ECLI:DE:BGH:2016:040516UIZR58.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58 /1 4 Verkündet am: 4. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Segmentstruktur UWG 2008 § 4 Nr. 9, Nr. 10; U WG § 4 Nr. 3 und 4 a) Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Festste l- lung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck e iner Gestaltung, die ihn trage n- den einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausm a- chenden Elemente nachvollziehbar darlegen. b) Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mi t- bewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF. c) Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeits begründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zei t- liche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht. d) Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewer b- lich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in ei ne fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten). BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4 . Mai 2016 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin z u 1 das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufg e- hoben, als über den auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterla s- sungsantrag in der Variante 2 sowie den auf Wettbewerbsrecht g e- st ützten Auskunftsantrag erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin zu 1 (nachfolgend: Klägerin) befasst sich mit der Erhebung und Aufbereitung von Daten des pharmazeutischen Marktes und vertreibt die regionalen Marktberichte "RPM 1860 " und "RPM 3000 " (RPM = regionaler pharmazeu tischer Markt) an die pharmazeutische Industrie. Die Marktberichte enthalten unter anderem die Umsatz - und Absatzentwicklungen der in Deutsc h- land vertriebenen Medikamente und dienen der pharmazeutischen Industrie vornehmlich zur Steuerung und Organisation ihres Außendienstes. Die den B e- richten zugrundeliegenden Umsatz - und Absatzzahlen erhält die Klägerin von den Apothekengroßhändlern aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Die in den Bezeichnungen der regionalen Marktberichte "RPM 1860 " und "RPM 3000 " jewei ls enthaltene Zahl steht für die Anzahl der geographischen Zonen, in die das Gebiet Deutschland s eingeteilt worden ist. Bei der Erstellung der Marktberichte müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen die Angaben von mindestens drei Apotheken zusammengefasst werden. Um dennoch mö g- lichst präzise und differenzierte Zahlen zu erhalten, hat die Klägerin die Daten für begrenzte geographische Einheiten (Segmente) zusammengefasst. Nach eigenen Angaben begann die Klägerin im Jahr 196 9 , Marktdaten für einzelne regi onale Bezirke zu ermitteln. Auf Grund von politischen oder organ i- satorischen Veränderungen (beispielsweise Kreisgebietsreform, Einführung der fünfstelligen Postleitzahlen, Herstellung der Einheit Deutschlands) überarbeitete sie im Laufe der Zeit mehrfach d ie Segmentstruktur. Dies geschah unter Mitwi r- kung eines Arbeitskreises (Workshop), dem Mitarbeiter der Klägerin insbesondere d ie Kläger zu 2 und 3 - und Repräsentanten der pharmazeut i- schen Industrie angehörten. Diese brachten ihre besonderen Kenntnisse d er örtlichen Verhältnisse ein. Die erarbeitete Segmentstruktur enthielt zunächst 1 2 3 - 4 - 1.845 Segmente. 1998 stellte die Klägerin die streitgegenständliche Struktur mit 1860 Segmenten vor. Dan eben bietet sie den "RPM 3000" mit einer Unterte i- lung in 2.847 Segmente an. Die Kläger zu 2 und 3 sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beig e- treten. Sie waren als Mitarbeiter der Klägerin mit zwischen den Parteien stre i- tigen Beiträgen an der Entwicklung der Gebietsstruktur der Klägerin beteiligt. Die Beklagte bietet seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Januar 2001 unter der Bezeichnung "RPI" (= regionale Pharmainformation) ebenfalls regi o- nale Marktberichte für die pharmazeutische Industrie an. Sie hatte zuvor mit Wirkung zum Oktober 2000 Vermögensgüter von der PI Pharma Intranet Info r- mation AG (nachfolgend PI AG) übernommen. Die PI AG hatte ebenfalls einen aus 1860 Segmenten bestehenden Marktbericht vertrieben. Hiergegen ist die Klägerin mit einer unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungs schutzes erfolgreichen Unterlassungsklage vorgegangen, weil die PI AG die Datenbankstruktur der Klägerin unmittelbar übernommen und die Klägerin dadurch behindert hatte (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2003, 45). Der Geschäft s- führer der Beklagten war früher Geschä ftsführer der Klägerin und anschließend Geschäftsführer der PI AG. Die Kläger behaupten, die Beklagte habe seit ihrem Markteintritt Anfang 2001 Marktberichte mit drei verschiedenen Strukturen angeboten. Zum einen habe die Beklagte eine exakte Kopie des R PM 1860 vertrieben, die auf der von der PI AG als Raubkopie erworbenen und an die Beklagte weitergegebenen RPM 1860 der Klägerin beruhe. Außerdem habe die Beklagte einen Marktb e- richt mit 2 . 847 Segmenten vertrieben, der eine exakte Kopie des ebenfalls als R aubkopie bezogenen RPM 3000 der Klägerin sei. Schließlich habe die Bekla g- te eine Struktur mit 3.000 Segmenten vertrieben, wobei 153 Segmente des 4 5 6 - 5 - RPM 3000 geteilt worden seien, und zwar nach dem Kriterium, dass minde s- tens 3 Apotheken in jedem neu geschaffen en Segment verblieben seien. Die Kläger haben dieses Verhalten im vorliegenden Verfahren als Verle t- zung ihrer Urheberrechte an einem Datenbankwerk beanstandet. Die Klägerin hat zudem eine Verletzung von Leistungsschutzrechten als Datenbankhersteller gelt end gemacht und sich auf einen Verstoß gegen die Grundsätze des wet t- bewerbsrechtlichen Leistungsschutz es unter dem Gesichtspunkt der Behind e- rung berufen . Die Kläger haben zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung der g e- setzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, pharmazeutische Großhandelsdaten in einer Gebietsaufteilung des als Anlage A dem Schriftsatz vom 3. Januar 2001 beigefügten "Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860" Variante 1 oder einer durch bloße Teilung von Segmenten gescha f- fenen Ableitung davon mit oder ohne Konvertierungssoftware oder anderen anleitungen Variante 2 ganz und/oder teilweise zu bewerben, anzubieten, und/oder in den Verkehr zu bringen bzw. bewerben und/oder anbieten und/oder in den Verkehr bringen zu lassen, um diese Datenbanken und/oder Segmentstrukt u- ren auf die Segmentstruktur des "Regionaler Pharmazeutischer Markt 1860" z u- rückzuführen. Die im Antrag in Bezug genommene Anlage A enthielt eine Tabelle und war wie nachfolgend beispielhaft wiedergegebe n gestaltet: 7 8 9 - 6 - Die Kläger haben ferner Auskunft und Leistung von Schadensersatz an die Klägerin in einer nach Auskunftserteilung noch zu bestimmender Höhe b e- gehrt sowie beantragt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an E ides Statt zu versichern. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Unterlassung nach der Variante 2 ihres Antrags gegenüber dem Kläger zu 2 verurteilt (OLG Frankfurt, GRUR 2014, 991 ). Es hat insoweit eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers zu 2 angenommen. Die auf urheberrechtliche Grundlagen gestützten Klagea n- sprüche der Klägerin und des Klägers zu 3 hat es dagegen verneint. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auch auf wettbewe rbsrechtlichen Leistungsschutz g e- stützt hat, hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG aF unter dem Gesichtspunkt einer Behinderung zwar grundsätzlich als erfüllt 10 11 - 7 - angesehen, den Unterlassungsanspruch im Ergebnis aber mit der Begründung verneint , der Anspruch sei aufgrund einer mit zehn Jahren zu bemessen d en Schutzdauer inzwischen abgelaufen. Dem Auskunftsantrag der Klägerin hat es hingegen mit einer zeitlichen Begrenzung auf Geschäfte, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezembe r 2003 abgeschlossen wurden, auf wettb e- werbsrechtlicher Grundlage stattgegeben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen und hierzu in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtsfortbild ung sei hi n- sichtlich der Frage der zeitlichen Befristung von Ansprüchen aufgrund wettb e- werbsrechtliche n Leistungsschutz es erforderlich. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts haben sich sowohl die Klägerin und der Kläger zu 3 als auch die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Revision gewandt . Sie haben - vorsorglich für den Fall, dass die Revisionsz u- lassung durch das Berufungsgericht die urheberrechtlichen Ansprüche nicht erfassen sollte - jeweils hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mi t Beschluss vom 19. November 2015 (I ZR 58/14, juris) hat der Senat die Revisionen der Klägerin und des Klägers zu 3 insoweit als unzulässig ve r- worfen, als das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin und des Klägers zu 3 aus dem Gesetz über Urheberrecht un d verwandte Schutzrechte verneint hat. Die insoweit hilfsweise eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und des Klägers zu 3 hat der Senat zurückgewiesen. Außerdem hat der Senat die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit diese g egen die Verurteilung im Verhältnis zum Kläger zu 2 gerichtet gewesen ist, und die hilf s- weise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Im vorliegenden Revisionsverfahren geht es damit allein noch um die von der Klägerin auf Lauterke itsrecht gestützten Klageanträge, die sie mit ihrem Rechtsmittel weiterverfolgt. Die Beklagte begeht mit ihrer Revision die vollstä n- 12 13 - 8 - dige Abweisung der Klage. Die Klägerin und die Beklagte beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. Entschei dungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche aufgrund wettbewerbsrechtliche n Leistungsschu t- z es zu. Allerdings sei dieser Schutz am 31. Dezember 2003 abgelaufen. Damit sei dem Unterlassungsbege hren der Klägerin die Grundlage entzogen und der Auskunftsanspruch entsprechend zeitlich zu begrenzen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klägerin stünden Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistung s- schutz unter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu . Der von der Klägerin en t- wickelten und ihren Marktberichten zugrunde gelegten Segmentstruktur komme wettbewerbliche Eigenart zu. Die Beklagte habe die Struktur der Datenbank der Klägerin unmittelbar übernommen. Ansprüche der Klägerin seien unter dem Gesic htspunkt der Behinderung gerechtfertigt. Allerdings sei der Unterla s- sungsantrag in der ersten Variante, der sich gegen eine identische Verwendung des RPM 1860 wende, nicht begründet. Die Klägerin habe insoweit keine Ve r- letzungshandlung vorgetragen. Auch ei ne Erstbegehungsgefahr sei nicht darg e- legt. Die Beklagte vertreibe vielmehr eine abweichende, auf den RPM 1860 z u- rückzuführende Struktur, weil sie sich am Vertrieb einer identischen Struktur gehindert sehe und das insoweit bestehende Unterlassungsgebot nac h außen hin beachten wolle. Dagegen sei der Unterlassungsanspruch in der zweiten Variante begründet. Die Beklagte habe ihre eigene Struktur unter Verwendung der unstreitig in ihrem Besitz befindlichen, von der PI AG erlangten Kopie en t- wickelt, indem versch iedene Segmente der von der Klägerin geschaffenen 1860er - Struktur in kleinere Einheiten aufgeteilt worden seien. Es handele sich bei dem Produkt der Beklagten um eine durch bloße Teilung von Segmenten 14 15 - 9 - geschaffene Ableitung des RPM 1860; dieser sei letztlic h 1:1 im Produkt der Beklagten enthalten. Die von der Beklagten in der 3863er - Struktur gelieferten Markberichte ließen sich mit Hilfe einer Konvertierungstabelle wieder in die von der Klägerin stammende ursprüngliche Struktur verdichten. Die Beklagte habe die im Besitz der PI AG befindliche 1860er - Segmentstruktur der Klägerin in D a- teiform erworben, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass die PI AG sich diese auf unrechtmäßige Weise beschafft habe. