BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 57/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbea m t in der Geschäftsste l le in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stiftparfüm MarkenG § 14 Abs. 2, § 19 ; TMG § 7 Abs. 2, § 10 a) Weist ein Rechteinhaber den Betreiber eines Online - Marktplatzes auf eine Verletzung seines Rechts durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Ve r- kaufsangebot hin, trifft den Betreiber als Störer die mit einem Unterlassung s- anspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (Fortfü h rung von BGHZ 158, 236 - Internet - Versteigerung I; BGHZ 172, 119 - Internet - Versteigerung II; BGHZ 173, 188 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). b) Dies setzt voraus, d ass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - feststellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prü fungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezei g- ten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Se i te. - 2 - c) Ein Beleg der Rechtsverletzung durch den Beanstandende n ist nur dann e r- forderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Betreibers des Online - Marktplatzes dies rechtfertigen. Das kann der Fall sein, wenn der Betreiber nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der B efugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten ta t- sächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb au f- wendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hi n- reichend sicher feststellen zu können. Hat der Betreiber des Online - Marktplatzes solche berechtigten Zweifel, ist er grundsätzlich gehalten, dem Hinweisenden diese Zweifel mitzuteilen und nach den Umständen angeme s- sene Belege für die behauptete Rechtsv erletzung und die Befugnis des Hi n- weisenden zu ihrer Verfolgung zu verlangen. d) Eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholung s- gefahr begründen kann, entsteht erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung. Damit ka nn in derjenigen Verletzungshandlung, die Gege n- stand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online - Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung e r- langt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wied erholung s- gefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsve r- letzungen erforderlich (Fo rtführung von BGHZ 173, 188 Rn. 53 - Jugendg e- fährdende Medien bei eBay). BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 3 - Der I. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19 . Mai 2011 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 31. März 2009 wird auf Kosten der Kläger in zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin produziert und vertreibt weltweit exklusiv eine Reihe von i n- terna tionalen Parfü ms, darunter auch Produkte unter de n Marke n " Davidoff Echo " und " Davidoff Cool Water Deep " . Die Klägerin ist exklu sive Lizenznehm e- rin der unter anderem für Parfümerien eingetragenen Marke n " Davi d off " , " Echo Davidoff " und " Davidoff Cool Water Deep " . Sie ist zur Ver teidigung dieser Ma r- kenrechte im eigenen Namen berec h tigt. Die Beklagte betreibt im Internet unter " www. " eine Plattform, auf der Privatleute und Gewerbetreibende gegen Entgelt Waren zum Kauf oder zur Versteigerung anbieten können. Die Beklagte bewirbt die auf ihrer Internetplat t- form angebotenen Produkte. Sie stellt Inhabern von Sch utzrechten ein sog e- nanntes " VeR i - Programm " zur Verfügung, mit dem die Rechteinhaber bei der Beklagten rechtsverletzende Angebote beanstanden können . Wird die Recht s- verletzung durch eine eidesstattliche Versicherun g nachgewiesen, sperrt die 1 2 - 4 - Beklagte das beanstandete Angebot u nd eröffnet dem Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, die Daten des Anbie ters über das VeRi - Programm abzufr a gen. Auf der Internetplattform der Beklagten bot en Verkäufer unter den B e- nutzernamen " Gold - Discount - Darmstadt " und " mein_d uft " Parfü m unter Ve r- wen dung der Bezeichnungen " Echo von Davidoff " sowie unter der Überschrift " Davidoff Deep " Parfüm mit der Bezeichnung " Cool Water Deep " an . Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 20. April 2007 beanstandete die Klägerin gege n- über der Beklagte n insgesamt vier Verka ufsa ngebote des B e nutzers " Gold - Discount - Darmstadt " . Es hieß dort auszugsweise wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, für die [Klägerin] beanstanden wir die im folgenden aufgeführten Angebote mit Parfumfälschungen der Marke Davidoff " Echo " . Angeboten werden jeweils sog. " Stift - Parf ums " mit einer Füllmenge von 20 ml. Im Namen unserer Mandantin weisen wir darauf hin, dass es sich bei Angeboten dieser Art ausnahm s los um Fälschungen handelt. Von unserer Mandantin wird weder das hier a n gebotene noch ein ähnliches " Stift - Parfum " unter der Marke Davidoff " Echo " hergestellt und vertrieben. die Markenrechte unserer Mandantin und begründet Unterlassungs - und Au s- kunftsansprüche nach den § § 14 Abs. 2 Nr. 1, 19 Ma rkenG. Mit einem weiteren im W esentlichen gleichlautenden Rechtsanwalt s- schreiben vom 25. April 2007 beanstandete die Klägerin außerdem insgesamt fünf Verkau fsangebote des Anbieters " mein_d uft " . Dort ging es ebenfalls um Angebot e von Stift - Parfü ms mit ei ner Füllmenge von 20 ml , diesmal allerdings unter der Bezeichnung " Davidoff Deep " . In beiden Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte unter anderem zur Entfernung der beanstandeten Angebote, zur Mitteilung von Namen und A n- schrift des Verkä u fers sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte reagierte auf die Beanstandungen mit folgende r Mitte i lung: 3 4 5 - 5 - Vielen Dank fuer Ihr Fax vom 20 . April 2007. Wir haben die dort benannten Angebote beendet, soweit eine Rechtsverletzung fuer uns erkenn bar war. Ihre Meldung und die dort gemachten Angaben werden wir bei unserer weiteren Kontrolle des eBay - Marktplatzes beruecksichtigen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte treffe aufgrund der von ihr erhobenen Entgelte und der von ihr betrieben en Werbung für die Plattform und für einzelne dort einges tellte Angebote eine Mitverantwortlichkeit für die dort bega n genen Markenverletzungen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu u nterlassen, auf ihrer unter www. betriebenen Plattform die Gel e- genheit zu gewähren, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu verbre i- ten, welche sich auf ein Duftwasser mit der Behältnisgröße 20 ml und der B e- zeichnung " Davidoff " und/oder " Davi doff/Echo " richte n , wenn aufgrund von Hinweisen oder Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Ang e- bot im geschäftlichen Verkehr handelt. Weiter hat die Klägerin beantragt, ihr Auskunft über die bei der Beklagten hinterlegten Namen und Ansch riften der Verkäufer mit den Benutzernamen " G old - D iscount - D armstadt " und " mein_Duft " zu erteilen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, eine Verantwortlichkeit als Störer komme nicht in Betracht. Es fehle an einem Hinweis auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung. Die Prüfpflichten, die ihr nach A n sicht der Klägerin auferlegt werden sollten, seien unzu mutbar. 6 7 8 9 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und die we i- tergehende Klage auf Auskunft abgewiese n. Das Berufungsgericht hat das U r- teil des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entsc heidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die Klageanträge für unbegründet erachtet . Es hat hierzu ausgeführt: Die Beklagte könne allenfalls als Störerin für die beanstandeten Marke n- verletzungen haften, was eine Verletzung von Prüfungspflichten vor aussetze. Der Betreiber einer Handelsplattform könne seiner Prüfungspflicht nur nac h- kommen, wenn er a lle Umstände k e nn e , die den Vorwurf eines Primärverst o- ßes rechtfertig t en. Die Klägerin hätte die Umstände darstellen müssen, aus d e- nen sich eine kl a re, ohn e weiteres erkennbare Rechtsverletzung ergeben habe. Diese Hinweis e habe die Klägerin weder vorprozessual noch im Verlauf des Rechtsstreits er tei lt. Zwar habe die Klägerin mi t den Schreiben vom 20. und 25. April 2007 bestimmte angebotene Stiftparfüms mi t einer Füllmenge von 20 ml als Fä l- schungen beanstandet. Es fehlten jedoch Belege für die se Aussage . Es sei aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten durchaus möglich gewesen, dass die Klägerin entsprechende Stifte produziert und vertrieben habe. Hierfür wü rden das weitgefächerte Sortiment der Parfüms " Echo " und " Cool Water Deep " sowie die Tatsache sprechen , dass zahlreiche Parfümhersteller Produkte mit der Füllmenge 20 ml als Originalware auf den Markt brächten. Der Beklagten sei es 10 11 12 13 14 - 7 - nicht zuzumuten, sich se lbst eine vollständige Kenntnis vom Produktsortiment der Klägerin zu verschaffen. Vielmehr liege es an der Klägerin, Belege für die Behauptung beizubringen, dass entsprechende Parfüm - Sticks mit einer Fül l- menge von 20 ml von ihr nicht hergestellt oder vertr ieben würden. Auch könne die Existenz eines durchsetzungsfähigen Schutzrechts nicht ei n fach unterstellt werden. Das Schreiben lasse schließlich im Unklaren, ob die Klägerin übe r- haupt zur Rechtsverfolgung legitimiert sei. Die Kläger in habe die Möglichkeit n icht genutzt , im Rahmen des VeRi - Programms durch eidesstattliche Versich e- rung die tatsächlichen Umstände einer festgestellten Markenverletzung zu b e- le gen. Eine Prüfungspflicht sei auch nicht durch die im Verlauf des Rechtsstreits erteilten Hinweise der Klägerin entstanden. Eine Ermächtigung durch die Ma r- keninhaberin, in eigenem Namen Markenrechte