ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR58.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/16 Verkündet am: 21 . September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sicherung der Drittauskunft G VG § 17a Abs. 5 und 6; UrhG § 101 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 9; TKG § 96 Abs. 1 a) Begehrt der Rechtsinhaber, es dem Internet - Provider zu untersagen, diej e- nigen Daten zu löschen, die für die Erteilung der Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG über Nam e und Anschrift von Personen erforde r- lich sind, denen dynamische IP - Adressen zugeteilt waren, unter denen u r- heberrechtsverletzende Handlungen im Internet vorgenommen wurden, ist der Rechtsweg zur streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Dieses Beg ehren ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsba r- keit geltend zu machen. b) Der Internet - Provider ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen bis zum Absch luss des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG ve r- pflichtet, die Löschung der von ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhob e- nen Verkehrsdaten zu unterlassen, die die Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG gegenüber dem Rechtsinhaber ermö glichen. BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 58/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 4. Februar 2016 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Re chtsmittels im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an da s Berufungsg e- richt zurückverwiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Tonträgerherstellerin. Die Beklagte ist ein Telekommun i- kationsunternehmen, das seinen Kunden Zugang zum Internet vermittelt und dafür dynamische IP - Adressen vergibt. 1 - 3 - Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22. März 2011 ve r- geblich auf, Verbindungsdaten zu 21 IP - Adressen mit den dazu gehörigen Ve r- bindungszeitpunkten vorerst nicht zu löschen , weil Kunden der Beklagten unter diesen IP - Adressen unter Verwend ung einer File - Sharing - Software im Internet Musikaufnahmen zum Herunterladen bereitgestellt hätten , an denen de r Kläg e- rin ausschließliche Verwertungsrechte zustünden . Auf ihren Antrag vom 22. März 2011 , den die Klägerin zunächst im V e r- fügungsv erfahren nach der Zivilprozessordnung gestellt, dann jedoch durch einen Antrag nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ersetzt hatte, hat das Landgericht Hamburg der Beklagten im Wege der eins tweiligen Anordnung zur Vermeidung eines drohenden Datenverlusts auf gegeben , diejenigen Daten, aus denen sich ergibt, wel chen Kunden unter welcher Anschrift die in Rede stehe n- den IP - Adressen zu den maßgeblichen Zeitpunkten zugeordnet waren, bis zum Abschlu ss des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG zum Zw e- cke der Auskunftserteilung zu sichern und nicht zu löschen (Az.: 308 O 62/11) . Auf die Beschwerde der Beklagten hob das Landgericht diesen Beschluss im Wege der Abhilfe wieder auf und wies den Antrag auf Gestattung der Auskunft zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Hanseatische Oberla n- desgericht Hamburg zurück. Mit der vorliegenden , am 24. März 2011 bei Gericht eingereichte n Klage hat die Klägerin zunächst im Hinblick auf 20 IP - Adressen ihren auf ein Verbot der Datenlöschung gerichteten Antrag aus dem Eilverfahren weiter verfolgt. Nachdem die Beklagte teilweise Auskunft erteilt und im Übrigen erklärt hat, we i- tere Daten lägen ihr nicht vor, hat die Klägerin den Rechtsstreit im Umf ang der erteilten Auskunft in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen. 2 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt festzustellen, 1. dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die in Anlage K47 aufgeführten IP - Adressen mit den laufenden Nummern 3, 5, 7, 9, 10, 14 - 17 und 19 in Verbindung mit den jeweils zugeordneten Zeitpunkten sowie diejenigen Datensätze (z. B. interne Kundenbezeichnun g, Kundennummer, Benutze r- kennung), die es der Beklagten ermöglicht hätte n , unter Verwendung jener Daten eine Zuordnung zu denjenigen ihrer Kunden vorzunehmen, denen jene IP - Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, j e- denfalls bis zur Beausk unftung der Klägerin über Namen und Anschrift j e- nes Kunden der Beklagten oder bis zur recht s kräftigen Abweisung des Auskunftsgestattungsantrags nach § 101 Abs. 9 UrhG in dem Verfahren zu dem Gerichtsaktenzeichen 308 O 62/11 nicht zu löschen, 2. dass sich der Rechtsstreit bezüglich der in Anlage K47 aufgeführten D a- tensätze zu den laufenden Nummern 1, 2, 4, 6, 8, 11 - 13, 18 und 20 erl e- digt hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion, der en Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei insgesamt unz u- lässig. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Antrag, der im Zusammenhang mit einem Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 und 9 UrhG auf die vorläufige Sicherung von Verkehrsdaten g e- ric htet sei, könne nicht im allgemeinen Zivilverfahren, sondern wie das d er Au s- kunftserteilung vorangehende Gestattungsverfahren nur nac h den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhe i- 5 6 7 8 9 - 5 - ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfolgt werden. Soweit die Klägerin ein en allgemei nen zivilrechtli chen Anspruch geltend mache, sei die Klage ebenfalls unzuläs sig, weil für die Klage kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis bestehe . II. Dies e Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfun g im Ergebnis nur tei l- weise stand. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im allgemeinen Zivi l- verfahren bestehen nicht (dazu II 1) . Die Klage ist mangels Feststellungsinter - esses un zulässig , soweit es den Klageantrag zu 1 an geht. D er Klageantrag zu 2 ist dagegen zulässig (dazu II 2). 