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie die von ihr vertriebene Struktur selbst geschaffen habe. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin sei alle r- dings zwischenzeitlich unbegründet geworden. Der zeitliche Umfang von A n- sprüchen aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz hänge vo n den jeweil i- gen Umständen ab. Die Klägerin habe sich im Streitfall auf den Gesichtspunkt der Behinderung wegen unmittelbarer Leistungsübernahme gestützt, so dass der Schutz ihrer Investitionen im Mittelpunkt stehe. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der gesetzlichen Wertungen zum Schutz des geistigen Eigentums, wonach geistige Schöpfungen nur für typisierte Amortisationszeiträume g e- schützt seien, eine zeitliche Begrenzung des Schutzes von Investitionen durch das Lauterkeitsrecht geboten. Im Streitfall sei eine Schutzdauer von längstens zehn Jahren ausreichend, aber auch erforderlich. Für den Beginn der Schut z- frist sei auf die 1993 geschaffene 1845er - Struktur der Klägerin abzustellen. Die in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommenen Änderungen, die zur 1860er - Struktur geführt hätten, seien keine wesentlichen Überleistungen gewesen. Die Schutzfrist habe damit zum 31. Dezember 2003 geendet. Der Auskunftsa n- spruch der Klägerin sei dementsprechend unter Berücksichtigung der von der Beklagten erhobenen Verjährungsein rede auf Verstöße beschränkt, die vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt seien. B. Die gegen die Verurteilung zur Auskunft für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 gerichtete Revision der Beklagten 16 17 - 10 - hat Erfolg. Die Revi sion der Klägerin ist erfolgreich, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag in der Variante 2 als unbegründet angesehen und soweit es den Auskunftsantrag verneint hat. In diesem Umfang führen die Rechtsmittel der Pa rteien zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision der Klägerin ist dagegen unbegründet, soweit sie dagegen gerichtet ist, dass das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag in der ersten Varia nte als unbegründet erachtet hat. I. Der Unterlassungsantrag ist zulässig (dazu B I 1). Die Revision der Kl ä- gerin bleibt erfolglos, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Begehungsgefahr im Hinblick auf die mit der ersten Va riante des Unterlassungsantrags angegriffene unmittelbare Verwendung des RPM 1860 verneint (dazu B I 2). Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe im Ausgangspunkt ein Unterlassungsanspruc h gemäß der Variante 2 wegen unlautere r Nachahmung von Produkten der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG a.F. zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (dazu B I 3). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Anspruch nach d en Grundsätzen des wet t- bewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gleichwohl nicht bejaht werden (dazu B I 4). Eine zeitlich Begrenzung de s wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt ebenfalls nicht in B e- tracht (dazu B I 5). 1. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu Recht als hinre i- chend bestimmt angesehen. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterla s- sungsantrags in der Variante 1 bestehen nicht. Die Annahme des Berufungsg e- richts, der Unterlassung santrag in der Variante 2 sei hinreichend bestimmt, trifft ebenfalls zu. 18 19 - 11 - a) Ein Verbotsantrag darf im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entsche i- dungsbefugnis des Gerichts nicht erken nbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antra g und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorli e- gen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2013 I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 f. = WRP 2014, 431 Online - Versicherungsvermitt - lung). b) Diesen Anforderungen genügt die Fassung des Unterlassungsantrags in der Variante 2 . Der danach maßgebliche Verletzungsgegenstand betrifft pharm azeutische Großhandelsdaten in einer durch bloße Teilung von Segme n- ten geschaffenen Ableitung der Gebietsaufteilung des RPM 1860 gemäß Anl a- ge A mit oder ohne Konvertierungssoftware oder anderen Konvertierungsanle i- tungen. aa) Die Revision der Beklagten m acht geltend, es sei zwischen den Pa r- teien streitig, was unter einer "Ableitung" aus dem als Anlage A eingereichten RPM 1860 zu verstehen sei. Damit hat sie keinen Erfolg. (1) Das Berufungsgericht hat den Begriff "Ableitung" nicht für sich g e- nommen als hinreichend bestimmt angesehen. Es hat vielmehr angenommen, der Begriff sei durch die Formulierung "durch bloße Teilung von Segmenten" 20 21 22 23 - 12 - sowie den Hinweis auf die Rückführbarkeit auf den RPM 1860 gemäß der Anl a- ge A ausreichend auf das Charakteristische der b eanstandeten Handlung b e- zogen. Diese besteht auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung in der Verwendung von Segmentstrukturen, die durch Teilung der Segmente der 1860er - Struktur des RPM der Klägerin entstehen und die in diese Struktur z u- rückverwande lt werden können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (2) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten sind die Begriffe der Teilung von Segmenten und die Rückführbarkeit auf die Segmentstruktur der RPM 1860 der Klägerin nicht ihre rseits zu unbestimmt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderun gen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach anhand des zu schützenden Int e- resses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu kö n- nen, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsich t- lich der Wirkungen der E ntscheidung mit dem ebenfalls schutzwürdigen Int e- resse des Klägers an einem effektiven Rechtsschutz abzuwägen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f. - P - Vermerk). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann deshalb hin zunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes gegen eine unzulässige geschäftliche Handlung erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 16. Nove m- ber 2006 I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für "Individua lverträge"; Urteil vom 15. Mai 2014 I ZR 137/12, GRUR 2014, 791 Rn. 28 = WRP 2014, 844 Teil - Berufsausübungsgemeinschaft). So verhält es sich hier. (3) Nach der Klagebegründung soll der Beklagten nicht nur die Verwe n- dung eines bestimmten Marktbericht s, sondern die Verwendung jeder Struktur 24 25 - 13 - untersagt werden, die durch bloße Teilung von Segmenten aus der Schutz b e- anspruchenden Struktur abgeleitet wurde. Die Klägerin macht geltend, dass nicht nur die durch die erste Variante des Unterlassungsantrags erfa sste Ve r- wendung eines Marktberichts mit 1 . 860 Segmenten, sondern jede Verwendung einer durch eine bloße Teilung der 1860er - Struktur geschaffenen, durch Rüc k- gängigmachen der Teilung aber wieder auf die ursprüngliche Form rückführb a- re n Segmentstruktur Ansprü che aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz begründet. Das Charakteristische einer solchen Verletzungshandlung kommt in der zweiten Variante hinreichend bestimmt zum Ausdruck. Die Fragen, ob die Beklagte derartige Marktberichte in den Verkehr gebracht, angeboten oder b e- worben hat und ob die Segmentstruktur RPM 1860 gemäß Anlage A wettb e- werbsrechtlichen Schutz gegen die durch Teilung der Strukturen geschaffene und wieder rückgängig zu machende Ableitungen genießt, betreffen nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Unterlassungsantrags. bb) Die Revision der Beklagten macht weiterhin ohne Erfolg geltend, eine Unbestimmtheit des Klageantrags ergebe sich daraus, dass die Segmentstru k- turen aufgrund äußerer Umstände - beispielsweise der Schließun g von Apoth e- ken oder Gebietsreformen - einem kontinuierlichen Wandel unterlägen und d a- her unklar sei, auf welche Version des RPM 1860 sich der Unterlassungsantrag beziehe. Der Unterlassungsantrag nimmt auf die "RPM 1860 aus 2000" gemäß Anlage A zum Schrift satz der Klägerin vom 3. Januar 2001 und damit auf eine konkret festgelegte Version des RPM 1860 Bezug. Dass die Anlage A die Se g- mentstruktur der Klägerin und damit den Schutzgegenstand und nicht einen von der Beklagten angebotenen Verletzungsgegenstand wi edergibt, ist angesichts der Besonderheiten des von der Klägerin begehrten Rechtsschutzes, der jegl i- che durch Segmentteilung geschaffene und wieder rückgängig zu machende Ableitungen umfasst, nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Anlage A die für die Prü fung eines wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes, namentlich die 26 - 14 - für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart der Segmentstruktur der Kl ä- gerin erforderlichen Umstände zu entnehmen sind, ist wiederum eine Frage der Begründetheit des Unterlassungsantra gs in seiner zweiten Variante. cc) Der Unterlassungsantrag in seiner zweiten Variante ist auch nicht w e- gen der Verwendung eines subjektiven Begriffs unbestimmt. Die Wendung um diese Datenbanken und/oder Segmentstrukturen auf die Segmentstruktur des "Reg ionaler Pharmazeutischer Markt 1860" zurückzuführen macht entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht lediglich eine u n- bestimmte Absicht der Beklagten zum Gegenstand des begehrten Verbots, sondern bezieht sich bei verständiger Auslegung des Klage antrags unter B e- rücksichtigung der Klagebegründung auf die Möglichkeit der Rückführbarkeit im Wege der Teilung und damit auf eine objektiv feststellbare Eigenschaft des a n- gegriffenen Marktberichts. 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenomme n, die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr bestehe nicht für den Unterlassungsantrag in der Variante 1. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsantrag in der ersten Variante, der sich gegen eine identische Verw endung des RPM 1860 wende, sei nicht begründet. Die Klägerin habe insoweit keine Verletzungshan d- lung vorgetragen. Auch eine Erstbegehungsgefahr sei nicht dargelegt. Der U m- stand, dass die Beklagte eine abweichende, auf den RPM 1860 zurückzufü h- rende Struktur vertreibe, lasse eine unveränderte Übernahme des RPM 1860 nicht befürchten. Die Beklagte vertreibe ihre abweichende, auf den RPM 1860 lediglich rückführbare Struktur gerade deshalb, weil sie sich am Vertrieb einer identischen Struktur gehindert sehe und d as insoweit bestehende Unterla s- 27 28 29 - 15 - sungsgebot beachten wolle. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. b) Eine Wiederholungsgefahr für ein Anbieten eines Marktberichts mit e i- ner 1860er - Struktur durch die Beklagte besteht nicht. Die Revision der Klägerin hat die Annahme des Berufungsgerichts hingenommen, dass die Klägerin i n- soweit keine Verletzungshandlung vorgetragen hat. Ein Rechtsfehler ist ins o- weit auch nicht ersichtlich. c) Das Berufungsgericht hat auch eine Erstbegehungsgefahr rechtsfehl e r- frei verneint. aa) Die Annahme einer Erstbegehungsgefahr setzt ernsthafte und greifb a- re tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Anspruchsgegner sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten wird. Dabei muss sich die Erstbegehung s- gefahr auf ei ne konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbeg e- hungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshan d- lung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlä s- sig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind. Da es sich bei der Begehungsg e- fahr um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Darlegungs - und Beweislast bei der Klägerin als Anspruchstellerin (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 I ZR 133/13, GRUR 2015, 603 Rn. 17 = WRP 2015, 717 - Keksstangen, mwN). bb) Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat diese rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewendet. (1) Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin geltend, das Berufung s- gericht habe über sehen, dass eine Erstbegehungsgefahr besteht, wenn sich ein Mitbewerber berühmt, zu einer bestimmten Handlung berechtigt zu sein. Das 30 31 32 33 34 - 16 - Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt der durch Berühmung begründeten Erstbegehungsgefahr (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm; Ke s sen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 10 Rn. 9 ff.) nicht übersehen, sondern geprüft und zutreffend verneint. (2) Die Revision der Klägerin macht geltend, die Beklagte habe auf ihrer Internetseite und in einem Kundenanschreiben damit geworben, ihren Kunden auch Marktberichte auf der Grundlage der 1860er - Struktur anbieten zu können. In einer Gesamtschau mit der von ihr erhobenen Feststellungsklage u nd ihren Äußerungen vor der Kommission der Europäischen Union ergebe sich, dass sich die Klägerin für berechtigt gehalten habe, die 1860er - Struktur zu nutzen. Damit hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Die Verteidigung der e i- genen Rechts ansicht kann erst dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene S tandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Mö g- lichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der U mstände des kon kreten Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten (BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; BGHZ 191, 19 Rn. 44 Stiftpar füm). Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen, eine Begehungsgefahr ergebe sich nicht aus dem Vorhaben der Beklagten, die Nutzungsmöglichkeit der 1860er - Struktur im Wege einer negativen Feststellungsklage durchz usetzen. Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, die Ankündigung der Beklagten , ihren Kunden Marktberichte unter anderem auf der Grundlage dieser Struktur liefern zu wollen und ihre Äußerung gegenüb er der Kommission der Europäischen Union, dass die Nutzung einer solchen Struktur zur Erfüllung der Bedürfnisse des Marktes unerlässlich sei, begründe keine 35 36 - 17 - Erstbegehungsgefahr. In diesen Umständen komm t lediglich das Bemühen der Beklagten zum Ausdruck, mö glichst rechtmäßig eine dem RPM 1860 entspr e- chende Segmentstruktur vertreiben zu können. Soweit die Revision der Kläg e- rin den Äußerungen der Beklagten auf ihrer Internetseite und in einem Kunde n- anschreiben einen weitergehenden Erklärungswert beimisst, vers ucht sie ledi g- lich, ihre eigene S icht an die Stelle der tatrichterlichen, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. 3. Ohne Erfolg rügt die Revisi on der Beklagten, das Berufungsgericht hä t- te die Aktivlegitimation der Klägerin für die geltend gemachten wettbewerb s- rechtlichen Ansprüche verneinen müssen, weil im Streitfall wie das Ber u- fungsgericht zutreffend angenommen habe auch eine Aktivlegitimat ion der Klägerin für die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche fehle. Ein solcher von der Revision der Beklagten geltend gemachter zwingender Gleic h- lauf der Aktivlegitimation für urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche A n- sprüche ist schon desh alb abzulehnen, weil der lauterkeitsrechtliche Leistung s- schutz nach Schutzzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrechte ausgestaltet ist. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Le istungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schutzrecht bestehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die außerhalb des so n- dergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 13 4 Rn. 65 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 23 = WRP 2015, 1090 Exzenterzähne, mwN). Die Ansprüche aus wettbewerbsrec htlichem Lei s- tungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG a.F. und § 4 Nr. 3 UWG n.F. stehen grun d- sätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu. Das ist derjenige, der das E r- 37 - 18 - zeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder die Dienstleistung erbringt oder von einem Dri tten herstellen oder erbringen lässt und über das Inverkehrbri n- gen des Erzeugnisses oder des Erbringen s der Dienstleistung entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 21 = WRP 2016, 966 Herrn huter Stern). Im Strei tfall ist dies die Klägerin, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten jedoch gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts, das angegriffene Produkt der Beklagten stelle eine unter dem Gesichtsp unkt der Behinderung unlautere Nachahmung von Waren der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF dar. a) Für die rechtliche Beurteilung der im Jahr 2001 begonnenen Vertrieb s- handlungen der Beklagten ist es nicht von Bedeutung, dass die Bestimmungen zum wet tbewerblichen Leistungsschutz mehrfach geändert worden sind. Zwar hat die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederh o- lungsgefahr ge stützt, so dass die Klage nur begründet ist, wenn das beansta n- dete Verhalten der Beklagten sowohl zum Z eitpunkt seiner Vornahme recht s- widrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr . ; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN; Ur teil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Es muss dennoch hinsichtlich der maßgeblichen Recht s- grundlagen nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden werden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls ma ßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmungen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht erfolgt. Durch die Vorschrift des § 4 Nr. 9 UWG 2004 ist der wettb e- werbsrechtliche Leistungsschutz lediglich gesetzlich geregelt, nich t aber inhal t- lich geändert worden, so dass die von der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der zuvor bestehenden Fassung entwickelten Grundsätze weiterhin gelten (BGH, 38 39 - 19 - Urteil vom 28. Mai 2009 I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 20 = WRP 2010, 94 LIKEaBIKE, mwN). D as UWG 2008 hat insoweit keine Änderungen gebracht (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 15 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten). Gleiches gilt, soweit die Bestimmung des § 4 Nr. 9 UWG durch Art. 1 Nummer 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158 f.) mit Wi r- kung ab dem 10. Dezember 2015 geändert worden ist (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm , UWG, 34. Aufl. § 4 Rn. 3.1). Der bisher in § 4 Nr. 9 UWG aF ger e- gelte wettbewerbsrec htliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltl i- che Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG. b) Das Anbieten einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettb e- werblich e Eigenart aufweist und besondere Umstände wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemess e- ne Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei b e- steht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je hö her der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung b e- gründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 21 LIKEaBIKE; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 14 = WRP 2013, 1188 Regal system; Urteil vom 17. Juli 2013 I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 15 = WRP 2013, 1339 Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 9 Exzenterzähne; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14, GRUR 2016, 725 Rn. 12 = WRP 2016, 850 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II). 40 - 20 - c) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsa n- spruchs nach diesen Grundsätzen bejaht. Es hat insoweit auf sein Urteil vom 17. September 2002 in dem Rechtsstreit der Klägerin gegen die PI AG (ZUM - RD 2003, 180, nachfolgend auch: Urteil im Vorprozess) Bezug genommen. Dort sei festgestellt worden, dass die von der Klägerin entwickelte und ihren Mark t- berichten zugrundeliegende Segmentstruktur die für den Wettbewerbssc hutz erforderliche hinreichende Eigenart besitze und die PI AG die Datenbankstru k- tur der Klägerin unmittelbar übernommen habe. Die Unlauterkeit der Überna h- me sei dort unter dem Gesichtspunkt der Behinderung bejaht worden, da die PI AG durch die unmittelbar e Übernahme der gesamten Segmentstruktur der Kl ä- gerin beabsichtigt habe, ohne eigenen Aufwand an Zeit, Kosten und Mitteln in einen von der Klägerin erschlossenen Markt einzudringen und sich an dem g u- ten Ruf der Produkte der Klägerin durch Übernahme einer i dentischen Kodi e- rung und Segmentierung anzulehnen. Diese Erwägungen träfen auch auf das Segmentmodell der Beklagten zu. Zwar entspreche es nicht der von der Kläg e- rin vertriebenen Segmentgestaltung. Das Modell der Beklagten lasse sich aber hierauf zurückfüh ren. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihre eigene Struktur unter Verwendung der von der PI AG erlangten und unstreitig in ihrem Besitz befindlichen Kopie der Struktur der Klägerin entwickelt habe, indem ve r- schiedene Segmente der von der Klägerin geschaffenen 1860er - Struktur in kleinere Einheiten aufgeteilt worden seien. Damit handele es sich bei dem Pr o- dukt der Beklagten um eine durch bloße Teilung von Segmenten geschaffene Ableitung des RPM 1860. Dieser sei letztlich 1:1 in dem Produkt der Beklag ten enthalten. Die von der Beklagten in der 3863er - Struktur gelieferten Marktberic h- te ließen sich mit Hilfe einer Konvertierungstabelle wieder in die ursprüngliche Struktur der Klägerin verdichten. Eine solche Rückübersetzung setze denkno t- wendig voraus, da ss sich die kleineren Segmente der 3863er - Struktur jeweils in ein dazugehöriges Segment der 1860er - Struktur zusammenfassen ließen. Dies erscheine nur möglich, wenn die Struktur der Beklagten aus der Struktur des 41 - 21 - RPM 1860 gewonnen worden sei, und zwar durch Aufteilung vorbestehender Segmente des RPM 1860 in kleinere Untereinheiten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. d) Allerdings ist das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt z u- treffend davon ausgegangen , dass der von der Klägerin angebotene Marktb e- richt RPM 1860 grundsätzlich in den Schutzbereich des § 4 Nr. 9 UWG aF fällt. aa) Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrecht lichen Nacha h- mungsschutzes können Leistungs - und Arbeitsergebnisse aller Art sei n (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 Sandmalkasten; BGH, Urteil vom 23. September 2015 I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 73 = WRP 2015, 1477 Goldbären). Maßgebend ist, ob dem Er zeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die int e- ressierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonde r- heiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1 5. April 2010 I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 Femur - Teil; BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 Rn. 15 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II). bb) Das Berufungsgericht ist in seinem in Bezug genommenen Urteil im Vo rprozess davon ausgegangen, dass es sich bei dem Marktbericht der Kläg e- rin um eine Datenbank handelt. Auf dieser Grundlage hat es angenommen, dass Datenbanken wettbewerbliche Eigenart zukommen kann, wenn der Ve r- kehr besondere Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlä s- sigkeit des Inhalts der Datenbank entwickelt hat. Diese Beurteilung lässt keinen 42 43 44 45 - 22 - Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 341 - Tele - Info - CD , mwN ). e) Die Revision der Beklagten w endet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart des RPM 1860 der Klägerin durch das Berufungsgericht. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht seine Beurteilung, dem als Gegenstand des wettbewerbsrecht l i- chen Leistungsschutzes geltend gemachten Marktbericht RPM 1860 der Kläg e- rin komme wettbewerbliche Eigenart im § 4 Nr. 9 UWG aF zu. Zwar fehlt es entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht an jeglichen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts zur w ettbewerblichen Eigenart (dazu unter B I 4 e aa). Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch keinen Vortrag der Beklagten übergangen (dazu unter B I 4 e bb bis ee). Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen jedoch für die Annahm e einer wettbewerbl i- chen Eigenart nicht aus (dazu unter B I 4 e ff). Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenommenen wettbewerblichen Eigenart getroffen (dazu B I 4 e gg). aa) Die Revision der Beklagten macht zu Un recht geltend, das Berufung s- gericht habe überhaupt keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin ihren Marktberichten zugrunde gelegte Segmentstruktur eine hinre i- chende wettbewerbliche Eigenart besitze. Zwar hat das Berufungsgericht in se inem im vorliegenden Verfahren e r- gangenen Urteil selbst nichts zum Gesichtspunkt der wettbewerblichen Eigenart festgestellt. Es hat jedoch insoweit auf sein Urteil im Vorprozess in zulässiger Weise Bezug genommen. Dort hat es angenommen, eine wettbewerblic he E i- genart des RPM 1860 ergebe sich zum einen daraus, dass dieser Marktbericht urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG genieße. Die wettbewerbliche Eigenart folge außerdem daraus, dass der Ve r- 46 47 48 - 23 - kehr mit der Datenbank der Klä gerin besondere Gütevorstellungen aufgrund der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit verbinde. Die Datenbank der Klägerin sei im Markt derart weit verbreitet, dass die Beklagte und die Kommission der Europ ä- ischen Union von einem " Industriestandard " sprächen, auf den die Datenvera r- beitungsanlagen der Industriekunden eingestellt seien. Die Segmentstruktur genieße besondere Wertschätzung und besonders weite Verbreitung nicht z u- letzt aufgrund des Umstands, dass sie den Bedürfnissen der Abnehmer wegen der Einbezie hung der Industrie bei ihrer Ausgestaltung in besonderer Weise entspreche. Auch aufgrund dieser Besonderheit sei die konkrete Segmenta n- ordnung geeignet, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen und besondere Gütevorstellungen zu wecken. Für die Zubilligun g des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes spreche schließlich, dass die Erstellung und Pflege der D a- tenbank Mühe und Kosten erfordere und für die Klägerin ein schutzwürdiger Besitzstand entstanden sei. bb) Die Revision der Beklagten rügt, das Beruf ungsgericht habe das Vo r- bringen der Beklagten zum Fehlen einer wettbewerblichen Eigenart der Struktur übergangen. So habe die Beklagte umfassend zur Gemeinfreiheit der von der Klägerin entwickelten Segmentstruktur vorgetragen. Danach basierten die Segmente der 1860er - Struktur auf Gebietseinheiten, die in ihren Grenzen durch die amtliche Postleitzahl und den amtlichen Postort definiert würden. Aufgrund der von der Klägerin eingeräumten weitgehenden Konkordanz des Zahlencodes mit dem amtlichen Kreisgemeindesc hlüssel fehle es an jeder schöpferischen Leistung. Die Segmentstruktur sei an der bloßen Zweckmäßigkeit und Funkti o- nalität ausgerichtet, so dass die Gestaltungsmöglichkeiten weitgehend vorg e- geben seien. Ausweichmöglichkeiten seien so gut wie nicht vorhande n. Damit hat die Revision der Beklagten ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsg e- richts dargelegt. 49 - 24 - Das Berufungsgericht hat sich in seinem in Bezug genommenen Urteil im Vorprozess mit den von der Beklagten auch im Streitfall vorgetragenen U m- ständen auseinandergesetzt. Es hat angenommen, eine Orientierung an Pos t- leitzahlgebieten schließe eine individuelle Gestaltung der Struktur nicht aus. Die Zahl der Postleitzahlgebiete liege höher als die Zahl der einzelnen Segmente. In etwa 12.000 Postleitzahlbezi rken sei keine Apotheke vorhanden. Es sei de s- halb stets zu entscheiden, ob ein einzelner Postleitzahlbezirk als Segment da r- gestellt oder in mehrere Segmente aufgeteilt werde und welchen Segmenten die apothekenfreien Bezirke zugerechnet würden. Ein schöpfer ischer Spielraum zeige sich damit in der Bestimmung derjenigen Kriterien, anhand deren die U n- terteilung im Einzelfall vorgenommen werde. cc) Der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart des RPM 1860 steht auch nicht der von der Beklagten vorgetragene Ums tand entgegen, dass sich die Gestaltung einzelner Erhebungsgebiete durch äußere Umstände, wie etwa Apothekeneröffnungen und - schließungen sowie Gebietsreformen ändern kann. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten kann dem RPM 1860 au f- grund dieses i n der Tat naheliegenden und von der Revisionserwiderung der Klägerin auch zugestandenen Änderungsbedarfs nicht jegliche Herkunftshi n- weisfunktion abgesprochen werden. Maßgebend für die Frage, ob einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also s eine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale g e- eignet sind, auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- weisen, ist die Verkehrsanschauung (BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - San d- malkasten, mwN). Eine wettbewerbliche Eigenart ist zu ve rneinen, wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugni s- ses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware z u- ordnet (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne). Dies kann auch d a- rauf beruhen, dass ein ur sprünglich wettbewerblich eigenartiges Produkt nicht 50 51 52 - 25 - mehr oder nur noch in einer abweichenden Erscheinungsform oder mit abwe i- chenden besonderen Merkmalen vertrieben wird und deshalb die zunächst he r- kunftshinweisenden Merkmale nicht mehr aufweist. Die R evision der Beklagten hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe vorgetragen, die Segmentstruktur des RPM 1860 habe sich aufgrund der g e- nannten äußeren Umstände nach Klageerhebung derart gravierend verändert, dass der Verkehr diesen Marktbericht nicht me hr der Klägerin als Hersteller z u- rechnen wird. Die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Änderung eines Produkts steht der Annahme seiner wettbewerblichen Eigenart für sich genommen nicht entgegen. dd) Die Revision der Beklagten ma cht ferner geltend, das Berufungsg e- richt habe übersehen, dass der aus Fachleuten bestehende Verkehr in der Segmentstruktur der Klägerin einen "Industriestandard" sehe. Ein Industri e- standard sei aber vergleichbar mit einem freien Stand der Technik, der für den Wettbewerb offenzuhalten sei. Zu einem Industriestandard sei die Struktur der Klägerin nur deshalb geworden, weil sie unter aktiver Mitwirkung der pharm a- zeutischen Industrie entstanden sei. Die Struktur werde daher gerade nicht nur einem Unternehmen zu geordnet, sondern letztlich der gesamten pharmazeut i- schen Industrie. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten bei seiner Prüfung der wettbewerblichen Eigenart durchaus berücksichtigt. Es hat aus diesen U mständen jedoch von der Beurte i- lung der Beklagten abweichende Schlüsse gezogen, indem es der Eigenschaft als Industriestandard eine die wettbewerbliche Eigenart verstärkende Bekann t- heit beigemessen und in der Einbeziehung der Industrie bei der Ausgestaltun g der Segmentstruktur eine Besonderheit gesehen hat, die geeignet sei, auf die besondere betriebliche Herkunft der Segmentanordnung hinzuweisen und b e- 53 54 55 - 26 - sondere Gütevorstellungen zu wecken. Diese Beurteilung lässt keinen Recht s- fehler erkennen. Der Grad der we ttbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 37 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufsw a- gen III; GRUR 2015, 909 Rn. 28 - Exzenterzähne, jeweils mwN). Es ist zudem weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass der von den Produkten der Parteien angesprochene Fachverkehr der pharmazeutischen Unternehmen davon ausgeht, die Segmentstruktur des RPM 1860 der Klägerin sei vollständig oder ganz überwiegend v on ihren eigenen Vertretern und nicht maßgeblich von der Klägerin erstellt worden. Die Revision der Beklagten macht nicht geltend, dass die Beklagte einen entsprechenden Vortrag gehalten oder dargelegt hat, dass die Einbindung der Pharmaindustrie bei der E rstellung von Marktberichten auch bei Wettbewerbern üblich und deshalb keine besondere wettbewerbliche Leistung der Klägerin ist . Sie weist vielmehr selbst darauf hin, dass der im Streitfall maßgebliche Markt sehr transparent ist und alle Marktteilnehmer a us Fachleuten bestehen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der - dem Fachverkehr bekannten - Beteiligung von Mitarbeitern der Pharmaindustrie bei der Erstellung der RPM 1860 durch die Klägerin einen besonderen Umstand gesehen hat, der besondere Gütevo r- stellungen in Bezug auf das Produkt der Klägerin wecken kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann in der Verwendung des Begriffs des "Industriesta n- dards" nicht stets die Beschreibung einer gemeinfreien, keinem Hersteller z u- zuordnenden Norm gesehen werden. Das Berufungsgericht ist vielmehr ersich t- lich davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Produkt RPM 1860 durch ihre