BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 57/07 Verk374ndet am: 15. Januar 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cybersky UrhG 247 87 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 a) Wer f374r eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtm344337ig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese f374r urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach 247 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht. b) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus 247 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine k374nftige Rechtsverletzung vorbereitenden Ma337nahmen; er umfasst daher auch die Werbung f374r eine Ware mit der Aussage, diese k366n-ne zur Verletzung von nach dem Urheberrechtsgesetz gesch374tzten Rechten verwendet werden (Best344tigung von BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung f374r Tonbandger344te). BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 14. Februar 2007 wird auf Kos-ten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin vertreibt unter der Bezeichnung 204Premiere223 gegen Entgelt verschl374sselte digitale Fernsehprogramme (204Pay-TV223). Der Beklagte hat die Software 204Cybersky TV223 entwickelt. Er ist Mitglied des Vorstands der TC Unter-haltungselektronik AG (TCU AG), die die Software 204TVOON Media Center223 ver-treibt. Die Software 204Cybersky TV223 soll es als Bestandteil des 204TVOON Media Center223 erm366glichen, zwischen den Nutzern dieser Software, deren Computer mit dem Internet verbunden sind, ein sogenanntes Peer-to-Peer-Netzwerk zu schaffen, innerhalb dessen Daten in gro337er Menge und hoher Geschwindigkeit gesendet und empfangen werden k366nnen. In diesem Netzwerk k366nnten insbe-sondere Fernsehprogramme nahezu ohne zeitliche Verz366gerung 374bertragen werden. Abonnenten eines Bezahlfernsehsenders w344re es damit grunds344tzlich m366glich, dessen Programm in das Netzwerk einzuspeisen, so dass andere Nut-zer der Software, die nicht Abonnenten dieses Senders sind, die Sendungen ebenfalls sehen k366nnten. In einer im Internet ver366ffentlichten Presseerkl344rung, als deren Verantwortliche die TCU AG und deren Vorstandsvorsitzende ge-nannt wurden, wurde das 204TVOON Media Center223 mit der Aussage beworben: Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und 204kostenloses Pay-TV223 steht bereit. Die Kl344gerin hat vorgetragen, sie wende sich nicht gegen Peer-to-Peer-Systeme als solche, sondern dagegen, dass der Beklagte und die TCU AG ein solches System auf die kostenlose Nutzung von Bezahlfernsehen ausgerichtet h344tten. Sie sieht darin insbesondere einen Eingriff in das ausschlie337liche Recht, ihre Funksendungen weiterzusenden und 366ffentlich zug344nglich zu machen (247 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), und nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. 2 - 4 - Das Landgericht hat dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmit-teln verboten, 3 1. die Software TVOON Media Center mit der Formulierung 204Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbe-dienung und 202kostenloses Pay-TV222 steht bereit223 anzubieten oder zu bewer-ben; 2. die Software 204Cybersky TV223 anzubieten, zu verbreiten und/oder zu betreiben, sofern mittels dieser Software entschl374sselte Inhalte des Pay-TV-Angebots der Kl344gerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems von Nutzern dieser Software im Internet versendet und/oder empfangen werden k366nnen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg ZUM-RD 2007, 569). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Kl344gerin bean-tragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei gem344337 247247 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, der Beklagte habe durch sein Verhalten eine Erstbegehungsge-fahr f374r eine Verletzung des Senderechts der Kl344gerin an ihren 204Pay-TV223-Programmen durch Nutzer der Software 204Cybersky TV223 gesetzt und sei daf374r als St366rer verantwortlich. 