BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 57/14 Verkündet am: 20. August 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 249 Cb, 432; EStG § 23 a) Die schadensersatzrechtliche Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 ES tG. Auch e i ne analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG kommt nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211). Die Steuerbarkeit der Schadensersatzlei s- tung scheidet daher jedenfalls nicht im Hinblick auf § 23 EStG aus. b) Zur Frage der Berechtigung eines Geschädigten, der wegen der Schlech t- leistung eines Anlageberatungsvertrags Schadensersatz geltend macht, wenn er mit einem Dritten zusammen beraten worden ist und aus der fehlerhaft empf ohlenen Beteiligung ein gemeinsamer Schaden entstanden ist. BGH, Urteil vom 20. August 2015 - III ZR 57/14 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 20. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vo m 30. Januar 2014 im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als zum Nachteil der Klägerin und des Drittwid erbekla g- ten erkannt worden ist , und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird da s Urteil der 5. Zivilkammer d es Landgerichts Konstanz vom 5. August 2011 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3 0.453,76 zu zahlen . Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin und den Drittwider beklagten gemeinsam weitere Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zu zahlen. - 3 - gegen die Übertragung von Anteilen zu einem Nennbetrag von 2 50.000 DM an der Hofgartenkarree Potsdam GmbH & Co. KG zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mi t der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Re vision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Au s- nahme der durch die Anrufung des Landgerichts München II en t- standenen Kosten, die der Klägerin auferlegt werden . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klä gerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen einer aufgrund der Beratung seitens der B e- klagten erworbenen Kapitalanlage in Anspruch. Zedent der abgetretenen A n- sprüche ist der Ehemann der Klägerin. Im Wege d er geg en den Ehemann der Klägerin gerichteten Drittwiderklage begehrt die Beklagte Feststellung, dass d iesem keine Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung der Kapitala n- lage gegen die Beklagte zustehen. 1 - 4 - Der Geschäftsführer der Beklagten beriet die Kläge rin und ihren Eh e- mann im Jahr 1996 zu möglichen Geldanlagen. Er riet dazu, Anteile an der H . GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Immobilie n- fonds , z u erwerben. Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichnete n am 14. A u- gust 1996 eine Beitrittserklärung zu dem Fonds . In der Beitrittserklärung wird eine Kommanditeinlage von 250.000,00 DM gezeichnet und ein Agio von 5 % vereinbart . A ls Beitretender wird der Ehemann der Klägerin genannt . Zur Fina n- zierung der Einlage nahmen die Klägeri n und ihr Ehemann gemeinsam ein Da r- lehen über 187.500 DM auf. Die restliche Einlage erbrachten sie aus eigenen Mitteln. Durch die Beteiligung konn ten sie bis zum Jahr 2006 Steuervorteile von Ehemann der Klägeri n erhielt in den Jahren 2000 und 2001 Ausschüttungen aus der Fondsbeteiligung in H ö- he von insgesamt 5 . In einer vom Ehemann der Klägerin als Zedent und der Klägerin als Ze s- sionarin unterzeichneten Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 wird fes tg e- Beklagten aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dessen Be i- tritt zu dem Fonds. Die Forderung werde an die Zessionarin abgetreten. Die Klägerin hat geltend gema cht, sie und ihr Ehemann seien vom G e- schäftsführer der Beklagten fehlerhaft beraten worden. Die Risiken der Fond s- beteiligung seien unzureichend dargestellt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass eine Veräußerung d er Fondsanteile praktisch nicht möglich sei. Die Anlage sei aus diesem Grund für sie ungeeignet gewesen. Die Klägerin hat zunächst - nach Abzug der von ihr und ihrem Ehemann erzielten Steuervorteile und de r an ihren Ehemann erfol g- 2 3 4 - 5 - ten Ausschüttungen - beant s o- wie zur Freistellung der Klägerin und ihres Ehemanns von der zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen, noch mit 34.609,14 valutierenden Darl e- hensverbindlichkeit zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 31 . März 2011 hat sie unter Aufgabe des Freistellungsantrags den Zahlungsantrag auf einen Betrag von 142.290,89 . Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die erzie l- ten Steuervorteile seien nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Zwische nzeitlich sei uf das Darlehen gezahlt worden. Der Darlehenssaldo belaufe sich zum 31. Dezember 2010 noch auf 2 Der Freistellungsanspruch habe sich nach Bestreiten der Ford e- rung durch die Beklagte in einen Zahlung sanspruch umgewandelt, so dass der Darlehenssaldo nunmehr als Zahlungsanspruch geltend gemacht werde. Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin und ihr Ehemann seien zutre f- fend beraten worden. Ihr Geschäftsführer habe auf die Risiken eines geschlo s- sen en Immobilienfonds hingewiesen. Dies gelte auch im Hinblick auf die ma n- gelnde Fungibilität einer Beteiligung. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die se habe nicht die Abtretung eines Betrags behauptet, der über den ursprünglich geltend gemacht en Zahlungsanspruch hinausgehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Drittwiderklage zug e- sprochen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Ber u- fung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten abgeändert und - unter Klagea b- weisung im Übrigen - Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile. Es hat - unter Abweisung der Drittwiderklage im Übrigen - festg e- stellt, dass dem Drittwid erbeklagten keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Kommanditbeteiligung 5 6 - 6 - über nominell 250.000 DM an der Fondsgesellschaft zustehen mit Ausnahme der an die Klägerin abgetretenen und ihr zugesprochenen Ansp rüche. Hierg e- gen sowie gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die für sie vom B e- r u fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und des Drittwiderbeklagten. eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 30. April 2015 zurückgewiesen worden ist. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und auch in der Sache begründet. I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB wegen einer fehlerhaften Anlageberatung b e- jaht. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen und der Bekla g- ten auf der anderen Seite sei ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe die Klägerin und ihren Ehemann pflichtwidrig nicht über die mangelnde Fungibili tät der Beteiligung aufgeklärt. Hinsichtlich der Höhe des von ihm zuerkannten Schadensersatza n- spruchs hat das Berufungsgericht Zahlungen auf das von der Klägerin und i h- rem Ehemann zur Finanzierung der Fondsbeteiligung aufgenommene Darlehen sowie (we i- 7 8 9 - 7 - tere) einen auf das Restdarlehen entfallenden, e- rechnet . Auf dieser Grundlage hat es einen zuerkannt . Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemanns bei der Schadensberechnung zu berücksichtig en . Zwar führe die Rückabwicklung eines Kommanditanteils an einem geschlosse nen Immobilienfonds im Wege des Schadensersatzes in der Regel zu einer Beste u- erung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Vo r- liegend könne in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG die bei einer Rückabwicklung des Anteilserwerbs erfolgende Rückzahlung von Werbungskosten jedoch steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt der Rückabwicklung - möglicherweise von geringen Beträgen abgesehen - mehr als zehn Jahre seit der Geltendmachung der Werbungsko s- ten verstrichen sein würden. Da somit die in der Vergangenheit erzielten Ste u- ervorteile nicht durch eine zukünftige Besteuerung der Schadensersatzleistung kompensiert würden, müssten die Steuervorteile bei der Abrechnung des Sch a- dens zu Gunsten der Beklagt en in Abzug gebracht werden. Die gegen den Ehemann der Klägerin gerichtete Drittwiderklage der B e- klagten sei begründet , soweit mögliche Ansprüche des Drittwiderbeklagten über II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entsche i- denden Punkt nicht stand. 10 11 - 8 - Das Berufungsgericht hat die Haftung d er Beklagten dem Grunde nach bejaht und die Klage hinsichtlich eines überwiegenden Teilbetra g s zugespr o- chen. Gegenstand der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi on ist die Höhe der Klageforderung , soweit sie über den bereits zuerkannten Betrag hi n- ausgeh t, und die hiermit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende W i- derklage der Beklagten. 1. D ie Revision rügt zu Recht , dass das Berufungsgericht die von der Kläg e- rin und ihrem Ehemann (künftig: Drittwiderbeklagter) erzielten Steuervorteile von 58.750, Schadens in Abzug gebracht hat. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass n ach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatza n- spruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurte i- len ist . Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu b e- rücksichtigen, als sie in einem adäquat - ursäch lichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unz u- mutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch e ines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen geh ö- ren grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. Senat, Urteil e vom 17. Juli 2014 - III ZR 218/13, NJW 2014, 3436 Rn. 23 ff ; vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rn. 35 ff mwN; vgl. ferner BGH, Urteile vom 28. Januar 2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rn. 11 und vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rn. 25). 