BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 58/02 Verkündet am:17. Oktober 2002F i t t e r e rJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, § 814; BPflV § 22 Abs. 2Zur Rückforderung von Wahlleistungsentgelten, die ein Krankenversicherer anden seinen Versicherungsnehmer behandelnden liquidationsberechtigtenKrankenhausarzt gezahlt hat, wenn die zwischen dem Krankenhausträger unddem Patienten/Versicherungsnehmer geschlossene Wahlleistungsvereinba-rung wegen Nichteinhaltung der Schriftform nichtig ist.BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 -OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkefür Recht erkannt:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2002 wird zu-rückgewiesen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand Der Beklagte ist Chefarzt einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederher-stellungschirurgie. In dieser Klinik befand sich von Juli bis September 1995H. P., der bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung unterhielt, instationärer Behandlung. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, inder als gesondert berechenbare Wahlleistungen die ärztlichen Leistungen alleran der Behandlung beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Kranken-hauses und die Unterbringung in einem Zweibettzimmer angekreuzt sind, trägtnur die Unterschrift von H. P. - 3 -Der Beklagte stellte im Januar 1996 für seine ärztlichen Leistungen ins-gesamt 44.049,28 DM in Rechnung. Die Klägerin überwies dem Beklagten un-ter Abzug einzelner Rechnungsposten 30.236,74 DM.Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung dieses Be-trags. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage bis auf einen Teilder geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revisionverfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klageweiter.Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.1.Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß die Zahlungder 30.236,74 DM ohne Rechtsgrund erfolgte.a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz der Bundespflegesatzverordnung(BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahlleistungen vor derErbringung schriftlich zu vereinbaren. Demgemäß ist nach § 126 Abs. 2 Satz 1BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt, wenn alle die Wahlleistungen be-treffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beidenParteien unterzeichnet sind. Trägt das Wahlleistungsformular - wie hier - nurdie Unterschrift des Patienten und nicht (auch) die Unterschrift eines Vertretersdes Krankenhauses, so ist die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 125 Satz 1BGB nichtig (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 92 f). - 4 -b) Fehlt es an einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung, so stehtdem behandelnden liquidationsberechtigten Krankenhausarzt wegen § 139BGB auch dann kein (besonderer) Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGBin Verbindung mit der Gebührenordnung für Ärzte zu, wenn zwischen ihm unddem Patienten mündlich ein Arztzusatzvertrag geschlossen worden sein sollte(Senatsurteil aaO S. 95 ff). Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereiche-rung besteht nicht. Die erbrachten ärztlichen Leistungen sind in einem solchenFalle nur als Leistung des Krankenhauses im Rahmen des - wirksamen - Kran-kenhausbehandlungsvertrags zwischen dem Träger des Krankenhauses unddem Patienten anzusehen. Dies ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecksdes § 22 BPflV auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn sich feststellen lie-ße, daß der Patient aufgrund der vermeintlich geschlossenen Wahlleistungsab-rede in den Genuß einer über das medizinisch Notwendige hinausgehendenärztlichen Versorgung gekommen wäre, die er in diesem Umfang als bloßerRegelleistungspatient nicht erhalten hätte (Senatsurteil aaO S. 99).c) Somit bestand wegen der Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarungweder ein Vergütungsanspruch des Beklagten gegen den von ihm behandeltenPatienten noch ein Erstattungsanspruch des Patienten gegen die Klägerin ausdem bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag (s. hierzu BGH, Urteilvom 14. Januar 1998 - IV ZR 61/97 - NJW 1998, 1790, 1791 f.).2.Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen ihr und der Erbin des mittler-weile verstorbenen Versicherungsnehmers ist entgegen der Auffassung derRevision ein wirksamer Abtretungsvertrag über etwaige dem Patienten gegen-über dem rechnungstellenden beklagten Arzt zustehende Rückforderungsan- - 5 -sprüche zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - VIII ZR370/97 - NJW 1999, 2179 f). Es kann daher offenbleiben, ob der Klägerin un-geachtet dessen, daß mit ihrer Zahlung (auch) eine (vermeintliche) Verbind-lichkeit des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt aus § 612 Abs. 2BGB getilgt werden sollte, ein Kondiktionsanspruch nicht aus fremdem, son-dern aus eigenem Recht zusteht, sei es, weil für die bereicherungsrechtlicheRückabwicklung von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267BGB auszugehen ist (wie die Rechtsprechung für den Fall der Zahlung desHaftpflichtversicherers an den Gläubiger des bei ihm versicherten Haftpflicht-schuldners annimmt, vgl. BGHZ 113, 62, 68 ff; BGH, Urteil vom 29. Februar2000 - VI ZR 47/99 - NJW 2000, 1718, 1719), sei es, weil unter dem Gesichts-punkt des "Doppelmangels in der Bereicherungskette" ausnahmsweise einDurchgriff der Klägerin gegen den Beklagten zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom24. April 2001 - VI ZR 36/00 - NJW 2001, 2880, 2881).3.Vergeblich beruft sich die Revision darauf, ein Bereicherungsanspruchscheitere an § 814 BGB, wonach das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbind-lichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende ge-wußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war.Dieser Kondiktionsausschluß greift nach der ständigen Rechtsprechungdes Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstän-de kennt, aus denen sich ergibt, daß er nicht verpflichtet ist, sondern auchweiß, daß er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. nur BGHZ 113, 62, 70;BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96 - NJW 1997, 2381, 2382 m.w.N.).Zweifel daran, daß diese Voraussetzungen vorliegen, gehen zu Lasten desdarlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers (Palandt/Sprau, BGB, - 6 -61. Aufl., § 814 Rn. 11). Gemessen daran hat das Berufungsgericht zu Rechtden Einwand aus § 814 BGB nicht durchgreifen lassen.Ob im Rahmen des § 814 BGB dann, wenn - wie hier - ein behandelterPatient bei der Begleichung einer Arztrechnung seinen Krankenversicherereinschaltet, (allein) auf das Wissen des Versicherungsnehmers oder (auch) aufdas Wissen des Krankenversicherers abzustellen ist - sei es, weil er als derLeistende im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB anzusehen ist,sei es, weil dem Versicherungsnehmer das Wissen des Versicherers zuzu-rechnen ist -, kann dahinstehen.Daß der Versicherungsnehmer der Klägerin selbst wußte, daß dieWahlleistungsvereinbarung unwirksam ist, ist weder ersichtlich noch vorgetra-gen.Die Feststellung des Berufungsgerichts, (auch) die Klägerin selbst habenicht die erforderliche Kenntnis der Nichtschuld gehabt, ist rechtsfehlerfrei ge-troffen worden.Der Umstand, daß die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Reihevon Beanstandungen hinsichtlich einzelner berechneter "GOÄ-Ziffern" erhobenhat, macht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deutlich, daßdie Klägerin ihre Einstandspflicht dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogenhat. In diesem Zusammenhang konnte, entgegen der Auffassung der Revision,das Berufungsgericht offenlassen, ob den Behandlungsunterlagen, die die Klä-gerin bei der Beklagten im Rahmen der Prüfung ihrer Einstandspflicht angefor-dert hatte, die Wahlleistungsvereinbarung beigefügt war. Bejahendenfalls be- - 7 -deutete dies noch nicht, daß der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin dieVereinbarung in Augenschein genommen, das Fehlen der Unterschrift einesVertreters des Krankenhauses bemerkt und hieraus die zutreffenden rechtli-chen Schlüsse gezogen hat.4.Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß auch im übri-gen die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Klägerin nichttreuwidrig ist. Vergeblich macht die Revision geltend, der Beklagte habe auf-grund des mit der Klägerin geführten Schriftwechsels darauf vertrauen dürfen,daß "die Angelegenheit abschließend geregelt" sei. Ein dahingehendes Ver-trauen konnte allenfalls bezüglich der Rechnungshöhe entstanden sein mit derFolge, daß die Klägerin möglicherweise eine Rückzahlung nicht mehr mit derBegründung verlangen könnte, sie habe einzelne Gebührenpositionen zu Un-recht als "GOÄ-mäßig" erachtet und bezahlt. Ein schützenswertes Vertrauendes Beklagten darauf, er könne die empfangenen Zahlungen auch für den Fallbehalten, daß im nachhinein die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarungentdeckt wird, ist nicht anzuerkennen.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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