BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 57/07 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wird verworfen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist nicht zul344ssig. 1 1. Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR 38/07 - ver366ffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des 247 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge-botenen Ma337es an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anh366-rungsr374ge gegen eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schlie337t sich der erkennen-de Senat an. 2 - 3 - 2. Eine "neue und eigenst344ndige" Verletzung des Anspruchs auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet die Kl344gerin nicht. Vielmehr r374gt sie ausschlie337lich die bereits in der Begr374n-dung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Geh366rsverletzun-gen durch das Berufungsgericht. Im 334brigen hat der Senat in der dem ange-fochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzu-lassungsbeschwerde einschlie337lich der R374gen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r in vollem Umfang gepr374ft und f374r nicht durchgreifend er-achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen 334berpr374-fung durch den Senat sein. 3 Eine eigenst344ndige Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt nicht darin, dass der Senat von der in 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen M366glichkeit, von einer n344heren Begr374ndung der Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach 4 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus-dr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 - 17 O 403/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -
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