BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/10 Verkündet am: 1. Juni 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsberatung durch Einzelhandels verband UWG § 4 Nr. 11; RDG § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einem Einzelhandelsverband, zu dessen satzungsgemäßen Zwecken es g e- hört, seinen Mitgliedern durch Beratung und Hilfe in mit ihrer beruflichen Täti g- keit im Zusammenhang stehenden Rechtsangelege nheiten Rechtsschutz zu gewähren, ist es nicht verwehrt, ein Mitgliedsunternehmen, das mit der Begrü n- dung abgemahnt worden ist, es habe durch seine Werbung die Marke eines Dritten verletzt, bei der Abgabe einer Unterwerfungserklärung zu beraten. BGH, Urtei l vom 1. Juni 2011 - I ZR 58/10 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 1. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilse nats des Oberla n- desgerichts München vom 19. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ei ne als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene bundesweit tätige R echtsanwalts - und Patentanwalts kanzlei . Sie nimmt den beklagten Einzelh andelsverband wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- dienstleistungsgesetz in A n spruch. Die Verbandssatzung des B eklagten enthält folgende Zweckbesti m mung: 1 2 - 3 - Zweck des Verbandes § 2 1. Der Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der wirtschaftl i- chen, beruflichen und sozialen Interessen des Einzelhandels, insbesondere b e zweckt er: a) den Mitgliedern in al lgemeinen Wirtschafts - , Rechts - und Steuerfragen, vor allem in allen Einzelhandelsfragen, Rat und Auskunft zu erteilen und ihre b e- rec h tigten Anliegen bei den zuständigen Stellen zu unterstützen; ( ... ) c) den Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren durch Ver tretung vor den A r- beits - und Sozialgerichten sowie Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenhe i- ten, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Z u d) lauteren Wettbewerb zu fördern und unlauteren Wettbewerb jeder Art zu b e- Die Kläg erin mahnte ein Mitglied des Beklagten im Auftrag eines Ma n- danten wegen einer Markenrechtsverletzung in einer Werbeanzeige ab und fo r- derte zur Abgabe einer vo r formulierten Unterlassungs verpflichtungserklärung auf. Der Beklagte zeigte der Klägerin daraufhin an, das abgemahnte Mitglied s- unternehmen satzungs ge mäß zu v ertret en , und fügte eine abgeänderte Unte r- werfungse rklärung bei . Nachdem die Klägerin moniert hatte, dass diese nicht den mit dem Mitglied der Beklagten getroffenen Vereinbarungen entsprach, übersa ndte der Beklagte eine entsprechend geänderte Unterlassungsverpflic h- tungserklärung. Nach Ansicht der Klägerin hat der Beklagte da mit gegen § 3 RDG ve r- stoßen und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Die rechtliche Vertr e tung in Angelegenheiten des Marke nrechts sei weder nach § 7 RDG erlaubnisfrei , noch gehö re sie zu den satzungs m ä ß ig en Auf gaben des Beklagten. 3 4 - 4 - Die Klägerin hat beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Recht s- dienstleistungen auf dem Gebiet des Markenre chts, insbesondere des Gemei n- schaftsmarkenrechts , zu erbringen, insbesondere Mitglieder des Beklagten im Zusammenhang mit gegen diese Mitglieder gerichteten markenrechtlichen A b- mahnungen zu vertr e ten. Ferner hat sie Feststellung der Schadensersatzv erpf lichtung , Auskunft und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 b e gehrt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung der Beklagte beantr agt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i n V e r- bindung mit § 3 RDG verneint . Z ur B e gründung hat es ausgeführt: Die beanstandete Rechtsdienstleistung se i der Beklagte n nach § 7 Abs. 1 RDG erlaubt, da sie als berufliche Vereinigung ein Mitglied ver treten und sich die Rechtsberatung im konkreten Fall im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Au f- gaben gehalten habe. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. c der Satzung sei Zweck de r Beklagten unter anderem , ihren Mitgliedern Beratung und Hilfe in Rechtsang e- legenheiten zu gewähren, die mit deren beruflicher Tätigkeit im Zusammenhang stünden. Der Beklagte sei außergerichtlich für sein Mitglied tätig geworden , das wegen einer Markenrecht sverletzung in einer Werbeanzeige für eine Mode n- 5 6 7 8 9 - 5 - schau abgemahnt worden sei . Unstreitig hätte der Beklagte bei e i nem Verstoß seines Mitglieds gegen das Wettbewerbsrecht rechtsberatend tätig werden dü r- fen. Da sich d ie Rechts gebiete des Gesetz es gegen den unl auteren Wettb e- werb und des Markenrechts nicht trennscharf voneinander abgrenzen li e ßen, könne nicht angenommen werden , dass ein Verband außerg e richtlich in Fragen des Wettbe werbsrechts rechtsberatend tätig sein und dabei markenrechtliche Ansprüche nicht be rück sichtigen dürf e. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsdienstleistungen des Beklagten unqualifiziert seien. In der T ä- tigkeit des Beklagten habe die Rechtsberatung einzelner Mitglieder im Verhäl t- nis zur Wahrnehmung der Gesamtinteressen der M itglieder auch lediglich u n- tergeor d nete Bedeutung. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch verneint. Die beanstandete Verhal tensweise des Beklagte n ist nicht nach § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in V erbindung mit § 3 RDG unzulässig . Die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Erstattung der A b- mahn k osten sind ebenfalls unbegründet. 1. Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht e ntgegen, dass nach Art . 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vo r schriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmon i siert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. N ach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bleiben alle spezifischen R e- geln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integritätssta n- dards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe d es Gemeinschaftsrechts auferlegen können. De m- entsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Be - stimmungen, die das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtsko n former Weise 10 11 - 6 - regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig ( BGH, Urteil vom 29. Jul i 2009 - I Z R 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 21 = WRP 2009, 1380 - Finanz - Sanierung ; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09 , GRUR 2011, 539 Rn. 2 3 = WRP 2011, 742 - Recht s beratung durch Lebensmittelchemiker ). Bei der Bestimmung des § 3 RDG handelt es s ich um eine Marktverha l- tensregelung im Sinn e des § 4 Nr . 11 UWG . Sie bezweckt , die Rechtsuche n- den , den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Recht s- diens t leistungen zu schützen ( vgl. BGH , GRUR 2009, 1077 Rn. 20 - Finanz - Sanierung ; GRUR 20 11, 539 Rn. 2 5 - Rechtsberatung durch Lebensmittelch e- miker). 2. Die außergerichtliche Vertretung eines Mitglieds unternehmens durch den Beklagten erfüllt die Voraussetzungen einer geschäftl i chen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Es handelt sich dabei um ein Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens, das mit dessen Werbemaßnahmen und damit objektiv mit der Förderung seines Absatzes zusamme n hängt . 3 . Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die angegriff e- ne Rechtsberatung des Beklagten nicht gegen das in § 3 RDG geregelte Verbot verstößt, Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis zu erbri n gen, weil sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zulässig ist . Diese Bestimmung e r laubt insbesondere Rechtsdienstleistungen, die berufliche o der andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Au f gabenbereichs für ihre Mitglieder erbringen, soweit sie g e genüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordn e ter Bedeutung sind. 12 13 14 - 7 - a ) Der Beklagte ist ein eingetragener Verein zur Wahrung und Förd e rung der Interessen des Einzelhandels und damit eine Vere i ni gung im S inn des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG . b ) Der Beklagte hat zwar im Zusammenhang mit der Abmahnun g seines Mitglieds eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG erbracht. D as Ber u- fungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die se Rechtsberatung in Erfüllung der satzungsmäß ig en Aufgaben des Beklagten erteilt wu r de . aa) Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaubnisfreie Mitgliederber a- tung muss im Zusammenhang mit den eigentlichen satzungsmäßigen Au f gaben der Vereinigung oder Genossenschaft stehen und darf diese nicht überlagern . Eine Ausweitung des Satzungszwecks auf die allgemeine Rechtsberatu ng der Mi t glieder ist unzulässig (Gesetzesentwurf der Bundesre gierung, BT - Drucks. 