BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 57/10 Verk374ndet am: 11. November 2010 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vorzeitige K374ndigung eines DSL-Vertrags BGB 247 314 Abs. 1 Satz 1, 247 626 Abs. 1 Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur K374ndigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der ver-einbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen ver-legt sind, die die Nutzung der DSL-Technik zulassen. BGH, Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10 - AG Montabaur LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. November 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. M344rz 2010 wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte bietet Telekommunikationsleistungen an. Im Mai 2007 stell-te sie aufgrund eines entsprechenden Vertrags mit dem Kl344ger einen DSL-Anschluss her, 374ber den dieser an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschlie337lich Internettelefonie erhielt. Au337erdem beinhaltete der Ver-trag die Nutzung eines Mobiltelefons mit einem Pauschaltarif (Handy Flatrate). Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kl344ger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemein-de. Dort liegen keine DSL-f344higen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort des Kl344gers einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie ihm dies mit Schreiben vom 6. November 2007 mitgeteilt hatte, 1 - 3 - erkl344rte der Kl344ger unter dem 11. November 2007 die "Sonderk374ndigung" des Vertrags. Die Beklagte beansprucht dessen ungeachtet die vereinbarte monatliche Grundgeb374hr f374r die vorgesehene Laufzeit des Vertrags. Sie beauftragte mit der Einziehung von drei Monatsbetr344gen nebst Zinsen ein Inkassounternehmen. 2 Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die K374ndigung zum 12. November 2007 wirksam beendet worden und er nicht verpflichtet ist, 221,52 200 (drei Mo-natsbetr344ge nebst Zinsen und Kosten) zu zahlen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten beantragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seine Antr344ge weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. 4 - 4 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die vom Kl344ger ausgespro-chene K374ndigung das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverh344ltnis nicht beendet. Der Umzug des Kl344gers an einen Ort, an dem die Beklagte einen DSL-Anschluss nicht herstellen k366nne, sei kein Grund zu einer au337erordentli-chen K374ndigung im Sinne der 247247 314, 626 BGB. Der Wohnortwechsel geh366re allein zur Risiko- und Verantwortungssph344re des Kunden. Es sei auch nicht un-zumutbar, den Kl344ger an dieser Zuordnung und damit am Bestehen des Ver-trags festzuhalten. Er habe sich zur Eingehung einer Dauerschuldverpflichtung entschlossen, welche ihn in den Genuss einer vergleichsweise niedrigen monat-lichen Pauschalgeb374hr unter Inkaufnahme einer l344ngeren Laufzeit gebracht ha-be. Er sei dem Vortrag der Beklagten nicht entgegen getreten, dass es am Markt auch kurzfristig k374ndbare DSL-Anschlussvertr344ge gebe, welche dem Fle-xibilit344tsbed374rfnis des Kunden Rechnung tr374gen, jedoch nur gegen Aufpreis angeboten w374rden. Es sei allgemein bekannt, dass die technischen Vorausset-zungen f374r die Bereitstellung von DSL nicht 374berall in Deutschland gegeben seien. Der Kl344ger habe deshalb auch nicht erwarten k366nnen, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, die DSL-Dienstleistungen allenthalben zu garan-tieren. 5 Eine Ausnahme von diesen Grunds344tzen sei allenfalls anzunehmen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gr374nden zu einem Ortswech-sel gezwungen sei. Hierzu habe der Kl344ger aber trotz entsprechenden Hinwei-ses nichts vorgetragen. 