D a- tenmengen erwei terungen und geschwindigkeits gedrosselter Restnutzung au s- gegangen. Entgegen der demgegenüber vorgebrachten Auffassung der Revision ist die mobile Internetnutzung nach der vertraglichen Vereinba rung nicht grun d- sätzlich bereits nach Verbrauch des Inklus iv - Datenv olumens mit reduzierter Übertragungsgeschwindigkeit mengenmäßig unbeschränkt möglich . Aus den Formulierung en sowohl der angegriffenen Regelung als auch sämtl icher Hi n- 19 20 - 10 - weise zu dem Inklusiv - Datenv olumen und der Datenauto matik erg ibt sich ei n- deu tig d ie dargestellte Staffelung der beiderseitigen Leistungs - und Zahlung s- pflichten, wonach die mengenmäßig unbegrenzte Internetnutzung mit reduzie r- ter Übertragungsgeschwindigkeit erst nach Erschöpfung des Inklusiv - Datenvolumens und der im Wege der " Datenautoma tik " zusätzlich zur Verf ü- gung gestellten drei mal 100 MB eingreift. Eine Verpflichtung der Beklagten , den Internetzugang bereits nach Ver brauch des Inklusiv - Datenv olumens grun d- sätzlich unbeschränkt, wenn auch mit niedriger Übertragungsgeschwindigkeit zur V erfügung zu stellen, ist den vertraglichen Regelungen nicht zu entnehmen . Die Argumentation des Klägers, wonach es dem Verbraucher überlassen sein müsse, ob er bei Überschreiten des Inklusiv - Datenvolumens mit der Dro s- selung der Geschwindigkeit leben w olle oder gegen ein zusätzliches Entgelt ein weiteres Datenvolumen mit höherer Gesc hwindigkeit nutzen wolle, ist mit den vorliegenden vertraglichen Bestimmungen nicht vereinbar . bb ) Unter Zugrundelegung dieses Auslegung sergebnisses stellt d ie a n- gegrif fene Klau sel - entgegen der Auffassung der Revision - keine der Inhalt s- kontrolle unterliegende Modifizierung oder Änderung einer bestehenden Haup t- le istungspflicht dar, sondern deren erstmalige k ontrollfreie Bestimmung . Bei einem Mobilfunkvertrag mit I nternetnutzung ist Hauptleistungspflicht des Anbieters insoweit, dem Kunden zum Datentransfer den Zugang zum Inte r- net mit einer bestimmten Übertragungs geschwindigkeit zu verschaffen. Die Größe des zur Verfügung zu s tellenden Datenv olu mens und die Transferr ate gehö ren dabei zu den zu vereinbarenden Hauptleistungspflicht en . Die ve r- schiedenen Tarife der Beklagten unterscheiden sich maßgeblich in diesen P a- rametern, die entscheidenden Einfluss auf den zu zahlenden Preis haben. O h- 21 22 23 - 11 - ne vertragliche Regelung des gesc huldeten Datenvolumen s - in Form einer B e- grenzung auf ein e bestimm te Menge oder in Form eines unbeschränkten Vol u- mens - und der geschuldeten maximalen Datenübertragungsgeschwindigkeit fehlen wesentliche für die Bestimmbarkeit der Leistungspflichten unabdin gbare Parameter, die auch nicht durch dispositi ves Gesetzesrecht ersetzt werden können. Ausgehend von der obigen Ausl egung der Tarife besteht die Hauptlei s- tungspflicht der Beklagen darin, in jeder Abrechnungsperiode den mobilen I n- ternetzugang mit der jeweils vereinbarten hohen Datenübertragungsgeschwi n- digkeit für das Inklusiv - Datenv olumen und nach dessen Verbrauch für bis zu 300 MB zusätz lich zur Verfügung zu stellen sowie anschließend einen unb e- grenzt en Zugang mit verminderter Datenübertra gungsgeschwi ndigkeit zu ve r- schaffen . Die hierzu im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Pflicht des jeweil i- gen Kunden besteht in der Bezahlung des Grundpreises sowie des zusätzlichen Pauschalpreises von 2 pro angefangener weiterer 100 MB, max imal jedoch für 300 weite re MB. cc) Die in Rede stehende Vertragsgestaltung unterscheidet sich entg e- gen der Ansicht der Revision von einer anderen bei Mobilfunkverträgen teilwe i- se verwendeten Regelung, w onach nach Erschöpfung des Inklusiv - Daten - v olumens die Ü bertragungsgeschw indigkeit erheblich reduziert wird, sofern der