ECLI:DE:BGH:2017:191017UIIIZR565.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 565/16 Verkündet am: 19. Oktober 2017 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675; ZPO § 138 a) Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen ve r- mittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anleg ern einzubri n- genden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Ve r triebsp rovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH , Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; vo m 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2006, 685; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 und vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333) . b) Zur Darlegungs - und Beweislast, wenn der Anl eger behauptet, ein Emission s- prospekt sei ihm nicht übergeben worden. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27 . Oktober 2016 aufgehob en . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlag eberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. Januar 2008 mit 20.000 . GmbH & Co. KG . In der Beitrittserk l ärung bestätigte er in einem g e- sondert unterschriebenen Empfangsbekenntnis , ein Exemplar des Verkauf s- prospekts vor der Unterzeich nung der Beitrittserklärung erhalten zu haben. Der 1 2 - 3 - Beteiligung war en Ende 2007 und am Tag der Zeichnung Gespräche mit dem bis Juni 2012 für die Beklagte tätigen selbständige n Handelsvertreter M . v o- rangegangen. Das Beteiligungskapital der Fondsgesel lschaft b eträgt ausweislich des Emissionsprospekts (S. 32) 49. 300 .000 Die Vertriebskosten sind mit Das Agio beläuft sich auf 2 (5 % auf das Beteiligungskapital) . Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, geltend gemacht , u nter Berücksichtigung des Agio s vo n 5 % seien - aufkl ä- rungspflichtige - Innenprovisionen von 20 % geflossen. Der Emissionsprospekt sei ihm nicht übergeben worden. Bei gehöriger Aufklä r ung hätte er die Beteil i- gung nicht gezeichnet . Die Beklagte hat vorgetragen , a us der Beitrittserklärun g sei ersichtlich, dass dem Kläger der Prospekt übergeben worden sei. Die Prospektübergabe sei rechtzeitig erfolgt. Zudem müsse es ihr möglich sein, den Vortrag des Kl ä- gers mit Nichtwissen zu bestreiten. Der Prospekt kläre hinreichend über alle Risiken der Anlage auf. I m Hinblick auf die Vertriebskosten sei ihr keine Aufkl ä- rungspflichtverletzung anzulasten. Sie habe keine Provisionszahlungen von über 15 % erhalten. Das Agio sei bei der Ermittlung der Innenprovisionen nicht zu berücksichtigen. Das Landge richt hat - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte verurteilt, r- tragung der A nteile des Klägers an der Fondsgesellschaft zu zahlen und den Kläger von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderung s- 3 4 5 6 - 4 - ansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustelle n, die unmittelbar oder mitte l- bar aus der vom Kläger gezeichne ten Beteiligung resultieren. Ferner hat es festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28. Juni 2014 bezüglich der Rüc k- übertragung der Beteiligung des Klägers an der Fondsgesellschaft in Anna h- meverzug befindet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung de r Beklagten z u- rückgewie sen. Hiergegen richtet sich ihre vom Berufungs gericht zugelassene Revisi on . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausge führt, die Beklagte dürfe die vom Kläger behauptete Nichtübergabe des Emissionsprospekts nicht mit Nichtwissen b e- streiten. Es handele sich um einen Sonderfall der sekundären Darlegungslast. Zwar müsse der Anleger die Nichtübergabe des Emissionsprospekts darlegen und beweisen. Wenn ein Anspruchsteller - wie vorliegend - eine negative Ta t- sache behaupte, müsse der die Tatsache best reitende Anspruchsgegner j e- doch aktiv darlegen, wann und wie sich die Tatsache verwirklicht habe , das heißt wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sei. Daraus folge, dass die Beklagte die Nichtübergabe der Prospekte nicht mit Nichtwisse n bestreiten dürfe. Könne sie ihrer eigenständigen Darlegungspflicht nicht gen ü- gen, sei zu ihrem Nachteil davon auszugehen, dass die darzulegende positive 7 8 - 5 - Tatsache nicht vorliege. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte ihr Unve r- mögen zu substantiiertem Sachvortrag zu vertreten habe. Verfüge der A n- spruchsgegner über keine eigenen Erkenntnisse zum Beratungsgeschehen, obliege es ihm, sich bei dem damals für ihn tätigen Berater mit Nachdruck nach dem Beratungsverlauf zu erkundigen. Antworte der Berater nicht oder teile er mit, ihm fehle jede Erinnerung, dürfe der Anspruchsgegner eine rechtzeitige Prospektübergabe nicht ohne Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ins Blaue hinein behaupten. Eine Behauptung ins Blaue hinein lasse sich auch nicht da durc h rechtfertigen, dass der Anleger in der Beitrittserklärung eine vo r- formulierte Empfangsquittung für den Emissionsprospekt unterzeichnet habe, der sich das einen rechtzeitigen Empfang bestätigende Datum nicht entnehmen lasse. Dementsprechend habe die Bekla gte nicht ins Blaue hinein behaupten dürfen, eine Übergabe des Prospekts im ersten Beratungst ermin Ende 200 7 sei rechtzeitig gewesen, weil sie keine belastbare Grundlage für die Behauptung dieser Prospektübergabe habe. Sie könne sich auch nicht auf ein ein faches Bestreiten beziehungsweise ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Mi t- hin sei nicht von einer rechtzeitigen Prospektübergabe auszugehen. Es sei eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Innenprovisionen anz u- nehmen , die - wenn auch nur unter Einbeziehung des Agios von 5 % - eine Quote von 15 % des Eigenkapitals überstiegen . Die Eigenkapitalbeschaffung s- kosten stünden zum Eigenkapital in einem Verhältnis von genau 15 %. Dieser Quote sei nach zutreffender Auffassung das Agio hinzuzurechnen . Der durc h- schnittliche Anleger habe regelmäßig den Gesamtbetrag einschließlich des Agios für Augen, den er aufbringen müsse, um die Beteiligung zu erwerben. Von diesem Gesamtbetrag werde er bei der Überlegung ausgehen, ob sich die Anlage für ihn rentiere. Daher komme es für seine Anlageentscheidung rege l- mäßig darauf an, welcher Anteil dieses Gesamtbetrages nicht der Schaffung 9 - 6 - oder Erhöhung der Werthaltigkeit der Anlage, sondern nur der Eigenkapitalb e- schaffung diene. Dies rechtfertige es, das Agio bei der Ermittl ung des Verhäl t- nisses der Eigenkapitalbeschaffungskosten zum Eigenkapital zu berücksicht i- gen. II. Die s hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings z u Recht und mit zutreffender B e- gründung eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Höhe der Provisionen angenommen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Anlagevermittler oder - berater den Erwerber einer von ih m empfohlenen Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen a ufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rüc k- schlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der K apitalanlage eröffnen und di es wiederum einen für die Investitions entscheidung derart b e- deutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierü ber informiert werden muss (z.B. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff , 121; dem folgend Senat, Urteile vom 23. Juni 2016 - III ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 11; vom 12. Dezember 2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 14; vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 Rn. 16, 22 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW - RR 2 006, 685 Rn. 5 ; Beschluss vom 29. Januar 2015 - III ZR 547/13, BeckRS 2015, 04824 Rn. 8). Für die B e- wertung einer Geldanlage kann allein schon der Umstand, in welchem Umfang 10 11 12 - 7 - dem vom Anleger zu zahlenden Preis Provisionen für die Vermittlung des E i- genkapita ls gegenüberstehen , von maßgeblicher Bedeutung sein (Senat, Urteil vom 9. Febru ar 2006 aaO). aa) Bezugsgröße für die Höhe aufklärungspflichtiger Provisionen (von mehr als 15 %) ist nach der Rechtsprechung des Senats das von den Anlegern einzubringende Eigenk apital (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 aaO S. 117 f und vom 9. Februar 2006 aaO). bb) Zu dem von den Anlegern einzubringenden Eigenk apital sind die zu zahlenden Provisionen ins Verhältnis zu setzen. Hierzu gehört auch ein auf das Beteiligu ngskapital zu zahlendes Agio (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 aaO S. 117 f [unter II 2 c aa (2)] sowie S. 121 [unter II 2 c bb (3): Bezugnahme auf Schirp/Mosgo, BKR 2002, 354, 358 f] ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. N o- vember 2014 - I - 16 U 19/14, juri s Rn. 56 ) . D as A gio ist - gemeinsam mit den aus dem Eigenkapital zu zahlenden Vertriebsprovisionen - für die Werthaltigkeit de r Investition als Ausgangsp unkt d er Aufklärungspflicht des Anlageberaters von Bedeutung . Die Werthaltigkeit der Kapitalanlage kann im Fall einer h ohen Provision maßgeblich nachteilig b e- ein flusst sein, weil die für die Provision en benötigte n Beträge nicht für d as e i- gentliche A nlage objekt zur Verfügung stehen . Dabei stellt aus der - wert - und renditeorien tierten - Sicht des Anlege rs der insgesamt von ihm zu zah lende B e- trag (einschließlich Agio) die " Kapitalanlage " dar (so zutreffend OLG Düsseldorf aaO). Für ihn ist nicht allein von Bedeutung , in welchem Umfang das von ihm eingebrachte Eigenkapital in das Anlageobjekt investiert wir d und wie hoch se i- ne Rend ite bezogen auf diese Summe ist. Mögen im Einzelfall die sich insofern ergebenden Beträge und Relationen für ihn noch annehmbar erscheinen, so 13 14 15 - 8 - kann sich dies ändern, wenn d er weitere Betrag , d en er in Gestalt des Agios investiert h at, in die Wert - und Renditeberechnung einbezo gen wird. Denn er wird stets den Gesamtbetrag seiner Investition (einschließlich Agio) betrachten, um beurteilen zu können , ob sie sich hinsichtlich Werthaltigkeit und Rendite lohn t . Steigen die Kosten für die Vermittlung des Eigenkapitals im Verhältnis zu letzterem , wird ab einer bestimmten Größenordnung der Vermittlungskosten der Rückschluss auf eine geringere Werthaltigkeit der gesamten Kapitalanlage (einschließlich Agio) eröffnet. Dabei ist es ohne Bede utung, ob die Kosten für die Vermittlung des Eigenkapitals aus diesem selbst oder einem zusätzlich zu entrichtenden Aufschlag (Agio) bestritten werden (OLG Düsseldorf aaO) . Denn sie fließen , obwohl Bestandteil des vom Anleger investierten Gesamtbetrages, i n jedem Fall nicht in das eigentliche Anlageobjekt. cc) Zur Beurteilung der Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage durch den Anleger ist dagegen nicht die Summe der Vermittlungskosten (ei n- schließlich Agio) rechnerisch ins Verhältnis zu dem Gesamtaufwand des Anl e- gers (einschließlich Agio) zu setzen (so aber OLG Düsseldorf aaO). Der Rüc k- schluss auf die Werthaltigkeit der Kapi talanlage ergibt sich aus dem Verhältnis der Vertriebsk osten zum einzubringenden Eigenk apital . Denn die Rentierlichkeit einer Anlage ist typischerweise bereits dann in Frage gestellt, wenn mehr als 15 % des einzubringenden Eigenkapitals in Kapitalvermittlungskosten fließen. Dem entspricht, dass der Rechtsverkehr üblicherweise dieser Relation für die Beu r- teilung der Werthalt igkeit und Renditeträchtigkeit der Anlage maßgebliche B e- deutung beimisst. Dies zeigt sich etwa an dem Beispiel des provisionspflicht i- gen Erwerbs einer Immobilie, bei dem der Käufer in aller Regel das Verhältnis der Provision zu dem Kaufpreis in den Blick n immt. 16 17 - 9 - dd) Soweit die Revision die Auffassung vertritt, das Agio habe bei der Berechnung des Schwellenwerts von 15 % außer Betracht zu bleiben, weil di e- ser Aufschlag erkennbar nicht der Investition in das Anlageobjekt diene und eine Fehlvorstellung des Anlegers hinsichtlich des Anlagebetrags nicht ent - stehe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auch die aus dem - von den Anlegern eingebrachten - Eigenk apital entrichteten Vertriebsprovisionen