1. Die Klägerin muss ihr Begehren entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht nach de n Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfolgen. Sie kann ihr Klagebegehren vor den Gerichten der streitigen Zivilg e- richtsbarkeit geltend machen. a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage sei im Zivilrechtsweg unzulässig , ist Gegenstand des Revisionsverfahrens . Eine Überprüfung dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz nicht durch § 17a Abs. 5 GVG ausgeschlossen. a a ) Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet, nicht , ob der zu ihm b e- schrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof darf danach gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Revisionsverfahren grundsätzl ich nicht prüfen, ob der b e- schrittene Rechtsweg zulässig ist. Vielmehr kann er nach § 17a Abs. 4 GVG mit der Rechtswegfrage nur befasst werden, wenn das Berufungsgericht im Vora b- verfahren die weitere Beschwerde zulässt (BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651, 652). 10 11 12 13 - 6 - b b ) Die Vorschrift des § 17a GVG ist für Streitigkeiten über die Frage, ob ein Rechtsschutzbegehren im Zivilrechtsweg oder nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln ist , anzuwenden. Die §§ 17 bis 17b GVG enthalten allgemeine Rechtsgrundsätze. Danach ist die Rechtswe g- frage vor der Verhandlung in erster Instanz oder auf eine Beschwerde gegen einen gemäß § 17a Abs. 3 S atz 2 GVG erlassenen Beschluss abschließend zu klären. Diese Grundsätze sind im Verhältnis der streitigen ordentlichen G e- richtsbarkeit zur freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181; Urteil vom 20. Ja - nuar 2005 - III ZR 278/04, NJW - RR 2005, 721, 722). Die Unterschiede der be i- den Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln. Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um die soge nannten echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, also um die Verfahren, in denen das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit m a- teriell rechtskräftig über subjektive Rechte zwischen den Beteiligten entsche i- det, die sich im entgegengese tzten Interesse gegenüberstehen , und für A n- tragsverfahren (BGH, NJW 2001, 2181). Dies hat der Gesetzgeber durch die mit Wirkung vom 1. September 2009 eingeführte Regelung des § 17a Abs. 6 GVG klargestellt (Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 17a GVG Rn. 21 ). c c ) Im Streitfall kann offen bleiben, ob ein e Entscheidung in der Haup t- sache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG vor liegt . (1 ) Eine Klageabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs ist nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG an sich nicht vorgesehen. Hält das Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben, spricht es dies durch Beschluss aus und verweist die Sache an das zuständige Gericht des zulässigen Recht s- 14 15 16 - 7 - wegs. Kommt es gleichwohl zu einem klageabweisenden Urteil, so ist die En t- scheidung nic ht zur Hauptsache im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG ergangen (BGH, Urteil vom 19. März 1993 - V ZR 247/91, DtZ 1993, 249, 250). (2 ) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seine Ansicht, die Klage sei u n- zulässig, nicht allein auf die Annahme gestützt, der Z ivilrechtsweg sei unzulä s- sig. Es hat außerdem angenommen, dass der Klägerin für ihr Begehren das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. E ine Hauptsacheentscheidung im Si n- ne von § 17a Abs. 5 GVG liegt auch dann vor , wenn das Gericht nach einer Entscheidung über die Rechtswegfrage eine Entscheidung in einer weiteren Sachfrage getroffen hat. Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG beschränkt den Begriff der Entscheidung in der Hauptsache nicht auf Entscheidungen zur B e- gründetheit der Klage ( BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 249 f. - Rechtswegprüfung). Ob das Berufungsgericht über eine weitere Sachfrage entschieden hat, ist jedoch deshalb zweifelhaft, weil es seine Auffassung, es liege kein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende V e r- fahren vor, auch damit begründet hat, es sei ein Verfahren nach den Vorschri f- ten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angel e- genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an , ob das Beru fungsgericht mit seiner Annahme, der Klage fehle es am Rechtsschutzbedürfnis eine Entscheidung zur Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG getroffen hat . d d ) Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG ist im Streitfall jed enfalls de s- halb nicht anwendbar, wei l sowohl das Landgericht als auch das Berufungsg e- richt d as Verfahren nach § 17a Abs. 2 und 3 GVG nicht eingehalten haben. 17 18 - 8 - (1 ) Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG ist dann nicht anzuwenden, wenn die Vorinstanzen entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über di e Zulässi g- keit des Rechtswegs nicht vorab durch Beschluss entschieden haben, obwohl diese von einer Partei gerügt worden ist. Die Vorschrift des § 17a Abs. 5 GVG steht in engem Zusammenhang mit der Regelung des § 17a Abs. 1 bis 4 GVG, die für die Rechtsweg frage eine für alle Gerichtszweige und Instanzen binde n- de, beschwerdefähige Vorabentscheidung vorsieht. Die Beschränkung der Pr ü- fungskompetenz des Rechtsmittelgerichts durch § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage im Beschwerdeve rfahren zu prüfen ist. Diese Rechtfertigung fehlt, wenn das Gericht erster Instanz das durch § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten hat mit der Folge, dass es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt. In