BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 58/01 vom30. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Mai 2003 durch den Vor-sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Grafbeschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Kläger vom 17. März 2003 wird dieStreitwertfestsetzung im Nichtannahmebeschluß vom24. Februar 2003 geändert.Der Streitwert für das Revisions- und das Berufungsverfahrenwird auf 98.407,80 nrGründe: Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 ist der Gegenstandswert für die Kla-geanträge auf 169.988,66 n !"#n$%&%&('den Hilfsantrag der Kläger 140.000,00 DM = 71.580,86 )$*+%,n. Wie dieKläger mit Recht geltend machen, kommt ihrem mit dem Hilfsantrag verfolgtenFeststellungsbegehren neben dem bezifferten Hauptantrag ein eigenständigerStreitwert jedoch nicht zu.Die Kläger haben mit dem Hauptantrag u.a. gemäß § 326 BGB Scha-densersatz in Höhe von 175.000,00 DM verlangt, weil ihr unstreitiger Anspruchauf Übertragung des (Sonder-)Eigentums an einer bestimmten Seniorenwoh-nung trotz Frist- und Nachfristsetzung nicht erfüllt wurde. Mit dem Hilfsantrag - 3 -haben sie die Feststellung begehrt, daß sie berechtigt seien, wahlweise dasAbfindungsguthaben nach § 15 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages zu verlangen.Haupt- und Hilfsantrag beruhten danach auf demselben Lebenssachverhalt: Dader ihnen zustehende Anspruch auf Verschaffung der Wohnung nicht erfülltwurde, wollten die Kläger für ihn eine finanzielle Abgeltung erlangen, entwederin der Form des Schadensersatzes oder der Abfindung nach den Regelungendes Gesellschaftsvertrages. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG ist für den Streitwertdaher allein der Hauptantrag als der höhere der beiden Anträge maßgebend,was zu einer Reduzierung des festgesetzten Streitwerts um 71.580,86 %-98.407,80 r'*+.(Röhricht Goette Kurzwelly Münke Graf
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