BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 57/07 vom 2. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe beschlossen: Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Streitwert ist in H366he des von dem Kl344ger mit der Klage geltend ge-machten Zahlungsbegehrens von 20.000,00 200 festzusetzen. Eine Herabsetzung des Wertes im Hinblick darauf, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen bislang in ihren tragenden Entscheidungsgr374nden auf die Frage beschr344nkt ha-ben, ob die beklagte Gesellschaft in dem Rechtsstreit gegen ihren klagenden fr374heren Gesch344ftsf374hrer durch die jetzigen Gesch344ftsf374hrer oder durch einen Aufsichtsrat vertreten werde, kommt nicht in Betracht. Auch wenn sich die Vor-instanzen damit bislang auf die Pr374fung der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Vertretung der Beklagten beschr344nkt haben, bleibt der volle Streitwert der Hauptsache ma337gebend. Diese Bewertung rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass beim Fehlen einer Sachurteilsvoraussetzung der gesamte Klageanspruch durch Endurteil abgewiesen wird (Schneider/Herget, Streitwert-kommentar 12. Aufl. Rdn. 1520; Lappe, NJW 1994, 1189, 1190 f.). 1 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Streitwert hier auch nicht im Hinblick auf von ihr in den Vorinstanzen hilfsweise erkl344rte Aufrechnungen 2 - 3 - mit Schadensersatzanspr374chen gegen374ber dem Kl344ger zu erh366hen. Die mit der hilfsweisen Geltendmachung von Anspr374chen nach 247 45 Abs. 3 GKG verbun-dene Werterh366hung setzt n344mlich eine materiell-rechtliche und damit der Rechtskraft zug344ngliche Auseinandersetzung mit der Gegenforderung voraus (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986 - I ZR 102/84, RPfleger 1987, 37 [= NJW-RR 1987, 181, 183, insoweit dort aber nicht abgedruckt]; Schneider/Herget aaO Rdn. 620). Eine derartige Auseinandersetzung mit den Hilfsaufrechnungen der Beklagten hat in beiden Vorinstanzen nicht stattgefunden und kann auch nicht den Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bilden (vgl. Hartmann, KostG, 247 45 GKG Rdn. 48). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht neben seinen tragenden Erw344gungen zur Zul344ssigkeit der Klage vorsorglich auch noch weitere Hinweise zur Beurteilung der Begr374ndetheit des vom Kl344ger geltend gemachten Anspruchs erteilt hat. Diese schlichten Hinweise sind bereits nicht der Rechtskraft f344hig (vgl. auch BGH, Beschl. v. 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, zur Ver366ffentlichung bestimmt, Rdn. 7). Im 334brigen befassen sich die vom Berufungsgericht erteilten Hinweise nicht mit den von der Beklagten erkl344rten Hilfsaufrechnungen, sondern geben - 4 - dem Landgericht, an welches das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen worden ist, Anhaltspunkte daf374r, wie hinsichtlich der Pr374fung des vom Kl344ger geltend gemachten Anspruchs verfahren werden sollte. Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe Vorinstanzen: LG Siegen, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 O 36/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.01.2007 - 27 U 145/06 -
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