16/ 3655, S. 59; Dreyer/Geißler in Dreyer/Lamm/Müller, RDG, § 7 Rn. 18; U n seld /Degen, RDG, § 7 Rn. 11 , 13 ; Kleine - Cosack, RDG, 2. Aufl., § 7 Rn. 32 f.). Die Rechtsdienstleist ungen müssen eine dienende Funktion haben und dürfen daher nur Mittel sein, um den Gesamtzweck der Vereinigung zu e r- reichen . A b hängig vom Satzungszweck und dem Charakter der Vereinigung kann die Erlaubnis , Rechtsdienstleistung en zu erbringen, aber durchaus in ve r- schiedene Rechtsbereiche hineinreichen (Krenzler/Schmidt, RDG, § 7 Rn. 42; H. F. Müller in Grunewald/Römermann, RDG, § 7 Rn. 22; Kleine - Cosack aaO § 7 Rn. 32 f.; vgl. BGH, Urteil vom 18. März 198 2 - I ZR 98/80, BGHZ 83, 210, 216 - Rechtsberatung der Deutschen Postgewerkschaft , zu Art. 1 § 7 Satz 1 RBerG ) . bb ) Nach diesen Grundsätzen fällt die beanstandete Rechtsberatung des Beklagten in dessen satzungsmäßigen Aufgabenbereich. Das Berufungsg e richt hat mit Recht darauf verw i e sen, dass nach § 2 Nr. 1 Buchst. c der Satzung zum 15 16 17 18 - 8 - Zweck des Verbandes nicht nur die Beratung und Unterstützung seiner Mitgli e- der in allgemeinen Wirtschafts - , Rechts - und Steuerfragen gehört , sondern auch die Gewährung von Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheiten, die mit de r berufliche n Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang stehen. Damit ist es Teil des satzungsmäßigen Aufga benbereich s des Beklagten , seine Mitglieder a u ßergerichtlich zu beraten, sofern die Rechts beratung im Zusammenhang mit di e sem Verbandszweck steht. Der dem Mitglieds unternehmen des Beklagten vorgeworfene Rechtsverstoß ist diesem bei der W erbung für se in Angebot u n- terlaufen. Damit bezog sich die Rechtsberatung auf einen Kernbereich der b e- ruflichen Tätigkeit des Mitgliedsu nterne h mens. Die Hilfeleistung de s Beklagten bei der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen wegen einer Ve r- letzung von Marke n rech te n durch die Werbung sein es Mitglied s gehörte daher zu seine n satzungsgemäßen Aufg a ben. cc) Die Revision rügt ohne Erfolg , die systematische und teleologische Auslegung von § 2 Nr. 1 der Satzung des Beklagten ergebe, dass ihm k e i ne markenrechtliche B eratung seiner Mitglieder erlaubt sei . § 2 Nr. 1 Buchst. a b e- stimme den sachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Beklagte Ansprechpar t- ner seiner Mitgli eder in rechtliche n Fragen sei . Diese Bestimmung regle die al l- gemeine Rat - und Auskunftserteilung außerhalb von konkreten Rechtsangel e- genhei ten. Demgegenüber stelle § 2 Nr . 1 Buchst. c klar, dass die Rechtsber a- tung für die Mitgli e der nicht nur die Erteilun g allgemeiner Auskünfte umfasse, sondern auch die Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten. Die se Ber a- tungsb e fugnis könne aber nicht weiter gehen als die Auskunftsbefugnis. Da § 2 Nr. 1 Buchst. a nur " allgemeine Rechtsfragen " erwähne , se i die Be r a tung in Spezialgebieten - wie dem Markenrecht - nicht vom Verbandszweck u m fasst. Demgegenüber hat d as Berufungsgericht zu Recht angenommen , dass die angegriffene markenrechtliche B eratung des Beklagten vom Verband s- 19 20 - 9 - zweck um f asst ist. Die in den einzelnen Unte rabsätzen des § 2 Abs. 1 der Sa t- zung au f gezählten Verbandsz wecke stehen gleich wertig nebeneinander. Für dieses Verständnis spricht bereits der Gleichrang der Gliederungspunkte . Die von der Revision befürchtete Ausu ferung der Beratungsbefugnis des B e klagten in sämtliche Spezialgebiete besteht schon deshalb nicht, weil die Zulässigkeit der Beratung in konkreten