BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 57/05 Verk374ndet am: 19. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja 150% Zinsbonus UWG 247247 3, 5 Abs. 1; 247 4 Nr. 6 a) Eine Irref374hrung durch die blickfangm344337ig herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" in einer Werbung f374r eine Festgeldanlage kann nicht damit begr374ndet werden, der angesprochene Verkehr nehme an, der Anlagebetrag werde mit 150% pro anno verzinst. b) Wird einem Bankinstitut Kapital gegen Zahlung von Zinsen 374berlassen, han-delt es sich um die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von 247 4 Nr. 6 UWG. c) Die Anwendung des 247 4 Nr. 6 UWG erfordert die Teilnahme an einem von der angebotenen Ware oder Dienstleistung getrennten Gewinnspiel. BGH, Urt. v. 19. April 2007 - I ZR 57/05 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts K366ln vom 9. M344rz 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt die Beklagte, ein Geldinstitut, wegen wettbewerbswidriger Werbung f374r eine Festgeldanlage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. 1 Die Beklagte bot im Zeitraum vom 1. April bis 12. Juni 2004 eine Fest-geldanlage mit einer Laufzeit von sechs Monaten an. Die Mindesteinlage betrug 2.500 200. Neben einer garantierten Basisverzinsung, die je nach H366he der Einla-ge zwischen 1,30% und 1,50% p.a. lag, konnte ein zus344tzlicher Zinsbonus er-zielt werden, dessen H366he vom Erfolg der deutschen Nationalmannschaft bei der Fu337ball-Europameisterschaft in Portugal abhing. Bei Erreichen des Viertel-finales h344tten die Anleger einen Zinsbonus von 25%, bezogen auf den jeweili-gen Basiszins, erhalten. Dieser Zinsbonus sollte sich im Falle einer Halbfinal- 2 - 3 - teilnahme auf 50%, bei Erreichen des Finales auf 75% und im Falle eines Sie-ges im Endspiel auf 150% erh366hen. W344re Deutschland Europameister gewor-den, h344tten die Anleger ihre Einlage daher mit 3,25% bis 3,75% verzinst be-kommen. Die deutsche Nationalmannschaft schied jedoch bereits in der Vor-runde aus. Das Angebot der Beklagten wurde unter anderem im Internet beworben. Die Werbung enthielt die deutlich herausgestellte Angabe, dass "bis zu 150% Zinsbonus" erzielt werden k366nnte. Das Wort "Zinsbonus" war dabei mit einem Sternchen-Hinweis versehen, der zu einer Fu337note am Ende der Internetseite mit dem Hinweis "bezogen auf den garantierten Basiszinssatz" f374hrte. Mit Hilfe eines Links "Preise/Konditionen" gelangte der Interessierte zu einer 334bersicht, in der f374r jedes m366gliche Abschneiden der deutschen Fu337ballnationalmann-schaft bei dem Turnier die insgesamt gew344hrten Zinsen dargestellt waren. 3 Die Kl344gerin h344lt die Werbung mit Blick auf die Aussage "150% Zinsbo-nus" f374r irref374hrend. Die Werbung richte sich an den einfachen Fu337ballfan. Ein Teil dieser Zielgruppe verstehe diese Ank374ndigung dahingehend, dass bis zu 150% Zinsen p.a. auf den Anlagebetrag erzielt werden k366nnten. Die Aufkl344rung im Kleingedruckten erfolge zu sp344t. Dar374ber hinaus liege aufgrund der Kopp-lung der Rendite mit dem Ergebnis eines zuk374nftigen Sportereignisses ein Ver-sto337 gegen 247 4 Nr. 6 und 247 4 Nr. 1 UWG vor. 4 Die Kl344gerin hat nach vergeblicher Abmahnung, f374r die Kosten in H366he von 189 200 entstanden sind, beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie nachstehend wiedergegeben, f374r eine Festgeldanla-ge zu werben, wenn der Zinsbonus von dem Ergebnis eines zuk374nftig stattfin-denden Sportereignisses wie z.B. vom Erfolg der deutschen Fussballnatio-nalmannschaft bei der Europameisterschaft in Portugal abh344ngt: - 4 - - 5 - - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344gerin 189 200 nebst Zinsen zu bezahlen. - 7 - 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. 7 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage f374r unbegr374ndet er-achtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zur374ckzu-weisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 gegen 247247 3, 5 sowie 247247 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 9 Ein m366glicher Versto337 gegen das Irref374hrungsverbot sei nicht vom An-trag erfasst, der sich allein gegen die Verkn374pfung der Zinsh366he mit dem Er-gebnis eines zuk374nftigen sportlichen Ereignisses richte. Der in den Antrag auf-genommene Hinweis auf die konkrete Verletzungsform stelle keine Erweiterung des Streitgegenstands auf eine umfassende Beanstandung der Werbung dar, sondern enthalte lediglich eine Beschr344nkung des Kopplungsverbots auf die konkrete Verletzungsform. 