BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 58/07 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dr. Hermann, D366rr und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2006 - 18 U 137/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 2.000.000 200 Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision gem344337 247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, dass die von der Kl344gerin geltend gemachten abgetretenen Auskunfts- und Herausgabeanspr374che jedenfalls verj344hrt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 1 1. Die von der Beschwerde weiterverfolgte Rechtsansicht, zwischen der Zedentin F. AG und der Beklagten habe 374ber den Abschluss eines Auf- 2 - 3 - trags hinaus ein Verwahrungsverh344ltnis bestanden, so dass 247 695 Satz 2 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes unmittelbar an-wendbar sei, liegt fern. Das gilt selbst dann, wenn die von der Zedentin erteilte Vollmacht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, die Beklagte auch zur "Abwicklung" von Kaufvertr344gen einschlie337lich der Entgegennahme der Kaufpreise erm344chtigt h344tte. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlang-ten ergibt sich in einer solchen Fallgestaltung gleichfalls nur aus 247 667 BGB. Die Bestimmungen 374ber die unentgeltliche Verwahrung sind in aller Regel dann weder von den Parteien gewollt noch in ihrer Gesamtheit interessengerecht (vgl. z.B. die Haftungsbeschr344nkung in 247 690 BGB). 2. Die von der Beschwerde als grunds344tzlich bezeichnete Frage, inwieweit die neuen Verj344hrungsvorschriften des 247 604 Abs. 5 BGB, des 247 695 Satz 2 BGB und des 247 696 Satz 3 BGB auf die hier in Rede stehenden Herausgabe- und Auskunftsanspr374che nach Auftragsrecht analog anzuwenden sind, stellt sich im Streitfall nicht. Verj344hrung w344re selbst dann eingetreten, wenn entspre-chend diesen Vorschriften der Verj344hrungsbeginn von einer "R374ckforderung" seitens des Auftraggebers oder seinem Verlangen nach Auskunft abhinge. Denn die Zedentin F. AG oder einer ihrer Rechtsnachfolger hat, worauf das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Kenntnis zu Recht hinweist, Auskunfts- und Zahlungsanspr374che bereits mit Schreiben vom 7. Juli 1998 und 22. Oktober 1999 gegen die Beklagte geltend gemacht. Die dreij344hrige Verj344hrung nach 247 195 BGB n.F. h344tte daher auch unter diesen Um-st344nden am 1. Januar 2002 begonnen und w344re somit am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts, dass eine R374ckwirkung der Klagezustellung nach 247 167 ZPO nicht in Betracht komme, sind rechtsfeh-lerfrei und geben mit R374cksicht auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde selbst angef374hrten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Be- 3 - 4 - schluss vom 24. September 2003 - IV ZR 448/02 - FamRZ 2004, 21 f.; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03 - NJW 2004, 3775, 3776; Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04 - Grundeigentum 2005, 1420) zu einer noch-maligen Kl344rung in einem Revisionsverfahren keinen Anlass. Inwieweit schlie337-lich das Leugnen des Schuldners die f374r einen Verj344hrungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gl344ubigers nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausschlie337t, ist weitge-hend Tatfrage und in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht allgemein zu kl344ren. 3. Von einer weiteren Begr374ndung sieht der Senat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. 4 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2005 - 18 U 137/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2006 - 2/18 O 546/04 -
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