BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 58/09 Verk374ndet am: 19. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 8. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Gesellschafter der Kl344gerin, eines geschlossenen Im-mobilienfonds in der Form einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, und k374ndigte den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsver-trag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den 374b-rigen Gesellschaftern fortgef374hrt. Zur Auseinandersetzung bestimmt 247 17 des Gesellschaftsvertrages u.a.: 1 "1. Der Gesch344ftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesell-schafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in - 3 - der s344mtliche Wirtschaftsg374ter unter Aufl366sung stiller Re-serven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige immaterielle Werte bleiben au337er Betracht. 205 4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausschei-denden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesell-schafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels ei-nes an den Gesch344ftsbesorger gerichteten Briefes. 5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in f374nf gleichen Jah-resraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zw366lf Monate nach dem Ausscheiden f344llig. 205 7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzu-zahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter von den Verbindlichkeiten freigestellt. 205" Mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 374bersandte die Kl344gerin dem Be-klagten und anderen ausgeschiedenen Mitgliedern eine Auseinandersetzungs-bilanz. Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Kl344gerin eine 374berarbeitete Ausei-nandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des Ausscheidens in H366he von 2.706,12 200 ergab, und 374bersandte sie mit Schreiben vom 25. Juli 2003. Der Beklagte widersprach dieser Auseinandersetzungsbilanz mit Schreiben vom 11. August 2003. 2 Am 20. September 2004 beantragte die Kl344gerin f374r einen Teilbetrag in H366he von 676,64 200 aus der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die Kl344gerin am 3 - 4 - 23. November 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf. Die Kl344ge-rin zahlte diese am 2. Januar 2007 ein. 4 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten wegen Verj344hrung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Anspruch sei nach 247247 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB verj344hrt. Der Verlustausgleichsanspruch sei mit dem Ausscheiden der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 f344llig geworden, so dass die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen habe. Die Verj344hrung sei durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der am 20. September 2004 eingegangen sei, gehemmt worden; die Hemmung habe aber sechs Monate nach der Widerspruchsnach-richt des Gerichts mit der Aufforderung zur Einzahlung der weiteren Gerichts-kosten am 23. November 2004 geendet. Die Verj344hrungsfrist sei bei Einzahlung am 2. Januar 2007 bereits abgelaufen gewesen. 6 II. Das Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Klagabwei-sung wegen Verj344hrung nicht. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB 7 - 5 - i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB) begann am 1. Januar 2002 zu laufen, wenn der An-spruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (247 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns nach 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrl344ssige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzun-gen - vorlagen (BGHZ 171, 1 Tz. 23; Urt. v. 7. M344rz 2007 - VIII ZR 218/06, NJW 2007, 2034 Tz. 15; v. 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, NJW-RR 2008, 258 Tz. 23; v. 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Tz. 8; v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Tz. 23). 1. Der Anspruch ist vor dem 1. Januar 2002 entstanden. Ein Anspruch ist nach 247 199 Abs. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals vom Gl344ubiger geltend gemacht und mit einer Klage durchgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, ZIP 2008, 1762 Tz. 17; v. 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, ZIP 2009, 1821 Tz. 19). Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinanderset-zungsguthabens entsteht - ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch - grund-s344tzlich mit dem Ausscheiden des Gesellschafters (Senat, BGHZ 88, 205, 206; Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, ZIP 1988, 1545; v. 14. Juli 1997 - II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) und kann nach seiner F344lligkeit geltend ge-macht bzw. mit Klage durchgesetzt werden (247 271 Abs. 2 BGB). Da die Beklag-ten zum 31. Dezember 2000 ausgeschieden sind, wurde der Verlustausgleichs-anspruch Anfang Juli 2001 f344llig. Die F344lligkeit des Verlustausgleichsanspruchs ist - was das Berufungsgericht 374bersehen hat - in 247 17 Abs. 7 des Gesell-schaftsvertrags geregelt. Danach war der Verlustausgleichsanspruch innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden einzuzahlen. Das Fehlen einer Abfin-dungsbilanz hindert den Eintritt der F344lligkeit nicht. Um eine Forderung mit Kla-ge geltend machen zu k366nnen, reicht es aus, dass eine Feststellungsklage er-hoben werden kann. Der Eintritt der F344lligkeit h344ngt nicht davon ab, dass eine 8 - 6 - Forderung auch beziffert werden kann (BGH, Urt. v. 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, ZIP 2009, 1821 Tz. 19). 9 2. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl344gerin vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den anspruchsbegr374nden-den Umst344nden hatte oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte haben m374ssen. F374r die Kenntnis der Kl344gerin von den anspruchsbegr374ndenden Umst344nden oder ihre grobfahrl344ssige Unkenntnis beim Verlustausgleich gen374gt es nicht, dass sie vom Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft Kenntnis hatte. An-spruchsbegr374ndender Umstand f374r den Verlustausgleichsanspruch ist neben dem Ausscheiden, dass der Wert des Gesellschaftsverm366gens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht (247 739 BGB). Die erforderliche Kenntnis bzw. grob fahrl344ssige Unkenntnis liegt vor, wenn die Kl344gerin auch ohne exakte Berechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit h344tte wissen m374ssen, dass das Gesell-schaftsverm366gen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einla-gen nicht ausreicht. Dazu haben weder das Amts- noch das Landgericht Fest-stellungen getroffen noch die Parteien bisher etwas vorgetragen. III. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 ZPO). F374r das weitere Verfahren weist er auf folgendes hin: 10 1. Die Kenntnis der Kl344gerin von einem Verlustausgleichsanspruch ist je-denfalls dann vorhanden, wenn bereits beim Ausscheiden des Beklagten am 31. Dezember 2000 klar war, dass das vorhandene Gesellschaftsverm366gen zur Deckung der Gesellschaftsschulden nicht ausreicht, etwa weil mit den Banken Sanierungsverhandlungen gef374hrt werden mussten. 11 - 7 - 2. In Frage kommt auch, dass die Kl344gerin aufgrund der mit Schreiben vom 27. Dezember 2002 374bersandten vorl344ufigen Bilanz wusste, dass der Wert des Gesellschaftsverm366gens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht. Feststellungen dazu, ob diese Bilanz bereits einen Verlustausgleichsanspruch auswies, der diese Kenntnis vermitteln konn-te, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die unterbliebenen Feststellungen kann der Senat nach Vorlage eines Entwurfs der Bilanz im Revisionsverfahren nicht nachholen (247 559 Abs. 1 ZPO). 12 - 8 - 3. Schlie337lich kommt bei verz366gerter Bilanzaufstellung durch die Kl344gerin in Frage, dass sie grob fahrl344ssig von den anspruchsbegr374ndenden Tatsachen keine Kenntnis hatte. 13 Goette Reichart Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 14.05.2008 - 221 C 141/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.01.2009 - 51 S 137/08 -
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