12 13 14 - 9 - Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings - wie das Berufungsgeric ht ebenfalls nicht verkannt hat - auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nac h- forderung des Finanzamts, sei es durch eine Beste uerung der Schadensersat z- leistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshof s und des Bundesfinanzhofs sind Erstattungsbeträge, die We r- bungskosten ersetzen, aus denen der Geschädigte im Rahmen einer Beteil i- gung an einem geschlossenen Immobilienfonds Steuervorteile erzielt hat, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflich tige Einnahmen der Einkunftsart , bei der die Aufwendungen vorh er als Werbungskosten abgezogen worden sind, im Fall eines geschlossenen Immobilienfonds also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ( z.B. BGH, Urteile vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12, BGHZ 200, 51 Rn. 1 6 f und vom 18. Dezem ber 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 17 f; BFH NV 2005, 188, 189 ; Stützel, NJW 2014, 2070, 2072; jeweils mwN). b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG eine Besteuerung der vorliegend streitgegenständlichen Schadensersatzleistung verneint. aa) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundst ü- cke unterlie gt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen A n- schaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Die Rücka b- wic k lung eines Beteiligungserwerbs an einem ges chlossenen Immobilienfonds 15 16 17 - 10 - ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rech t- sprechung des B undesfinanzhofs und des B undesgerichtshofs jedenfalls dann nic ht vor, wenn - wie vorliegend - sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten " marktoffen - baren Vorgang " , sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rüc k- abwicklung dar ( BFH , NJW 2006, 3743 Rn. 13; BGH , Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO Rn. 15 mwN ; Senat, Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04, NJW 2006, 499 Rn. 16 ; Stützel aaO ). bb) Entgegen der Auffas sung des Berufungsgerichts kommt, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (aaO Rn. 16 unter Able h- nung der Auffassung von Weber - Gellert, DB 2007, 2740, 2743, auf die sich das Berufungsgericht bezogen hat) entschieden hat, auch eine analog e Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht. Es fehlt insofern schon an der notwendigen Rechtsähnlichkeit. Die Besteuerungstatbestände des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 22 Nr. 2 EStG e i- nerseits und derj enigen bei der Rückabwicklung der Beteiligung an einem g e- schlossenen Immobilienfonds andererseits betreffen rechtlich nicht vergleichb a- re Sachverhalte. Ziel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekul a- tionsgewinne aus der Veräußerung von Grunds tücken oder grundstücksgle i- chen Rechten zu besteuern. Nach einer zehnjährigen Frist ist eine Be steuerung aber nicht mehr angemessen, da dann der Spekulationscharakter einer Grun d- stücksveräußerung nicht mehr angenommen werden kann. Vorliegend geht es dagege n nicht um den Gewinn aus einem (potentiell spekulativen) Veräuß e- rungsgeschäft, sondern um die andersartige Frage, ob im Zusammenhang mit der Eingehung einer Vermögensanlage gezogene Steuervorteile bei Rücka b- 18 - 11 - wicklung der Investition ebenfalls " rückabgewick elt " werden, und hieran a n- knü p fend , ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren ste u- e r lich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer u n- terworfen wird. Hierfür besteht jedoch kein mit dem Regelungszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vergleichbarer Grund. Zudem hätte die Steue r- freiheit nach dieser Bestimmung in der vorliegenden Fallgestaltung im wir t- schaftlichen Ergebnis die unangemessene Folge, dass allein der zum Sch a- densersatz V erpflichtete durch die Anrechn ung von Steuervorteilen einen Nu t- zen hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 aaO). c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist vorliegend d a- von auszugehen, dass die Klägerin und der Drittwiderbeklagte Steuervorteile in r- zielt haben, deren Rückfluss im Wege des Schadensersatzes als Eink ü nft e aus Vermietung und Verpachtung z u versteuern ist. Das Berufungsgericht hat der Höhe nach unstreitige Steuervorteile der s Urteils ). Die Revisionserwiderung erhebt insofern keine Gegenrüge. D ie Kläg e- rin und der Drittwiderbeklagte haben in der Klageschrift (Seite 18) unter Bezu g- nahme auf die von ihnen hierzu vorgelegte Übersicht ihres Steuerberaters (A n- lage K 26) und mehrere Steuerbescheide (Anlage K 27) im Einzelnen zur Erzi e- lung von Steuervorteile n in der g enannten Höhe aus der Beteiligung vorgetr a- gen. Diesen - hinreichenden - Vortrag hat die Beklagte nicht bestrit ten. Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung auch geltend, soweit Anschaffungskosten im Sinne von § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB betro ffen seien, sei deren Rückfluss nicht steuerbar, weil solche Aufwendungen nicht als 19 20 21 - 12 - sofort abziehbare Werbungskosten behandelt würden. Zwar sind Anleger, die sich an einem Immobilienfonds der vorliegenden Art beteiligen, regelmäßig nicht als Bauherrn, sond ern als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurte i- len. Dementsprechend werden alle Aufwendungen, die von ihnen getragen werden und dem Erwerb des bebauten Grundstücks dienen, als Anschaffung s- kosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt . Davon sind etwa Provisionen in Bezug auf die Vermittlung des Eigenkapitals betroffen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 28 mwN). Ob das auch im vorli e- genden Fall gilt, kann indes offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Finanzamt nach dem Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten und insbesondere nach den von ihnen vorgelegten Steuerbescheiden diese Kosten als sofort a b- ziehbare Werbungskosten behandelt und damit steuermindernd von den Ei n- künften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen. Dements prechend mü s- sen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit rechnen, dass die Finanzb e- hörde die Schadensersatzleistung in Höhe der als sofort abziehbare Werbung s- kosten behandelten Aufwendungen besteuert. Ihnen ist es damit jedenfalls u n- zumutbar, sich im Rahmen der Vorteilsausgleichung die derzeitigen Steuervo r- teile auf ihren Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 aaO Rn. 29 ff) . Der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten ist nach alledem ein Schaden in der von Die von ihnen mit der Beteiligung erzielten Steuervorteile sind nicht in Abzug zu bringen. 22 - 13 - 2. Die Klägerin ist hinsichtlich der gesamten Forderungshöhe aktivlegitimiert. a) Allerdin gs ergibt sich, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, aus der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 nur ein - vom Drittwide r- beklagten an sie abgetretener - Anspruch der Klägerin einen Betrag in Höhe der mit der Beteiligun g erzielten Steuervorteile von Die Revision war daher zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Zahlung we i- Das Berufungsgericht h at zutreffend festgestellt, dass der Drittwiderb e- klagte nur einen der Höhe nach begrenzten Teil der Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat (Seite 24 de s Urteils ). Nach dem Wortlaut der Abtretungserkl ä- rung hat der Drittwiderbeklagte an die Klägerin eine F orderung in Höhe von wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung abgetreten . Die Klägerin, die die Abtr e- tungserklärung vom 24. Juli 2009 im Nachgang zur Klageschrift vom 23. Juli 2009 vorgelegt h at, hat mit der Klageschrift (Seite 18 f) Ersatz eines Schadens und Freistellung in Höhe d es abgetretenen Betrag s geltend gemacht . Sie hat diesen Betrag unter Abzug der erzielten Steuervortei le e- rechnet . Aus dem Wortlaut der Abtretungserk lärung und ihrem engen inhaltl i- chen und zeitlichen Zusammenhang mit der Klageschrift ergibt sich mithin , dass nicht abgetreten werden sollte. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung und der Forderungsabtretung der Auffassung war, dass die Schadensersatzforderung um die erzielten Steuervorteile zu reduzieren war, ist vielmehr davon auszug e- hen, das s nur ein um 23 24 25 - 14 - werden sollte. Denn ein höhe rer Betrag stand der Klägerin nach ih rer seinerze i- tigen Rechtsauffassung nicht zu. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 14. November 2011 nach Änderung ihrer Rechtsauffassung zum Abzug der Steuervorteile und en t- sprechender Erhöhung der K lageforderung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 vorgetragen hat, " die Schadensersatzansprüche " seien vom Drittwiderbeklagten an die Klägerin abgetreten, weshalb dem Drittwiderbeklagten keine Schaden s- ersatzansprüche mehr zustünden , mag hieraus die Meinung d er Klägerin e r- kennbar werden, dass die Abtretungserklärung den gesamten von der Klägerin Auf den Inhalt der Abtretungserklärung vom 24. Juli 2009 hat diese Rechtsa n- sicht indes keinen Einfluss. Es handelt sich insbesondere nicht um - neuen und hinsichtlich seiner Zulässigkeit in der Berufungsinstanz daher ohne hin fragl i- chen - Tatsachenvortrag zum Inhalt der Abtretungserklärung. Dem Berufungsurteil kann - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entnommen werden, dass das Berufungsgericht den Ge s amt b etrag von - entsprechend der früheren Rechtsansicht der Klägerin - bei der Berechnung des der Klägerin z ustehenden Schadensersatzbetrag s eine Verrechnung mit den erzielten Steuervor teilen vorgenommen hat, ist es mit dem zugesproch e- terhalb des abgetretenen Betrag s gebli e- ben . Aus seiner Sicht bestand weder Anlass zu einer näheren Befassung mit der Höhe de s abgetretenen Betrag s noch zu einem etwaigen di esbezüg lichen Hinweis an die Klägerin. 