BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 58/06 Verk374ndet am: 16. November 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 611; 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bd, Cb; TKV 247 15 Abs. 3 a) Die Parteien eines Telefondienstvertrags k366nnen in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vereinbaren, dass der Teilnehmernetz-betreiber auch Verg374tungen, die f374r die Nutzung von Mehrwert-dienstangeboten Dritter 374ber den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. b) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verh344ltnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen ent-gegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung w344re ins-besondere unter Ber374cksichtung der in 247 15 Abs. 3 TKV enthalte-nen Wertung gem344337 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-sam. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt ein Telekommunikationsnetz f374r die 326ffentlichkeit und stellt ihren Kunden Telefonanschl374sse zur Verf374gung. Der Beklagte war Inhaber eines solchen Anschlusses mit der Bezeichnung T-ISDN 300. 1 Unter dem 4. April 2001 stellte die Kl344gerin dem Beklagten f374r Verbin-dungen im Zeitraum vom 14. Februar bis 26. M344rz 2001 sowie f374r die Bereitstel-lung des Anschlusses insgesamt 29.205,78 DM (= 14.932,68 200) in Rechnung. Darin enthalten waren 28.613,33 DM (= 14.629,75 200) f374r Verbindungen zu meh-reren Mehrwertdienstenummern, die nicht von der Kl344gerin unterhalten wurden. 2 - 3 - Diesen Betrag beglich der Beklagte bis auf 197,30 DM (= 100,88 200) nicht. Er bestreitet, dass diese Nummern von seinem Telefonanschluss aus angew344hlt worden seien. Die Kl344gerin verlangt die Zahlung des strittigen Betrags aus eigenem Recht. In erster Instanz war die Klage erfolgreich. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, da nicht die Kl344gerin die berechne-ten Mehrwertdienste erbracht habe, k366nne sie hieraus keine eigenen Anspr374-che herleiten. Ein verst344ndiger Erkl344rungsempf344nger m374sse die Offerte eines Telefonnetzbetreibers in Verbindung mit der Preisliste bei Anwahl einer Mehr-wertdienstenummer nach Treu und Glauben nicht dahin verstehen, dass ein eigenst344ndiger Anspruch des Netzbetreibers neben den des Mehrwert-diensteanbieters treten solle. Die Kl344gerin habe auch nicht dargelegt, dass die Anspr374che der Mehrwertdiensteanbieter an sie abgetreten seien oder sie 374ber eine Einziehungserm344chtigung verf374ge, vielmehr - nach Hinweis des Gerichts auf Zweifel an der Aktivlegitimation - betont, eigene Anspr374che als Teilnehmer-netzbetreiber geltend zu machen. 5 - 4 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der Anschlussinhaber kann sich auch gegen374ber dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichten, an diesen das f374r die Inanspruchnahme fremder Mehrwertdienste anfallende Entgelt zu entrichten. Eine solche Verpflichtung ist in dem zwischen den Parteien beste-henden Vertragsverh344ltnis begr374ndet worden. 6 1. Nimmt der Nutzer eines Telefonanschlusses durch Anwahl einer be-stimmten, meist mit den Ziffernfolgen 0190 (fr374her) oder 0900 (seit 1. Januar 2006 ausschlie337lich) beginnenden Nummer 374ber den Telefonapparat oder ei-nen Computer einen Mehrwertdienst in Anspruch, liegen regelm344337ig zwei Rechtsverh344ltnisse vor. 7 a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverh344ltnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Kl344gerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum 366ffentlichen Telekommu-nikationsnetz zu er366ffnen und zu erm366glichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszu-tauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201 , 203; Senatsurteile vom 22. No-vember 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 und vom 16. M344rz 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368). 8 - 5 - b) Hinzu tritt ein zus344tzliches Rechtsverh344ltnis mit dem Anbieter der wei-teren Leistung (Senat in BGHZ aaO, S. 204; Urteile vom 22. November 2001, 28. Juli 2005 und 16. M344rz 2006 jew. aaO), vorliegend mit dem jeweiligen Er-bringer des Mehrwertdienstes. Dieses Rechtsverh344ltnis betrifft die inhaltliche Seite der Dienstleistung (Senat in BGHZ aaO sowie Urteil vom 22. November 2001 aaO). 9 2. Hieraus folgt aber nicht, dass der Teilnehmernetzbetreiber einen eigenen Anspruch auf den f374r die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen Entgeltanteil nicht begr374nden kann. 10 a) Vielmehr kann sich eine solche Verpflichtung des Anschlussinhabers aus dem Telefondienstvertrag ergeben. Hiervon gehen auch die Senatsent-scheidungen vom 22. November 2001 (aaO) und vom 4. M344rz 2004 (BGHZ aaO) aus (diese M366glichkeit der Vertragsgestaltung ziehen ebenfalls grunds344tz-lich in Betracht: Hoeren/Welp JuS 2006, 389, 390; Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1704, 1706, 1712 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; H344rting/Schirmbacher CR 2004, 334, 338). 