BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 57/03 Verk374ndet am: 30. M344rz 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 254 Da; HGB 247 425 a) Eine Anspruchsminderung gem344337 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB im Hin-blick darauf, dass der Versender einen Frachtf374hrer mit der Transportdurch-f374hrung beauftragt, von dem er wei337 oder zumindest h344tte wissen m374ssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsm344n-geln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass f374r die Annahme bietet, der Unterneh-mer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten 374berfordert, weil er die er-forderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht be-sitze (Erg344nzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.). b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzu-rechnen ist. BGH, Urt. v. 30. M344rz 2006 - I ZR 57/03 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der beiden Parteien wird das Teil- und Grund-urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Transportversicherer der M. Europe B.V. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) und der F. Europe GmbH (im Weiteren: F. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paket- bef366rderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut in 13 F344llen aus 374bergegangenem und abgetretenem Recht auf Schadensersatz in An-spruch. Die Versicherungsnehmerin, die mit der Beklagten in st344ndiger Ge-sch344ftsbeziehung stand, beauftragte diese in zw366lf F344llen mit dem Versand von Computer-Bauteilen zu fest vereinbarten Tarifen. Die Beklagte 374bernahm die Sendungen und brachte sie zusammen mit anderen Frachtst374cken zu einem 334bernahmedepot, um sie von dort im grenz374berschreitenden Stra337entransport nach Br374ssel und dann auf dem Luftweg nach Gro337britannien oder 334bersee zu bef366rdern. In den F344llen 1, 2 und 4 bis 12 lieferte die Beklagte bei den Empf344n-gern die Sendungen nicht oder nicht vollst344ndig aus, weil diese zuvor an unbe-kannten Orten verloren gegangen waren. Im Fall 3 waren zwei der Kartons, in denen sich das Transportgut befunden hatte, bei ihrer Ablieferung leer. Im Ein-zelnen handelt es sich um folgende F344lle: 2 Fall 1: 334bernahme einer aus zehn Kartons bestehenden Sendung am 20. November 1997 zur Bef366rderung zur M. America Inc./Sunnyvale/Vereinigte Staaten von Amerika, wobei acht Kartons in Verlust gerieten. Die Kl344gerin macht einen Schaden in H366he von 531.078,83 DM geltend. - 4 - Fall 2: 334bernahme einer aus f374nf Kartons bestehenden Sendung am 6. Februar 1998 zur Bef366rderung zu H. /Aguadilla/Puerto Rico. Die Kl344gerin behauptet, die Sendung sei in Verlust geraten, wo-durch ein Schaden in H366he von 456.408,75 DM entstanden sei. Fall 3: 334bernahme einer aus 58 Kartons bestehenden Sendung am 13. Februar 1998 zur Bef366rderung zu H. France/ Villefontaine/Frankreich. Nach Angaben der Kl344gerin ist dadurch, dass zwei der Kartons bei ihrer Ankunft beim Empf344nger leer waren, ein Scha-den in H366he von 11.311,28 DM entstanden. Fall 4: 334bernahme einer Sendung am 5. Oktober 1998 zur Bef366rderung zur Ha. Ltd./Glasgow/Gro337britannien. Durch den Verlust der Sendung ist nach Angaben der Kl344gerin ein Schaden in H366he von 106.880 DM entstanden. Fall 5: 334bernahme einer Sendung mit zehn Kartons am 8. Oktober 1998 zur Bef366rderung zur S. (Europe) Ltd./East Kilbride/Gro337britannien. Durch den Verlust von acht Kartons ist nach den Angaben der Kl344gerin ein Schaden in H366he von 320.640 DM entstanden. Fall 6: 334bernahme einer Sendung am 21. August 1998 zur Bef366rderung zu Mi. /Maidenhead/Gro337britannien. Die Sendung ge- riet in Verlust. Nach Angaben der Kl344gerin betr344gt der Schaden 19.380,45 DM. Fall 7: 334bernahme einer Sendung mit sechs