wettbewerbliche Leistung, zu der auch die Einbindung von Mitarbeitern der Pharmaindustrie und d ie damit verbundene Nutzung des dort vorhandenen Know - hows gehört, im Markt durchgesetzt hat. - 27 - ee) Die Revision der Beklagten macht ferner geltend, das Berufungsg e- richt habe verfahrensfehlerhaft das von der Beklagten beantragte Sachverstä n- digengutachten nicht eingeholt, mit dem der Nachweis habe erbracht werden sollen, dass die Segmentstruktur der Klägerin ausschließlich durch Zweckm ä- ßigkeitsgesichtspunkte vorgegeben gewesen sei, weshalb der Leistung bei weitgehend vorgegebenen Gestaltungselementen jeglic he schöpferische Indiv i- dualität fehle. Damit kann sie nicht durchdringen. Die von der Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht entscheidungserheblich. Der von der Revis i- on der Beklagten insoweit in Bezug genommene Beweisantritt ist im Hinblick a uf die Frage erfolgt, ob der Klägerin Ansprüche wegen Verletzung ihres Urh e- berrechts gemäß § 4 UrhG zustehen. Für die vorliegend maßgebliche Frage, ob dem Marktbericht RPM 1860 wettbewerbliche Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF zukommt, ist keine schöp ferische Individualität im Sinne von § 4 Abs. 2 UrhG erforderlich. ff) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, dem als Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungsschutzes geltend gemachten Marktberi cht RPM 1860 der Klägerin komme wettbewerbliche Eigenart im § 4 Nr. 9 UWG aF zu. (1) Voraussetzung für eine wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses ist, dass seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verk ehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine B e- sonderheiten hinzuweisen (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 Femur - Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2016, 725 Rn. 15 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II). Die eine wettbewerbliche Eigenart begr ündenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festg e- stellt werden. Diese Merkmale bestimmen nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Fes t- stellung einer Verletzungs handlung maßgeblich. D ie Annahme einer Nacha h- 56 57 58 - 28 - mung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettb e- werbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH Z 141, 329, 340 - Tele - Info - CD; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 32 = WRP 2007, 1076 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil). Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächl i- chen Fest stellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 31 = WRP 2007, 537 - Stufenleitern). Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch d a- raufhin zu überprüfen, ob die Beurtei lung des Berufungsgerichts von seinen getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor a l- lem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entsche idende Gesam t- eindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvol l- ziehbar dargelegt werden, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen (vgl. zum Parallelp roblem der Feststellung der Urheberrechtsschutzfähigkeit BGH, GRUR 2015, 1189 Rn. 47 - Goldrapper). Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. (2) In seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil hat das Ber u- fun gsgericht keine Ausführungen zu den die wettbewerbliche Eigenart begrü n- denden Umständen gemacht. Hinreichend konkrete, eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglichende Feststellungen ergeben sich auch nicht aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ur teil, das im Vorprozess der Klägerin gegen die PI AG ergangen ist. Zwar lässt sich dem Urteil des Vorprozesses entnehmen, dass das Berufungsgericht dort die wettbewerbliche Eigenart des RPM 1860 aus der diesem Marktbericht zugrundeliegenden Segmentstruktur 59 60 - 29 - gefolgert hat. Ferner ergibt sich aus dem Urteil, dass das Berufungsgericht dort die besondere, den wettbewerbsrechtlichen Schutz begründende Leistung der Klägerin in der konkreten Segmentanordnung, das heißt in der die örtlichen Gegebenheiten berücksicht igenden und gewichtenden genauen geografischen Abgrenzung der verschiedenen Segmente gesehen hat . Dementsprechend hat es auch die in der Einbeziehung von Vertretern der pharmazeutischen Industrie liegende Besonderheit darin gesehen, dass diese ihr Know - how zu den beso n- deren Verhältnissen vor Ort in die konkrete geografische Segmentaufteilung eingebracht haben. In dieser besonderen, die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigenden und sich deshalb von einer bloßen Orientierung an Postlei t- zahlgebieten a bhebenden geografischen Segmentierung hat das Berufungsg e- richt auch den für die Zubilligung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschu t- zes sprechenden schutzwürdigen Besitzstand der Klägerin gesehen. Die nach diesen Maßstäben von der Klägerin tatsächlich erarbeitete ge o- grafische Segmentstruktur lässt sich jedoch weder dem vorliegend zu überpr ü- fenden Berufungsurteil selbst entnehmen noch ergibt sich diese aus den dort in Bezug genommenen Passagen des im Vorprozess ergangenen Urteils. Das Berufungsurteil se lbst enthält keine Feststellungen zu den geografischen Gre n- zen der einzelnen Segmente des RPM 1860. Die Revision der Beklagten rügt mit Recht, dass sich diese geografischen Grenzen auch nicht aus der vom B e- rufungsurteil in Bezug genommenen Anlage A zum Sch riftsatz vom 3. Januar 2001 ergeben. Diese Anlage gibt nach ihrem Deckblatt den "RPM 1860 aus 2000" wieder und enthält eine Tabelle, aus der sich zwar Ortsangaben wie be i- spielswiese die hintereinander aufgeführten Eintragungen "KIEL SUED" und "KIEL OST" en tnehmen lassen. Die konkrete geografische Abgrenzung dieser Segmente ist dort aber nicht ersichtlich. Es kann deshalb anhand der Anlage A nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang eine besondere, die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtig ende und sich deshalb von einer 61 - 30 - bloßen Orientierung an Postleitzahlgebieten abhebende geografische Segme n- tierung vorliegt, aufgrund deren das Berufungsgericht eine wettbewerbliche E i- genart des RPM 1860 angenommen hat. Auf weitere Anlagen nimmt das Ber u- fung surteil zur Konkretisierung der Segmentstruktur der Klägerin nicht Bezug. Das von ihm in Bezug genommene Urteil des Vorprozesses lässt ebenfalls ke i- ne Feststellungen zu der konkreten geografischen Abgrenzung der Segmente des RPM 1860 und den dabei berücksi chtigten besonderen Gegebenheiten erkennen. gg) Das Berufungsurteil hält d er rechtlichen Überprüfung auch deshalb nicht stand, weil es keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenomm e- nen wettbewerblichen Eigenart des RPM 1860 enthält. D em in Bezug ge no m- menen Urteil im Vorprozess lassen sich dazu ebenfalls keine hinreichenden Feststellungen entnehmen. Feststellungen zum Grad der wettbewerblichen E i- genart sind jedoch erforderlich. Die Frage, ob der Tatbestand des wettbewerb s- rechtlichen Leistungsschutzes erfüllt ist, hängt nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats von einer Abwägung der einander widerstreitenden Intere s- sen und der Prüfung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewer b- lichen Eigenart, der Intensität der Nachahmung und den besondere n wettb e- werblichen Umständen ab (vgl. nur BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 14 - Regalsy s- tem, mwN). f) Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten ferner gegen die A n- nahme einer Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 aF UWG. aa) Für die Annahme einer unlauteren Han dlung gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG ist Voraussetzung, dass der Inanspruchgenommene Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind. Eine Nachahmung setzt zunächst voraus, dass de m Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten 62 63 64 - 31 - Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern ha n- delt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweiten t- wicklung, ist eine Nachahmung schon begrifflic h ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 179/05, GRUR 2008, 1115 Rn. 24 = WRP 2008, 1510 - ICON; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 68 Biomineralwasser). Außerdem muss das Produkt oder ein Teil davon mit dem Orig inalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 29 ff. - Handtaschen; GRUR 2015, 1214 Rn. 78 - Goldb ä- ren). Weitere Voraussetzung des Angebot s einer Nachahmung ist, dass die fremde Leistung ganz oder teilweise als eigene Leistung angeboten wird (BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 18 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II, mwN). Das Merkmal der Nachahmung korreliert zudem mit der wettbewerblichen Eigenart (vgl. Lei stner in Großkomm.UWG, 2. Aufl., § 4 N r. 9 Rn. 138). E ine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nac h- geahmten Produkts begründen (BGH Z 141, 329, 340 Tele - Info - CD; GRUR 2007, 795 Rn. 32 - Handtaschen; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil vgl. oben unter B I 4 e ff (1) ). Aufgrund der Merkmale, die die wettbewerbliche E i- genart ausmachen, muss schließlich der Grad der Nachahmung festgestellt wer den. So sind bei einer (nahezu) unmittelbaren Übernahme geringere Anfo r- derungen an die Unlauterkeitskriterien zu stellen als bei einer lediglich nac h- schaffenden Übernahme (BGH Z 141, 329, 341 Tele - Info - CD ; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 36 = WRP 2007, 1455 - Ga r- tenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 Exzenterzähne; Ohly in Ohly/ Sosnitza, UWG, 7 . Aufl., § 4 Rn. 3 /47 ff.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.69). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Berufungsg e- richts in mehrfacher Hinsicht nicht. - 32 - bb) Das Berufungsgericht hat nicht nachvollziehbar festgestellt, o b das Produkt der Beklagten oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt überei n- stimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. (1) Dem Berufungsurteil ist bereits nicht zu entnehmen, von welcher ko n- kreten Verletzungsform das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verbot s- ausspruch nimmt auf kein konkretes Produkt der Beklagten Bezug. Dasselbe gilt für die Begründung des Berufungsurteils. Insbesondere findet sich dort ke i- ne Bezugnahme au f einen zu den Gerichtsakten gereichten konkreten Marktb e- richt der Beklagten, der als Gegenstand des Verbots in Betracht kommt. Die Ausführungen in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang sind unklar. So ist teilweise davon die Rede, dass die Beklagte ei ne Datenbank in der "4.000er - Struktur (mit den konkret verwendeten Segmentzahlen zwischen 3.800 und 4.000)" verwendet. An anderer Stelle geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte Marktberichte "in der 3.863er - Struktur" und eine "Struktur mit c a. 3.900 Segmenten" liefere. Die Bezugnahme auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils lassen ebenfalls nicht erkennen, von welcher konkr e- ten Verletzungsform das Berufungsgericht ausgegangen ist. Auch dort finden sich keine entsprechenden Festste llungen. Gleiches gilt im Hinblick auf das vom Berufungsgericht in Bezug geno m- mene Urteil des Vorprozesses. D iesem Urteil lassen sich keine hinreichenden Feststellungen zur im Streitfall maßgeblichen konkreten Verletzungsform en t- nehmen. Dem Vorprozess lag das Angebot eines von der PI AG unmittelbar übernommenen Marktberichts der Klägerin zugrunde. Das dortige Urteil betraf mithin ein zwischen teilweise unterschiedlichen Parteien geführtes Verfahren mit einem anderen Verletzungsgegenstand. 