10 Unabh344ngig davon sei ein Versto337 gegen das Irref374hrungsverbot des 247 5 Abs. 1 UWG auch nicht gegeben. Enthalte die Werbung eine herausgestellte Aussage, so d374rfe diese in ihrer Darstellung f374r sich genommen weder unrichtig noch f374r den Verkehr missverst344ndlich sein. Nach diesen Grunds344tzen sei die Ank374ndigung, der Anleger erhalte "bis zu 150% Zinsbonus", in ihrem Kontext 11 - 8 - nicht als irref374hrend zu qualifizieren. Der Ausdruck "Zinsbonus" beschreibe schon nach seinem Wortsinn einen Zuschlag auf gew344hrte Zinsen und nicht die Zinsh366he selbst. Dies sei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich nicht nur um einfache Fu337ballfans, sondern um alle m366glichen Kapitalanle-ger in dem Segment der kurzfristigen Festgeldanlage handele, auch bewusst. Soweit gleichwohl Zweifel best374nden, erfolge durch den weiteren Text eine aus-reichende Aufkl344rung. Der gut erkennbare Sternchenhinweis bei dem Wort "Zinsbonus" f374hre den Verbraucher zur Fu337note, so dass er den Hinweis "be-zogen auf den garantierten Basiszinssatz" in seine Entscheidung einbeziehen werde. Angesichts der finanziellen Bedeutung werde der situationsad344quat aufmerksame Anleger zudem das Feld "Preise und Konditionen" anklicken, wo der erzielbare Gesamtzins f374r jede m366gliche Konstellation dargestellt sei. Die angegriffene Werbung versto337e auch nicht gegen 247 4 Nr. 6 UWG. Es sei bereits fraglich, ob ein Gewinnspiel vorliege, da nicht zwischen Gewinnern und Verlierern unterschieden werde. Jedenfalls k366nne aber die zeitweise 334ber-lassung von Kapital gegen Zahlung einer Rendite nach Ende der vereinbarten Laufzeit weder als Inanspruchnahme einer Dienstleistung noch als Erwerb einer Ware durch den Anleger qualifiziert werden. Die 334berlassung von Kapital stelle keine Dienstleistung dar. Es bestehe auch keine Abh344ngigkeit i.S. von 247 4 Nr. 6 UWG, da keine zwei verschiedenen Leistungen vorl344gen, die durch das Ange-bot im Wege der rechtlichen oder tats344chlichen Kopplung miteinander verbun-den seien. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des 247 4 Nr. 6 UWG nur verhindern wollen, dass die Teilnahme an dem Gewinnspiel eine vorherige In-anspruchnahme der entgeltlichen Leistung erfordere. Wenn - wie im vorliegen-den Fall - beide Akte zusammenfielen, handele es sich nur um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung. 12 - 9 - Schlie337lich liege auch kein Versto337 gegen 247 4 Nr. 1 UWG vor. Der Ein-satz aleatorischer Reize sei nicht per se unzul344ssig. Eine unangemessene un-sachliche Beeinflussung k366nne nur dann angenommen werden, wenn die Ent-scheidung nicht mehr nach sachlichen Kriterien getroffen, sondern ma337geblich von der Erw344gung bestimmt werde, die in Aussicht gestellte Gewinnchance oder die unentgeltliche Zuwendung zu erhalten. Dabei m374sse die Rationalit344t der Nachfrageentscheidung vollst344ndig in den Hintergrund treten. Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da der Mehrertrag nicht geeignet gewesen sei, im Falle eines erfolgreichen Abschneidens der Nationalmannschaft eine 374ber-triebene Anlockwirkung auszu374ben, zumal bei einer Geldanlage ein spekulati-ves Element nicht un374blich sei. Insoweit sei auch zu ber374cksichtigen, dass der Verbraucher gerade bei Kapitalanlagen erst nach reiflicher 334berlegung und Abw344gung entscheide. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den geltend ge-machten Unterlassungsanspruch und den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkos-ten verneint. Die Voraussetzungen der 247247 3, 5 Abs. 1, 247247 3, 4 Nr. 1 und 6 UWG bzw. des 247 1 UWG a.F. sowie der 247247 683, 670 BGB liegen nicht vor. 14 1. Mit Blick auf das nach Abschluss des Angebots in Kraft getretene neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der ma337gebli-chen Rechtslage zwischen dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu unterscheiden. Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass auf der Grundlage der zum Zeit-punkt der Verk374ndung des Urteils geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Die beanstandete Handlung muss aber auch zum Zeitpunkt ihrer Begehung rechtswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungs-gefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 15 - 10 - 2007, 247 Tz 17 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I). Demgegen374ber ist f374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein die rechtliche Beurtei-lung zum Zeitpunkt der Abmahnung ma337geblich (BGH, Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Tz 7 = WRP 2007, 67 - Telefax-Werbung II). 