ECLI:DE:BGH:2017:280917BIIIZR580.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 580 /1 6 vom 28 . September 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . September 201 7 durch de n Vorsitzende n Richter Dr. Her r mann, die Richter Seiters und Tombrink sowie die Ri chterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 17. Zivils e- nat - vom 17. Oktober 2016 - 17 U 4274/15 - wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsb e- schwerde beträgt 7.108,84 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit ihrer mittelb a- ren Kommanditbeteiligung an einem Filmfonds auf Schadensersatz in A n- spruch. e- gehrt sie - soweit für die Festsetzung des Werts der mit der Revision geltend zu 1 2 - 3 - machenden Beschwer von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, insbesondere von Steuernachzahlungen wegen nachträglich aberkannter Verlustabzüge, und von Zahlungsansprüch en Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen , sowie Auskunft über die Namen und Adressen aller übrigen Gesellschafter und Treugeber des Fonds. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hi ergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und den Streitwert entsprechend den in der Klageschrift ursprünglich angekündigten - nachfolgend aber reduzierten - Nichtzulassu ng der Revision hat die Klägerin Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der ht erreicht ist. 1 . Grundsätzlich muss der Beschwerdeführer darlegen und glaubhaft m a- chen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufung s- u r will. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsb e- schwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Ber u- fungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, 3 4 5 - 4 - BeckRS 2015, 00748 Rn. 2; vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300 /15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5 und vom 3. August 2017 - III ZR 445/16, BeckRS 2017, 121625 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 177/15, BeckR S 2017, 100946 Rn. 5). Das Revisionsgericht ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nich t gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3 und vom 3. August 2017 aaO; BGH Beschlüsse vom 8. November 2016 - II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; jew eils mwN). 2 . Durch die A bweisung des Zahlungsantrags ist die Klägerin in Höhe von a) Für die Bemessung des Werts der beiden auf Freistellung gerichteten positiven Feststellungsanträge ist entscheidend, in welcher Höhe die Klägerin mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch Dritten rechnen müsste. Von di e- sem Wert ist sodann - da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch ha n- delt - ein Abschlag in Höhe von 20 % vo rzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10; vom 4. Mai 2017 aaO und vom 3. August 2017 aaO Rn. 7 ; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7). aa) Soweit es den auf Freistellung von Steuernachzahlungen gerichteten Feststellung ergibt sich aus ihrem Vorbringen schon nicht, dass und aus welchen Gründen ihr Steuernachzahlungen in dieser Höhe drohen sollten und ob und in welcher Höhe bei ihrer eigenen Wertangabe e in Abschlag im Hinblick auf den Festste l- lungscharakter des Antrags vorgenommen worden ist. Da das zuständige F i- nanzamt unstreitig die Anfangsverluste des Fonds bestandskräftig veranlagt 6 7 8 - 5 - hat, ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass die Klägerin überhaupt der G e- fahr von Steuernachzahlungen wegen der Nichtanerkennung der steuerlichen Konzeption des Fonds ausgesetzt wäre. Der Senat misst daher diesem Antrag keinen Wert zu. bb) Auch in Bezug auf das auf Freistellung von den Folgen eines Wi e- derauflebens der Kommanditistenhaftung gerichtete Feststellungsbegehren hat die - nur mittelbar über die Beklagte zu 1 als Treuhandkommanditistin an dem Fonds beteiligte - Klägerin keine Tatsachen (etwa zur Einzahlung der Einlage) vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass und in welcher Höhe sie dem Risiko einer Inanspruchnahme ausgesetzt sein könnte. Vielmehr hat sie selbst in dem denselben Fonds betreffenden Parallelverfahren III ZR 250/15 den Wert eines e- nat dem Antrag keinen bezifferbaren Wert zuzumessen. b) Durch die Abweisung des Auskunftsanspruchs, zu dessen Wert sie keine Angaben gemacht hat, ist die Klägerin mit allenfalls sie die Auskunft nur begehrt, " um ihr Wissen mit anderen Anlegern, die sich möglicherweise in Beweisnot befinden, zu teilen " (GA I 134), diese also ersich t- lich weder der Vorbereitung der eigenen Leistungs - oder Feststellungsanträge dient noch sonst in Bezug zur Rückabwicklung ihrer eigenen streitgegenständl i- unft s- anspruchs vorliegend allein im Zeit - und Kostenaufwand zur Erlangung der b e- gehrten Auskünfte (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Stichwort Auskunft; OLG Düsseldorf , OLGR 1 99 5 , 192; OLG Köln , BeckRS 2009, 15928), den der Senat mit 500 ngeachtet dessen wäre auch bei Ansetzung eines auf die Beteiligungssumme bezogenen höheren Wertes für den Auskunftsa n- spruch von 25 % der Beteiligungssumme (vgl. OLG Stuttga rt , BeckRS 2013, 9 10 - 6 - 0435 2 S. 31) der Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO insgesamt nich t e r- reicht. Im Übrigen w äre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, da - was der Senat geprüft hat - ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist. Herrmann Seiters Tombrink Liebert Arend Vorinstanzen: LG Mün chen I, Entscheidung vom 04.11.2015 - 34 O 25699/10 - OLG München, Entscheidung vom 17.10.2016 - 17 U 4274/15 - 11
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