11 Die Parteien des Telefondienstvertrags k366nnen vereinbaren, dass der Teilnehmernetzbetreiber auch die Verg374tungen, die f374r die Nutzung von Mehr-wertdiensteangeboten Dritter 374ber den Telefonanschluss geschuldet werden, als eigene Forderungen geltend machen kann. Treffen der Teilnehmernetz-betreiber und der Anschlussinhaber eine entsprechende Vereinbarung, werden der Anbieter der Dienstleistung und der Teilnehmernetzbetreiber Gesamtgl344u-biger der Entgeltforderung gem344337 247 428 BGB (so auch Hoeren/Welp aaO, S. 391; Jochen Hoffmann aaO, S. 1706). 12 - 6 - b) aa) Eine solche Regelung, durch die der Teilnehmernetzbetreiber ei-nen eigenen Verg374tungsanspruch f374r Fremdleistungen erwirbt, kann auch in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen getroffen werden (vgl. Senat aaO). Zwar w344ren entsprechende Klauseln im allgemeinen Gesch344ftsverkehr sicherlich un-gew366hnlich und damit 374berraschend, so dass sie nicht Vertragsbestandteil w374r-den (247 305c Abs. 1 BGB n.F, 247 3 AGBG). 334berdies w344ren sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen - der Relativit344t von Schuldver-h344ltnissen (vgl. Jochen Hoffmann aaO, S. 1713) - unvereinbar, mit der Folge, dass sie jedenfalls unwirksam w344ren (247 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F., 247 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG). 13 Die Besonderheiten des Telekommunikationsrechts lassen jedoch eine hiervon abweichende Beurteilung zu. 247 15 Abs. 1 Satz 1 TKV zeichnet bereits vor, dass, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, dem Kunden in Rechnungsangelegenheiten allein der Teilnehmernetzbetreiber gegen374ber tritt, auch wenn Verg374tung f374r Leistungen eines anderen Anbieters geschuldet wird. Das Recht und die Verpflichtung des Teilnehmernetzbetreibers, Forderungen Dritter zu fakturieren, setzen sich darin fort, dass der Kunde an ihn nach 247 15 Abs. 1 Satz 4 TKV mit befreiender Wirkung zahlen kann. In der Praxis ist es die Regel, dass die Anschlussinhaber hiervon Gebrauch machen und ihre Telefon-rechnungen insgesamt gegen374ber dem Teilnehmernetzbetreiber begleichen. Zudem erteilen Mehrwertdiensteanbieter und Verbindungsnetzbetreiber dem Teilnehmernetzbetreiber vielfach Inkassovollmachten oder Einzugserm344chti-gungen, oder sie treten ihre Forderungen zum Zwecke der Einziehung ab (vgl. z.B. Schmitz/Eckhardt CR 2006, 323, 329 f). Im Telekommunikatonsrechtsver-kehr ist es daher 374blich, dass sich die Fakturierung und die Zahlungsabwicklung allein in der Hand des Teilnehmernetzbetreibers befinden, auch wenn Forde-rungen dritter Anbieter geltend gemacht werden. Die Begr374ndung eines eige- 14 - 7 - nen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unter-schied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Verbindung nach au337en nicht deutlich wird (vgl. Se-natsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des m366glichen Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zus344tzlichen Gl344ubigers nur eine geringf374gige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar. Diese wird nach Ma337gabe der folgenden Ausf374hrungen zu den Einwendungen des Anschlussinhabers durch anzuerkennende Belange des Teilnehmernetz-betreibers gerechtfertigt (a.A.: Jochen Hoffmann aaO, S. 1707). Die Zahlungs-abwicklung im Telekommunikationsverkehr ist ein Massengesch344ft, f374r das ein berechtigtes Interesse an m366glichst einfachen und standardisierten Verfahren besteht. Entschlie337t sich der Teilnehmernetzbetreiber, Anspr374che dritter Diensteanbieter nicht nur in Rechnung zu stellen, sondern auch durchzusetzen, wird er durch die Begr374ndung eines eigenen Forderungsrechts der Notwendig-keit enthoben, in jedem Einzelfall zun344chst zu 374berpr374fen, ob er 374ber entspre-chende Einziehungserm344chtigungen, Vollmachten oder Abtretungserkl344rungen verf374gt, und diese gegebenenfalls einzuholen. Beim Mehrwertdienst kommt als wesentlicher Gesichtspunkt, der ein anzuerkennendes Interesse an der Be-gr374ndung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers bein-haltet, hinzu, dass er seine - unter Umst344nden vertraulichen - Vereinbarungen mit dem Mehrwertdienstebetreiber 374ber die Aufteilung des Gesamtentgelts nicht offen zu legen braucht, wenn er nicht gezwungen wird, die Verg374tung f374r die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes nach dem Entgelt f374r die Herstellung der Verbindung und f374r den Dienst selbst aufzuschl374sseln. Dies vereinfacht 374-berdies dem Kunden die 334bersicht. - 8 - bb) Allerdings muss sich der Teilnehmernetzbetreiber die im Verh344ltnis des Kunden zu dem Drittanbieter bestehenden Einwendungen entgegenhalten lassen. Eine hiervon abweichende Regelung w344re gem344337 247 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB (= 247 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG) unwirksam, da sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Teilnehmer-netzbetreibers f374hren w374rde. 15 Sp344testens seit Anf374gung des Absatzes 3 an 247 15 TKV (Zweite Verord-nung zur 304nderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 20. August 2002, BGBl. I S. 3365) widerspr344che eine solche Klausel wesent-lichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach 247 15 Abs. 3 TKV hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzu-weisen, dass er begr374ndete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung ge-stellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegen374ber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikations-unternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gest344rkt werden, dass sich der Rechnungsersteller 374ber begr374ndete Ein-wendungen des Rechnungsempf344ngers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begr374ndung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5; Senat in BGHZ 158, 201, 204 f). 16 Dass ein Einwendungsausschluss zu einer unangemessenen Benachtei-ligung des Vertragspartners des Teilnehmernetzbetreibers f374hren w374rde, gilt als grunds344tzliche Wertung aber auch f374r die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des 247 15 Abs. 3 TKV, so dass der Senat insoweit seine im Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 - sog. Telefonsexentscheidung) vertretene Auffassung hinsichtlich der Begr374ndung - nicht aber wegen des Ergebnisses - revidiert. 17 - 9 - 3. Den dem Telefondienstleistungsvertrag mit dem Beklagten zugrunde lie-genden Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin ist gerade noch mit der gebotenen Klarheit (247 5 AGBG i.V.m. Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB, jetzt 247 305c Abs. 2 BGB) zu entnehmen, dass sie f374r die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter einen eigenen Anspruch auf das hierf374r angefallene Entgelt erlangen sollte. 18 Gem344337 Nummer 5.1 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344ge-rin f374r einen T-ISDN 300-Anschluss nach dem f374r den vorliegenden Sachverhalt ma337gebenden Stand vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt der Regulierungsbe-h366rde f374r Telekommunikation und Post - Abl. RegTP - 2000, S. 4326 f) werden die Verbindungen, die der Kunde von der Kl344gerin bezieht, grunds344tzlich von dieser in Rechnung gestellt. Nach Nummer 3a hat der Kunde die vereinbarten Verbindungspreise fristgerecht nach Erbringung der Leistung (vgl. Nr. 5.3) zu zahlen. Welches die vereinbarten Preise sind, erl344utert weiter Nummer 2 Abs. 2 der Leistungsbeschreibung f374r einen T-ISDN 300-Anschluss (ABl. RegTP 2000, 2035 ff), auf die Nummer 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verweist. Danach werden Verbindungen unter anderem mit den hier ma337geblichen Zu-gangskennzahlen 01901 bis 01909 ausschlie337lich von der Kl344gerin hergestellt und entsprechend der "Preisliste Telefondienst (Inlandsverbindungen)" (ABl. RegTP 2000, 3847 ff) abgerechnet. Diese Preisliste enth344lt in Nummer 9 (aaO S. 3858), in der die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten unter der Bezeich-nung "Premium Rate-Dienste" aufgef374hrt sind, den Einleitungssatz "Der Preis enth344lt sowohl die Verg374tung f374r den Informationsanbieter als auch den Preis f374r die T-Net Verbindung". 19 - 10 - Aus diesen Regelungen wird bei einer unbefangenen Betrachtung mit der hinreichenden Klarheit deutlich, dass das gesamte nach der Preisliste zu entrichtende Entgelt f374r die Nutzung eines so genannten Premium Rate-Dienstes eine eigene Forderung der Kl344gerin sein soll. Hierf374r spricht, dass die Liste die von dem Kunden an die Kl344gerin gem344337 Nummer 3a der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu entrichtenden "vereinbarten Preise" wiedergibt und die Verg374tung f374r den Informationsanbieter sowie der Preis f374r die von der Kl344-gerin hergestellte Verbindung einheitlich ausgewiesen sind (siehe dazu aber Jochen Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706). Die Einleitung von Nummer 9 der Preisliste verdeutlicht weiter, dass das von der Kl344gerin beanspruchte Entgelt auch den auf den Diensteanbieter entfallenden Verg374tungsteil erfasst. 20 4. Da sich die Vorinstanz - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - mit den vom Beklagten gegen den Verg374tungsanspruch erhobenen Einwen-dungen, auf die einzugehen in der Revisionsinstanz keine Notwendigkeit be- 21 - 11 - steht, nicht befasst hat, ist die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so dass sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen ist (247 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 10 O 280/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 U 42/05 -
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