BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 58/11 vom 12. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü scher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: In Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2012 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 300.000 Gründe: I. Die Parteien sind rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unterne h- men, die seit mehreren Jahrzehnten unter der Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG" d en Einzelhandel mit Bekleidung betreiben. Die Klägerin hat die Beklagte wegen einer bundesweit erschienenen Werbung in der Ausgabe der "Welt am Sonntag" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Den Anspruch hat die Klägerin in erster Linie auf die Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen, in zweiter Linie auf einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach §§ 3, 5 UWG und zuletzt auf eine Abgrenzungsverei n- barung der Parteien gestützt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufun g der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Unterla s- sungsanspruch nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG bejaht. Den Streitwert hat es auf 250.000 Urteil des Landgerichts abge ändert und die Klage aus dem Unternehmen s- 1 2 3 - 3 - kennzeichen der Klägerin und aus Wettbewerbsrecht abgewiesen. Im Übrigen hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückverwiesen. Den Streitwert für die Revision hat der Senat auf 250.000 II. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Neufes t- setzung des Streitwerts unter Hinzurechnung des Werts aller Ansprüche ist teilweise begründet und führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revision s- inst anz auf 300.000 1. Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus dem in erster Linie verfolgten Hauptanspruch aus dem Unternehmen s- kennzeichen der Klägerin und den an zweiter und dritter Stelle hilfsweise ge l- tend gemachten w eiteren Ansprüchen aus Wettbewerbsrecht und aus der A b- grenzungsvereinbarung der Parteien, weil über sämtliche Ansprüche entschi e- den worden ist und diese nicht denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftl i- che Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506). Eine Zusammenrech nung hat dort zu e r- folgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Ev entualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander b e- stehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abwei sung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 III ZR 115/02, NJW - RR 2003, 4 5 6 - 4 - 713; Beschluss vom 12. April 2010 II ZR 34/07 , juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 190/11 , juris Rn. 11). b) Die von der Klägeri n verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Hätte die Klägerin die Ansprüche aus Kennzeichen - , Wettbewerbs - und Vertragsrecht kumulativ geltend gemacht, hätte allen Ansprüchen stattg e- geben werden können. Die Ansprüche bilden ungeachtet des einheitlichen A n- trags jeweils einen eigenen Gegenstand und sind daher gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 G K G zu addieren. 2. Der Höhe nach ist der Streitwert auf 300.000 a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sin ne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Fran k- furt, GRUR - RR 2012, 367). Vielmehr ist der Streitwert für den Hauptanspruch festzusetzen und für die hilfsweise gel tend gemachten Ansprüche ist der Strei t- wert angemessen zu erhöhen. Dabei ist bei einem einheitlichen Unterlassung s- antrag zu berücksichtigen, dass der Angriffsfaktor im Regelfall unverändert und deshalb eine V erv ielfachung des Streitwerts des Hauptanspruchs grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. 7 8 9 - 5 - b) Im Streitfall bemisst der Senat den Streitwert für den Hauptanspruch aus dem Unternehmenskennzeichen der Klägerin in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht auf 250.000 lfsweise ge l- tend gemachten Ansprüche aus Wettbewerbsrecht einerseits und aus Vertrag andererseits, über die der Senat im Revisionsverfahren entschieden hat, um jeweils 25.000 300.000 t. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.04.2009 - 327 O 533/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2011 - 3 U 69/09 - 10
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