BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 57/10 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache kei-ne grunds344tzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten gest374tzten R374gen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im 334brigen nicht erfordern (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer n344-heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Antrag der Kl344gerin, den Beklagten f374r die Kosten des Nicht-zulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens eine Sicher-heitsleistung in angemessener H366he aufzuerlegen, wird zur374ck-gewiesen. Gegen374ber den britischen Insolvenzverwaltern, die auf Widerklageseite als Partei kraft Amtes in das Verfahren eingetre-ten sind, liegen die Voraussetzungen f374r die Anordnung einer Pro-zesskostensicherheit nach 247 110 Abs. 1 ZPO nicht vor. - 3 - Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 15 Millionen 200 Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 4 HKO 8409/97 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 29 U 1513/07 -
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