65 66 67 - 33 - (2) Hinrei chende Feststellungen zu der Frage, ob das Produkt der Bekla g- ten oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumi n- dest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt, liegen nicht deswegen vor, weil das Berufungsgericht von einer Rückführbarkeit der Segmentstruktur der Beklagten in die 1860er - Segmentstruktur der Klägerin ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Modell der Beklagten en t- spreche zwar nicht der von der Kläge rin vertriebenen Segmentgestaltung ; es lasse sich aber hierauf zurückführen. Die Beklagte habe ihre eigene Struktur unter Verwendung der ihr vorliegenden Kopie der Struktur der Klägerin derg e- stalt entwickelt, dass sie verschiedene Segmente der 1860er - Struk tur der Kl ä- gerin in kleinere Einheiten aufgeteilt habe. Damit handele es sich bei dem Pr o- dukt der Beklagten um eine durch bloße Teilung von Segmenten geschaffene Ableitung des RPM 1860. Letztlich sei der RPM 1860 1:1 in dem Produkt der Beklagten enthalten. D ie Teilung könne durch eine Konvertierungstabelle wi e- der rückgängig gemacht werden. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich die in Rede stehenden Produkte in ihrem Gesamteindruck derart ähneln, dass sich der Marktbericht der Klägerin in dem Marktbericht der Beklagten wiedererkennen lässt. Der vom Berufungsgericht als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt einer möglichen Konvertierung - also der Umwandlung eines Dateiformates in ein anderes mittels einer Software - ist ein technischer Asp ekt, der den Produkten der Parteien selbst nicht ohne weiteres zu entnehmen ist . Es ist auf der Grun d- lage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausz u- schließen , dass ohne eine erst durch den Kunden selbst noch vorzunehmende Umwan dlung gerade keine Ähnlichkeit zwischen den Produkten selbst besteht. 68 69 70 - 34 - Ob die Beklagte mit einer Konvertierungsmöglichkeit geworben oder den angegriffenen Marktbericht zusammen mit einer Konvertierungssoftware oder einer Anleitung zur Konvertierung ange boten hat, kann für die Prüfung des Merkmals der Nachahmung auf sich beruhen. Das Vorliegen einer Nacha h- mung kann bei nach ihrem Gesamteindruck unähnlichen Produkten nicht allein auf Begleitumstände bei der Vermarktung oder des Angebots gestützt werden. Ge genstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistu n- gen in ihrer konkreten Gestaltung (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.23; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 3 /30; Sambuc in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 48). Es geht um den Schutz der in dem Produkt selbst verkörperten wettbewerblichen Leistung des Herstellers gegen eine Nachahmung der Produktgestaltung durch einen Mitbewerber, sofern bestim m- te U nlauterkeitsmerkmale hinzukommen. Die außerhalb der Gestaltung liege n- den Begleitumstände der Vermarktung des Produkts können erst auf der der Nachahmungsprüfung nachgelagerten Ebene der Unlauterkeitsmerkmale e r- heblich werden, etwa bei der Frage, ob einer H erkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG durch deutlich angebrachte unterschiedliche He r- kunftshinweise entgegengewirkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 603 Rn. 36 Keksstangen, mwN) oder sie gefördert wird (BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 19, 33 - Stufenleiter n; Sambuc in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 114) oder bei der Frage, ob eine anlehnende Bezugnahme als Voraussetzung einer Rufau s- beutung gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG begründet (vgl. Sambuc in Ha r- te/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 130) oder ausgeschlossen wird (BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 42 - Femur - Teil, mwN). cc) Dem Berufungsurteil lassen sich zudem keine hinreichend konkreten, eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglichende Feststellungen dazu entne h- men, ob und in welchem Umfang die Beklagte in ihrem Produkt gerade solche 71 72 - 35 - Segmentabgrenzungen vorgenommen hat, die die wettbewerbliche Eigenart des Marktberich t s RPM 1860 der Klägerin begründen. Insoweit wirkt sich erneut der Umstand aus, dass das Berufungsgericht keine konkreten Feststellungen dazu getroffen ha t, welche geografischen Se g- mentabgrenzungen die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin ausmachen. Das Berufungsgericht hat demgemäß auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich diese die wettbewerbliche Eigenart des Marktberichts der Klä gerin ausmachenden Segmentabgrenzungen auch in dem Produkt der Beklagten wiederfinden. Solche Feststellungen waren nicht deswegen entbeh r- lich, weil im Streitfall eine (nahezu) identische Übernahme anzunehmen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr gerade fe stgestellt, dass das streitgegenständl i- che Segmentmodell der Beklagten der Segmentgestaltung der Klägerin nicht entspricht. Es ist ferner davon ausgegangen, dass der angegriffene Marktb e- richt der Beklagten zwischen 3.800 und 4.000 Segmente aufweist. Es hat a u- ßerdem angenommen, dass die Beklagte ihre Segmentstruktur durch eine Te i- lung der Segmente des RPM 1860 geschaffen hat, und zwar dergestalt, dass teilweise aus einem Segment der Klägerin zwei oder mehr Segmente gebildet wurden. Daraus ergibt sich, dass d ie Beklagte die geografischen Segmentgre n- zen abweichend von der Segmentstruktur der Klägerin festgelegt hat. Da das Berufungsgericht aber gerade in der konkreten Festlegung der geografischen Segmentgrenzen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Know - how der in die Festlegung eingebundenen Mitarbeiter der Pharmaindus t- rie die Leistung der Klägerin gesehen hat, die eine wettbewerbliche Eigenart begründet, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Ber u- fungsgerichts die Intensit ät der Übernahmen nicht bestimmen . dd) Das Berufungsgericht hat auch selbst keine Feststellungen zum Grad der von ihm angenommenen Übernahme getroffen. Damit fehlt eine für die Pr ü- fung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, 73 74 - 36 - der Intensität der Nachahmung und den besonderen wettbewerblichen U m- ständen notwendige Feststellung. ee) Angesichts der vorstehend dargestellten Rechtsfehler bei der Prüfung der Verletzungshandlung kommt es auf die weiteren Rügen der Revision der Bekla gten nicht mehr an, die sich vor allem gegen die Annahme einer "1:1 - Rückführbarkeit" der Segmentstruktur der Beklagten in die Segmentstruktur der Klägerin und die Verneinung einer selbständigen Eigenentwicklung der Bekla g- ten richten und mit denen die Revis ion der Beklagten eine Vielzahl von Gehör s- verstößen und anderen Verstößen gegen das Verfahrensrecht geltend macht. g) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision der Beklagten auch nicht stand, soweit es vom Vorliegen eines Unl aute r- keitstatbestands im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG aF ausgegangen ist. aa) Da im Interesse der Wettbewerbsfreiheit vom Grundsatz der Nacha h- mungsfreiheit auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 51 - Handt a- schen; GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON; BGHZ 194 , 314 Rn. 68 - Biominera l- wasser; BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 63 = WRP 2013, 1620 SUMO; BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 18 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II), begründet das Vorliegen einer Nachahmung für sich genommen nicht die Unla uterkeit im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG. Erforderlich ist, dass darüber hinaus ein Unlauterkeitstatbestand erfüllt ist. Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, im Streitfall rechtfertige sich die Zubilligung von Ansprüchen aus wettbe werbsrechtlichem Leistung s- schutz aus dem Gesichtspunkt der Behinderung, obwohl dieser Unlaute r- keitstatbestand nicht in der Aufzählung der Fallgruppen gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF enthalten ist. Diese Beurteilung ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 75 76 77 - 37 - bb) Allerdings ist der Senat bislang davon ausgegangen, dass die A n- nahme von Unlauterkeitsmerkmalen nicht auf die in § 4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF ausdrücklich geregelten Tatbestände beschränkt ist, sondern in Au s- nahmefällen auch eine Behinderung im Rahmen des § 4 Nr. 9 UWG aF in die wettbewerbsrechtliche Bewertung einbezogen werden kann (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 51 - Handtaschen; GRUR 2008, 1115 Rn. 32 - ICON; GRUR 2013, 1213 Rn. 63 - SUMO). Daran hält der Senat nicht fest. Die Behinderung ist vom Geset zgeber mit der am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung des UWG vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414, 1415) in § 4 Nr. 10 UWG als eigenständiger Unlauterkeitsta t- bestand geregelt und unverändert in die Bestimmung des § 4 Nr. 4 UWG 2015 übernommen worden. I m Interesse einer systematisch klaren Abgrenzung der in § 4 UWG geregelten Tatbestände ergeben sich die unter dem Gesichtspunkt der Behinderung maßgeblichen Unlauterkeitsvoraussetzung en allein aus § 4 Nr. 4 UWG und der zu § 4 Nr. 10 UWG aF ergangenen Recht sprechung des Senats. Damit sind keine Rechtsschutzlücken verbunden. Insbesondere kommt die für den Tatbestand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ane r- kannte Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung auch in Betracht, wenn eine Nachahmung von Waren und Dienstleistungen die Voraussetzungen der Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG erfüllt (aA Köhler in Kö h- ler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.63 und 4.209, ders. § 9 Rn. 1.36b; Wiebe in MünchKomm.UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 224). In einem solchen Fall geh t es ebenfalls um den Eingriff in eine schützenswerte wettbewerbliche Marktposition des Mitbewerbers, der den in § 4 Nr. 3 UWG geregelten Tatbeständen ve r- gleichbar ist (vgl. zu einer auch durch Erwägungsgrund 13 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchse tzung der Rechte des geistigen Eigentums nahegele g- te n großzügige n Anwendung der dreifachen Schadensberechnung auch Schaub in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 78 79 - 38 - 11. Aufl., Kap. 34 Rn. 20b; Fritsche in MünchKomm.UWG aaO § 9 Rn. 91; Kö h- ler in Köhler/Bornkamm aaO § 9 Rn. 1.36; Koch in juris - PK - UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 73). cc) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF und § 4 Nr. 4 UWG . (1) Mit Recht rügt die Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe eine Behinderung zwar pauschal angenommen, die für dieses Merkmal erfo