Rechtsangelegenheiten auf Sachverha l te beschränkt ist, die mit der berufli chen Tätigkeit der Mitglieder im Zusammenhang st e hen. dd) § 2 Nr. 1 Buc hst. c der Satzung des Beklagten umfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die außergerichtliche Vertretung seiner Mitglieder. I n dieser Bestimmung wird die Vertretung vor den A r beits - und Sozialgerichten der Beratung und Hilfe in Rechtsangelegenheite n gegenübergestellt, die mit der beruflichen Tätigkeit der Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen . Damit bringt die Satzung zum Ausdruck , dass der Begriff der " Vertretung " dem g e- rich t liche n Tätigwerden vorbehalten ist. " Beratung und Hilfe in Rechtsangel e- genheiten " schließt dann entsprechend dem allgemeinen Wortsinn eine auße r- gerichtliche Vertr e tung ein. ee ) Die Revision macht schließlich ohne Erfolg geltend, dass dem B e- klagten keine Tätigkeit zur Abwehr von Schutzrechtsansprüchen erlaubt sei, weil er sich dabei jedenfalls potentiell in einem unauflösbaren Interessenko n flikt befinde. Denn während dem Beklagten eine Rechtsberatung au s schließlich im Interesse des Rechts uchenden gestattet sei, verpflichte ihn § 2 Nr. 1 Buchst. d seiner Satzung, jede Art u nlauteren Wettbewerbs zu bekäm p fen. Der von der Revision angenommene Interessenkonflikt besteht indes im Streitfall schon deshalb nicht, weil das Mitglied des Beklagten nach dessen B e- ratung die von der Klägerin verlangte strafbewehrte Unterlassungsver pflic h- 21 22 23 - 10 - tungserklärung abgegeben hat. Durch die Tätigkeit des Beklagten wu r de der lautere Wettbewerb also gefö r dert. Zu dem hat das Berufungsgericht zu treffend darauf verwiesen , dass a n- ders als bei einem Wettbewerbsverband , dessen Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) auch für die Bestimmung der Grenzen seiner Rechtsberatungsb e- fugnis maßgeb lich sein m a g ( vgl. zum RBerG OLG Frankfurt, WRP 2005, 370 ) , die gemeinschaftliche Zielsetzung des Beklagten weit über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hinausgeh t. Sie umfasst neben der politische n Intere s- senvertretung des Einzelhandel s , de m Absch luss von Tarifverträgen, de r In f o r- mation der Verbandsmitglieder und der Öffentlichkeit über fachl i che Belange , als weitere wesentliche Aufgabe au ßerdem , di e Mitglieder be i der Wahrne h- mung beruflicher Interessen - auch gegenüber Dritten - m it Rechtsb e ratung und Rechtshilfe zu unterstütze n . c ) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beansta n- dete Rechtsberatung gegenüber der Erfüllung der satzungsmäß ig en Aufgaben des Beklagten nicht von übergeordneter Bedeutung ist . Nach den insoweit u n- angegriffenen Festste l lungen liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beklagten in der allgemeinen Interessenvertretung für den Einzelhandel , im Verhältnis zu der die Rechtsv ertretung von Mitgliedern finanziell, personell und zeitlich nur einen Bruc h teil der Ressourcen des Klägers in Anspruch n immt . d ) Die beanstandete Rechtsberatung ist auch nicht wegen eines Verst o- ßes gegen § 7 Abs. 2 RDG unzulässig. Nach dieser Bestimm ung muss die Ve r- einigung über die zur sachgerechten Erbringung der von ihr angebotenen Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und f inanzielle Au s- stattung verfügen ; außerdem muss die Beratung durch eine juristisch qualifizie r- te Person er folgen . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschäftigt 24 25 26 - 11 - de r Beklagte mehrere Rechtsanwälte, die für die Rechtsberatung zuständig sind. Zudem stand in den Vorinstanzen nicht i n Streit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der beanstandeten Rechtsberatu ng über die da für erforderliche Au s- stattung und über entsprechend qualifiziertes Personal verfügte. 4 . Danach erweisen sich die geltend gemachten An träge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten ebe n- falls al s unbegrü n det . III. Somit ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.05.2009 - 4 HKO 2041/09 - OLG München, Entscheidung vom 19.11.2009 - 29 U 3382/09 - 27 28
Full & Egal Universal Law Academy