einem solchen Fall gre ift § 17a Abs. 5 GVG nicht ein. Andernfalls würde die vom Gesetz gewollte Möglichkeit, die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von dem Rechtsmitte l- gericht überprüfen zu lassen, aufgrund eines Verfahrensfehlers des Gerichts abgeschnitten (vgl. BGH, BGHZ 1 19, 246 , 250 - Rechtswegprüfung) . Nichts anderes kann gelten, wenn wie im Streitfall die Gerichte erster und zweiter I n- stanz nicht vorab über die Rechtswegfrage entsch i e den haben , obwohl eine Partei hier die Beklagte den beschrittenen Rechtsweg zu den Gerichte n der streitigen ordentlichen Gerichtsbarkeit als unzulässig gerügt hat. (2 ) Im Streitfall haben es die Vorinstanzen trotz einer Rüge der Beklagten unterlassen, vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu en t- scheiden. Die Kläger in hat die Klage im Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich geltend g e- macht, die Klägerin könne ihr Begehren nur in einem Verfahren nach den Vo r- schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fam iliensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend machen. Bei einer solchen 19 20 - 9 - Sachlage hätte das Landgericht, spätestens jedoch das Berufungsgericht , nach § 17a Abs. 2 oder Abs. 3 GVG verfahren müssen. Dies ist unterblieben. e e ) Unterbleibt die E ntscheidung nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG , ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vom Rechtsmittelgericht der Hauptsache zu pr ü- fen, und zwar auch noch in der Revisionsinsta nz, wenn das Berufungsgericht wie hier - die Frage nicht vorab g eprüft hat und die Parteien deshalb bisher keine Gelegenheit hatten, die zunächst getroffene Entscheidung in diesem Punkt überprüfen zu lassen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 163 f. ). Die Prüfung in der Revisionsinstanz ist dur ch § 545 Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. Insoweit geht § 17a Abs. 5 GVG vor (Zöller/ Heßler aaO § 545 Rn. 16 ; MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 545 Rn. 18 ). b) Über das Klagebegehren hat die streitige ordentliche Gerichtsbarkeit im Zivilrechtsweg zu entscheiden. a a) Welcher Rechtsweg für eine Streitigkeit eröffnet ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergele i- tet wird (G mS - OGB, Beschluss vom 10. April 1986 - 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.) Dieser Grundsatz, der für die Abgrenzung der Zivilsachen im Sinne von § 13 GVG von den öffentlich - rechtlichen Streitigkeiten gilt, ist für die Abgre n- zung der bürgerlich - rechtlichen Rechtsst reitigkeiten einerseits von den Famil i- ensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit andere r- seits gemäß § 17a Abs. 6 GVG entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren im Wege eines streitigen Zi vilprozesses oder nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend machen kann, muss die der Prüfung der Begründetheit der Klage vo r- 21 22 23 - 10 - behaltene Frage nicht entschieden werden, ob der Klägerin tatsächlich ei n A n- spruch gegen den Internet - Provider auf Unterlassung der Löschung von D aten zusteht , die ihm eine Auskunftserteilung darüber ermöglichen, welche IP - Adressen zu einem bestimmten Zeitpunkt welchem Kunden zugeordnet w aren . Dies ist vielmehr Teil der Prüfung der Begründetheit der Klage . Im Rahmen der Prüfung der Rechtswegfrage stellt sich allein die Frage, ob es sich dabei um eine bürgerlich e Rechtsstreitigkeit oder eine Angelegenheit der freiwilligen G e- richtsbarkeit ha ndelt. b b ) Die Bestimmung des § 101 Abs. 1 und 2 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte . Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes R echt widerrechtlich verletzt, kann vom Ve r- letzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in A n- spruch ge nommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtl i- cher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verle t- zer Klage erhoben hat, besteht der An spruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverle t- zende Tätigkeiten genu tzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeu g- nisverweigerung berech tigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). In Fällen offe n- sichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilpr o- zessordnung angeordnet werden (§ 101 Abs. 7 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Ver kehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Er teilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Der Antrag auf Erlass einer richterlichen A n- 24 - 11 - ordnung über die Zulässigkeit de r Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 10 - Alles kann besser werden). Für den Erlass dieser An ordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Woh n- sitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig (§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG). Die Entscheidung trifft die Zivilk ammer (§ 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG). Für das Verfahren gelten die Vo r- schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ang e- legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG). Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG). Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft (§ 101 Abs. 9 Satz 6 UrhG). c c ) Der Gesetzgeber hat in § 101 UrhG sowohl den Zivilrechtsweg als auch den Weg zu den nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichten eröffnet. Nach § 101 Abs. 1, 2 und 7 UrhG muss der in seinem Urheberrecht verletzte Rechteinhaber den Auskunft sanspruch gegen den Verletzer und gegen Dritte (§ 101 Abs. 1 und 2 UrhG) im Zivilrechtsweg geltend machen. Hierfür kann er sich bei offensichtlichen Rechtsverletzungen des Verfahrens der einstweiligen Verfügung bedienen. Kann der auf Erteilung der Auskunft in Anspr uch genommene Internet - Provider die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG erteilen, ist für ihre Erte i- lung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwe n- dung der Verkehrsdaten erforderlich, die vom Verletzten nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhe i- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzuholen ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG). 