Kartons am 18. Februar 1999 zur Bef366rderung zur S. (Europe) Ltd./East Kilbride/Gro337britannien. Drei der Kartons gerieten in Verlust. Hierdurch ist nach Angaben der Kl344gerin ein Schaden in H366he von 89.456,12 DM entstanden. - 5 - Fall 8: 334bernahme einer Sendung mit zw366lf Kartons am 11. M344rz 1999 zur Bef366rderung zur S. (Europe) Ltd./East Kilbride/Gro337britannien. Sieben Kartons gerieten in Verlust. Die Kl344gerin macht insoweit einen Schaden in H366he von 247.243,17 DM geltend. Fall 9: 334bernahme einer Sendung mit drei Kartons am 8. April 1999 zur Bef366rderung zur Ha. Ltd./Glasgow/Gro337britannien. Einer der Kartons geriet in Verlust. Der Schaden betr344gt nach Angaben der Kl344ge-rin 80.562,24 DM. Fall 10: 334bernahme einer aus zwei Kartons bestehenden Sendung am 6. August 1999 zur Bef366rderung zur S. Scotland B.V./Linlithgow/Gro337britannien. Einer der Kartons geriet in Verlust. Hier-durch ist nach Angaben der Kl344gerin ein Schaden in H366he von 63.959,67 DM entstanden. Fall 11: 334bernahme einer Sendung am 5. Oktober 1999 zur Bef366rderung zur T. Electronics Ltd./Raanana/Israel. Die Sendung geriet in Verlust. Der Schaden betr344gt nach Angaben der Kl344gerin 23.500 DM. Fall 12: 334bernahme einer Sendung am 26. Oktober 1999 zur Bef366rde-rung zur I. UK Ltd./Grennock/Gro337britannien. Die Sendung geriet in Verlust. Die Kl344gerin behauptet einen Schaden in H366he von 38.340 DM. Im Fall 13 beauftragte die F. GmbH die Beklagte mit der Bef366rde- rung einer Sendung zur S. Manufactoring Co. UK/Pencoed/Gro337britannien. Die von der Beklagten am 25. Oktober 1999 374bernommene Sendung geriet in Verlust. Nach Angaben der Kl344gerin ist hierdurch ein Schaden in H366he von 4.268,92 DM entstanden. 3 - 6 - Mit Ausnahme des Falles 2 best344tigte die Beklagte die Verluste gegen-374ber den Absendern in schriftlicher Form. In Fall 2 kam es zu fernm374ndlichen und schriftlichen Kontakten zwischen den Parteien, nachdem die Beklagte kei-nen Ablieferungsnachweis hatte erbringen k366nnen. Mit Schreiben vom 24. April 1998 erkl344rte die Versicherungsnehmerin gegen374ber der Beklagten, der Vor-gang k366nne geschlossen werden. 4 Die Kl344gerin regulierte die Sch344den in den F344llen 1 und 3 bis 13. Die Ver-sicherungsnehmerin trat daraufhin ihre Anspr374che gegen die Beklagte in den F344llen 1 und 3 bis 12 an die Kl344gerin ab. 5 Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung von 1.993.029,43 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, dass es auch im Fall 2 nicht zur Ablieferung des Transportgutes bei der Empf344ngerin gekommen sei und dass die Sendungen den in der Klageschrift angegebenen Inhalt mit dem dort bezeichneten Wert gehabt h344tten. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere gel-tend gemacht, dass sich die Kl344gerin ein Mitverschulden der Absender anrech-nen lassen m374sse. 7 Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben. 8 Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage in H366he eines Teilbetrages von 456.408,75 DM (Fall 2) gef374hrt. Im 334brigen hat das Beru-fungsgericht die Klage f374r dem Grunde nach begr374ndet erkl344rt. 9 - 7 - Die Parteien verfolgen mit ihren - vom Senat zugelassenen - Revisionen ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiter. Sie beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zur374ckzuweisen. 