5 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 6 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei gem344337 247247 97, 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG begr374ndet, h344lt der rechtlichen Nach- 7 - 5 - pr374fung stand. Der mit diesem Antrag geltend gemachte vorbeugende Unter-lassungsanspruch setzt eine konkret drohende Verletzung von Rechten der Kl344gerin (dazu a), eine Haftung des Beklagten (dazu b) und eine fortbestehen-de Erstbegehungsgefahr (dazu c) voraus. Diese Voraussetzungen sind hier er-f374llt. Das beanspruchte Vertriebsverbot ist auch nicht unverh344ltnism344337ig (dazu d). a) Ein auf Erstbegehungsgefahr gest374tzter vorbeugender Unterlas-sungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tats344chliche An-haltspunkte f374r eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung be-stehen (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urt. v. 9.6.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierl344den; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 420 = WRP 1999, 211 - M366belklassiker; zum Markenrecht BGH, Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 17 = WRP 2008, 1353 - Metrosex; zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99 , GRUR 2001, 1174 , 1175 = WRP 2001, 1076 - Ber374hmungsaufgabe, jeweils m.w.N.). Das Beru-fungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass solche Anhaltspunkte im Streitfall gegeben sind. 8 aa) In der Darstellung der Produkte 204Cybersky TV223 und 204TVOON Media Center223 durch die TCU AG finden sich nach den von der Revision nicht ange-griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zahlreiche - vom Berufungsge-richt im einzelnen aufgef374hrte - Hinweise an interessierte Anwender, dass diese Produkte sich f374r den kostenlosen Empfang von 204Pay-TV223-Programmen eignen, darunter die auf einer Internet-Seite eingestellte Werbung: 9 Wenn also das normale TV nichts mehr zu bieten hat, reicht ein Knopfdruck auf die Fernbedienung und 204kostenloses Pay-TV223 steht bereit. - 6 - Diese Hinweise begr374nden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Gefahr, dass Abonnenten der Kl344gerin die Software 204Cy-bersky TV223, wenn diese - wie beabsichtigt - in den Handel gebracht w374rde, dazu verwendeten, die von ihnen (zul344ssigerweise) entschl374sselten Programme der Kl344gerin (unzul344ssigerweise) an beliebige Dritte weiterzuleiten. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese Abonnenten verletzten damit das der Kl344gerin als Sendeunternehmen nach 247 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zustehende Senderecht, wird von der Revision nicht beanstandet und l344sst auch keinen Rechtsfehler erken-nen. 10 bb) Die Revision hat zwar - in anderem Zusammenhang - ger374gt, das Berufungsgericht habe unter Versto337 gegen das Verbot der vor-weggenommenen Beweisw374rdigung und damit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r das unter Sachverst344ndigenbeweis gestellte Vorbringen des Beklagten 374bergangen, die von ihm entwickelte Software sei nicht geeignet, entschl374sselte Inhalte des 204Pay-TV223-Angebots der Kl344gerin im Internet zu versenden oder zu empfangen, weil diese Software keinen digitalen Eingang habe und die von der Kl344gerin ausgestrahlten digitalen Sendesignale daher nicht einspeisen k366nne. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen jedoch mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. 11 Es geht im Streitfall - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht darum, ob die Software des Beklagten ein unbefugtes Entschl374sseln der Programme der Kl344gerin erm366glicht, sondern allein darum, ob sie ein unbe-rechtigtes Weiterverbreiten dieser Programme gestattet. Jedenfalls f374r ein Wei-terleiten entschl374sselter Programme ist die Software des Beklagten grunds344tz-lich geeignet, da die digitalen Sendesignale bei der Entschl374sselung in analoge Sendesignale umgewandelt werden und die Software 204Cybersky TV223 nach dem 12 - 7 - eigenen Vorbringen des Beklagten 204analoge, im missbr344uchlichen Fall von 202Pay-TV222 also bereits decodierte Signale223, weiterleiten kann. 13 b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass der Beklagte f374r die drohenden Rechtsverletzungen haftet. Der Beklagte kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genom-men werden, weil er durch die ihm zuzurechnende Werbung der TCU AG f374r die Software 204Cybersky TV223 und das 204TVOON Media Center223 dazu beigetragen hat, dass bei einem Inverkehrbringen der Software 204Cybersky TV223 Urheber-rechtsverletzungen durch Abonnenten der Kl344gerin zu bef374rchten sind. aa) Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann sich nicht nur gegen den m366glichen T344ter, sondern auch gegen denjenigen richten, der als potentiel-ler Teilnehmer oder St366rer eine Erstbegehungsgefahr f374r eine Verletzungshand-lung begr374ndet hat (zur Haftung des Teilnehmers BGHZ 172, 119 Tz. 30 - In-ternet-Versteigerung II; BGH, Urt. v. 3.7.2008, GRUR 2008, 810 Tz. 44 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer; zur Haftung des St366rers BGHZ 172, 119 Tz. 41 - Internet-Versteigerung II, jeweils m.w.N.). 