25 - 12 - d d ) Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren von der Bekla gten weder die Erteilung d er Auskunft nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG begehrt noch eine richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Ve r- kehrsdaten nach § 101 Abs. 9 UrhG beantragt. Ihr Rechtsschutzziel ist die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, es bis zur Erteilung der von der Klägerin beanspruchten Auskunft zu unterlassen, diejenigen Daten zu löschen, die für die Erteilung d ies er Auskunft erforderlich gewesen wären (Kl a- geantrag zu 1) und die Feststellung, dass sich ihr Antrag, es der Beklagten zu untersagen, bis zur Erteilung der Auskunft die hierfür erforderlichen Datensätze zu löschen, in der Hauptsache erledigt hat (Klageantrag zu 2) . F ür derar tige Anträ g e sieht § 101 UrhG keine Zuweisung zu einem der beiden in Betracht kommenden Zweige der ordentlichen Gerichte vor. In der Instanzrechtspr e- chung ist ein solcher Anspruch teilweise nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit behan delt worden ( OLG Köln, GRUR - RR 2009, 9, 11; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2009, 379; OLG Hamm, MMR 2011, 193, 194; OLG Dü s- seldorf, GRUR - RR 2013, 208) und teilweise ist über diese Ansprüche im Ve r- fahren der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zi vilprozessor d- nung entschieden worden ( OLG Hamburg, MMR 2010, 338; OLG Düsseldorf, MMR 2011, 546 ; für einen Anspruch auf Aufrechterhaltung von Verkehrsdaten für zukünftige Verletzungsfälle : OLG Frankfurt, MMR 2010, 62, 63; MMR 2010, 109; OLG München, MMR 20 12, 764 ). e e ) B ei der Entscheidung über dieses Begehren sind - wie für den A n- spruch auf Erteilung der Auskunft nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG - die Vorschriften der Zivilprozessordnung heranzuziehen , weil es hiermit die engere Verbindung aufweist . 26 27 - 13 - (1 ) D er mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch dient der Sicherung des Auskunftsanspruch s gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG . Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unte rlassungsansprüchen und Schadensersatzanspr ü- chen gegen den Verletzer (BGHZ 195, 257 Rn. 20 - Alles kann besser werden). Die Vorschrift soll dem Verletzten die Verfolgung von Rechtsverletzungen e r- möglichen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorg enommen we r- den, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tausc h- börsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet - Provider, könnte der Rechtsinhaber diese R echtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Ve r- letzer nicht ermitteln könnte (BGHZ 195, 257 Rn. 23 - Alles kann besser we r- den). Die Inanspruchnahme des zur Auskunft verpflichteten Dritten durch den Verletzten ist, wie § 101 Abs. 7 UrhG zeigt, eine bürge rlich - rechtliche Recht s- streitigkeit. (2 ) Für die Durchsetzung dieses Auskunftsanspruchs ist zwar gemäß § 101 Abs. 9 UrhG eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn hierfür Ve r- kehrsdaten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG verwendet werden müssen. Die Vo r- s chrift dient dem Zweck, im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten den Internet - Provider von der Prüfung zu entlasten, ob eine o f- fensichtliche Rechtsv erletzung im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt ( Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT - Drucks. 16/5048, S. 40) . Die von der Klägerin b e- gehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in Rede stehenden IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunk ten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). Verkehrsdaten sind nach der Begriffsb e- stimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekomm u- 28 29 - 14 - nikationsdienstes e rhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinit i- on des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigu ng eines Vertragsverhältni s- ses über Telekommunikationsdienste erhoben werden. Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen IP - Adressen zu bestimmten Zeitpunkten zug e- wiesen waren, handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Ve r- tragsverhältniss es über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und d a- mit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Teleko m- munikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genut zt werden. Eine dynam i- sche IP - Adresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung ("dynamisch") zug e- teilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP - Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu ein em bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwe n- dung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich ( BGHZ 195, 257 Rn. 37 ff. - Alles kann besser werden). (3 ) Soll nach dem Klage b egehren die Löschung von Verkehrsdaten vo r- läufig zur Sicherung der begehrten Auskunft unterbleiben, weist dies eine b e- sondere Nähe zu de m zu sichernden Auskunftsanspruch auf , weil der Recht s- inhaber ohne eine solche Sicherung die erstrebte Auskunft nicht er halten kann. Dem stehen keine schützenswerten Interessen des Internet - Providers entg e- gen. Die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG schränkt das verfassungsrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) ein , § 101 Abs. 10 UrhG . Im Gestattungsve rfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies dient dem 30 31 - 15 - Schutz des von der Auskunft Betroffenen, der zum Zeitpunkt der Anordnung nicht bekannt ist und gegen den mangels Bekanntgabe der Verbindungsinfo r- mation en ein zivilrechtliches Verfahren nicht eingele itet werden kann (vgl. Bo h- ne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 Rn. 14) . Der Internet - Provider ist bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen im Internet deshalb nur formal Antragsgegner . Dem trägt § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG Rechnung. Danach trägt der Verletzte die Kosten der richterlichen Anordnung. Macht der Kläger dagegen den Auskunftsanspruch gegen den Internet - Provider in einem streitigen Zivilverfahren geltend, ist der Internet - Provider Pa r- tei. Stellt der Internet - Provider seine Ver pflichtung zur Auskunftserteilung in Frage, ist im Rechtsstreit zu prüfen, ob die hierfür in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen , die der Verletzte darlegen und beweisen muss . Ergeht im Rechtsstreit eine Entscheidung über den Auskunft s- anspruch, hat der Internet - Provider im Falle seiner Verurteilung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin ei ne Verurteilung des beklagten Internet - Provider s zur Unterlassung der Löschung von D aten, die dieser benötigt, um die ihn gesetzlich treffende Auskunftsverpflichtung nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG erfüllen zu k ö nn en . Der Sache nach handelt es sich dabei um ein Begehren, das den Um fang der gesetzlich vorgesehenen Auskunftsverpflichtun g betrifft und auf eine Nebenpflicht gestützt wird, ohne deren Erfüllung eine Auskunft nicht möglich ist . Dies rechtfertigt es, das vorli e- gende Verfahren - ebenso wie ein Verfahren, in dem es um die Auskunftspflicht selbst geht - als streitige Zivilsache a nzusehen. 32 33 - 16 - 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Klageantrag zu 1 unz u- lässig ist, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen ist der Kl a- geantrag zu 2 zulässig. Insoweit hat das Berufungsgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessur teil abgewiesen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Klage fehle in der g e- wählten Verfahrensart das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin h a- be in dem Eilv erfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 62/11 ihren zunä chst im Verfahren nach der Zivilprozessordnung gestel l- ten Antrag offenbar aufgrund eines telefonischen Hinweises des Landgerichts nicht weiterverfolgt und durch einen Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwill i- gen Gerichtsbarkeit ersetzt. Sie sei damit der Rechtsauffassung des Landg e- richts gefolgt. Für den gleichwohl zwei Tage später im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Antrag, der mit dem zurückgenommenen Verfügungsantrag in den rechtlich wesentlichen Bestandsteilen inhaltsgleich sei, bestehe deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die zuständige Zivilkammer davon ausgehe, dass der von der Klägerin gewählte prozessuale Weg nicht eröffnet sei. Es sei außerdem fraglich, ob in Fällen der vorliegenden Art überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Haup t- sacheverfahrens bestehen könne, weil der geltend gemachte Anspruch den einzigen Zweck verfolge, die Durchsetzbarkeit des Auskunfts anspruchs des Rechtsinhabers zu sichern. Würden die Dateien mit den Informationen gelöscht, die die Klägerin im Wege der Auskunft erlangen wolle, wäre der Beklagten die geschuldete Auskunftserteilung unmöglich. Selbst wenn man jedoch ein auf Untersagung de r Löschung gerichtetes Hauptsacheverfahren für möglich halten wollte, müsse die Klägerin das Begehren im Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhe i- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend m achen. 34 35 - 17 - b) Mit diesen Erwägungen kann die Zulässigkeit der Klage nicht verneint werden. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt allgemein, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann. Jedoch kann Rechtsuchenden nur unter ganz besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Grundsätzlich habe n sie einen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte ihr Anliegen sachlich prüfen und darüber en t- scheiden (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035, 2037). Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsst reitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, für die eine solche Prüfung nicht erforderlich ist . Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupt e- ten materiellen Anspruchs, des sen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist ( st . Rspr.; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85 , GRUR 1987, 568, 569 = WRP 1987, 627 - Gegena n- griff; Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 , GRUR 199 3 , 576, 577 - Datatel). bb) Nach diesen Maßstäben kann den von der Klägerin zuletzt gestellten Klageanträgen ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. (1) Die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den i hr zustehenden Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG durchzusetzen, um nachfolgend diejenigen Personen in Anspruch nehmen zu können, die nach ihrer Behauptung die ihr zustehenden ausschließlichen Ve r- 36 37 38 39 - 18 - wertungsrechte verletzen. Das Berufungsge richt ist davon ausgegangen, dass d er A uskunftsa nspruch nicht durchgesetzt werden kann, wenn die Beklagte die in Rede stehenden Dateien löscht. Diese Umstände rechtfertigen ohne Weit e- res die Annahme, dass es für das Begehren der Klägerin ein Rechtsschutzb e- dürfnis gibt , der Beklagten vorläufig die