16 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, die beanstandete Werbung versto337e nicht gegen 247247 3, 5 Abs. 1 UWG. a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine m366gliche Irref374h-rung durch die Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" allerdings vom Streitgegen-stand erfasst. 17 aa) Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antrag auf die Kopplung des Zinsbonus an das Ergebnis eines Sportereignisses beschr344nkt sei. Zwar stellt der Antrag nicht ausdr374cklich auf die Irref374hrung ab. Er wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis "wie nachstehend wiedergegeben" n344her bestimmt. Dies deutet darauf hin, dass eine Werbean-zeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (BGH, Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II, m.w.N.). 18 bb) Der Streitgegenstand wird nicht nur durch den Antrag, sondern auch durch den zu seiner Begr374ndung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klage-grund) bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental344sthetika; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 217/00, GRUR 2003, 798, 800 = WRP 2003, 1107 - Sanfte Sch366nheitschirurgie; BGH GRUR 2006, 164 Tz 15 - Aktivierungskosten II). Die Kl344gerin hat hier bereits in der 19 - 11 - Klageschrift vorgetragen, dass neben dem Versto337 gegen 247 4 Nr. 6 UWG auch eine Irref374hrung mit Blick auf die Aussage "bis zu 150% Zinsbonus" vorliege, und damit klargestellt, dass die beanstandete Werbung auch unter diesem Ge-sichtspunkt angegriffen werden soll. 20 b) Die angegriffene Werbung verst366337t jedoch nicht gegen 247247 3, 5 Abs. 1 UWG. Ob eine Werbung irref374hrende Angaben enth344lt, bestimmt sich ma337geb-lich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf-grund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH, Urt. v. 16.12.2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urt. v. 7.4.2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 691 f. = WRP 2005, 886 - Internet-Versand-handel). Dabei ist auf das Verst344ndnis eines durchschnittlich informierten und verst344ndigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation an-gemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGHZ 156, 250, 252 f. - Markt-f374hrerschaft, m.w.N.). aa) Die Werbung richtet sich entgegen der Auffassung der Revision an alle interessierten Kapitalanleger im Segment der kurzfristigen Festgeldanlage. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die Werbung nicht auch Personen ange-sprochen werden, die sich nur am Rande oder 374berhaupt nicht f374r Fu337ball inte-ressieren. Doch selbst wenn man mit der Revision davon ausgehen wollte, dass die Zielgruppe der Werbung ausschlie337lich aus Fu337ballfans besteht, 344nderte sich an der Beurteilung des Verkehrsverst344ndnisses nichts, da nach der Le-benserfahrung ein Interesse f374r Fu337ball in allen Bev366lkerungsschichten besteht. Die von der Revision ger374gten Verfahrensverst366337e hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO abgesehen. 21 - 12 - bb) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die herausgestellte Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" keine wettbewerbsrechtlich relevante Fehl-vorstellung hervorgerufen. 22 23 (1) Eine blickfangm344337ig herausgestellte Angabe darf f374r sich genommen nicht unrichtig oder f374r den Verkehr missverst344ndlich sein (BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 f. = WRP 2000, 1248 - Com-puterwerbung I; Urt. v. 28.11.2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor, m.w.N.). Eine irrtumsausschlie337ende Aufkl344-rung kann in solchen F344llen nur durch einen klaren und unmissverst344ndlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 376 - Handy f374r 0,00 DM; BGH GRUR 2000, 911, 913 f. - Computerwerbung I; GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). Dies ist dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass der situationsad344quat aufmerksame Verbraucher die aufkl344renden Hin-weise wahrnimmt (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; vgl. auch BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). (2) Es liegt nach der Lebenserfahrung fern, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe "bis zu 150% Zinsbonus" dahin-gehend versteht, dass der Anlagebetrag mit 150% p.a. verzinst wird. Bereits die Verwendung des Wortes "Zinsbonus" macht deutlich, dass mit der Zahl "150%" nicht der Zinssatz an sich beschrieben ist, sondern nur eine Erh366hung des an-gebotenen Zinssatzes. Es kommt hinzu, dass - was den angesprochenen Ver-kehrskreisen auch bekannt ist - ein Zinssatz von 150% p.a. f374r eine Festgeldan-lage au337erhalb jeder realistischen Erwartung steht. Zudem wird durch den Fu337-notentext, auf den mit dem Sternchen hingewiesen wird, hinreichend klarge-stellt, dass sich die Zahl "150%" auf den Basiszinssatz bezieht und sich die 24 - 13 - Verzinsung bei einem Erfolg der deutschen Fu337ball-Nationalmannschaft um maximal das Eineinhalbfache erh366ht. Da der Grad der Aufmerksamkeit bei die-ser Art Werbung f374r eine Geldanlage erfahrungsgem344337 hoch ist, kann im All-gemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent den Fu337noten-hinweis wahrnimmt (vgl. auch BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computer-werbung II). Dem Verbraucher werden auf der ersten Werbeseite im Internet keine Vorstellungen zur konkreten Zinsh366he vermittelt. Es ist daher entgegen der Auf-fassung der Revision unerheblich, dass die Aufkl344rung 374ber die Zinskonditionen erst durch die 374ber den Link "Preise und Konditionen" zu erreichende 334bersicht erfolgt. Ein von der Werbung der Beklagten angesprochener Verbraucher hat bereits aktiv die Internetseite der Beklagten aufgesucht. Ein solcher Verbrau-cher verf374gt erfahrungsgem344337 374ber die F344higkeit, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Es ist daher naheliegend, dass er diejenigen Seiten aufrufen wird, die er zur weiteren Information 374ber die Geldanlage ben366tigt (vgl. BGH GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel). Hierzu z344hlt im vorliegenden Fall der genannte Link. 25 3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Versto337 gegen 247247 3, 4 Nr. 6 UWG verneint. 26 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellt die 334berlas-sung von Kapital gegen Entgelt die Inanspruchnahme einer Dienstleistung i.S. von 247 4 Nr. 6 UWG dar. Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unk366rperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an (Fezer/Hecker, UWG, 247 4-6 Rdn. 39; M374nchKomm.UWG/Leible, 247 4 Nr. 6 Rdn. 34; Seichter in Ull-mann, jurisPK-UWG, 247 4 Nr. 6 Rdn. 23.1). Dieses weite Verst344ndnis folgt be- 27 - 14 - reits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wo-nach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschlie337t und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst (vgl. auch K366hler in He-fermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 2 UWG Rdn. 18; M374nchKomm.UWG/Veil, 247 2 Rdn. 96 f.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., 247 2 Rdn. 48 f.). Dass der Gesetzgeber in 247 4 Nr. 6 UWG ein engeres Verst344ndnis des Dienstleistungsbegriffs zugrunde gelegt hat, ist nicht anzunehmen. Das Ziel der Bestimmung, die Ausnutzung der Spiellust durch Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts zu unterbinden, wird nur erreicht, wenn s344mtliche entgeltlichen Leistungen und somit auch Darlehens-vertr344ge davon erfasst werden. Dass auch der Gesetzgeber hiervon ausgegan-gen ist, wird dadurch deutlich, dass nach der Begr374ndung des Regierungsent-wurfs die Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern unter 247 4 Nr. 6 UWG fallen soll (BT-Drucks. 15/1487, S. 18). b) Der Annahme der Unlauterkeit steht jedoch - worauf auch das Beru-fungsgericht erg344nzend abgestellt hat - entgegen, dass im vorliegenden Fall die Teilnahme am Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abh344ngig gemacht wird. 28 aa) Ein Abh344ngigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tats344chli-che Verkn374pfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = WRP 2005, 876 - Traumcabrio). Ob dies ein vom Umsatzgesch344ft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt oder der Tatbestand des 247 4 Nr. 6 UWG auch dann erf374llt sein kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgesch344fts zu erbringende Leistung bestimmt, ist bislang noch nicht abschlie337end gekl344rt. 29 - 15 - bb) Nach der wohl 