14 bb) Dem Beklagten ist die Werbung der TCU AG f374r das 204TVOON Media Center223 und die Software 204Cybersky TV223 als Mitglied deren Vorstands zuzu-rechnen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts s344mtliche Werbema337nahmen im Zusammenhang mit dem 204TVOON Media Center223 bzw. der Software 204Cybersky223, wenn nicht selbst veranlasst, so doch zumindest ge-kannt hat und h344tte verhindern k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 250 f. - Sporthosen). 15 - 8 - cc) Mit dieser ihm zuzurechnenden Werbung hat der Beklagte willentlich und ad344quat kausal dazu beigetragen, dass bei einem Inverkehrbringen der Software 204Cybersky TV223 Urheberrechtsverletzungen durch Abonnenten der Kl344-gerin zu bef374rchten sind. 16 17 An der ad344quaten Kausalit344t des Verhaltens des Beklagten fehlt es nicht deshalb, weil die Kl344gerin - wie die Revision in anderem Zusammenhang vor-bringt - selbst dadurch zu Urheberrechtsverletzungen beitr344gt, dass sie nicht mehr ihren sogenannten Makrovision-Kopierschutz einsetzt. Die Kl344gerin ver-wendet diesen Kopierschutz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur f374r ihr Programmangebot 204Premiere Direkt223 - bei dem in der Form des 204vi-deo-on-demand223 hochaktuelle Filme auf individuelle Anforderung des Nutzers zur einmaligen Ansicht ohne M366glichkeit, diese zu speichern oder zu kopieren, bezogen werden k366nnen -, so dass weite Teile des Programmangebots der Kl344-gerin nicht gegen ein Kopieren gesch374tzt sind. Die Frage eines Kopierschutzes ist im Streitfall jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ohne Bedeutung. Es geht hier nicht darum, ob die Software des Beklagten ein unbefugtes Speichern oder Kopieren von Programmen der Kl344gerin erm366glicht, sondern allein darum, ob sie ein unzul344ssiges Weiterleiten von Programmen der Kl344gerin an Nutzer der Software erlaubt, die keine Abonnenten der Kl344gerin sind. F374r die Verletzung des Senderechts der Kl344gerin durch ein Weiterleiten der Programme ist es ohne Belang, ob die Programme gespeichert oder kopiert werden k366nnen. dd) Es kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie die Revisionserwiderung geltend macht - als Teilnehmer haftet, weil er nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vors344tzlich auf k374nftige Rechtsverletzungen durch Dritte hingewirkt hat. Der Beklagte haftet f374r m366gliche Urheberrechtsverletzun- 18 - 9 - gen durch Abonnenten der Kl344gerin jedenfalls - wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat - als St366rer auf Unterlassung. 19 (1) Als St366rer kann wegen einer Schutzrechtsverletzung derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne T344ter oder Teilneh-mer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und ad344quat kausal zur Verlet-zung des Schutzrechts beitr344gt (BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II, m.w.N.). Weil die St366rerhaf-tung nicht 374ber Geb374hr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeintr344chtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des St366rers die Verletzung von Pr374fungspflichten voraus, deren Umfang sich da-nach bestimmt, ob und inwieweit dem als St366rer in Anspruch Genommenen nach den Umst344nden eine Pr374fung zuzumuten ist (f374r das Urheberrecht BGH GRUR 1999, 418, 419 f. - M366belklassiker; f374r das Markenrecht BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Tz. 40 - Internet-Versteigerung II, m.w.N.). Die St366rerhaftung f374r Produkte, die - wie hier die Software 204Cybersky TV223 - nicht nur rechtm344337ig, sondern auch zu Eingriffen in Rechte Dritter benutzt werden k366nnen, h344ngt gleichfalls davon ab, ob der rechtsverletzende Gebrauch des Produkts durch selbst344ndig handelnde Dritte bei objektiver Betrachtung nicht au337erhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt und ob dem als St366rer in An-spruch Genommenen eine Haftung billigerweise zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.1960 - I ZR 41/58, GRUR 1960, 340, 344 - Werbung f374r Ton-bandger344te; Urt. v. 12.6.1963 - Ib ZR 23/62, GRUR 1964, 91, 92 - Tonb344nder-Werbung; Urt. v. 26.6.1963 - Ib ZR 127/62, GRUR 1964, 94, 96 - Tonbandger344-te-H344ndler; BGHZ 42, 118, 124 f. - Private Tonbandaufnahme; BGH GRUR 1984, 54, 55 - Kopierl344den). 