10 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 11 Die Klage sei hinsichtlich des Falles 2 unbegr374ndet, weil das Schreiben der Versicherungsnehmerin vom 24. April 1998 ein negatives Schuldanerkennt-nis enthalten habe. 12 Im 334brigen sei die Klage dem Grunde nach begr374ndet. Die Aktivlegitima-tion der Kl344gerin folge aus 247 398 Satz 2 BGB bzw. - im Fall 13 - aus 247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die letztere Vorschrift sei gem344337 Art. 7 Abs. 2 Nr. 4b EGVVG an-wendbar, weil die F. GmbH ihren Sitz in Deutschland habe. 13 In den F344llen 1 und 3 bestimme sich die Haftung der Beklagten noch nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden alten Recht und daher nach den Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR als dem strengsten Haftungsregime. In den F344llen 4 bis 13 seien f374r den Schadensersatzanspruch wegen des unbekannten Scha-densorts die 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB ma337gebend. 14 Die Beklagte habe f374r die Verluste in allen diesen F344llen ohne Haftungs-begrenzung einzustehen. Sie habe leichtfertig und in dem Bewusstsein der Schadenswahrscheinlichkeit gehandelt. Sie habe einger344umt, dass ihr Kontroll-system versagt habe, weil sie die Sendungen nicht so vollst344ndig habe erfassen 15 - 8 - k366nnen, um Schnittstellenkontrollen durchzuf374hren. Die Beklagte habe vorge-tragen, die Sendungen seien nach dem Scannen der einzelnen Pakete der je-weiligen Sendung getrennt oder anders zusammengefasst worden, um das je-weilige Bef366rderungsmittel ausreichend beladen zu k366nnen. Auch in den F344llen, in denen die gesamte Sendung abhanden gekommen sei, habe sie 374ber kein ausreichendes Sicherungssystem verf374gt. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, den Sendungsverlauf nachzuvollziehen und den Verlust gem344337 der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast ausreichend 366rtlich und sachlich einzugrenzen. Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der Absender anrechnen lassen. Zwar h344tten diese auf den - in einzelnen Verlustf344llen hohen - Wert der Sendung nicht hingewiesen. Die Beklagte habe aber nicht vorgetragen, dass sie die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders behandelt h344tte. Ein Mitverschulden sei der Kl344gerin auch nicht deshalb anzurechnen, weil die Versicherungsnehmerin ihr angebotene andere Tarife ("Same-day" und "Cou-rier-on-Board") nicht genutzt habe. Da die Beklagte die Kosten f374r diese Tarife nicht vorgetragen habe, k366nne schon nicht beurteilt werden, ob die Versiche-rungsnehmerin mit ihrer Nichtinanspruchnahme gegen ihre eigenen Interessen versto337en habe. Ein Mitverschulden sei der Kl344gerin ferner nicht deshalb anzu-rechnen, weil die Versicherungsnehmerin die Beklagte in Ansehung bereits be-kannter Verlustf344lle auch weiterhin beauftragt habe. Konkrete Anhaltspunkte f374r grobe Organisationsm344ngel oder eine Unzuverl344ssigkeit der Beklagten h344tten f374r die Absender nicht bestanden. 16 Eine Grundentscheidung habe ergehen k366nnen, weil eine Schadensent-stehung wahrscheinlich sei, zur H366he des geltend gemachten Schadensersatz-anspruchs noch Aufkl344rungsbedarf bestehe und das Grundurteil zu einer we-sentlichen Bereinigung des umfangreichen Streitstandes f374hre. 17 - 9 - 18 II. Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Un-recht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin in ihrem Schreiben vom 24. April 1998 im Fall 2 auf ihre Forderung verzichtet habe. 19 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts durfte die Beklagte auf-grund des Schreibens vom 24. April 1998 davon ausgehen, dass die Versiche-rungsnehmerin aus dem dort angesprochenen Vorgang keine weiteren Anspr374-che mehr herleiten w374rde. Die Beklagte habe der Versicherungsnehmerin am 6. April 1998 mitgeteilt, dass sie die Daten 374ber den Transport Ende Mai 1998 l366schen werde und schriftliche Unterlagen nicht mehr verf374gbar seien. Die 304u-337erung der Versicherungsnehmerin, der Vorgang k366nne geschlossen werden, habe daher besagt, dass sich aus diesem Vorgang keine weiteren Anspr374che mehr ergeben w374rden. Das damit gegebene negative Schuldanerkenntnis sei deklaratorisch gewesen und, da es gerade im Hinblick auf die Unklarheit 374ber das Bestehen von Schadensersatzanspr374chen abgegeben worden sei, nicht zu kondizieren. 