BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/07 Verk374ndet am: 22. Oktober 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Klassenlotterie ZPO 247 261 Abs. 3 Nr. 1; UWG 247 8 Abs. 4 a) Ist das begehrte Verbot eng auf die konkrete Verletzungshandlung be-schr344nkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf kerngleiche Verlet-zungshandlungen enge Grenzen gesetzt. Sind nach diesen Ma337st344ben die Unterlassungsantr344ge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt wer-den, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unter-schiedliche Streitgegenst344nde vor. b) Von einem Missbrauch i.S. des 247 8 Abs. 4 UWG ist nicht auszugehen, wenn der Gl344ubiger zur getrennten Verfolgung in verschiedenen Prozessen im Hinblick auf die unterschiedliche Beweissituation Anlass hat (hier: angegrif-fene Werbeaussagen in einem Spielplan und einem Internetauftritt einerseits und im Rahmen von Telefon- und Postmarketingma337nahmen andererseits). BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirch-hoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage mit dem ersten Hilfsantrag zu I 1 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eine von den L344ndern Baden-W374rttemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Th374ringen getragene Anstalt 366ffentli-chen Rechts, die die S374ddeutsche Klassenlotterie veranstaltet. Im Zeitraum von April bis Mai 2006 f374hrte die Beklagte im Hinblick auf die am 1. Juni 2006 be-ginnende 119. Klassenlotterie verschiedene Telefon- und Postmarketingma337-nahmen durch. 1 - 3 - Die Kl344gerin macht geltend, f374r eine in den Niederlanden ans344ssige Ge-sellschaft am Lottospiel interessierte Personen zu werben. Sie sieht in den Marketingma337nahmen der Beklagten eine unlautere, die Spielsucht der ange-sprochenen Verbraucher f366rdernde Werbung. 2 3 Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt (erster Hilfsantrag zu I 1), der Beklagten zu untersagen, bei Wettbewerbshandlungen auf dem Gebiet des Gl374cksspiel- und Gewinnspielwesens durch a) telefonische und/oder b) postalische (einschlie337lich elektronischer Post) Direktansprache von Ver-brauchern f374r die Teilnahme an ihren Lotterien 374ber die sachliche Informati-on zu Art und Weise der Teilnahmem366glichkeit an der Lotterie bzw. dem Gl374ckspiel hinaus zu werben und/oder werben zu lassen, n344mlich durch Er-munterungen und Anreizungen von Verbrauchern mit folgenden Aussagen: "Reservieren Sie gleich heute mit beigef374gtem Bestellschein oder unter . Und: Je mehr Lose, desto h366her Ihre Gewinnchance", "Nutzen Sie Ihre Gewinnchance von 100%. Werden Sie Million344r", "Stecken Sie Ihren Gewinn-Options-Schein in das portofreie Antwort-Kuvert und senden Sie es am besten heute noch an uns ab", "Spielen Sie mindestens 3-4 Monate, weil sich dann erfahrungsgem344337 die ersten Gewinne einstellen" und "Nehmen Sie mit Hochquotenlosen mit Gewinnchance von 53% teil". In einem bereits fr374her zwischen den Parteien vor dem Landgericht M374n-chen I rechtsh344ngig gewordenen Rechtsstreit hat die Kl344gerin Werbeaussagen der Beklagten in deren Spielplan und Internetauftritt als wettbewerbswidrig be-anstandet (LG M374nchen I - 4 HKO 6932/06). In diesem Verfahren hat sie bean-tragt, 4 der Beklagten zu untersagen, Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vor-sieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse 366fter als zweimal w366-chentlich erfolgt oder der H366chstgewinn einen Wert von 1 Million 200 374bersteigt, in einer 374ber die sachliche Information 374ber das Lotteriespielangebot hinausge-henden Weise zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, n344mlich anreizend und/oder ermunternd wie geschehen durch folgende Aussagen: a) "Bei einer limitierten Auflage von 2.500.000 Losnummern werden 1.634.141 Einzelgewinne im Wert von 889.509.000 200 ausgespielt - staatlich - 4 - garantiert von den L344ndern Baden-W374rttemberg, Bayern, Hessen, Rhein-land-Pfalz, Sachsen und Th374ringen." (gem. Anlage K 6-3), b) "Alle Gewinne werden garantiert ausgespielt. Die Lose gewinnen entspre-chend ihrem Anteilswert: ganze Lose = 100%, Losanteile = je 10%. Bei Teil-nahme an allen sechs Klassen liegt die Chance auf einen Gewinn bei 1:1,89 - statistisch kann also mehr als jede zweite Losnummer im Verlauf der Lotte-rie gewinnen." (gem. Anlage K 6-3), c) "Geben Sie Ihrem Gl374ck eine Chance: Jetzt Los sichern." (gem. Anla-ge K 6-3), d) "Gewinnen Sie die Geldmeisterschaft!" (gem. Anlage K 6-3, Anlage K 7-2), e) "Jetzt mitspielen und attraktiven Geldpreis gewinnen." (gem. Anlage K 7-2), f) "Bestellen Sie am besten gleich Ihr Los - ganz einfach online." (gem. Anla-ge K 7-2), g) "Die Chance auf st374ndlich 10.000 200 oder die Joker-Rente. Am besten gleich bestellen." (gem. Anlage K 7-2), h) (dieser Antrag stimmt w366rtlich mit dem Antrag lit. e 374berein.) Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit hat das Landgericht im vorliegenden Verfahren den Unterlassungsantrag nach 247 8 Abs. 4 UWG als unzul344ssig ange-sehen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblie-ben. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klage mit dem Un-terlassungsantrag unzul344ssig ist. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 7 Der Zul344ssigkeit der Klage stehe wegen des Parallelverfahrens vor dem Landgericht M374nchen I die anderweitige Rechtsh344ngigkeit nach 247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen. Im Wesentlichen sei der Streitgegenstand jenes Verfah-rens mit demjenigen des vorliegenden Prozesses identisch. Das begehrte Ver- 8 - 5 - bot erfasse nicht nur identische Verletzungshandlungen, sondern auch kern-gleiche Verst366337e. Die Kl344gerin habe in dem Verfahren vor dem Landgericht M374nchen I den zun344chst weit gefassten Unterlassungsantrag zwar ge344ndert und acht konkrete Werbeaussagen beanstandet. Diese seien aber im Kern gleich mit den im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen f374nf Aussagen. 9 Die in Rede stehenden Unterlassungsantr344ge der beiden Verfahren sei-en allerdings nicht vollst344ndig deckungsgleich. Das im vorliegenden Rechts-streit begehrte Verbot gehe insoweit 374ber den Unterlassungsantrag des M374n-chener Verfahrens hinaus, als keine thematische Beschr344nkung auf eine be-stimmte unsachliche Werbung erfolge. Insoweit sei die Klage aber rechtsmiss-br344uchlich i.S. des 247 8 Abs. 4 UWG, weil kein sachlicher Grund f374r die Verfol-gung in verschiedenen Prozessen ersichtlich sei. II. Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Unter-lassungsantrag ist zul344ssig. 10 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Unterlas-sungsantrag nicht das Prozesshindernis der anderweitigen Rechtsh344ngigkeit der Streitsache entgegen (247 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mit demjenigen des M374nchener Prozesses der Par-teien nicht identisch. 11 a) Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtsh344ngigkeit setzt voraus, dass die Streitgegenst344nde der Verfahren 374bereinstimmen. Der Streitgegens-tand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kl344ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kl344ger die begehrte 12 - 6 - Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen bei der Fassung eines Unter-lassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zul344ssig sein, sofern darin das Charakteristische der Ver-letzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 - Parf374mtestk344ufe). Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschr344nkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des 247 890 ZPO eben-falls enge Grenzen gezogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bio344quivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Ah-rens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 55; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., 247 12 Rdn. 6.4; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 15 f.; Wieczorek/Sch374tze/B374scher, ZPO, 3. Aufl., 247 322 Rdn. 147). b) Nach diesen Ma337st344ben stimmen die in Rede stehenden Verbotsan-tr344ge der beiden Verfahren weder insgesamt noch teilweise 374berein. Identisch sind die Unterlassungsantr344ge ohnehin nicht. Sie sind aber auch nicht im Kern gleich. 13 In dem Verfahren vor dem Landgericht M374nchen I, das sich derzeit in der Berufung vor dem Oberlandesgericht befindet, hat die Kl344gerin eine unlautere Werbung in acht Aussagen der Beklagten gesehen, von denen drei die n344here Gestaltung der Lotterie mit Losen, Einzelgewinnen, Gewinnsummen und Ge-winnchancen bezeichnen (Unterlassungsantrag lit. a, b und g). Die unter lit. f des Unterlassungsantrags beanstandete Werbeaussage des M374nchener Ver-fahrens hat die allgemeine Aufforderung zu einer Online-Bestellung eines Loses 14 - 7 - zum Gegenstand. Diese Aussagen finden in den im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbeaussagen keine ann344hernde Entsprechung. 