geltend zu machen, sei nicht beigebracht worden. Die Klägerin habe wiederum nur pauschal darauf hing e- wiesen, dass es sich bei den angebotenen Parfüms um Fälschu ngen handele. Der Hi n weis, es gebe kein entsprechendes Original, so dass die Angebote klar und ei n deutig bereits am Bildschirm als Fälschungen zu erkennen seien, reiche nicht aus. F ür einen außenstehenden Betrachter sei nicht ersichtlich, dass es k ein ents prechendes Original gebe, weil das Produkt seiner Aufm a chung nach auch ein O riginal - Parfüm habe sein könne n . Die Klägerin habe nichts dazu vo r- getragen, was den Hinweis auf den Fälschungscharakter habe belegen kö n ne n . Der geltend gemachte Auskunftsanspr uch sei ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht durch eine unionsrechtskonforme Ausl e- gung des § 19 MarkenG begründen. 15 16 - 8 - B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die von der Kläg e- rin ge l tend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Auskunft verneint. I. Zwar kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ei n Unterlassungsanspruch der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerha f- tung nicht verneint werden . Es fehlt jedoch an einer Begehungsgefahr , so dass sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt ( § 561 ZPO). 1 . Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht auf eine klar erkennbare Rechtsverlet zung hingewiesen worden, so dass sie keine für eine Störerhaftung erfo rderlichen Prüfungspflichten trä fen, hält der revision s- rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genomme n werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle i m Internet, mwN) . Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der i n A nspruch G e- nommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte ( BGH, U r te il vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438 , 442 - F e- riendomizil I ). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt we r- den darf, die die rechtswidrige Beein trächtigung nicht selbst vorgenommen h a- ben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten , voraus . Ob und inwiew eit dem Störer als in Anspruch G enommene m eine Pr ü- 17 18 19 20 - 9 - fung zuzum u ten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung sein er Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar v orgenommen hat ( BGHZ 148, 13, 18 - ; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermess ung sleis tungen ; Urteil vom 1. April 2004 I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010 I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens ). So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverle t- zungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch G enomm e- ne ohne Gewinnerzi elungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - am ; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt - ) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt un d etwa - wie die B e- treiber in eine r Inte r nethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist ( BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 , 252 - Internetverste i- geru ng I ). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung e i- nes Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtl i- cher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwe ttbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner We t- ten) oder ta t sächlicher ( BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet ) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in A n- spruch G e nommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist ( BGHZ 148, 13, 18 ; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I ; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - Internet - Versteigerung I I ). - 10 - Nach diesen Maßstäben ist es dem Betreiber einer Internethandelsplat t- form gr undsätzlich nicht zuzumuten , jedes Angebot vor Veröffentlichung im I n- ternet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen . Wird er alle r- dings auf eine kla re Rechtsverletzung hingewiesen , muss er nicht nur das ko n- krete Angebot unverzüglich sperren , sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I ; BGHZ 172, 119 Rn. 45 - Inte r net - Versteige - rung I I; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 51 = WRP 2008, 1104 - Internet - Versteigerung I II ). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12. Juli 2011 (C - 324/09, juris - ) aufgestell t hat. Der Gerichtshof sieht es als möglich an, dass im Betrieb eines Online - Marktplatzes ein Dienst der Info r- mationsgesellschaft im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG über den elektronischen Geschäftsverkehr liegen kann , sofern der Anbiete r sich d a- rauf beschränkt, diesen Dienst mittels rein technischer und automatischer Ve r- arbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 109 f. - ) . D a- raus ergibt sich, dass de m Betreiber eines Online - Markplatzes grundsätzlich gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG , dessen Regelung durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt ist, für fremde Informationen, die er für e i- nen Nutzer speichert, nicht verantwortlich ist . Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG - umg e setzt durch § 7 Abs. 2 TMG - dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder g e- speicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu fo rschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 C - 324/09, juris Rn. 139 - ). Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber 21 22 - 11 - keine Ken ntnis von der rechtswidrigen Handlung oder Information hat und ihm im Falle von Schadensersatza n sprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bewusst sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder Information offe n- sichtlich wird , oder dass er unverzüglich t ätig geworden ist, um die Informati o- nen zu entfernen oder den Zugang zu ih nen zu sperren, sobald er diese Kenn t- nis erlangt hat (vgl. EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 119 ). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder e i- ne Ko n trolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 /EG erfasst ( EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 113, 116 - ) und kann sich deshalb insoweit auch ni cht auf das Ha f tungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 /EG / § 7 Abs. 2 TMG ber u fen . Dabei k ö nn en die bloße n Umst ä nd e , dass der Betreiber eines O n line - Markplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalit ä- ten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Ku n- den Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, d ass die in der Richtl i- nie 2000/31 /EG hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausna h men auf ihn keine Anwendung finden (EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 115 - ). Leistet der Betreiber hingegen seinen Kunden Hilf e- stel lung, die unter anderem darin bestehen kann, die Präsentation der betre f- fenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote - etwa durch A d- word - Anzeigen in Referenzierungsdiensten wie zum Beispiel Google - zu b e- werben, ist davon auszugehen, dass er z wischen dem als Verkäufer auftrete n- den Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingeno m- men, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis von de n di e- 23 24 - 12 - se Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kon n- te. Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31 /EG geregelte Ausnahme im Bereich der Veran t- wortlichkeit berufen (EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 116 ). Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 /EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin au s- zulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online - Marktplatzes au f- geben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vo r beugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH , Urteil vom 12. Juli 2011 - C - 324/09, juris Rn. 144 - ). N ach den Grundsätzen de s Gerichtshof s und des erkennenden Senats ist der Betreiber eines Online - Marktp latzes mithin verantwortlich, sobald er Kenntnis von einer Rechtsverletzung durch ein auf dem Marktplatz eingestelltes Verkaufsangebot erlangt. I h n trifft weiter die durch einen Unterlassungsa n- spruch durchsetzbare Verpflichtung, zuk ünftig derartige Verletz ungen zu ve r- hinde r n. b) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu strenge Anforderungen an den Inhalt des Hinweises gestellt , mit dem die Beklagte von den auf ihrer Handelsplattform stattfindenden Ma r- kenrechtsverle tzungen in Kenntnis gesetzt wurde. 25 26 27 - 13 - aa ) Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverlet z ungen , der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klageerh e- bung erfolgen kann (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten), besteht darin, den gr undsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer I n- ternetha n delsplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verf ü- gung gestellten Pla ttform - Software eingestellten Verkaufsangebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen. Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Recht s- verstoß unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - fest stellen kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom B e- treiber einer Internethandelsplattform zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der ang e zeigten R echtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betre i- bers auf der a n deren Seite. D ie Abmahnschreib en der Klägerin vom 20. und 25. April 2007 genügen diesen Anforderungen . Gegenstand der Beanstandung waren Ve r letzungen der Marken " E cho Davidoff " und " Davidoff Cool Water Deep " durch das Angebot von mit diesen Marken gekennzeichneten Duftwässer n mit der Füllmenge 20 ml . In rechtlicher Hinsicht geht es damit nicht um die Prüfung einer marke n- rechtlichen Verwechslungsgefahr , sondern um di e ohne w eiteres festzustelle n- de Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für eine Ware, die mit den Waren identisch ist, für die die fragliche Marke Schutz genießt . Dadurch, dass die Klägerin der Beklagten weiter mitgeteilt hat, dass es sich bei Angeb o ten dieser Art ausnahmslos um Fälschungen handelt, ergab sich für die Beklagte , dass entsprechend gekennzeichnete Parfüms mit der konkret b e- stimmten Füllmenge von 20 ml niemals Originalprodukte sein können. Damit enthielten die Abmahnschreiben alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände, 28 29 - 14 - welche die Beklagte in die Lage versetzten, ohne aufw e ndige rechtliche oder tatsächliche Wertungen derartige Angebote allein anhand der in den Angebot s- beschreibu n gen benannten und daher für Kaufinteressenten und dami t auch für die Beklagte selbst mittels der Suchfunktion der Plattform auffindbaren Marke n- namen , der Füllmenge und gegebenenfalls der Produktkategorie als marke n- ve r letzend zu identifizi e ren. bb ) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten , dass die Mitte i- lung dieser Umstände nicht ausreicht e , um eine Prüfungspflicht der Beklagten auszulösen. Die Klägerin hätte vielmehr nach Ansicht des Berufungsgerichts auch Belege dafür beibringen müssen, dass Parfüm s ticks mit einer Füllmenge von 20 ml von der Kläg erin nicht hergestellt bzw. vertrieben würden, dass die behaupteten Schutzrechte bestünden und die Klägerin zur Rechtsverfolgung legitimiert sei. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt, die an den Hinweis auf die erfolgte Schutzrechtsv erle t zung zu stellen sind. Zwischen dem für die Entstehung einer Prüfungspflicht erforderlichen Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung und dem Beleg der dazu im Hinweis mitg e teilten Umstände ist zu unterscheiden. Ein Beleg ist nur dann erforderlich, w enn schutzwürdige Interesse n der Bekla gten dies rechtfertig en . Dies kann der Fall sein , wenn die Beklagte nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zu r Geltendmachung dieses Schutzrechts durch de n Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitg e teilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben darf und deshalb aufw e ndige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsve r- letzung hinreichend sicher feststellen zu können . Dafür ist ab er im Streitfall nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass andere Parfümhersteller Produkte mit einer Füllmenge von 20 ml vertreiben, legt nicht die Vermutung nahe, dass auch die Klägerin derartige Produkte unter den hier maßgebenden Bezeic h- 30 31 - 15 - nungen vertr eibt und daher der Beklagten gegenüber unzutreffende Angaben über ihr Produktsortiment g e macht haben könnte . Die Beklagte hat ferner nicht geltend gemacht, Zweifel am markenrechtlichen Schutz der Bezeichnungen " Davidoff Cool Water Deep " und " Echo Davidoff " gehabt zu haben. Ebenfalls lag es nach dem Inhalt der Abmahnschreiben fern, dass die Klägerin unzutre f- fend eine Verletzung ihrer Markenrechte beanstandet oder zu Unrecht behau p- tet hat, Rechte aus den genannten Marken geltend m a chen zu dürfen. Letztlic h kann hier jedoch offenbleiben, ob die Beklagte im Streitfall b e- rechtigte Zweifel daran haben konnte, dass die mi t den Schreiben vom 20. und 25. April 2007 angezeigten Angebote Marken rechte verletzten und die Klägerin zur Verfolgung dieser Marken rechts v er letzungen befugt war. Denn dann wäre die Beklagte als Abgemahnte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin auf d i es e Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemess e- ne Belege für die behauptete n klaren Rechtsverletzungen und die Befugnis der Klägerin zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (vgl. zur Aufkl ä- rungspflicht des Abgemahnten nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.61 ff. ). Daran fehlt es hier. Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein für die Entstehung ein er Pr ü- fungspflicht ausreichender Hinweis immer dann fehlt , wenn der Betreiber einer Internethandelsplattform aufgrund der Umstände des Einzelfalls den Hinwe i- senden in berechtigter Weise aufgefordert hat, die aus se i n er Sicht zweifelha f- ten U m stände einer Re chtsverletzung zu belegen , und der Hinweisende dieser Aufforderung nicht oder nur unzureichend Folge leistet. Denn im Streitfall hat die Beklagte von der Klägerin nicht nur keine Belege verlangt . Sie hat auch noch nicht einmal Zweifel an den Angaben der Kl ägerin geäußert , sondern di e- ser im Gegenteil sogar mitgeteilt, die beanstandeten " Angebote beendet " zu haben und die Meldung sowie die dort gemachten Angaben für die weitere Ko n- 32 33 - 16 - trolle des Online - Marktplatzes zu berücksichti gen. D ie Beklagte hat damit au s- dr ücklich erklärt, dass der Hinweis der Klägerin als hinreichende Mitteilung e i- ner Rechtsverletzung akzeptiert wird. Daran muss sie sich nach Treu und Gla u- ben jedenfalls im Hinblick auf die Frage festhalten lassen, ob der Hinweis der Klägerin als Mitteilung einer klaren Rechtsverletzung ausreichte , um grundsät z- lich Verhaltenspflichten für die Zukunft im Sinne der Grundsätze der Störerha f- tung ausz u lösen. cc) Aus dem selben Grund kann offenbleiben, ob die Beklagte auch in Fallkonstellationen, in denen sie ber echtigte Zweifel an der Richtigkeit einer b e- haupteten Rechtsverletzung ha t , einen Rechteinhaber auf die Möglichkeit ve r- weisen kann, die Rechtsverletzung über das VeRi - Programm anzuzeigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 42 f. - Kinderhochstühle im Internet) u nd deren Umstände eidesstattlich zu versiche r n. Solche Zweifel hat sie im Streitfall der Klägerin gegenüber ebenfalls nicht geäußert, sondern hat deren Abmahnung ausdrück lich als hinreichend klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung akze p- tiert. dd) Zu Un recht meint die Revisionserwiderung, eine Prüfungspflicht we r- de nur dann ausgelöst, wenn die klare Rechtsverletzung allein aus dem Ang e- bo t selbst ersichtlich sei . Auf sonstige Umstände und Informationen, die aus dem Lager des Rechtei n habers stammten , könne es nicht ankommen . Ein solches Erfordernis ist mit der Funktion des Hinweises nicht in Ei n- klang zu bringen, die Beklagte auf rechtsverletzende Angebote aufmerksam zu machen und ihr damit die Kenntnis zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzu ngen zu verschaffen, die sie sich selbst zunächst nicht verscha f- fen muss. Hie rfür ist es unerheblich, ob sich die Rechtsverletzung vollständig aus dem beanstandeten Angebot selbst ergibt oder aber - wie regelmäßig - die 34 35 36 - 17 - Kenntnis weiterer, nicht aus dem Ang ebot ersichtliche r Umstände wie etwa die Erkenntnis hinzutreten muss, dass eine bestimmte Bezeichnung überhaupt als Marke geschützt ist , wer deren Inhaber oder von diesem zur Rechtsverfolgung legitimiert ist oder anhand welcher Produkteigenschaften oder so nstige n U m- stände ersichtlich wird, dass es sich um eine Fälschung handelt . Für die Offe n- kundigkeit einer mitgeteilten Rechtsverle t zung kommt es nicht auf den formellen Gesichtspunkt an, aus welcher Erkenn t nisquelle sich die die Rechtsverletzung kennzeichne nden tatsächlichen und rech t lichen Umstände entnehmen lassen , sondern allein darauf, ob diese Umstände zur Kenntnis der Beklagte n gelangen und für s ie unschwer zu erkennen und zu bewerten sind. Davon zu untersche i- den ist wiederum die - wie dargelegt im Str eitfall nicht erhebliche - Frage, ob und inwieweit die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Rechteinhaber auf konkrete Anforderung bestimmte aus seiner Sphäre sta m- mende Umstä n de belegen muss. 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar ( § 561 ZPO). Es fehlt im Streitfall an einer für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr. a) Die für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiede r- holungsgefahr setzt voraus, dass es in de r Vergangenheit bereits zu einer Ve r- letzungshandlung gekommen ist. Daran fehlt es im Streitfall. Wie dargelegt, ist der Betreiber einer Internethandelsplattform grundsät z- lich nicht gehalten , jedes Angebot vor der in einem automatisierten Verfahren erfo lgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hing e- wiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Marke n- 37 38 39 - 18 - rechts verletzungen kommt . Daraus ergibt sich, dass eine Verhalten s pflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entst ehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit der der Betreiber des Online - Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshan d- lung gesehen we rden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verle t- zungsunterlassungsanspruchs begründet. Für die Annahme von Wiederh o- lungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzung en er forderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 53 - J u- gendgefährdende Medien bei e Bay). Im Streitfall hat das Landgericht nicht festgestellt, dass auf dem Online - Marktplatz der Beklagten nach den Beanstandungs schreib en der Klägerin vom 20. und 25. April 2007 erneut die Marken " Echo Davidoff " oder " Davidoff Cool Water Deep " in einer der Beanstandung entsprechenden We i se verletzt worden sind. Es hat seine Verurteilung vielmehr auf eine Erstbeg e hungsgefahr gestützt. Das Berufungsgericht hat abweichende Feststellungen nicht getroffen. Auch