2. Die Revision der Kl344gerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht das Schreiben vom 24. April 1998 als Angebot zum Abschluss eines negativen Schuldanerkenntnisses i.S. von 247 397 Abs. 2 BGB angesehen hat. 20 a) Bei Erkl344rungen, die als Verzicht, Erlass oder in 344hnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, muss - wie auch sonst - das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - VII ZR 356/00, NJW 2001, 2325, 2326; Urt. v. 15.1.2002 - X ZR 91/00, NJW 2002, 1044, 1046). Sofern feststeht, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der 21 - 10 - Gl344ubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.1995 - VII ZR 118/94, NJW-RR 1996, 237; NJW 2002, 1044, 1046). Der Verzicht stellt die Ausnahme dar. Er kann selbst bei eindeutig erscheinenden Erkl344rungen nicht ohne Ber374cksichtigung s344mtlicher Begleitumst344nde ange-nommen werden (vgl. BGH NJW 2001, 2325, 2326; NJW 2002, 1044, 1046). b) Das Berufungsgericht hat gegen dieses Gebot der interessengerech-ten Auslegung versto337en und zudem f374r die Beurteilung der Sache erheblichen Prozessstoff unber374cksichtigt gelassen. Die Versicherungsnehmerin hat in dem Schreiben vom 24. April 1998 nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf Scha-densersatzanspr374che verzichten wollte. Ein solcher Verzicht ist in dem Schrei-ben nicht enthalten und l344sst sich namentlich nicht dem dortigen Hinweis ent-nehmen, der Vorgang k366nne geschlossen werden. 22 Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Klagevortrag war in dieser Angelegenheit zwischen der Beklagten und der Versicherungs-nehmerin allein die Frage er366rtert worden, ob eine Ablieferung bei der Empf344n-gerin erfolgt sei. Die Beklagte konnte keinen Ablieferungsnachweis erbringen. Da sie selbst von dem Verlust eines Teils der Lieferung ausging, erbat sie von der Versicherungsnehmerin die Best344tigung, dass der Rest bei der Empf344nge-rin in Puerto Rico angeliefert worden sei. Die Revision der Kl344gerin verweist auf den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Mitarbeiterin K. der Versicherungsnehmerin habe der Mitarbeiterin Kl. der Beklag- ten am 6. April 1998 fernm374ndlich mitgeteilt, weitere Nachforschungen 374ber den Verbleib der Sendung k366nnten eingestellt werden, da die Empf344ngerin deren Verlust nicht reklamiert habe; daraufhin habe die Mitarbeiterin der Beklagten lediglich ge344u337ert, eventuelle Nachforschungen zum Verbleib der Sendung w374rden zu einem sp344teren Zeitpunkt schwierig, weil Daten aufgrund der Mittei-lung Ende Mai 1998 gel366scht w374rden und in Puerto Rico vorhandene Dokumen- 23 - 11 - te nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verf374gbar seien. Die Revision der Kl344gerin weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte dieses Gespr344ch nach ihrem ei-genen Vortrag allein auf das Erfordernis weiterer Nachforschungen bezogen und der Mitteilung in dem Schreiben vom 24. April 1998, der Vorgang k366nne geschlossen werden, lediglich hinsichtlich der Beweislast f374r die Ablieferung der Sendung bei der Empf344ngerin Bedeutung beigemessen hat. Gegen einen weitergehenden Erkl344rungsinhalt im Sinne eines Verzichts auf Schadensersatzanspr374che spricht zudem, dass die Beklagte keinen nach-vollziehbaren Grund daf374r hat anf374hren k366nnen, dass die Versicherungsnehme-rin auf erhebliche Schadensersatzforderungen h344tte verzichten sollen. Eine ir-gendwie geartete Gegenleistung der Beklagten ist nicht erfolgt. Vielmehr ging es bei dem Vorgang allein um die Bitte der Beklagten, die Ablieferung der Sen-dungen in den F344llen zu best344tigen, in denen die Beklagte den entsprechenden Nachweis nicht erbringen konnte. Diese Best344tigung lag ausschlie337lich im Inte-resse der Beklagten, die andernfalls weitere eigene Nachforschungen h344tte an-stellen m374ssen. F374r die Versicherungsnehmerin w344ren diese Nachforschungen weder mit Unannehmlichkeiten noch mit Kosten verbunden gewesen. 