Kunde nicht ein weiteres Datenpaket hinzubucht (so eine Konstellation bei dem von der Revision zitierten Urteil des LG Dü sseldorf vom 14. Dezember 2016 - 12 O 311/15, juris). In diesen Fällen besteht eine ver tragliche Regelung für die Zeit nach Verbrauch des Inklusiv - Datenvolumens dergestalt, dass die mobile Inter netnutzung anschließend zwar weiterhin möglich ist, aber nur noch mit g e- ringer Datenübertragungsgeschwindigkeit. Die bei Vertragsschluss vereinbarte 24 25 - 12 - Hauptleistungspflicht des Anbieters umfasst in diesen Fäl len mithin den Zugang zum Internet mit der vereinbarten hohen Daten transferrate bis zur Erschöpfung des Inklusiv - Datenvolumens und anschließend einen unbeschränkten, aber g e- schwindigkeitsreduzierten Zugang . Erst durch eine nachträgliche Zubuchung eines weiteren kostenpflichtigen Datenpakets wird die ursprüngliche Übertr a- gungsgeschwindigkeit wieder hergestellt . dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass sich an der Qualifizi erung als Leistungsbeschreibung nichts dadurch ändert, dass die zusätzlichen Datenmengen nur stufenweise verbrauchsabhängig abgerec h- net werden und ein Pauschalpreis pro angefangene 100 MB vorgesehen ist. Die Zusammenfassung zu Datenpaketen und die pauschal e Bemessung der Gegenleis tung für diese beeinflusst die Einordnung als Haupt - oder Nebenlei s- tungs pflicht nicht. 2. Die streitige Regelung zur Datenautomatik unterliegt demnach als Lei s- tungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle. Ungeachtet dessen gilt für sie das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB dennoch . Hiernach ist der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzust ellen, wobei es auf die Verständnis - und Erkenntnismö g- lichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchsc hnittskunden ankommt (st. Rspr., z.B. jew. mwN BGH, Urteil e vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; vo m 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 , BGHZ 185, 96 Rn. 1 5 und vom 12. Juni 2001 - X I ZR 274/00, BGHZ 148, 74, 79). Zutreffend und ohne dass dies von der Revision beanstandet wird , hat das Berufungsgericht einen Ver stoß gegen d as Transparenzgebot verneint. Die 26 27 28 - 13 - umstrittene Klausel zur Datenautomatik ist klar und eindeutig formuliert und aus sich her aus sowie im Kontext der sonstigen Tarifbedingungen für eine n Durc h- schnittskunden gut verständlich. Die Rechte und Pflichten des Kunden im Z u- sammenhang mit der Datenautomatik sind ohne we iteres durchschaubar . 3. Zutreffend hat das Beru fungsgericht auch ein Recht des Klägers aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verneint. Ein Anspruch gegen die Beklagte, es zu unte r- lassen, bei Über schreitung des Inklusiv - Datenvolumens für die automatische Erweiterung der Daten menge um ein Upgrade - Volumen ein zusätzliches En t- gelt zu berechnen, besteht nicht. Ein Verstoß gegen § 312 a Abs. 3 BGB , auf den der Kläger seinen A n- spruch aus § 2 UKlaG stützt, liegt nicht vor . Nach § 312a Abs. 3 BGB kann ein Unternehmer eine Vereinbarung mit einem Verbraucher, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbra u- ch ers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Das für die Volumenerweiterungen zu bezahlende Entgelt ist entgegen der Auffassung der Revision indes nicht als 29 30 - 14 - zusätzlicher Betrag ne ben dem Preis für die vereinbarte Hauptleistung zu b e- zahlen, sondern aus den vorgenannten Gründen als Entgelt für die in der Zu r- verfügungstellung von jeweils weitere n 100 MB liegende Hauptleistung der B e- klagten . Herrmann Seiters Reiter Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.02.2016 - 12 O 13022/15 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2016 - 29 U 668/16 -
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