Löschung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Dateien zu untersagen . (2) Der Umstand, dass die Klägerin im Eilverfahren an ihrer Auffassung nicht festgehalten hat, sie könne ihr Rechtsschutzbegehren n ach den Recht s- vorschriften der Zivilprozessordnung verfolgen, steht der Zulässigkeit der im allgemeinen Zivilverfahren erhobenen Hauptsacheklage nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht gehindert, die im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung des erstinsta nzlichen Gerichts zur Unzulässigkeit der gewählten Verfahrensart in einem Hauptsachev erfahren überprüfen zu lassen. (3 ) Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, das Rechtsschutzbedür f- nis im Hinblick darauf zu verneinen, dass es der Klägerin lediglich um eine vo r- läufige Sicherung ihres Auskunftsanspruchs gehe und bei einer solchen Sac h- lage für ein Hauptsacheverfahren kein Raum sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materi ell - rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Solche Umstände hat das Berufungsg e- richt nicht aufgezeigt. Der Klägerin geht es mit der vorliegenden Klage darum, ihren Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zu sichern und die Beklagte zu verpflichten , es vorläufig zu unterlassen , die für die Erfüllung dieses Anspruchs notwendige n Daten zu löschen. Die Frage, ob ihr ein derart i- ger Sicherungsanspruch zusteht, hat für die Durchsetzbarkeit des Ausku nftsa n- 40 41 42 - 19 - spruchs maßgebliche Bedeutung, weil - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs vereitelt wird, wenn die Beklagte durch die Löschung der maßgeblichen Dateien dessen Erfü l- lung unmöglich macht. Bei ein er solchen Sachlage spricht nichts dafür, der Kl ä- gerin unter Hinweis auf den vorläufigen Charakter des geltend gemachten A n- spruchs das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen. Vielmehr hat i n einem so l- chen Fall der Kläger Anspruch darauf, dass das Gericht in di e Begründetheit s- prüfung eintritt und eine Entscheidung darüber trifft, ob für sein Begehren eine materiell - rechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Der Umstand, dass es der Schuldner in den Fällen der vorliegenden Art durch die Löschung der in Rede steh enden Dateien regelmäßig in der Hand hat, nicht nur die Erfüllung Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG , sondern auch die Erfüllung der von der Klägerin behaupteten Pflicht zur vorläufigen Sicherung der für die Auskunftserteilung erforderl ichen Daten u n- möglich zu machen , führt lediglich dazu, dass sich das Verfahren - wie im Strei t fall - vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache erledigt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass der Klägerin von vornherein die g e- richtli che Geltendmachung des behaupteten Anspruchs ver sagt ist . c) Die Klage ist dennoch nur teilweise zulässig. aa) Der Klageantrag zu 1, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, diejenigen Dateien zu speichern, die es der Klägerin ermöglicht hätten, diejenigen Personen zu ermitteln, die nach ihrer Behauptung ihre Verwertungsrechte verletzt haben, ist wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses unzulässig. 43 44 45 - 20 - (1) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Festste llung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch richterliche En t- scheidung hat. Dieses Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsinteresse reicht nicht aus (BGH, Urteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 18 mwN). (2) Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr könne, falls die Beklagte zur vorläufigen Speicherung der Daten verpflichtet gewesen wäre, wegen einer Ve r letzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch zustehen. In einem de r- artigen Fall ist eine Fe ststellungsklage nicht zulässig, weil der Kläger bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hat und Leistungsklage erheben kann (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 63/15, NZG 2017, 268 Rn. 52). Im Streitfall ist der Klägerin eine Klage auf Leistung in Form ei ner Schadensersatzklage mö g- lich. bb) Der Klageantrag zu 2 ist dagegen zulässig. Diesem Klageantrag liegt ein auf vorläufige Speicherung von Dateien gerichtetes Leistungsbegehren der Klägerin zugrunde, das sich in der Hauptsache erledigt hat. Zwar ist d er Klag e- antrag nunmehr ebenfalls auf eine Feststellung gerichtet. Für die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigung s- erklärung liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse in der dem Kl äger günstigen Kostenfolge , die er bei einer Erledigung der Hauptsache während des Rechtsstreits nur mit einem entsprechend geänderten Antrag erreichen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Rn. 20 = WRP 2006, 1027 - Flüssigg astank). 46 47 48 - 21 - III. Damit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es die Entscheidung über den Klageantrag zu 2 angeht. Insoweit ist das Berufungsu r- teil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten de r Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1 . Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils der streitg e- genständlichen IP - Adressen in der Hauptsache für er ledigt erklärt, nachdem die Beklagte unter Vorlage von mehreren Screenshots, die als Erstellungsdatum den 22. März 2011 ausweisen, mitgeteilt hatte, darüber hinaus lägen ihr keine Daten vor. Die Klägerin geht davon aus, dass sie eine über den Inhalt der vo n der Beklagten vorgelegten Screenshots hinausgehende Auskunft gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG nicht erlangen kann. Damit hat sich ihr im vorliege n- den Rechtsstreit verfolgtes Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die für die Erteilung der Auskunft n otwendigen Datensätze, die es der Beklagten ermögl i- chen, eine Zuordnung zu denjenigen ihrer Kunden vorzunehmen, denen die in Rede stehenden IP - Adressen zu den im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkten zugeordnet waren, bis zur Erteilung der Auskunft nicht zu löschen, in der Hauptsache erledigt. 2. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Hat der Kläger im Zivilprozess den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist zu prüfen, ob der Unterlassungsantrag bis zum geltend g e- machten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn dies der Fall ist - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; ande renfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 49 50 51 - 22 - 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17 = WRP 2012, 1118 - regierung - oberfranken.d e; U rteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, GRUR 2014, 385 Rn. 13 = WRP 2014, 443 - H 15). Eine solche Prüfung, die das Ber u- fungsgericht bislang nicht vorgenommen hat, wird es im wiedereröffneten Ber u- fungsverfahren nachzuholen haben. 3 . Dabei wird das Ber ufungsgericht der Prüfung, ob die von der Klägerin ursprünglich erhobene Klage begründet war, z ugrunde zu legen haben, dass der Rechteinhaber vom Dritten, der ihm gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr . 3 UrhG zur Auskunft verpflichtet ist, nicht nur Auskunft beansp ruchen, sondern - soweit dies zur Erteilung der Auskunft erforderlich ist - auch Unterlassung der Löschung erhobener Daten verlangen kann , die für die Auskunftserteilung e r- forderlich sind. a) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unb e- schadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverle t- zende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeu g- nisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Der zur Au s- kunftserteilung Verpflichtete kann von dem Verletz ten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 101 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 des § 101 UrhG sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist (§ 101 Abs. 4 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsd a- ten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwe n- dung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. 52 53 - 23 - Der Auskunftsanspruch gegen Dritte soll es in Fällen offensichtlicher Rechtsve r- letzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG dem Rechtsinhaber ermögl i- chen, den Rechtsverletzer zu ermitteln (BGHZ 195, 257 Rn. 19 - Alles kann besser werden). Der Auskunf tsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Ab s. 2 UrhG ist ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die B e- dingung geknüpft, dass di e Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verlet zer aus § 1 01 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die V o- raussetzungen eines Unterlassungsanspruchs ode r Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als der Auskunft s- ansp ruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverle t- zung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsve r- letzung ( BGHZ 195, 257 Rn. 20 - Alles kann besser werden) . b) Der an der Verletzung des Urheber rechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts nicht beteiligte Dritte ist in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 U rhG nicht nur zur Auskunftserteilung verpflichtet, sondern auch zum Unterlassen der L ö- schung von bei ihm vorhandenen Daten, die die Auskunftserteilung erst ermö g- lichen ( OLG Köln GRUR - RR 2009, 9, 10; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2009, 379, 380; OLG Hamburg, MMR 2 010, 338, 339; aA OLG Frankfurt, GRUR - RR 2010, 91 f. ; vgl. hierzu Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl. , § 101 UrhG Rn. 112; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. § 101 Rn. 37 ). Es braucht im Streitfall nicht entschieden werden, ob eine abstrakte Speicherpflicht im Hinblick auf drohende, aber noch nicht verübte Rechtsverletzungen besteht (ablehnend: OLG Hamm, MMR 2011, 193, 194; OLG Düsseldorf, MMR 2011, 546, 547; OLG München, MMR 2012, 764; LG München, MMR 2010, 111, 113 ff. ). 54 - 24 - (1) N ach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die z u- ständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhäl t- nismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Au s- künfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstlei s- tungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 A bs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewe rblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unb e- schadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weiterg e- hende Auskunftsansprüche einräumen. § 101 Abs. 2 UrhG dient der Umse t- zung dieser Richtlinie nbestimmungen . Zw ar regel n die Richtlinie 20 04/48/EG und § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG lediglich einen Auskunftsanspruch . Sie s e- hen weder vor, dass der Dritte verpflichtet ist, Daten zu speichern, oder dass er es zu unterlassen hat, gespeicherte Daten zu löschen. Aus § 101 Abs. 2 und 9 UrhG in Verb indung mit § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG ergibt sich jedoch ein Speich e- rungsrecht und eine damit korrespondierend e Speicherpflicht des Internet - Providers für die Dauer des Gestattungsverfahrens. (2 ) D a d ie von der Klägerin begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage K47 aufgeführten und im Klageantrag zu 2 genannten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zug e- wiesen waren , nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) e r- teilt werden kann, ist für ih re Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich , § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG (dazu II 1 b ee (2) ). 