24 3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob eine Ablieferung der Sendun-gen bei der Empf344ngerin erfolgt ist. Die Kl344gerin hat unter Beweisantritt vorge-tragen, die Lieferung sei bei der Empf344ngerin in Puerto Rico nicht eingetroffen. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht in der wiederer366ffneten Beru-fungsinstanz nachzugehen haben. 25 III. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Kl344gerin verneint hat. 26 - 12 - 27 1. Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen hat das Berufungsgericht der Kl344gerin in den Schadensf344llen 1 und 3 bis 13 einen Schadensersatzanspruch aus 247 398 BGB, Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR (F344lle 1 und 3) bzw. 247 398 BGB, 247 67 VVG, 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB (F344lle 4 bis 13) dem Grunde nach zugesprochen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von Art. 29 CMR, 247 435 HGB ergibt sich daraus, dass die Beklagte 374ber kein Sicherungs-system verf374gte, das es ihr erm366glichte, den Verlauf der Sendungen nachzu-vollziehen und deren etwaigen Verlust ausreichend 366rtlich und zeitlich einzu-grenzen. Die Beklagte trifft insoweit eine sekund344re Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten dagegen, dass das Berufungsgericht ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden wegen der Beauftragung der Beklagten in Ansehung bekannter Verlustf344lle abgelehnt hat. 28 a) Eine Anspruchsminderung gem344337 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB kann allerdings in Betracht kommen, wenn der Versender einen Frachtf374hrer mit der Transportdurchf374hrung beauftragt, von dem er wei337 oder zumindest h344tte wis-sen m374ssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisati-onsm344ngeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung enth344lt unter diesen Umst344nden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Sch344diger anzulasten unbillig erscheint und mit dem den 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB zugrunde liegenden Gedanken von Treu und Glauben un-vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411; BGHZ 149, 337, 355 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 258; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402). 29 - 13 - 30 b) Im Fall 13 kommt ein Mitverschulden wegen der Beauftragung der Be-klagten in Ansehung bekannter Verlustf344lle schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte dort nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von der F. GmbH beauftragt wurde. c) Das Berufungsgericht ist im 334brigen im rechtlichen Ansatz von den zu vorstehend a) dargestellten Grunds344tzen ausgegangen. Nicht zu beanstanden ist auch seine Annahme, die Versicherungsnehmerin habe keine konkreten An-haltspunkte f374r grobe Organisationsm344ngel oder eine Unzuverl344ssigkeit der Beklagten gehabt. 31 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgef374hrt, dem Vortrag der Be-klagten sei nicht ausreichend zu entnehmen, ob die Versicherungsnehmerin aus dem Fehlschlag von Sendungen Anhaltspunkte f374r M344ngel in der Organisa-tion der Beklagten oder zumindest f374r deren Unzuverl344ssigkeit habe gewinnen m374ssen. Die Anzahl der Schadensf344lle sei im Verh344ltnis zur Gesamtzahl der durchgef374hrten Transporte verschwindend gering gewesen. Den zw366lf Scha-densf344llen st344nden mehrere zehntausend fehlerfrei durchgef374hrte Transporte gegen374ber. Die von der Beklagten vorgetragene Verlustquote habe nur 0,03 % betragen. Wegen