dienen nicht der Investition in das Anlageobjekt der Fondsge sellschaft (hier: dem Schiff) . Gerade deshalb verringern sie potenziell die Werthaltigkeit der G e- samtinvestition und sind daher nach der Senatsrechtsprechung au fklärung s- pflichtig, wenn sie einen bestimmten Schwellen wert überschreiten. Insofern b e- steht zwis chen ihnen und dem Agio kein Unterschied. Zwar trifft e s zu, dass bei dem Anleger, wenn ein offen ausgewiesene r Ausgabeaufschlag betroffen ist, insoweit keine Fehlvorstellung hinsichtlich der Werthaltigkeit des Anlagebetrags entsteh en kann (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - XI ZR 147/12, WM 2014, 1382 Rn. 17). Eine umfassende Beurteilung der Werthaltigkeit der Kapitalanlage ist dem Anleger indes nur möglich, wenn er sowohl das - offen ausgewiesene - Agio als auch die weiteren, vom Eigenkapital zu entrichtenden Vertriebsprovis i- onen kennt. Erst das Verhältnis der gesamten Kosten der Eigenkapitalvermit t- lung zum einzubringen den Eigenk apital ermöglicht den Rückschluss auf eine etwaige geringere We rthal tigkeit der A nlage. b) Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsä tze war der Kläger über die Gesamthöhe der Provisionen aufzuklären, da diese unter Einschluss des Agios unstreitig eine Größenordnung von 15 % des einzubringenden Kapitals übe r- stiegen. 18 19 - 10 - 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Auffassung des Beru fung s- gerichts, es sei nicht von einer rechtzeitigen Prospektübergabe ( als Mittel der Aufklärung über die Höhe der Provisionen) auszugehen . a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derj e- nige, der eine Aufklärungs - oder Beratungspfl ichtverletzung behauptet, hierfür die Darlegungs - und Beweislast; die mit dem Nachweis einer negativen Tats a- che verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die a n- dere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlege n muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; de m Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft ( z.B. Senat, Urteile vom 20. Juli 2017 - III ZR 296/15, WM 2017, 1702 Rn. 12; vom 5. Mai 20 11 - III ZR 84/10, juris Rn. 17 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 7; BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, NJW 2009, 3429 Rn. 38 und vom 24. Januar 2006 - XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15 ). Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs - und Ber a- tungsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (Senat, Urteil e vom 20. Juli 2017 und vom 5. Mai 2011 ; jeweils aaO). Dementsprechend trägt der Anleger für die nicht rechtzeitige Übergabe des Emissionsprospekts die D arl e- gungs - und Beweislast ( z.B. Senat, Urteile vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 16; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 25 und vom 11. Mai 2006 aaO Rn. 6; Beschluss vom 30. N o- vember 2006 - III ZR 93/06, NJW - RR 2007, 775 Rn. 5). Die mit dem Nachweis der negativen Tatsache der fehlenden Prospektübergabe verbundenen Schwi e- rigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete fehlende Übergabe substantiiert bestreiten muss. Im Regelfall geschieht d ies 20 21 22 - 11 - durch die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übe r- geben wurde. b) De r für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche G esicht s- punkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit ist indes nicht auf die darlegungs - und beweispflichtige Pa rtei beschränkt, sondern auch auf Seiten der anderen P artei zu berücksichtigen. D ie Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben worden ist, muss ihr zumutbar sein (zur Zumutbarkeit des substantiierten Bestreitens negativer Tatsachen vgl. BGH, Urteile vom 7 . D e- zember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f ; vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW - RR 1993, 746, 747 und vom 19. September 1966 - II ZR 62/64, BeckRS 1966, 30403398; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 