20 - 10 - (2) Nach diesen Ma337st344ben haftet der Beklagte f374r die zu bef374rchtenden Verletzungen des Senderechts der Kl344gerin durch Nutzer der Software 204Cy-bersky TV223 als St366rer. Der Beklagte hat gezielt damit geworben, dass die Soft-ware 204Cybersky TV223 - rechtswidrig - dazu verwendet werden kann, 204Pay-TV223-Programme zu senden und zu empfangen. Unter diesen Umst344nden ist es ihm zuzumuten zu pr374fen, ob die von ihm damit geschaffene Gefahr von Rechtsver-letzungen fortbesteht; er ist verpflichtet, von einem Inverkehrbringen der Soft-ware abzusehen, so lange diese Gefahr nicht ausger344umt ist (vgl. Spindler, MMR 2006, 403, 404). Da die Gefahr einer Verletzung von Rechten der Kl344ge-rin - wie unter II 1 c ausgef374hrt wird - nicht entfallen ist, f374hrt diese Pr374fung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte das Inverkehrbringen der Software zu unter-lassen hat. 21 Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Be-klagte sich - entgegen der Behauptung der Revision - nicht darauf beschr344nkt, m366glichen Kunden eine anwendungsneutrale - also auch f374r rechtm344337ige Zwe-cke verwendbare - Software anzubieten, sondern er hat gezielt mit dem Hinweis f374r die Software geworben, dass diese f374r das - wie ihm bewusst war - rechts-widrige Verbreiten und Empfangen von 204Pay-TV223-Programmen genutzt werden kann. Das Berufungsgericht hat insoweit - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, der Beklagte habe gegen374ber potentiellen Erwerbern die M366glich-keit, mit der Software Rechtsverletzungen zu begehen, selbst herausgestellt und die Gefahr von Rechtsverletzungen damit willentlich herbeigef374hrt. Er habe die interessierten Anwender im Rahmen der Bewerbung und Beschreibung des Produkts auf die M366glichkeit einer rechtsmissbr344uchlichen Nutzung seines Pro-gramms 204Cybersky TV223 im Rahmen des 204TVOON Media Center223 hingewiesen und diese damit zu dessen Zweckbestimmung erhoben. Bei einer Gesamtbe-trachtung aller dem Beklagten zuzurechnenden 304u337erungen k366nne es keinem 22 - 11 - Zweifel unterliegen, dass der Hersteller die Produkte 204TVOON Media Center223 und 204Cybersky223 gezielt zumindest auch mit einer Zweckeignung zur Urheber-rechtsverletzung angeboten habe. 23 c) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten herbeigef374hrte Erstbegehungsgefahr fortbesteht. An den Wegfall der bei einer konkret drohenden Verletzungshandlung bestehenden Erstbege-hungsgefahr sind allerdings grunds344tzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine bereits begangene Verletzungshand-lung begr374ndeten Wiederholungsgefahr. Anders als f374r die durch eine Verlet-zungshandlung begr374ndete Wiederholungsgefahr besteht f374r den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung. F374r die Beseitigung der Erstbege-hungsgefahr gen374gt daher grunds344tzlich ein 204actus contrarius223, also ein der Be-gr374ndungshandlung entgegengesetztes Verhalten, das allerdings unmissver-st344ndlich und ernst gemeint sein muss (BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1176 = WRP 2001, 1076 - Ber374hmungsaufgabe; GRUR 2008, 912 Tz. 30 - Metrosex, m.w.N.). Aufgrund der vom Berufungsgericht ge-troffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Erstbege-hungsgefahr danach beseitigt ist. aa) Die Erstbegehungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass der Be-klagte von der beanstandeten Werbung f374r die Software 204Cybersky TV223 Abstand genommen hat. 24 (1) Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht schon nicht festgestellt, der Beklagte habe mittlerweile von dem werbenden Verhalten Abstand genommen und sich aktiv darum bem374ht, die hierdurch den interessierten Verkehrskreisen zur Kenntnis gebrachte M366glichkeit einer 25 - 12 - Rechtsverletzung zu unterbinden und ihr damit die Grundlage zu entziehen. Das Berufungsgericht hat lediglich ausgef374hrt, dass in einem derartigen Fall die Folgewirkungen der Werbung mit rechtsverletzenden Nutzungsm366glichkeiten so weit