der wenigen Schadensf344lle habe kein Anlass f374r Argwohn der Versicherungsnehmerin bestanden, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vor-trag diesen F344llen nachgegangen sei und Besserung versprochen habe. 32 bb) Das ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Im Streitfall ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten im Prozess nicht, dass die Versiche-rungsnehmerin bei der Beauftragung der Beklagten ein Verlustrisiko aufgrund grober Organisationsm344ngel in einer Weise bewusst in Kauf genommen hat, die den Einwand des Mitverschuldens gem344337 247 254 Abs. 1 BGB rechtfertigt. 33 - 14 - 34 (1) Die Beklagte hat vorgetragen, es sei bereits 1993 bei ihrer Zusam-menarbeit mit der Versicherungsnehmerin zu Verlustf344llen gekommen; die Kl344-gerin habe die Beklagte deshalb mit der Begr374ndung mangelhafter Organisation gerichtlich in Anspruch genommen. Seit April 1997 habe es wiederholt Bespre-chungen 374ber Verlustsch344den sowie 374ber Sicherheits- und Schnittstellenkon-trollen bei der Beklagten gegeben; dabei sei es auch um das weisungswidrige Aufteilen der Sendungen sowie um Fehlscannungen gegangen. (2) Bei der Bewertung dieses Vortrags darf nicht der Grundsatz vernach-l344ssigt werden, dass der Unternehmer, der sich zur entgeltlichen Ausf374hrung eines Werks anbietet, im Verh344ltnis zum Besteller in der Regel die alleinige Ver-antwortung tr344gt. Der Auftraggeber ger344t dementsprechend nur dann in einen nach 247 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn ihm der konkre-te Sachverhalt Anlass f374r die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten 374berfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1990 - VI ZR 14/90, NJW 1991, 165 f.; Urt. v. 12.1.1993 - X ZR 87/91, NJW 1993, 1191, 1192). Dementsprechend reichte jedenfalls die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versicherungs-nehmerin f374r sich allein gesehen f374r die Bejahung eines Mitverschuldens nicht aus (BGH TranspR 2003, 255, 259; TranspR 2004, 399, 402). 35 Die Revision der Beklagten zeigt mit ihrer pauschalen Bezugnahme auf den Vortrag der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16. August 2002 im 334brigen auch nicht auf, dass es der Versenderin vor Erteilung der hier in Rede stehen-den Transportauftr344ge bekannt war oder immerhin h344tte bekannt sein m374ssen, dass es bei der Beklagten in der Vergangenheit gerade aufgrund von groben Organisationsm344ngeln in - bezogen auf die Anzahl der erteilten Transportauf- 36 - 15 - tr344ge - relevantem Umfang zu Sendungsverlusten gekommen war. Das Beru-fungsgericht hat insoweit festgestellt, dass den zw366lf streitgegenst344ndlichen Schadensf344llen immerhin mehrere zehntausend fehlerfrei durchgef374hrte Trans-porte gegen374berstanden und die von der Beklagten selbst unbestritten vorge-tragene Verlustquote nur 0,03 % betragen hat. Diese Feststellungen hat die Revision der Beklagten ebenso wenig angegriffen wie die Erw344gung des Beru-fungsgerichts, f374r die Versicherungsnehmerin habe zudem deshalb kein Anlass zum Argwohn bestanden, weil die Beklagte, wie ihr eingehender Vortrag in dem Schriftsatz vom 16. August 2002 gerade zeige, diesen F344llen nachgegangen sei und Besserung versprochen habe. 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten aber gegen die Be-urteilung des Berufungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich nicht deshalb ein Mit-verschulden anrechnen lassen, weil die Versicherungsnehmerin ihr angebotene sicherere Bef366rderungsm366glichkeiten nicht genutzt, keine Angaben zum Wert des jeweiligen Transportgutes gemacht und auch keine Hinweise auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens gegeben habe. 37 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in-soweit von der Beklagten erhobene Mitverschuldenseinwand auch in den dem Haftungsregime der CMR unterliegenden F344llen 1 und 3 in Betracht zu ziehen ist. Denn der Mitverschuldenseinwand gem344337 247 254 BGB ist jedenfalls im Rah-men der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 7 f. m.w.N.). 