d ie Revision hat keine Wiederholungsgefahr geltend gemacht, sondern sich au s- drücklich auf eine Erstbegehungsgefahr gestützt, die sich daraus ergebe, dass die Beklagte die fraglichen Ang ebote unverzüglich nach Erha lt des Abmah n- schreibens vom 20. April 2007 gelöscht habe, in der Klageerwiderung aber die Auffassung vertreten habe, dass dies ausschlie ß lich aus Kulanzgründen erfolgt sei. 40 - 19 - Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz beantrag t hat, die Veröffen t- lichung von Verkaufsangeboten zu unterlassen, die sich auf Duftwasser mit der Behältnisgröße 20 ml unter der Bezeichnung " Davidoff " in Alleinstellung, also ohne die Zusätze " Echo " oder " Cool Water Deep " richtet, fehlt es bereits an e i- ne r hinreichenden Inkenntnissetzung der Beklagten von einem Rechtsve r stoß. Die Beanstandungsschreiben d er Klägerin vom 20. und 25. April 2007 b e treffen allein Angebote unter den Bezeichnungen " Echo Davidoff " und " Dav i doff Cool Water Deep " . b) Es liegt au ch keine Erstbegehungsgefahr vor. Im Streitfall hat die Beklagte die beanstandeten Angebote nach Eingang der Abmahnungen gelöscht. Das Landgericht hat dennoch eine Erstbeg e- hungsgefahr angenommen und dies damit begründet, die von der Beklagen in der Klag eerwiderung geäußerten Meinung, wonach die Löschung ausschlie ß- lich aus Kulanzgrü n den erfolgt sei, sowie die Haltung der Beklagten hinsichtlich der von ihr an die Abmahnung gestellten Anforderungen ließen darauf schli e- ßen, dass die Beklagte sich nicht verpf lichtet fühle, in Zukunft für die Filterung von Angeboten des Parfüms " Davidoff Echo " in der Behältnisgröße von 20 ml zu sorgen. Auch die Revision begründet das Vorliegen einer Erstbegehungsg e- fahr mit der von der Beklagten in der Klageerwiderung geä u ßerte n Auffassung, die Löschung sei ausschließlich aus Kulanzgründen erfolgt. Damit hat sie ke i- nen Erfolg. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsa n- spruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte d a für vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbeg e hungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen 41 42 43 44 - 20 - zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Z u- kunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter U m- ständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteid i- gung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben we r den. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu wer t en, die eine Erstbegehungsgefahr begründet . Eine Rechtsverteidigung ka nn aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelu m ständ e des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufg a be, mwN). Im Streitfall sind ke ine Umstände festgestellt oder von der Revision ge l- tend gemacht worden, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte h a- be nicht nur ihren Rechtsstandpunkt vertreten, sondern habe erkennen lassen, dass sie unabhängig von dem Ausgang des gerichtlichen Verfahrens auch in Zukunft die Veröffentlichung von Angebote n für Parfüms mit einer Füllmenge von 20 ml unter den Bezeichnungen " Echo Davidoff " und " D a vidoff Cool Water Deep " nicht verhinde r n we r de . II. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin s tehe kein A n- spruch auf Auskunft über die bei der Beklagten hinterlegten Namen und A n- schriften der Verkäufer mit den Benutzernamen " G old - D iscount - D armstadt " und " mein_Duft " zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand. 45 46 - 21 - Ein A uskunftsa nspruch aus § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs, der ohnehin nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte nicht lediglich als Störerin, sondern als Täterin oder Teilnehm e rin verantwortlich ist ( BGHZ 158, 23 6, 253 - Internetversteigerung I , mwN) , setzt ebenso wie ein Anspruch aus § 19 Abs. 1 MarkenG voraus, dass die Beklagte bereits eine Rechtsverletzung begangen hat. Im Streitfall stützt sich die Revision j e doch allein auf den Gesichtspunkt der Erstbegehungs gefahr. Wie dargelegt ist nicht festgestellt, d ass die Beklagte nach den Hinweisen der Klägerin vom 20. und 25. April 2007 ihre Prüfungspflicht verletzt hat, indem sie gleichartige Angebote der Verkäufer mit den Benutzernamen " G old - D iscount - D armstadt " und " mein_Duft " nicht verhindert hat . Die Revision rügt insoweit auch nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hätte. Die Revision hat ferner nicht geltend gemacht, dass das B e- rufungsgericht recht s fehlerhaft einen Anspruc h aus § 19 Abs. 2 MarkenG ve r- n eint habe. 47 - 22 - C . Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Die Kostenen t- scheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.02.2008 - 34 O 117/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2009 - I - 20 U 73/08 - 48
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