15 Die weiteren in dem M374nchener Verfahren angegriffenen Werbeaussa-gen der Beklagten (Unterlassungsantrag lit. c bis e und h, wobei die Antr344ge lit. e und h w366rtlich 374bereinstimmen) sind allgemein gehaltene Aufforderungen zum Mitspielen in der Lotterie der Beklagten verbunden mit der pauschalen An-preisung von Gewinnen. Dagegen enthalten die Werbeaussagen des vorliegenden Verfahrens die Aufforderung zum Mitspielen unter Bezeichnung bestimmter Wege zur Teil-nahme an der Lotterie der Beklagten (374ber einen bestimmten Bestellschein oder eine n344her bezeichnete Internetadresse sowie einen Gewinn-Options-Schein mit einem portofreien Antwort-Kuvert), unter Angabe der Gewinnchan-cen (Gewinnchance von 53% mit Hochquotenlosen und von 100%) oder unter Hervorhebung eines Ratschlags zur Mindestteilnahmedauer. Diese Aussagen unterscheiden sich aufgrund ihres konkreten Inhalts so deutlich von den allge-meinen Werbeanpreisungen unter lit. c bis e und h des Unterlassungsantrags des M374nchener Verfahrens, dass die hiergegen gerichteten Unterlassungsan-tr344ge nicht kerngleich mit denjenigen des vorliegenden Verfahrens sind. 16 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, dass das Beru-fungsgericht den Unterlassungsantrag nach 247 8 Abs. 4 UWG als unzul344ssig angesehen hat. 17 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Streitgegenst344nde der beiden Verfahren nicht 374bereinstimmten, sei die Rechtsverfolgung in zwei getrennten Verfahren missbr344uchlich i.S. des 247 8 Abs. 4 UWG. Davon sei aus-zugehen, wenn der Gl344ubiger Interessen und Ziele verfolge, die nicht schutz- 18 - 8 - w374rdig seien, und diese die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Mo-tiv der Verfahrenseinleitung seien. Indiz f374r einen Missbrauch sei, dass dem Anspruchsberechtigten schonendere M366glichkeiten zur Anspruchsdurchsetzung zu Gebote st374nden. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Kl344gerin verfolge in getrennten Verfahren mit hohen Streitwerten Verbote, die sich nur in Details unterschieden. F374r die Verfahrensaufspaltung seien sachliche Gr374nde nicht ersichtlich. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. b) Von einem Missbrauch i.S. des 247 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gl344ubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten l344sst. Diese m374ssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gl344ubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele 374ber-wiegen. Anhaltspunkte f374r ein missbr344uchliches Verhalten k366nnen sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gl344ubiger bei einem einheitlichen Wettbe-werbsversto337 getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheb-lich erh366ht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren f374r ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbr344uchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Diese zun344chst auf einen einheitli-chen Wettbewerbsversto337 beschr344nkten Grunds344tze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder 344hnlich gelagerter Wett-bewerbsverst366337e geht (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 20 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgeb374hr). Vorliegend bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbr344uchliches Verhalten der Kl344gerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsanspr374-che in getrennten Verfahren anzunehmen. 19 Das Berufungsgericht ist bei seiner gegenteiligen Beurteilung rechtsfeh-lerhaft davon ausgegangen, die im vorliegenden Rechtsstreit und im M374nche- 20 - 9 - ner Verfahren verfolgten Streitgegenst344nde seien weitgehend deckungsgleich (oben Abschnitt II 1). Durch diese im Ausgangspunkt unzutreffende Sichtweise hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Unterlassungsantr344ge unterschieden sich nur im Detail und die Aufspaltung des Rechtsschutzbegeh-rens in zwei getrennte Prozesse sei offensichtlich willk374rlich und ohne sachli-chen Grund erfolgt. Die Kl344gerin hatte schon deshalb berechtigte Gr374nde f374r die Verfolgung der beanstandeten Werbeaussagen in unterschiedlichen Prozessen, weil sie in den Prozessen eine unterschiedliche Beweissituation nicht ausschlie337en konnte (vgl. BGH GRUR 2009, 1180 Tz. 20 - 0,00 Grundgeb374hr). W344hrend dem M374n-chener Verfahren Werbeaussagen im Spielplan und im Internetauftritt der Be-klagten zugrunde liegen, betreffen die Beanstandungen des vorliegenden Rechtsstreits Telefon- und Postmarketingma337nahmen der Beklagten. 21 III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - bis-lang keine Feststellungen zur Aktivlegitimation der Kl344gerin und zur Unlauterkeit 22 - 10 - der beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten getroffen, die es im wieder-er366ffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben wird. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 19.10.2006 - 14 O 80/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 U 208/06 -
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