38 b) Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsge-richts, ein Mitverschulden sei ausgeschlossen, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, sie h344tte die jeweilige Sendung im Bewusstsein ihres Wertes anders be-handelt. Wie das Berufungsgericht ausgef374hrt hat, hat die Beklagte vorgetra- 39 - 16 - gen, dass sie preislich relevante, h366here Schutzvorkehrungen f374r wertvolle Transportg374ter angeboten hat. Folglich kann die Kausalit344t eines Mitverschul-dens der Versender nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 40 c) Nicht zutreffend ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden sei auch deshalb zu verneinen, weil die Versicherungsnehmerin Angebote preislich relevanter, h366herer Schutzvor-kehrungen gegen Verlust nicht genutzt habe. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist ein sich hieraus ergebendes Mitverschulden nicht schon deshalb abzulehnen, weil die Beklagte die Kosten f374r die Tarife "Same-day" und "Courier-on-Board" nicht dargelegt hat. Ebenso wenig steht der Umstand, dass der Ort nicht bekannt ist, an dem der Schaden in den einzelnen F344llen jeweils eingetreten ist, der Annahme entgegen, dass die insoweit gegebene Obliegen-heitspflichtverletzung zum Eintritt des Schadens mit beigetragen hat. aa) Ein Mitverschulden gem344337 247 254 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-st344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 9 m.w.N.). Ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Versender w374rde bei einem Wert des Transport-guts, der die in 247 431 HGB, Art. 23 CMR geregelten Haftungsh366chstgrenzen erheblich 374bersteigt, im eigenen Interesse weitergehende Schutzvorkehrungen verlangen und in Anspruch nehmen. Zwar ist es grunds344tzlich Sache des Spe-diteurs, eine Sache auch ohne vereinbarte zus344tzliche Schutzvorkehrungen sicher zu bef366rdern. Angesichts des bei Transportgut erfahrungsgem344337 gege-benen Verlustrisikos legt aber der besonders hohe Wert einer Sendung schon in eigenem Interesse des Versenders zus344tzliche Schutzma337nahmen nahe; denn dieser tr344gt das die Haftungsh366chstbetr344ge 374bersteigende Verlustrisiko 41 - 17 - selbst, wenn - wovon grunds344tzlich auszugehen ist - den Frachtf374hrer kein qua-lifiziertes Verschulden trifft. 42 Bietet der Frachtf374hrer weitergehende Schutzvorkehrungen an, die der Versender nicht in Anspruch nimmt, kann das sich daraus ergebende Risiko auch dann nicht vollst344ndig auf den Frachtf374hrer verlagert werden, wenn diesen ein qualifiziertes Verschulden trifft. Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm des-halb auch anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Das gilt auch dann, wenn die weitergehenden Schutzvorkehrungen nur gegen eine zus344tzli-che Verg374tung angeboten werden. Die Ber374cksichtigung des Mitverschuldens basiert auf einem Verschulden des Versenders gegen sich selbst. Der Versen-der kann in einen beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er Kenntnis von einer sichereren Bef366rderungsalternative hat, diese aber aus Kostengr374n-den nicht in Anspruch nimmt und einen aus diesem Grund eingetretenen Scha-den gleichwohl in voller H366he ersetzt verlangt. Diese zu 247 254 Abs. 1 BGB ent-wickelte Rechtsprechung ist auf den bei Verst366337en nach dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 anwendbaren 247 425 Abs. 2 HGB ohne inhaltliche 304nderung zu 374bertragen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). bb) Nach diesen Grunds344tzen tragen die vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen die Verneinung eines Mitverschuldens der Versicherungs-nehmerin nicht. 