24; Schäfer in Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen, S. 359 f; Radig/Schedensack, WM 2015, 506, 514; Krupp, EWiR 2017, 431, 432 ; mö g- licherweise einschränkend Laumen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. , Kap. 22 Rn. 34 ) . Be gegnet im Einzelfall die nicht b e- weispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr ob liegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag , kann von ihr eine so lche Su b- stantiierung nicht gefordert werden (Radig/Schedensack aaO). Andernfalls wü r- de in einem solchen Fall , in dem sowohl der darlegungs - und beweisbelasteten Partei als auch der Gegenpartei Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, letztlich die Da rlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei - una b- hängig von ihren Kenntnissen und Erkenntnismöglichkeiten - auferlegt. Dies wäre durch die Darlegungsschwierigkeiten des Anspruchsteller s bei negativen Tatsachen nicht gerechtfertigt (vgl. Laumen aaO: Zumutbarkeitskriterium bei sekundäre r Behauptungslast ermöglicht Abwägung der Parteiinteressen) . Die nach Lage des Falles und im Rahmen des Zumutbaren strengere Substantii e- 23 - 12 - rungslast der für die negative Tatsache nicht beweispflichtigen Partei hat nur den Sinn, die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises auszugle i- chen (Schäfer aaO S. 359 ). Begegnet auch sie - mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren - Schwierigkeiten und k ann der entscheidungserhebliche Sac h- verhalt von keiner Partei aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Partei, die die Darlegungslast trägt. D a s ist, soweit die Verletzung von Aufklärungs - und Beratungspflichten betroffen ist, der Anspruchsteller. c ) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte die vom Kläger beha uptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts hinreichend bestritten. aa) Die Beklagte hat sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht nur mit Nichtwissen erklärt, sondern die rechtzeitige Übergabe des Prospekts an den Kläger durch den Hand elsve rtreter M . positiv behauptet. Sie hat mit der Klageerwiderung vom 30. März 2015 (S. 6 f f ) vorgetr a- gen, aus der Beitrittserklärung ergebe sich, dass dem Kläger der Prospekt übergeben worden sei; er habe dies mit seiner Unterschrift bestätigt. Sie habe unter Bezugnahme auf die vom Kläger in den jeweiligen Beitrittserklärungen jeweils abgegebene Empfangsbestätigung vorgetragen, dass die Prospekte rechtzeitig übergeben worden seien. Nähere Angaben seien ihr nicht zumutbar. Mit ihrer Berufungsbegrü ndung vom 14. Juli 2016 (S. 5) hat sie ausgeführt , eine Übergabe des Prospekts im ersten Beratungstermin Ende 2007 sei rechtzeitig gewesen. Mit Schriftsatz vom 14. September 2016 (S. 2) hat sie schließlich d a- rauf hingewiesen, die Nichtübergabe des Prospekt s werde von ihr nicht bloß mit Nichtwissen bestritten. Es handele sich vielmehr um einen Fall des substantiie r- ten Bestreitens unter Bezugnahme auf die Empfangsbestätigung in der Be i- trittserklärung. 24 25 26 - 13 - Ergänzend hat die Beklagte Hergang und Inhalt der Ber atungsgespräche mit Nichtwissen bestritten. In diesem Zusammenhang hat sie vorgetragen, sie habe den Handelsvertreter M . mit Schreiben vom 8. Juli 2014 (Anlage B 6), 17. November 2015 und 9. Dezember 2015 (Anlage BB 1) um Stellungnahme gebeten. Dieser habe nicht reagiert. bb) Damit hat die Beklagte die vom Kläger behauptete fehlende Überg a- be des Emissionsprospekts hinreichend bestritten. Zwar hat sie nicht dargelegt, wann und unter welchen Umständen die Übergabe des Prospekts erfolgt sein soll . Ein solcher Vortrag ist von ihr nach den besonderen Umständen des vo r- liegenden Falles indes auch ni cht zu verlangen . (1) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger mit de m von ihm gesondert unte rschriebenen Empfangsbekenntnis in der Beitritts erklärung vom 29. Januar 2008 bestätigt hat, ein Exemplar des Verkaufsprospekts vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung erhalten zu haben. Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus de m Empfangsbe kenntnis nicht das Datum der Prospektübergabe. Aus der Bestät i- gung kann daher nicht auf die Rechtzeitigkeit der Übergabe geschlossen we r- den (zum Erfordernis der rechtzeitigen Übergabe des Prospekts als Mittel der Aufklärung des Anlegers vgl. Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III Z R 14/15, WM 2016, 504 Rn. 16 mwN) . Es wird jedoch - im Widerspruch zu der pr o- zessualen Behauptung des Klägers - die Übergabe des Prospekts als solche bestätigt (vgl. § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB zur AGB - rechtlichen Wirksamkeit eines gesondert unterschriebenen Em pfangsbekenntnisses) . D ieser Umstand kann bei den Anforderungen, die an das Maß des Bestreitens der Beklagten ge stellt 27 28 29 30 - 14 - und aus der Behauptung des Klägers, ein Prospekt sei ihm nicht übergeben worden, hergeleitet werden, nicht unberücksichtigt bleiben. Hätt e der Kläger, wie es mit de m von ihm unterschriebenen Empfangsbe kenntnis vereinbar wäre , behauptet, den Prospekt lediglich nicht rechtzeitig empfangen zu haben, hätte es ihm oblegen, den Zeitpunkt der Übergabe darzulegen. Es handelt e sich dann nicht mehr - wie im Fall einer gänzlich fehlenden Übergabe - um eine negative Tatsache, deren Darlegung dem Kläger Schwierigkeiten bereite t , sondern um eine positive Tatsache (Zeitpunkt der Übergabe), deren Darlegung dem Kläger grundsätzlich möglich und zumutbar ist ( zur Darlegungs - und Beweislast des Anlegers betreffend den streitigen Zeitpunkt einer unstreitig erfolgten Prospek t- übergabe vgl. Senat, Urteile vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 25 und vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, WM 2006, 1288 Rn. 6) . Die fehlende Rechtzeitigkeit der Übergabe ist in diesem Zusammenhang keine negative Tatsache, sondern eine dem Beweis nicht zugängliche rechtliche We r- tung. (2) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Datum der Prospektüberga be weder k e nnt noch mit ihr zumutbaren Mitteln in Erfa h- rung bringen k ann . D enn d er Zeuge M . , bei dem allein eine Erkundigung der Beklagten in Betracht kommt, ist nicht mehr als selbständiger Handels vertreter für s ie tätig (z ur fehlenden Erkundigungsobl iegenheit der mit Nichtwissen b e- streitenden Partei bei ausgeschiedenen Geschäftsführern, Vorstandsmitgli e- dern und Mitarbeitern vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, ZIP 1987, 1102, 1104 (Geschäftsführer) ; BGH, Urteile vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 18 (Organmitglied ; Amtsvorgänger eines Insolven z- verwalters ) und vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131 (Vo r- standsmitglied, Mitarbeiter) ; Schäfer aaO S. 360). Er steht der Beklagten nicht (mehr) näher als dem Kläg er und ist für sie auch nicht leichter erreichbar. A uf 31 - 15 - die konkreten, mit Schreiben vom 17. November 2015 und Erinnerungsschre i- ben vom 9. Dezember 2015 erfolgten Nachfragen der Beklagten betreffend die Übergabe der Prospekte hat er nicht geantwortet. Ein d arüber hinausgehendes Vorgehen der Beklagten gegenüber dem nicht mehr für sie tätigen Zeugen M . , etwa - wie das Berufungsgericht meint - mittels eines Hinweis es auf eine nachwirkende Auskunftspflicht oder auf bei Nichterfüllung dieser Pflicht drohe n- de Schadensersatzansprüche , ist der Beklagten nicht zumutbar. Solche Ma ß- nahmen zur Aufklärung des Sachverhalts, verbunden möglicherweise mit ihrer langwierigen prozessualen Durchsetzung und d eren nicht absehbarem Erfolg, kö nn en von der Beklagten als Gegner de s darlegungs - und beweispflichtigen Klägers auch in Abwägung mit dessen Interessen nicht gefordert werden . (3) De m vom Kläger unterschriebenen Empfangsbekenntnis und der U n- zumutbarkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen auf Seiten der Beklagten ist bei den Anforderungen an das Bestreiten der Beklagten Rechnung zu tragen. Sie reduzieren das Maß an Substantiierung, das