6 - 5 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Die Klage ist unbegr374ndet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Kl344ger habe f374r seine K374ndigung des Vertrags kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Das zwi-schen den Parteien bestehende Vertragsverh344ltnis ist dementsprechend nicht beendet. Der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht unbegr374ndet, und schlie337lich kann der Kl344ger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. 7 1. a) Der Senat neigt dazu, den Vertrag, durch den sich der Anbieter von Telekommunikationsleistungen verpflichtet, einem Kunden den Zugang zum Internet herzustellen, als Dienstvertrag zu qualifizieren (Beschluss vom 23. M344rz 2005 - III ZR 338/04 - NJW 2005, 2076). Er hat die Frage bisher offen lassen k366nnen. Auch jetzt muss sie nicht entschieden werden. Ob sich das Recht des Kl344gers zur au337erordentlichen K374ndigung des Vertrags mit der Be-klagten nach 247 626 BGB oder nach 247 314 BGB richtet, kann auf sich beruhen. Denn die Anforderungen an einen wichtigen Grund zur K374ndigung des Rechts-verh344ltnisses im Sinne des 247 626 Abs. 1 und des 247 314 Abs. 1 Satz 2 BGB sind, wie sich aus dem Wortlaut der beiden Vorschriften ergibt, inhaltlich im Wesent-lichen gleich. 8 b) Voraussetzung f374r eine au337erordentliche K374ndigung aus wichtigem Grund ist, dass dem K374ndigenden die Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. BGH, Urteile vom 13. Februar 1995 - II ZR 225/93 - BGHR BGB 247 626 Abs. 1 wichtiger Grund 7; vom 9. November 1992 - II ZR 234/91 - aaO wichtiger Grund 4 und 9 - 6 - vom 19. Oktober 1987 - II ZR 97/87 - aaO wichtiger Grund 1; zu 247 314 BGB: BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 - VI ZR 52/09 - NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu 247 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 72). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gr374nde, auf die die K374ndigung gest374tzt wird, im Risikobereich des K374ndigungsgegners liegen (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 aaO m.w.N.). Wird der K374ndigungs-grund hingegen aus Vorg344ngen hergeleitet, die dem Einfluss des K374ndigungs-gegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensph344re des K374ndigen-den herr374hren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmef344llen die fristlose K374ndigung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1995 - XII ZR 185/93 - ZMR 1996, 309, 311 und vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - BGHR BGB 247 242 K374ndi-gung, wichtiger Grund 10 jew. zum Mietvertrag). Die Abgrenzung der Risikobe-reiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzu-wendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 2010 aaO m.w.N.). Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umst344nde als wichtiger Grund f374r eine fristlose K374ndigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu ent-scheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es aufgrund vollst344ndiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wer-tung s344mtliche Umst344nde des konkreten Falls einbezogen hat (z.B. BGH, Be-schluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06 - BGHR 247 626 Abs. 1 wichtiger Grund 12; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02 - ZIP 2003, 759, 760; vgl. auch Urteil vom 9. M344rz 2010 aaO Rn. 17). 10 c) Nach diesen Ma337st344ben sind die W374rdigung des Berufungsgerichts und die ihr zugrunde liegende Interessenabw344gung nicht zu beanstanden. 11 - 7 - aa) Der Gl344ubiger einer Dienstleistung, der die Leistung infolge Wohn-sitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat zwar im Ausgangspunkt unter dem Blickwinkel der Vertragsparit344t ein nachvollziehbares Interesse dar-an, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Das Berufungsge-richt ist jedoch in 334bereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass der Kunde, der einen l344ngerfristigen Vertrag 374ber die Erbringung einer Dienstleistung abschlie337t, grunds344tzlich das Risiko tr344gt, diese aufgrund einer Ver344nderung seiner per-s366nlichen Verh344ltnisse nicht mehr nutzen zu k366nnen. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus famili344rer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund f374r eine au337erordentliche K374ndigung nach 247 626 Abs. 1 BGB dar (so f374r einen Telefonfestnetzvertrag LG M374nchen I ZGS 2008, 357, 360; a.A. AG Ulm BeckRS 2008, 22785). Die Gr374nde f374r einen solchen Wohnsitz-wechsel des Dienstberechtigten liegen allein in dessen Sph344re und sind von dem Anbieter der Leistung nicht beeinflussbar. 12 bb) Zutreffend ist auch die auf den konkreten Vertrag bezogene weitere Erw344gung des Berufungsgerichts, dass die relativ lange, an die Grenze des nach 247 309 Nr. 9 Buchst. b BGB in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen Zul344s-sigen gehende Vertragslaufzeit von zwei Jahren die wirtschaftliche "Gegenleis-tung" des Kl344gers f374r einen niedrigeren monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit k374rzerer Laufzeit oder monatlicher K374ndbarkeit zu h366-heren Kosten m366glich gewesen w344re. Hieraus ergibt sich, dass auch nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag das Risiko der Verwendbarkeit des DSL-Anschlusses w344hrend der vereinbarten Laufzeit beim Kl344ger liegt, denn dieser hat um seines pekuni344ren Vorteils Willen die vergleichsweise lange Vertragsdauer in Kauf genommen. 13 - 8 - cc) In diesem Zusammenhang ist in die Interessenabw344gung weiter ein-zustellen, dass bei der Beklagten, wie sie mit Schriftsatz vom 23. September 2008 unwidersprochen vorgetragen hat, mit der Bereitstellung des DSL-An-schlusses erhebliche Kosten, insbesondere f374r die 334berlassung von Ger344ten (Router, WLAN-Stick), anfallen, die sich infolge der geringen monatlichen Grundgeb374hren regelm344337ig erst w344hrend des zweiten Vertragsjahrs rechnen. Der Beklagten ist es nicht zuzumuten, aufgrund von allein aus der Sph344re des Kunden stammenden Umst344nden auf die Amortisation ihrer Anfangskosten zu verzichten. Gleiches gilt f374r den w344hrend der vereinbarten Mindestlaufzeit kal-kulierten Gewinn, den sie anschlie337end erzielen kann und auf den sie vertrauen darf. Andererseits wird der Kl344ger durch die Fortentrichtung der moderaten mo-natlichen Grundbetr344ge nicht in wirtschaftlich unzumutbarer Weise belastet. Dies gilt umso mehr, als er mit dem Gebrauch des Mobiltelefons die der Beklag-ten obliegende Leistung teilweise auch weiterhin in Anspruch nehmen kann. 14 dd) Nicht zu beanstanden ist auch die weitere zulasten des Kl344gers in die Abw344gung einbezogene 334berlegung des Berufungsgerichts, es sei allgemein bekannt, dass nicht an jedem beliebigen Ort in Deutschland die technischen Voraussetzungen f374r DSL-Anschl374sse erf374llt sind. Damit hat der Kl344ger ge-wusst, zumindest aber damit rechnen k366nnen und m374ssen, dass bei einem Umzug nicht gew344hrleistet war, dass die Beklagte imstande sein w374rde, auch an dem neuen Wohnort ihre Leistung zu erf374llen. Somit hat der Kl344ger in - ihm zumindest m366glicher - Kenntnis der Umst344nde das Risiko 374bernommen, dass bei einem Wohnortwechsel w344hrend der von ihm in Kauf genommenen l344nge-ren Mindestvertragslaufzeit die Vertragserf374llung aus in seiner Sph344re liegen-den Umst344nden unm366glich werden w374rde. 15 - 9 - Die zu diesem Punkt erhobenen R374gen der Revision sind unbegr374ndet. Sie meint, entscheidend seien - die zum Nachteil der Beklagten zu beantwor-tenden - Fragen, ob der Kunde, der im selben Landkreis innerhalb einer relativ geringen Entfernung umziehe, damit rechnen m374sse, dass am neuen Wohnort ein DSL-Anschluss nicht verf374gbar sei, und ob die Beklagte verpflichtet sei, ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass sie eine allenthalben vorhandene Leistungs-verf374gbarkeit nicht garantieren k366nne. Ist, wovon nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, zumindest bei Kunden, die sich, wie der Kl344ger, f374r einen DSL-Anschluss interessieren, allgemein bekannt, dass diese Technik in Deutschland noch nicht allerorten verf374gbar ist, muss ein Anschlussinhaber gew344rtigen, dass auch bei einem Umzug innerhalb desselben Landkreises am neuen Wohnort die DSL-Technik noch nicht nutzbar ist. Ob dies der Fall ist, h344ngt von den vorhandenen Leitungen ab, deren Verlegung sich, womit auch der Kunde rechnen kann, nicht an den kommunalen Grenzen orientiert, sondern an den jeweiligen technischen und geografischen Gegebenheiten. Die Revision hat auch keinen 374bergange-nen Sachvortrag des Kl344gers aufgezeigt, wonach der die Beklagte 374ber die Ver-f374gbarkeit der DSL-Technik falsch oder unzureichend unterrichtet hat. 16 2. Ein K374ndigungsrecht des Kl344gers ergibt sich auch nicht aus 247 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Wegfall der Gesch344ftsgrundlage). Auch bei Anwendung des 247 313 BGB ist zu beachten, dass grunds344tzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag er-sichtlichen Risiken selbst tr344gt (BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - BGHZ 181, 77 Rn. 71). Insbesondere kann derjenige, der die entscheidende 304nderung der Verh344ltnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser 304nderung keine Rechte herleiten (BGH aaO). Umst344nde, die aus-nahmsweise ein Abweichen von diesen Grunds344tzen rechtfertigen k366nnten, be-stehen aus den vorstehenden Gr374nden nicht. 17 - 10 - 3. Der Kl344ger ist auch dann zur Entrichtung der verlangten monatlichen Grundgeb374hren verpflichtet, wenn man daf374r hielte, der Beklagten sei die ihr obliegende Leistung infolge des Umzugs des Kl344gers (teilweise) unm366glich ge-worden, so dass dessen Anspruch aus dem Vertrag gem344337 247 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen w344re. Die Beklagte behielte ihren Anspruch auf die Gegenleis-tung jedenfalls gem344337 247 326 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aus diesem Grunde ist die Klage auch insoweit unbegr374ndet, als der Kl344ger die Feststellung verlangt, er sei zur Entrichtung der drei von der Beklagten 374ber das Inkassounternehmen geltend gemachten Monatsbetr344ge einschlie337lich Nebenkosten nicht verpflich-tet. Gem344337 247 326 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leis-tungspflicht nach 247 275 Abs. 1 bis 3 BGB frei wird, die Gegenleistung weiterhin verlangen, wenn der Gl344ubiger f374r den Umstand, der zum Fortfall der Leis-tungspflicht f374hrt, allein oder weit 374berwiegend verantwortlich ist. Die Verant-wortlichkeit des Gl344ubigers kann sich nicht nur aus Verst366337en gegen vertragli-che Haupt- oder Nebenpflichten (247 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Gefahr f374r ein bestimmtes Leistungshindernis 374bernommen hat (so bereits zu 247 324 BGB a.F. Senatsurteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - NJW 2002, 595 m.w.N.; weiterhin Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 326 Rn. 9; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., 247 326 Rn. 14). Der Umzug des Kl344gers, der zum Fortfall der Leistungs-pflicht der Beklagten gef374hrt hat, f344llt aus den oben angef374hrten Gr374nden in seine vertragliche Risikosph344re. 18 Die H366he der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen be-gegnet keinen Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine R374gen. 19 - 11 - 4. Schlie337lich kann der Kl344ger auch nicht Ersatz vorgerichtlicher Anwalts-kosten verlangen (247 280 Abs. 1 BGB), da die Beklagte mit der Geltendmachung ihres Rechtsstandpunkts keine Pflichten aus dem Vertragsverh344ltnis verletzt hat. 20 Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 02.10.2009 - 15 C 443/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2010 - 12 S 216/09 -
Full & Egal Universal Law Academy