374berwiegenden Meinung kann die Vorschrift des 247 4 Nr. 6 UWG auch F344lle erfassen, in denen der Gewinn darin besteht, dass f374r den Teilnehmer die vertraglich vereinbarte Leistung g374nstiger wird. So wird et-wa das Versprechen eines Preisnachlasses oder die v366llige Erstattung des Preises als Kopplung i.S. von 247 4 Nr. 6 UWG angesehen (OLG Hamburg MD 2005, 24, 26 f.; OLG K366ln MD 2006, 1388, 1389; vgl. auch K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Nr. 6 UWG Rdn. 6.6; Fezer/Hecker aaO 247 4-6 Rdn. 65; M374nchKomm.UWG/Leible, 247 4 Nr. 6 Rdn. 37; Seichter in Ullmann aaO 247 4 Nr. 6 Rdn. 22). Danach l344ge im vorliegenden Fall eine Kopplung vor, da es keinen Unterschied machen kann, ob sich im Falle des Gewinns der Kaufpreis reduziert oder ob im Rahmen eines Darlehensvertrages die Verzinsung g374nsti-ger wird (so auch Seichter in Ullmann aaO 247 4 Nr. 6 Rdn. 22). Nach der gegen-teiligen Auffassung setzt 247 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatzgesch344ft getrenntes Gewinnspiel voraus. Soweit der Gewinn lediglich die vertragliche Leistung oder Gegenleistung bestimme, fehle es an der in 247 4 Nr. 6 UWG vorausgesetzten Kopplung (so vor allem Fezer/Steinbeck aaO 247 4-1 Rdn. 232). 30 cc) Der Senat teilt die Auffassung, dass 247 4 Nr. 6 UWG ein vom Umsatz-gesch344ft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt. Die Bestimmung des 247 4 Nr. 6 UWG hat gegen374ber 247 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der ange-sprochenen Verkehrskreise erfordert (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/ Bornkamm aaO 247 4 UWG Rdn. 6.5; Seichter in Ullmann aaO 247 4 Nr. 6 Rdn. 10). Sie ist daher eng auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeu-tig. Es ist aber zu ber374cksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des 247 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen hatte, dass der Verbrau-cher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu k366nnen - zun344chst eine entgelt-liche Leistung in Anspruch nehmen muss. Die Vorschrift bezweckt keine Ver-sch344rfung des bisher geltenden Rechts (vgl. die Begr374ndung zum Regierungs- 31 - 16 - entwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18). Nach der Rechtsprechung zu 247 1 UWG a.F. wurde jedoch der Einsatz aleatorischer Elemente bei der Preisgestaltung nur bei Vorliegen besonderer Umst344nde als wettbewerbswidrig angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Daher sind solche Verkaufs-f366rderungsma337nahmen von den Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgesch344ft gekoppelt wird. Wenn sich der m366gliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgesch344ft gekoppeltes Ge-winnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (vgl. auch Fezer/Steinbeck aaO 247 4-1 Rdn. 232). Aus diesem Grund fehlt es - worauf auch das Berufungsgericht zu Recht hinweist - im vorliegenden Fall an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und der Inanspruchnahme einer Dienstleistung. 4. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung versto337e nicht gegen 247247 3, 4 Nr. 1 UWG. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung vorliegt. 32 Nach der auf 247 4 Nr. 1 UWG 374bertragbaren (BGH, Urt. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, GRUR 2006, 161 Tz 16 = WRP 2006, 69 - Zeitschrift mit Sonnen-brille) Senatsrechtsprechung zu 247 1 UWG a.F. reicht der Einsatz aleatorischer Reize f374r sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu recht-fertigen. Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatori-scher Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern ma337geblich durch das Streben nach 33 - 17 - der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (BGH GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249, 250 f. - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deswegen nicht vor, weil bei Geldanlagen spekulative Elemente in keiner Weise untypisch sind. 5. Die angegriffene Werbung verstie337 auch nicht gegen 247 1 UWG a.F., so dass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus 247247 683, 670 BGB besteht. 34 III. Danach ist die Revision der Kl344gerin mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 35 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2004 - 14 O 107/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.03.2005 - 6 U 197/04 -
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