BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/07 vom 14. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Februar 2007 insoweit zugelassen, als die Klage auch mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache in dieser Hinsicht weder grunds344tzliche Be-deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nicht-zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Hauptantrag zu I 1 aufgeworfenen Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag wegen mangelnder Bestimmtheit unzul344ssig ist. Die im Hauptantrag verwandte Formulierung "374ber die sachliche Infor-mation 205 hinaus" ist unbestimmt. Es bleibt im Ergebnis dem Voll-streckungsgericht 374berlassen, welche Werbeaussagen es als "un-sachlich" ansieht. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 201.000 200, der Streitwert der zugelassenen Revision auf 50.000 200 festgesetzt. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -
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