neutralisiert sein k366nnten, dass hiervon keine relevante Gefahr mehr f374r die berechtigten Interessen der Kl344gerin ausgehe. Das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass eine solche Situation hier nicht gegeben sei. Es fehle bereits daran, dass der Beklagte von einer weiteren Beeintr344chtigung der Rechte der Kl344gerin nunmehr Abstand genommen habe. (2) Die Revision r374gt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle bereits daran, dass der Beklagte von einer weiteren Beeintr344chtigung der Rechte der Kl344gerin Abstand genommen habe, versto337e gegen die Denklo-gik; da das Berufungsgericht die St366rerhaftung lediglich 374ber das werbliche Verhalten des Beklagten begr374ndet habe, sei die Erstbegehungsgefahr besei-tigt, wenn dieses werbliche Verhalten nicht fortgesetzt werde. Das Berufungs-gericht hat - in anderem Zusammenhang - festgestellt, der Beklagte habe durch sein rechtsverletzendes Verhalten in der einschl344gigen 204Nutzerszene223 bereits eine erhebliche Erwartungshaltung geweckt, die - nicht ohne sein Zutun - durch die Presse366ffentlichkeit wirksam transportiert worden sei; es sei lebensfremd, anzunehmen, die damalige Anpreisung der M366glichkeiten des Produkts 204Cy-bersky TV223 sei zwischenzeitlich in Vergessenheit geraten. Mit R374cksicht hierauf hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass die rechtswidrige Wer-bema337nahme selbst dann noch fortwirke, wenn sie nicht mehr fortgesetzt wer-de und dass daher ein blo337es Unterlassen oder Verbot weiterer Werbung die Gefahr von Rechtsverletzungen nicht entfallen lasse. 26 bb) Die Revision beruft sich vergeblich darauf, dass der Beklagte einen sogenannten Disclaimer benutzt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, 27 - 13 - etwaige Hinweise auf die Verpflichtung, vor der Nutzung von Bezahlfernsehen eine Genehmigung der Urheber einzuholen, k366nnten der Gefahr einer Rechts-verletzung nicht wirksam entgegenwirken. Es sei allgemein bekannt, dass die Anbieter von Bezahlfernsehen keine Genehmigung zur 334bertragung ihrer Pro-gramme in 204Peer-to-Peer223-Netzen erteilten. Zudem sei die Attraktivit344t einer Software, mit der die Notwendigkeit der Verg374tung von Bezahlfernsehen um-gangen werden k366nne, heutzutage in den 204einschl344gigen223 Nutzerkreisen so hoch, dass allein ein verbaler Hinweis auf die Verpflichtung zur Rechtstreue Verst366337e nicht einmal in Ans344tzen verhindern k366nne. Derartige Hinweise w374r-den aufgrund der Art und Weise der Produktwerbung des Beklagten vielmehr sogar als verdeckte Aufforderung zur Urheberrechtsverletzung verstanden. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung widerspricht oder sonst auf Rechtsfehlern beruht. cc) Die Revision macht schlie337lich ohne Erfolg geltend, das Berufungs-gericht habe den Vortrag des Beklagten, er habe die Software 204Cybersky TV223 inzwischen mit einer Filterfunktion versehen, die ein Einspeisen von Program-men der Kl344gerin ins Internet verhindere, unter Versto337 gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweisw374rdigung und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r 374bergangen. Aus diesem Vortrag ergebe sich, dass die von der Software ausgehende Gefahr einer Verletzung von Senderechten der Kl344gerin wirksam beseitigt sei. 28 Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Parteien in und nach der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. M344rz 2006 eingehend dar374ber diskutiert haben, ob und inwieweit es technisch m366g-lich ist, eine Weiterleitung der Sendeinhalte der Kl344gerin mit der Software des Beklagten sicher auszuschlie337en und dass insoweit keine Verst344ndigung zwi- 29 - 14 - schen den Parteien erzielt werden konnte. Der Beklagte hat der Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit Schreiben bzw. E-Mail vom 13. April 2006 sowie 19. April 2006 eine als 204Vergleichsvorschlag223 bezeichnete Stellungnahme 374bermittelt. Die Kl344gerin hat hierzu mit Schreiben vom 2. Mai 2006 inhaltlich Stellung bezogen und dabei Kl344rungsbedarf angemeldet und eine Reihe von Nachfragen gestellt. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblie-ben. Im Hinblick auf diese ergebnislos gebliebene vorangegangene Diskussion 374ber technische L366sungsm366glichkeiten hat das Berufungsgericht die schlichte Behauptung des Beklagten, die Programmsignale der Kl344gerin nunmehr her-ausfiltern zu k366nnen, mit Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen und den Vortrag konkreter Fakten f374r erforderlich gehalten, anhand deren zu-mindest in Ans344tzen konkret h344tte nachvollzogen werden k366nnen, dass bzw. in welcher Weise die Einspeisung von Programmsignalen der Kl344gerin umfas-send, zuverl344ssig und dauerhaft verhindert werden kann, ohne dass die Pro-grammanwender die behauptete Sperrfunktion nachtr344glich wieder aufheben k366nnen. d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Ver-triebsverbot nicht gegen den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit verst366337t. 30 aa) Da der Beklagte die Gefahr, dass Abonnenten von Bezahlfernseh-sendern die Software zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen verwenden, selbst vors344tzlich herbeigef374hrt hat, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei ihm unm366glich oder unzumutbar, diese Gefahr zu besei-tigen. Ebensowenig kann er geltend machen, das Vertriebsverbot sei deswegen unverh344ltnism344337ig, weil die Kl344gerin imstande sei, ihre Programme mit Schutz-vorrichtungen zu versehen. Es ist nicht Sache der Kl344gerin, sondern des Be- 31 - 15 - klagten, die von ihm begr374ndete Gefahr einer Verletzung von Rechten der Kl344-gerin auszur344umen. 32 bb) Durch das Vertriebsverbot wird entgegen der Ansicht der Revision weder ein von der Rechtsordnung gebilligtes Gesch344ftsmodell in Frage gestellt oder unverh344ltnism344337ig erschwert (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 890, 894 Tz. 39 - Jugendgef344hrdende Me-dien bei eBay) noch wird dadurch das vom Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) umfasste Recht des Beklagten zur wirtschaftlichen Verwertung sei-ner beruflichen Leistungen verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02 - GRUR 2004, 877, 880 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Das Vertriebsverbot richtet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht gegen sogenannte Peer-to-Peer-Systeme als solche - die f374r sich genommen rechtlich unbedenklich sind - sondern allein dagegen, dass der Beklagte und die TCU AG die Software 204Cybersky TV223 durch deren Darstel-lung in der Werbung auf die kostenlose Nutzung von Bezahlfernsehsendungen und damit auf die M366glichkeit von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet ha-ben. Die Rechtsordnung billigt keine Gesch344ftsmodelle, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter gr374nden; der Schutz der Berufsfreiheit kann f374r sie nicht in Anspruch genommen werden. 33 Dar374ber hinaus ist dem Beklagten auch kein uneingeschr344nktes Ver-triebsverbot auferlegt; vielmehr ist ihm der Vertrieb der Software 204Cybersky TV223 nur untersagt, soweit damit entschl374sselte Inhalte des 204Pay-TV223-Angebots der Kl344gerin im Rahmen eines Peer-to-Peer-Systems versendet oder empfangen werden k366nnen. Soweit ein Versenden oder Empfangen entschl374sselter Pro-gramme der Kl344gerin beispielsweise durch den - nach Darstellung des Beklag- 34 - 16 - ten technisch m366glichen - Einbau eines Filters verhindert wird, steht das im vor-liegenden Rechtsstreit verh344ngte Vertriebsverbot einem Inverkehrbringen der Software 204Cybersky TV223 nicht entgegen. 35 2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die mit dem Unterlas-sungsantrag zu 1 angegriffene Werbung sei rechtswidrig, hat die Revision keine R374gen erhoben. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Der vorbeu-gende Unterlassungsanspruch aus 247 97 Abs. 1 UrhG erstreckt sich auf die eine k374nftige Rechtsverletzung vorbereitenden Ma337nahmen (BGH GRUR 1960, 340, 343 f. - Werbung f374r Tonbandger344te; OLG K366ln GRUR-RR 2006, 5, 6). Er um-fasst daher auch die vorliegende Werbung f374r die Software 204TVOON Media Center223 mit der Aussage, diese k366nne zum kostenlosen Empfang von 204Pav-TV223 - und damit zur Verletzung des Senderechts von Sendeunternehmen, die Be-zahlfernsehen anbieten - genutzt werden. - 17 - III. Die Revision des Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 36 Bornkamm B374scher Richter am BGH Dr. Schaffert ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann Koch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 312 O 136/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.02.2007 - 5 U 134/06 -
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