BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 58/09 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 12. Februar 2009 - 25 U 1967/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 35.723,96 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne eine Beschr344nkung vorzunehmen. In den Gr374nden hat es die Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erf374llt angesehen und insoweit n344her angef374hrt, bei den Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland sei eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte anh344ngig, die bereits zu mehreren unterschiedlichen Entscheidungen gef374hrt h344tten. Dieselbe Formulie-rung hat es in weiteren beim Senat anh344ngigen Parallelverfahren verwendet, wobei sich alle diese Verfahren gegen die hier als Beklagte zu 1 auftretende 1 - 3 - Partei richteten und nur in einem Teil der Verfahren zugleich eine weitere Par-tei, hier der Beklagte zu 2, mitverklagt worden ist. Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtmittelverfahren zu den hier in Re-de stehenden Filmfonds bekannt ist, bezog sich die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angef374hrte Divergenz gerichtlicher Entscheidungen (nur) auf die Haftung der Beklagten zu 1 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin, weil deren Aufkl344rungspflichten in Bezug auf bestimmte Angaben im Emissi-onsprospekt unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. nur die beim Oberlandesge-richt M374nchen anh344ngig gewesenen Sachen des 17. und des 19. Zivilsenats, die Gegenstand der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 und vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, WM 2010, 1641 gewesen sind). Demgegen374ber ist eine de-liktsrechtliche Verantwortlichkeit des hier in Anspruch genommenen Beklagten zu 2 einhellig verneint worden. Im Hinblick hierauf ist der Senat der Auffassung, dass sich die Beschr344nkung der Zulassung der Revision auf die Beklagte zu 1 ("die Beklagte") hinreichend deutlich aus den Gr374nden der angefochtenen Ent-scheidung ergibt. Mit Recht f374hrt die Beschwerdeerwiderung zus344tzlich an, dass gegen die Annahme eines sonst vorliegenden Schreibfehlers auch das unterschiedliche Geschlecht der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten spricht. Dass vorliegend eine Beschr344nkung der Zulassung der Revision durch das Be-rufungsgericht in Betracht kam, hat der Kl344ger im 334brigen selbst so gesehen. Denn er hat sein gegen den Beklagten zu 2 gerichtetes Rechtsmittel vorsorglich auch als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet und entsprechend begr374ndet. 2 2. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537, 1542 f Rn. 35 ff) im Einzelnen dazu Stellung genommen, wel- 3 - 4 - che Anforderungen an den Vorsatz f374r die Annahme eines Kapitalanlagebe-trugs nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 264a StGB und f374r eine sit-tenwidrige Sch344digung nach 247 826 BGB zu stellen sind. Die angefochtene Ent-scheidung h344lt sich im Rahmen dieser Grunds344tze, auch soweit sie sich nicht ausdr374cklich mit dem Vorwurf besch344ftigt, der Emissionsprospekt habe nicht auf die Verflechtungen des Vertriebsunternehmens mit der Komplement344rin in der Person des Beklagten zu 2 hingewiesen. Ein Versto337 gegen die Rechte des Kl344gers aus Art. 103 Abs. 1 GG ist hierin nicht zu sehen, zumal die Beschwerde auf kein tats344chliches Vorbringen hinweist, das eine andere Beurteilung als in der Sache III ZR 321/08 rechtfertigen k366nnte. Auch im 334brigen enth344lt die angefochtene Entscheidung mit Blick auf den Beklagten zu 2 keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler. In Richtung auf die Beklagte zu 1 ist das Revisionsverfahren nach 247 240 Satz 2 ZPO unterbro-chen, nachdem durch Beschl374sse des Insolvenzgerichts vom 30. Juli 2010 und 5. August 2010 ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt und der Beklagten zu 1 ein allgemeines Verf374gungsverbot auferlegt worden ist; die Verwaltungs- 4 - 5 - und Verf374gungsbefugnis 374ber ihr Verm366gen ist daher nach 247 22 Abs. 1 InsO auf den vorl344ufigen Insolvenzverwalter 374bergegangen. Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.12.2007 - 30 O 8768/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 12.02.2009 - 25 U 1967/08 -
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