43 Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklag-ten hat die Versicherungsnehmerin das Transportgut dadurch freiwillig einem erh366hten Verlustrisiko ausgesetzt, dass sie die ihr bekannten Angebote preis-lich relevanter, h366herer Schutzvorkehrungen (Tarife "Same-day" und "Courier- 44 - 18 - on-Board") nicht genutzt hat. Ein daraus herzuleitendes Mitverschulden der Ver-sicherungsnehmerin scheitert nicht daran, dass die Beklagte die Kosten f374r diese Tarife im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt hat. Es steht hier au-337er Frage, dass die Beklagte erh366hte Schutzvorkehrungen nur gegen eine er-h366hte Transportverg374tung anbietet und zur Anwendung bringt. Feststellungen dazu, dass eine erh366hte Verg374tung im Einzelfall f374r die Versicherungsnehmerin unzumutbar gewesen sein k366nnte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Unzumutbarkeit der erh366hten Verg374tung hat die Kl344gerin zudem nicht gel-tend gemacht. Sie liegt angesichts des erheblichen Werts des Transportguts wie insbesondere im Fall 1 auch fern. cc) Die Kausalit344t des Mitverschuldens durch Nichtinanspruchnahme zu-s344tzlicher Schutzvorkehrungen im Tarif "Same-day" ist ferner nicht im Hinblick auf den jeweils unbekannten Schadensort abzulehnen. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden kommt auch dann in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendungen gerade in einem Be-reich verloren gegangen sind, der nicht zus344tzlich gesichert gewesen w344re. Denn das Haftungsrisiko wird eingeschr344nkt, wenn der Weg der Ware bei zu-s344tzlichen Schutzvorkehrungen weitergehend kontrolliert wird und sich damit die M366glichkeiten der Beklagten erh366hen, die Vermutung qualifizierten Ver-schuldens durch den Nachweis zu widerlegen, die Ware sei in einem gesicher-ten Bereich verloren gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). 45 d) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem Angebot zus344tzlicher Schutzvorkehrungen in den Tarifen "Same-day" und "Courier-on-Board" durch die Beklagte sowie deren Kosten getroffen. Gleiches gilt f374r die Frage, ob die Versender den Wert des Transportguts immerhin zum Teil in einer Weise angegeben haben, die den 46 - 19 - Mitverschuldenseinwand ausschlie337t. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens l344sst sich nur dann verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Er-kenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hatte wie der Gesch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, Umdruck S. 11 m.w.N.). Im wieder er366ffne-ten Berufungsverfahren wird daher zu pr374fen sein, ob, soweit in den Frachtpa-pieren der Zollwert angegeben war, der Beklagten dadurch eine insoweit aus-reichende Kenntnis von dem Wert der Sendung vermittelt worden ist. Die Er366rterung eines der Kl344gerin zurechenbaren Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin erscheint dar374ber hinaus auch im Blick auf 247 254 Abs. 2 BGB, 247 425 Abs. 2 HGB geboten, wonach sich ein anspruchsmindern-des Mitverschulden aus dem unterlassenen Hinweis auf die Gefahr eines un-gew366hnlich hohen Schadens ergeben kann (st. Rspr. seit BGHZ 149, 337, 353). Die Frage, wann ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beur-teilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). 47 - 20 - IV. Danach war das Berufungsurteil auf die Revisionen beider Parteien aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen. 48 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Frankfurt, Entscheidung vom 19.03.2001 - 3/1 O 31/00 - OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.01.2003 - 5 U 88/01 -
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