26 27 - 15 - b) Die Klägerin ist jedoch aus eigenem Recht befugt, von der Beklagten die Zahlung d r- beklagten gemeinsam zu verlangen. Nach den - von der Revision serwiderung nicht angegriffenen - Festste l- lungen des Berufungsgerichts wurde zwischen der Klägerin und dem Drittw i- derbeklagten auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite ko n- kludent ein Anlageberatungsvertrag geschlossen (Seite 9 des Urteil s ). Zur F i- nanzierung der Beteiligung wurde von der Klägerin und dem Drittwiderbekla g- ten gemeinsam ein Darlehen aufgenommen. Die Aufwendungen der Beteiligung wurden von beiden gemeinsam getragen, so dass der mit der Klage geltend gemachte Schaden beiden gem einsam entstanden ist (Seite 19 f der Entsche i- dungsgründe). Ohne Bedeutung ist insoweit, dass in der - von beiden gezeic h- neten - Beitrittserklärung nur der Drittwiderbeklagte als Beitretender bezeichne t wird . Aus den vorstehenden besonderen Umständen folgt, dass die au f der Verletzung des Anlageberatungsvertrags beruhende Schadensersatzforderung der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gemeinschaftlich zu steht . Für das Verhältnis der Klägerin zum Drittwiderbeklag ten ist in Bezug auf den streitg e- genstän dlichen Anspruch von einer einfachen Forderungsgemeinschaft ausz u- gehen, die zum Anwendungsbereich des § 432 BGB gehört (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW - RR 2009, 687 Rn. 8 f). Dementspr e- chend kann die Klägerin, soweit die Forderung nicht vom Drittwiderbeklagten an sie abgetreten wurde, die Schadensersatzleistung an sich und den Drittwider - 28 29 30 - 16 - beklagten gemeinsam fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2009 aaO). Diesem Umstand hat sie mit ihrem in der Revision sv e r- han d an sich und den Drittwiderbeklagten begehrt, Rechnung getragen. Dieser Hilfsantrag ist zulässig. Zwar ist es grundsätzlich nicht gestattet, im Revisionsrechtzug die Klag e zu ändern oder neue Ansprüche im Wege des Hilfsantrags einzuführen (BGH, Urteil vom 1. April 1998 - XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 559 Rn. 10 mwN). Jedoch kann ein i n der Revisionsinstanz erstmals gestellter Hilfsan trag zulässig sein, wenn er lediglich eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt wo r- den ist (BGH, Urteil e vom 1. April 1998 aaO und vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95 , NJW 1998, 2969, 2970 ). Dies ist vorliegend der Fall. Der Hilfsantrag der Klägerin stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung ihres Hauptantrags dar. Hätte sie - ohne Stellung eines Hilfsantrags - unmittelbar ihren Hauptantrag entsprechend eingeschr änkt, handelte es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine - auch noch in der Revisionsinstanz zulässige - Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO ( vgl. für die Umstellung des Klagea n- trags auf Leistung an die Gesamthand: BGH, Beschlu ss vom 19. April 2005 - VI ZB 47/03 , NJW - R R 2005, 955 f; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 264 Rn. 3, 5 mwN ). Eine solche Antragsänderung ist auch im Wege eines in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antra gs möglich (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 aaO) . 31 - 17 - c) Die weitere Forderung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten von ä- gerin von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst für Dezember 200 8 festgestellt. Aufgrund dieser von der Revisionsbeklagten nicht angegriffenen Feststellung ist von einem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mit Schluss des Jahres 2008 ausz u- gehen. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verjährung ohne Hemmung zum 31. Dezember 2011 ab gelaufen wäre. Sie wurde durch die Klageerwei terung mit Schriftsatz vom 31. März 2011 hinsichtlich des weiteren Denn e ine Hemmung der Verjä h- rung tritt im Fall der Mitgläubigerschaft auch dann ein, wenn ein Mitgläubiger - wie vorliegend - nur auf Leistung an sich allein klagt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 119 ff zur Unterbrechung der Verjährung bei Klage eines Bruchteilsgläubigers nur an sich; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, § 204 [2014], Rn. 7; Staudinger/Looschelders , BGB, § 432 [2012] Rn. 68) . 3. D ie Widerklage der Beklagten ist unbe gründet . Die von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Forderung steh t ihr und dem Drittwiderbeklagten - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen - in voller Höhe zu. Weiter - gehende Ansprüche werden vo m Drittwiderbeklagten nicht geltend gemacht. 32 33 - 18 - 4 . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind , kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 ZPO) . H errmann Hucke Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 05.08.2011 - 5 O 368/09 B - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 9 U 159/11 - 34
Full & Egal Universal Law Academy