von der Beklagten erwartet we r- den kann. Insbesondere stellt sich ihr Vortrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht als ein B estreiten ins Blaue hinein dar. (a) Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Vorausse t- zungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltat sache n , die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang b e- stimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten 32 33 - 16 - zu befragen, die ihm für die Zuverlässigkeit der Bekundu ngen erforderlich e r- scheinen ( z.B. Senat, Urteile vom 23. Juni 2016 - I II ZR 308/15, WM 2016, 1333 Rn. 18; vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 und vom 15. Mai 2003 - III ZR 7/02, juris Rn. 15; BGH, Urteil e vom 2. April 2007 - II ZR 325/ 05, WM 2007, 1025 Rn. 23 und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01, NJW - RR 2003, 491 ; Beschlüsse vom 6. Fe bruar 2014 - VII ZR 160/12, NJW - RR 2014, 456 Rn. 12 und vom 31. Juli 2013 - VII ZR 59/12, NJW 2013, 3180 Rn. 11 ). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, w elche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisfüh rung deshalb erschwert ist, darf sie auch nur vermut e- te Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tats a- chen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage d er Dinge für wahrscheinlich hält ( z.B. Senat, Urteil vom 15. Mai 2003 aaO; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, WM 2014, 1470 Rn. 36; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 40; vom 13. D e- zember 2002 aaO; vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112 und vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW - RR 1991, 888, 891 ; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - VI ZR 547/14, juris Rn. 10 ). D ie Ablehnung eine s Beweises für eine erhebliche Tatsa che ist nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt we r- den kann oder wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt worden ist, mi t- hin aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung g e- boten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte vorliegen ( z.B. Senat, Ur teil vom 15. Mai 2003; BGH, Urteile vom 24. Juni 2014 , 8. Mai 2012 , 13. Dezember 2002 , 25. April 1995 und 4. März 1991 ; jeweils aaO ) . - 17 - (b) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer Subst antiierungslast genügt und die Behauptung des Klägers, ein Emissionsprospekt sei ihm nicht übergeben worden, nicht ins Blaue hinein, sondern ausreichend bestritten. Sie hat unter Bezugnahme auf das vom Kläger in der Beitrittserklärung vom 29. Januar 2 008 gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnis vorg e- tragen, der Emissionsprospekt sei dem Kläger übergeben worden. In Anb e- tracht der Bezugnahme auf das Empfangsbekenntnis des Klägers, aus dem sich greifbare Anhaltspunkte für den Erhalt des Prospekts vor der Zeichnung der Beteiligung ergeben, ist dieser Vortrag der Beklagten nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt oder aus der Luft gegriffen. Zwar ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, aus dem Empfangsbekenntnis nichts für e inen rechtzeitigen Empfang des Emission s- prospekts, der es dem Kläger ermöglicht hätte, seinen Inhalt vor Zeichnung der Beteiligung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 16 mwN). Ein solcher Vortrag war von der Beklagten indes auch nicht zu fordern. Die erhöhte Substantiierungslast des beklagten Anlageberaters betreffend d ie Übergabe des Emissionsprospekts beruht auf der Behauptung einer negativen Tatsache durch den Anleger , der gänzlich fehle nden Übergabe des Prospekts . Zwar wird sie im Regelfall die Da r- legung des Zeitpunkts und der Umstände der Prospektübergabe erfordern. Die Übergabe des Emissionsprospekts kann jedoch vom Anlageberater im Au s- nahmefall auch auf andere Weise substantiiert vorg etragen werden, insbeso n- dere durch die Bezugnahme auf ein den Erhalt des Prospekts be stätigen des, nach § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB wirksames Empfangsbekenntnis. Dies gilt jede n- falls dann, wenn dem Anlageberater die Darlegung des Zeitpunkts und der U m- stände der Übergabe des Prospekts nicht möglich und zumutbar ist. 34 35 36 - 18 - So liegt der Fall hier. D er Beklagten ist - wie ausgeführt - weiterer Vortrag zu den Umständen der von ihr behaupteten Prospektübergabe nicht möglich, weil sie diese Umstände nicht kennt und auch nicht mit zumutbaren Mitteln in Erfahrung zu bringen vermag. Vor diesem besonderen Hintergrund genügt d ie auf das vom Kläger unterschriebene Empfangsbekenntnis gestützte Be hau p- tung einer erfolgten Prospektübergabe. Vortrag zum Zeitpunkt der Prospek t- übergab e kann von der Beklagten hingegen nicht verlangt werden. Vielmehr ist es Sache des Tatrichters , auf den Beweisantritt des Klägers den von diesem benannten Zeugen M . zu de r Prospektübergabe und gegebenenfalls zu i h- rem Ze itpunkt zu befragen. d) Da d ie Beklagte die vom Kläger behauptete fehlende Übergabe des Emissionsprospekts gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hinreichend (positiv) bestritten hat, kommt es a uf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob der Anlag e- berater die vom Anleger behauptete fehlende Übergabe des Emisssions - pro s pekts gemäß § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten darf, nicht an. Von einer fehlenden Prospektübergabe kann nach dem derzeitigen Sach - und Streit stand nicht ausgegangen werden. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ei ne kenntnisabhängige Verjährung etwaige r Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der mangelnden Au f- klärung über die Höhe der Vertriebsprovisionen verneint (Seite 9 der Entsche i- dungsgründe) . Denn die Beklagte hat insofern die Einred e der Verjährung nicht erhoben. a) D ie Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen 37 38 39 40 - 19 - ist materiell - rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige rege l- mäßige Verjährungsfr ist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (Senat, U r- teil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 14 mwN). Vor di e- sem Hintergrund ist, wenn der beklagte Anlageberater die Einrede der Verjä h- rung nur in Bezug auf von ihm einzeln aufgeführte Pflichtverletzungen erhebt, der Eintritt der Verjährung auch nur in Bezug auf d iese Pflichtverletzun gen z u prüfen . b) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 30. März 2015 (S. 12 ff) die Einrede der Verjährung (nur) für die Aufklärungsr ü- gen, die sich aus den Beraterbögen ergeben (Totalverlustrisiko, Renditerisiko, Fungibilit ät, Währungsrisiko), für den das Wiederaufleben der Kommanditiste n- haftung betreffenden Aufklärungsmangel und " wegen der Rückvergütungen " erhoben. Dabei ist mit dem die Rückvergütungen betreffenden Aufklärung s- mangel ersichtlich die entsprechende Rüge des Kl ägers in dessen Klageschrift ( S. 12 f unter B II 6 " Rückvergütungen " ) in Bezug genommen, nicht hingegen die weitere Rüge des Klägers betreffend die mangelnde Aufklärung über die Höhe der Innenprovisionen (Klageschrift S. 11 unter B II 5 " Innenprovisionen " ). Insofern hat die Beklagte bereits eine Aufklärungspflicht in Abrede gestellt, nicht aber die Einrede der Verjährung hinsichtlich einer diesbezüglichen Aufkl ä- rungspflichtverletzung erhoben. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht keine weiteren Feststell ungen zur (kenntnisabhängigen) Verjährung einer solchen Pflichtverletzung getroffen. 41 - 20 - III. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die S a- che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen (§ 56 3 Abs. 1 ZPO), das die Beweisaufnahme zu der vom Kläger behaupteten und unter Beweis gestellten fehlenden Übergabe des Emission s- prospekts nachzuholen haben wird. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.04 .2016 - 8 O 28/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.10.2016 - 11 U 60/16 - 42
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