r- derlichen konkreten Umstände aber nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein wettbewerbs rechtlicher Leistungsschutz u n- ter dem Gesichtspunkt der Behinderung zu. Es hat dies jedoch nicht näher b e- gründet, sondern lediglich auf sein Urteil im Vorprozess Bezug genommen. Dort hatte es eine Behinderung damit begründet, die PI AG habe durch die unmit te l- bare Übernahme der gesamten Segmentstruktur der Klägerin beabsichtigt, o h- ne eigenen Aufwand an Zeit, Kosten und Mitteln in einen von der Klägerin e r- schlossenen Markt einzudringen und sich an den guten Ruf der Produkte der Klägerin durch Übernahme einer identischen Kodierung und Segmentierung anzulehnen. Die Bezugnahme auf diese Ausführungen genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an eine verfahrensfehlerfrei e Feststellung des Unla u- terkeitsmerkmals der Behinderung, weil es im Streitfall - anders al s im Vorpr o- zess - nicht um eine unmittelbare Übernahme der Segmentstruktur des RPM 1860 der Klägerin geht. Die Beklagte hat vielmehr ein Produkt angeboten, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen 3.800 und 4.000 Segmente aufweist und vo n den Kunden der Beklagten allenfalls nach einer Konvertierung in gleicher Weise wie das Produkt der Klägerin eingesetzt we r- den kann. 80 81 - 39 - (2) Eine wettbewerbsrechtlich relevante Behinderung setzt voraus, dass die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten de s Mitbewerbers über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehend eingeschränkt werden und zusätzlich bestimmte Unlauterkeitsmerkmale vorliegen (vgl. zu § 4 Nr. 10 UWG aF BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der von der Klägerin vorgetragene und im landgerichtlichen Urteil erwähnte Umstand, dass sie infolge der Vermarktung des Produkts der Beklagten ihre Preise habe senken müssen, reicht für sich genommen nicht aus. Eine solche Preissenkung kann die Folge eines wettb e- werbsrechtlich erwünschten lauteren Wettbewerbs sein. dd) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Klägerin kann auf der Gru ndlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Ve r- stoß gegen § 4 Nr. 9 UWG Buchst. b aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung angenommen werden. (1) Wer eine Ware anbietet, die eine Nachahmung der Erzeugn isse eines Mitbewerbers darstellt, handelt nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG unlauter, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt. Davon kann im Streitfall nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. (2) Eine unlautere Rufausnutzung unter dem Gesichtspunkt der Tä u- schung der Fachkreise über die Herkunft des Produkts der Beklagten (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 37 - Einkaufswagen III) kann nicht bejaht werden . Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die für eine Herkunft s- täuschung sprechen könnten. Abweichendes macht auch die Revisionserwid e- rung der Klägerin nicht geltend. 82 83 84 85 - 40 - (3) Eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG unlautere Rufausnutzung kann allerdings auch ohne Täuschung der angespr o- chenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen. Dafür ist eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Pr o- dukte erforderlich. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. b Fall 1 UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b Fall 1 UWG una n- gemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu b e- antworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbe sondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Ru fausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevo r- stellung führen. Allerdings reicht es für eine Rufausbeutung nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit e r- weckt werden (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswag en III; GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne). Auch diese Voraussetzungen können auf der Grundlage der vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden. Dem Berufungsu r- teil sind keine Feststellungen zum Ruf des Produkts der Klägerin sowie zum Grad einer möglichen Anlehnung hieran durch das Produkt der Beklagten zu entnehmen. h) Die Revision der Beklagten rügt ferner zutreffend, dass das Berufung s- gericht die bei der Prüfung des § 4 Nr. 9 UWG aF erforderliche Gesamtabw ä- gung der wider streitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Inte n- sität der Nachahmung und den besonderen Unlauterkeitsmerkmalen nicht vo r- genommen hat. 86 87 88 - 41 - 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin gegen die Annahme einer zeitlichen Begrenzung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF durch das Berufungsgericht. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF zunächst entstandene Unterlassungsanspr uch der Klägerin sei durch Zeitablauf unbegründet geworden. Die zeitliche Befristung von Ansprüchen aus wettb e- werbsrechtlichem Leistungsschutz hänge von den Umständen ab. Die Klägerin habe sich im Streitfall auf den Gesichtspunkt der Behinderung wegen unmi tte l- barer Leistungsübernahme gestützt, so dass der Schutz ihrer Investitionen im Mittelpunkt stehe. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der gesetzlichen We r- tungen zum Schutz des geistigen Eigentums, wonach geistige Schöpfungen nur für typisierte Amortisati onszeiträume geschützt seien, eine zeitliche Begrenzung des Schutzes von Investitionen durch das Wettbewerbsrecht geboten. Im Strei t- fall sei nach den Umständen eine Schutzdauer von längstens zehn Jahren au s- reichend, aber auch erforderlich. Für den Beginn d er Schutzfrist sei auf die im Jahr 1993 geschaffene 1845er Struktur der Klägerin abzustellen. Die in den Jahren 1995 und 1998 vorgenommenen Änderungen, die zur 1860er Struktur geführt hätten, seien nicht wesentlich gewesen. Die Schutzfrist habe damit zum 3 1. Dezember 2003 geendet. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. b) Allerdings bestehen Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des laute r- keitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht ohne weiteres zeitlich unbegrenzt (BGH, Urteil vom 14. Januar 19 99 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 142/01, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 - Metall bett). A n- 89 90 91 - 42 - ders als beim Sonderrechtsschutz bestehen beim wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungsschutz keine festen zeitlichen Grenzen. Der lauterkeitsrechtliche Nacha h- mungsschutz ist nach Schutzweck, Voraussetzungen und Rechtsfolgen anders als die Sonderschutzrec hte ausgestaltet. Ansprüche aus wettbewerbsrechtl i- chem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Leistungserge b- nisses können unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem Schut z- recht gegeben sein, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die a ußerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 Exzenterzähne, mwN). Eine Parallelwertung zu den Sonderschutzrechten mit dem Ziel, auch für den lauterkeitsrechtlichen Leistungsschutz generell feste zei t liche Grenzen einzufü hren, kommt nicht in Betracht (BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepumpen; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.70). c) Eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschu t- zes ergibt sich allerdings daraus , dass der wettbewerbsrechtliche N acha h- mungsschutz nur solange andauert, als die wettbewerbliche Eigenart des nac h- geahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegrü n- denden Umstände nicht weggefallen sind (BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güll e- pumpen; GRUR 2003, 356, 358 - Pr äzisionsmessgeräte; GRUR 2004, 941, 943 - Metallbett; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 3.70; Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 3 /81; Sambuc in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 193; Wiebe in MünchKomm.UWG aaO § 4 Nr. 9 Rn. 252; Leistner in GK.UWG, 2. Au fl., § 4 Rn. 226; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4 - 9 Rn. 121; Ullmann in juris - PK - UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 75, 79). d ) Bestehen diese Voraussetzungen des wettbewerbsrechtlichen Nac h- ahmungsschutzes fort, kommt eine zeitliche Begrenzung der sich dar aus erg e- benden Ansprüche nicht in Betracht (BGH, GRUR 1999, 751, 754 - Güllepu m- pen; GRUR 2003, 356, 358 - Präzisionsmessgeräte; BGH, Urteil vom 2. D e- zember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 213 - Klemmbausteine III; vgl. auch 92 93 - 43 - Sambuc in Harte/Henning aaO § 4 Nr. 9 Rn. 193 ff.; Ullmann in juris - PK - UWG aaO § 4 Nr. 9 Rn. 75 ). aa) Bei dem in § 4 Nr. 3 UWG geregelten Nachahmungsschutz gegen u n- lauteres Verhalten ist nicht allein die Ausnutzung eines fremden Leistungse r- gebnisses und die damit einhergehende Beei nträchtigung der Möglichkeit des Herstellers des nachgeahmten Erzeugnisses anspruchsbegründend, die En t- wicklungs - und Markterschließungskosten sowie einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschu t- zes sin d vielmehr neben der Nachahmung eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere B e- gleitumstände, die außerhalb eines sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzen terzähne, mwN). Der wettbewerb s- rechtliche Leistungsschutz besteht deshalb fort, solange die Merkmale des g e- setzlichen Tatbestands vorliegen , das heißt solange die wettbewerbliche E i- genart des nachgeahmten Erzeugnisses besteht und in unlauterer Weise au s- gen utzt wird (BGH, GRUR 2003, 356, 358 - Präzisionsmessgeräte; Ullmann in juris - PK - UWG aaO § 4 Nr. 9 Rn. 75). Ist dies der Fall, besteht kein Anlass zur Über tragung zeitlicher Grenzen aus dem Bereich der Schutzrechte auf den wettbewerbsrechtlichen Leistungssc hutz. bb) Allerdings hat der Senat in eng begrenzten Fällen, in denen das La u- terkeitsrecht ausnahmsweise den Schutz einer Leistung als solcher zum G e- genstand hat, eine - an den für diese Leistung vorgesehen sondergesetzlichen Fristen orientierte - zeitl iche Begrenzung erwogen. So hat der Senat im Hinblick auf den nach der älteren Rechtsprechung zugebilligten Schutz gegen ein "Ei n- schieben in eine fremde Serie" angenommen, dass Ansprüche nach dieser Fallgruppe - unabhängig davon, ob an ihr überhaupt festzu halten ist - jedenfalls mit Orientierung an die im Patentrecht, im Gebrauchsmusterrecht und im D e- signrecht sondergesetzlich vorgesehene n Frist en für den Schutz von technisch 94 95 - 44 - gestalteten Spielzeugbausteinen zeitlich zu begrenzen sind (BGHZ 161, 204, 213 - K lemmbausteine III). Außerdem hat der Senat unter der Geltung des § 1 UWG 1909 einen unmittelbaren Leistungsschutz im Hinblick auf die (nahezu) identische Nachahmung saisonbedingter, wettbewerblich und ästhetisch eige n- artiger Modeerzeugnisse angenommen und diesen Schutz zeitlich im Regelfall auf die Saison begrenzt, in der das Erzeugnis auf den Markt gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 1973 - I ZR 39/71, BGHZ 60, 168, 171 - Mod e- neuheit; Urteil vom 10. November 1983 - I ZR 158/81, GRUR 1984, 453 f . = WRP 1984, 259 - Hemdblusenkleid; Urteil vom 6. November 1997 - I ZR 102/95, GRUR 1998, 477, 479 f. = WRP 1998, 377 - Trachtenjanker). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Für den wettbewerb s- rechtlichen Leistungsschutz gegen die Nachah mung eines wettbewerblich e i- genartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers erfo r- derlich. Ein en allgemeine n Schutz von Innovationen gegen Nachahmungen sieht das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vor. Hinzukommen muss viel mehr ein lauterkeitsrechtlich missbilligtes Verhalten gemäß § 4 Nr. 3 oder Nr. 4 UWG. Anspruchsbegründend sind in diesen Fällen nicht allein die Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses und die damit einhergehende Beeinträchtigung der Möglichkeit des H erstellers des nachgeahmten Erzeu g- nisses, die Entwicklungs - und Markterschließungskosten sowie einen ang e- messenen Gewinn zu erwirtschaften. Voraussetzung des wettbewerbsrechtl i- chen Leistungsschutzes sind vielmehr neben der Nachahmung eines wettb e- werblich e igenartigen Produkts ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers und damit besondere Begleitumstände, die außerhalb des sondergesetzlichen Ta t- bestands liegen (vgl. nur BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne, mwN). Dadurch werden keine Schutzlücken eröffn et. Für Modeneuheuten b e- steht seit Geltung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung die Mö g- lichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen G e- 96 - 45 - meinschaftsgeschmacksmuster s nach Art. 11 Abs. 1 GGV. Für einen zusätzl i- chen Schutz von Modeneuheiten besteht kein Bedürfnis. Gleiches gilt für die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Serie, deren Anwendung auf wen i- ge Einzelfälle beschränkt geblieben ist. Hier bieten die bestehenden gewerbl i- chen Schutzrechte, insbesondere der Schutz du rch eine dreidimensionale W a- renformmarke, durch ein Design oder ein Gemein schaftsgeschmacksmuster, ausreichende Schutzmöglichkeiten. Für einen weitergehenden Schutz eines reinen Leistungsergebnisses durch die Fallgruppe des Einschiebens in eine fremde Seri e nach dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz besteht kein Anlass mehr. Die Frage, ob auch nach der Reformierung des Gesetzes gegen den u n- lauteren Wettbewerb ein unmittelbarer Leistungsschutz nach der Generalkla u- sel des § 3 Abs. 1 UWG gewährt werden kann, hat der Senat bislang offeng e- lassen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 60/09, BGHZ 187, 255 Rn. 19 - H; BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 24 f. - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II). Die Frage muss auch im Streitfall nicht beantwortet wer den. Ein die Wettbewerbsfreiheit und damit auch die Interessen der Allg e- meinheit sowie die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Bekla g- ten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) einschränkendes wettbewerbsrechtliches Lei s- tungsschutzrecht gemäß § 3 Abs. 1 UWG kommt allenfalls bei einem überwi e- genden Interesse der Klägerin in Betracht (vgl. BGHZ 187, 255 Rn. 25 H; BGH, GRUR 2016, 725 Rn. 25 - Pippi - Langstrumpf - Kostüm II, mwN). Ein solches Interesse hat das Berufungsgericht nicht festg e- ste llt. Es wird von der Revision der Klägerin nicht geltend gemacht und hierfür ist auch sonst nicht s ersichtlich. e ) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat eine zeitliche Begrenzung des Unterlassungsanspruchs angenomm en, obwohl es davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der wettbewer b- 97 98 - 46 - lichen Eigenart des RPM 1860 der Klägerin vorliegen und besondere Unlaute r- keitsmerkmale des Tatbestands des wettbewerblichen Leistungsschutzes hi n- zutreten. II. Die Rechtsmittel der Parteien haben Erfolg, soweit sie gegen die En t- scheidung des Berufungsgerichts über den Auskunftsantrag gerichtet sind. 1. Allerdings kann entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht angenommen werden, dass der Auskunftsantrag der Klägeri n bereits deshalb unbegründet ist, weil er zur Vorbereitung des auf der zweiten Stufe gestellten Schadensersatzantrags dienen soll und das Berufungsgericht über den Sch a- densersatzantrag bereits rechtskräftig erkannt hat. Das Berufungsgericht hat die Be rufung der Klägerin nicht auch insoweit zurückgewiesen, als diese gegen die Zurückweisung des auf der zweiten Stufe gestellten Schadensersatzantrags durch das Landgericht gerichtet war . Zwar lässt der Tenor des Berufungs urteils nicht ausdrücklich erkennen, dass über den in zweiter Stufe gestellten Schadensersatzantrag (noch) nicht entschieden worden ist . Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die B e- klagte auf die Berufung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 verurteilt hat. Aus dem Tenor in s- gesamt und den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgrü n- den lässt sich bei sachgerechter Würdigung entnehmen, dass das Berufung s- gericht die Berufung der Kläger nur insoweit zurück gewiesen hat, als es dem Auskunftsantrag nicht bereits stattgegeben hat. 2. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht einem Au s- kunftsanspruch der Klägerin auch nicht entgegen, dass die Beklagte gegen e i- nen möglichen Schadensersatzanspruch d er Klägerin die Einrede des Kartel l- missbrauchs erhoben hat. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass 99 100 101 102 - 47 - die Weigerung des Inhabers von Rechten des geistigen Eigentums an einer Datenbank, einem Mitbewerber eine Lizenz zur für dessen Produkt unerläss l i- chen Verwendung einer Bausteinstruktur einzuräumen, unter bestimmten Vor - a ussetzungen ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV ( vormals Art. 82 EG ) sein kann (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - C - 418/01, Slg . 2004, I - 503 9 = GRUR 2004, 524 Leitsatz 2 und Rn. 52 - IMS Health). Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt, dass die Beklagte bei der Klägerin um eine Lizenz zur Nutzung der 1860er - Struktur für den streitgegenständlichen Marktbericht mit ein er Segmentanzahl zwischen 3.800 und 4.000 nachgesucht und die Klägerin die Erteilung einer solchen Lizenz verweigert hat. Die Revision der Beklagten macht auch nicht geltend, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übe r- gangen hat. Es ka nn deshalb offenbleiben, ob diese Grundsätze auf Sachve r- halte wie den vorliegenden überhaupt Anwendung finden können. Im Streitfall geht es nicht (mehr) um urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte an einer Datenbank, sondern um Ansprüche aus wettbewerbs rechtlichem Leistung s- schutz. Solche Ansprüche setzen voraus, dass der - ggf. um eine Lizenz nac h- suchende - Wettbewerber ein Leistungsergebnis nicht nur nachahmt, sondern zusätzlich einen Unlauterkeitstatbestand erfüllt. Es kann kaum überzeugen, dass die Ve rweigerung einer Lizenz im Hinblick auf ein unlauteres Verhalten missbräuchlich sein kann. Im Streitfall kann die Frage allerdings offen bleiben. 3. Die gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung gerichtete Revision der Beklagten hat jedoch Erfolg, weil es für die Annahme eines Auskunftsa n- spruchs an einer tragfähigen Grundlage fehlt. Nach den vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden. 103 104 - 48 - 4. Aus dem Vors tehenden folgt, dass auch die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der der Klägerin grundsätzlich zustehende Auskunftsanspruch sei zeitlich zu begrenzen, der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht standhält. C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuhe ben, soweit es die allein noch verfahrensgegenständlichen, auf Wettbewerbsrecht gestützten Anträge auf Unterlassung in der zweiten Variante und auf Auskunftserteilung betrifft (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen und der Nichtzulassungsbeschwerden der Parteien, an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen. D. Für die neue Verhandlun g weist der Senat auf Folgendes hin : I. Im Rahmen des neu eröffneten Berufungsverfahrens wird das Ber u- fungsgericht im Hinblick auf den Auskunftsantrag den von der Revision der B e- klagten geltend gemachten Rügen Rechnung zu tragen haben, mit denen diese beanstandet, der Antrag sei unklar und daher nicht hinreichend bestimmt, weil er - anders als der Unterlassungsantrag - nicht auf die Anlage A Bezug nehme und auch die auf die Teilung von Segmenten und die Rückführbarkeit auf die Segmentstruktur des RPM 18 60 hinweisenden Formulierungen nicht enthalte. Zudem finde sich im Antrag nichts zu Art und Umfang der zu leistenden Au s- kunft. II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Au s- kunftsanspruch in Bezug auf Handlungen verjährt ist, d ie vor dem 1. Januar 2001 begangen worden sind. 105 106 107 108 109 - 49 - 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine verjährungshemmende Maßnahme in Bezug auf den Auskunftsanspruch sei erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Oktober 2004 erfolgt, in der der die Klage erweiternde Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt worden sei. Zwar habe die Klägerin diesen Antrag bereits in dem am 12. November 2002 bei G e- richt eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 2002 angekündigt. Dieser Schriftsatz sei der Be klagten jedoch mit Blick auf die Vorschrift des § 249 Abs. 2 ZPO nicht förmlich zugestellt worden, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt wegen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt gewesen sei. Demnach sei der Auskunftsa n- spruch der Klägerin nicht verjährt, soweit er Schadensersatzansprüche au f- grund rechtsverletzender Handlungen betreffe, die in den drei vorausgegang e- nen Jahren, also ab dem 1. Januar 2001 erfolgt seien , während er für den vo r- hergehen den Zeitr aum verjährt sei. 2. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Landgericht am 14. Oktober 2004 rügelos zur Sache verha n- delt, so das s die fehlerhafte Zustellung der Klageerweiterung gemäß § 295 ZPO ex tunc als geheilt gelte und die Klageerweiterung bereits mit formloser Übe r- sendung an die Beklagte im Jahr 2002 rechtshängig geworden sei. Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ha t sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Oktober 2004 nicht rügelos auf die Klageerweiterung der Klägerin eingelassen. Die Beklagte hat vielmehr bereits mit Schriftsatz vom 29. September 2004 gerügt, dass die Klägerin ih re Klage mit Schriftsatz vom 11. November 2002 erweitert hat, obwohl das Verfahren zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts ausg e- setzt gewesen sei. Die Klageerweiterung sei deshalb nach § 249 Abs. 2 ZPO wirkungslos geblieben. Di e Beklagte hat in dem Schriftsatz ferner der Klageä n- 110 - 50 - derung ausdrücklich widersprochen und die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat zudem ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Landgerichts vom 14. Oktober 2004 auch in der mündlichen Verhandlung der Kl a geänderung ausdrücklich widersprochen. Büscher Schaffert Koch Löffler Feddersen Vorin stanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2008 - 2 - 3 O 629/00 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2013 - 11 U 48/08 -
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