55 56 - 25 - Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG darf der Internet - Provider als Dienstea n- bieter diese Ver kehrsdaten für bestimmte im Telekommunikationsgesetz g e- nannte Zwecke erheben. Er darf sie nach § 96 Abs. 1 Satz 2 TKG nur für diese oder durch andere gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke verwenden. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter n ach Beendigung der Ve r- bindung unverzüglich zu löschen (§ 96 Abs. 1 Satz 3 TKG). Dies schränkt die Möglichkeiten der Rechteinhaber, Urheberrechtsverle t- zungen im Internet zu verfolgen, in erheblichem Umfang ein. Die in § 96 Abs. 1 Satz 3 TKG vorgesehene Pflicht des Diensteanbieters, Verkehrsdaten unve r- züglich zu löschen, führt dazu, dass der Auskunftsanspruch des Verletzten nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG von vornherein ins Leere geht, wenn der Diensteanbieter bei Geltendmachung des Auskunftsbegehren s die Verkehrsd a- ten bereits gelöscht hat. Der Verletzte kann deshalb überhaupt nur die ihm z u- stehenden Rechte wegen einer widerrechtlichen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrecht sgesetz geschützten Rechts im I n- ternet durchsetz en, wenn es ihm g elingt, die Auskunft vom Diensteanbieter zu einem Zeitpunkt zu verlangen , zu dem entweder die Verbindung noch besteht oder aber der Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung die Verkehr s- daten noch nicht gelöscht hat . (3 ) Aus dem Z weck der Richtlinie 2004/48/EG und der sie umsetzenden Regelung in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 UrhG ergibt sich , dass der zur Auskunft verpflichtete Dritte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur verpflichtet ist, die vom Rechtsin haber begehrte Auskunft zu erteilen, sondern auch dazu, die hierfür erforderlichen Daten bis zur Auskunftserteilung oder bis zur rechtkräftigen Abweisung des Auskunftsgestattungsantrags vorz u- 57 58 59 - 26 - halten, wenn er vor deren Löschung vom Rechtsinhaber auf eine Rec htsverle t- zung aufmerksam gemacht wor de n ist. Nach Art. 1 und Art. 3 der Richtlinie 2004/48/EG sehen die Mitgliedsta a- ten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Nach Erwägun gsgrund 20 der Richtlinie 2004/48/EG muss sichergestellt werden, dass wirksame Mittel zur Vorlage, zur Erlangung und zur Sicherung von Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Verfahren sollten den Rechten der Verteidigung Rechnung tragen und die erforderli chen Sicherheiten einschließlich des Schutzes vertraulicher Informationen bieten, weil Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG s tellen d ie Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag einer Partei, die alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, dass ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzt worden sind oder verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat, schnelle und wir k- same einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismi t- tel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulic her Informationen gewährleistet wird. Ziel der Richtlinie ist es damit, dem Inhaber des verletzten Rechts die Möglichkeit zu eröffnen, diejenigen Beweismittel zu sichern, derer er bedarf, um den Verletzer zu identifizieren , und ihn sodann wegen der Re chtsverletzung in Anspruch nehmen zu können. Zur Auskunftserteilung, die der Identifikation des Verletzer s dient, können Internet - Provider herangezogen werden, die die Rechtsverletzung nicht selbst vorgenommen haben. D em mit der Richtlinie ve r- folgten Ziel der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums liefe es z u- wider, wenn es im freien Belieben des aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 60 61 - 27 - 2004/48/EG nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zur Auskunft verpflichteten Dritten stünde, in Kenntnis einer mögl ichen Rechtsverletzung die Auskunftse r- teilung unmöglich zu machen und damit den Anspruch des Rechtsinhabers g e- gen den Verletzer zu vereiteln (vgl. OLG Köln, GRUR - RR 2009, 9, 11; OLG Karlsruhe, GRURRR 2009, 379, 380; OLG Hamburg, MMR 2010, 338, 339; Reber in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhR, 16. Editi on, Stand: 1. April 2017, § 101 Rn. 8 ; aA OLG Frankfurt, MMR 2010, 62, 63; Braun in Beck'scher TKG - K ommentar, 4. Aufl., § 96 Rn. 17 ) . (4 ) Einer solchen Auslegung von § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 UrhG s teht die Regelung in § 96 Abs. 1 und Abs. 2 TKG nicht entgegen. Der Diensteanbieter darf nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG bestimmte Verkehrsdaten erheben, soweit dies für die in den §§ 91 bis 107 TKG genannten Zwecke e r- forderlich ist. Verkehrsdaten dürfen neben den in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG g e- nannten Zwecken auch für durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke verwendet werden, § 96 Abs. 1 Satz 2 TKG. Im Übrigen sind Verkehr s- daten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung zu löschen (§ 96 Ab s. 1 Satz 3 TKG) . Eine nach § 96 Abs. 1 Satz 2 TKG zulässige Verwendung von Verkehrsdaten ist die in § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehene, dort an das E r- fordernis einer richterlichen Erlaubnis geknüpfte Verwendung von Verkehrsd a- ten für die Erteilung der Aus kunft nach § 101 Abs. 2 UrhG. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Löschung der benötigten und vom Diensteanbi e- ter bereits erhobenen Verkehrsdaten vorläufig unterbleiben darf und muss, s o- weit die Daten für die Auskunftserteilung erforderlich sind . (5) Eine solche Auslegung von § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Einklang. 62 63 - 28 - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten durch das Union srecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdat en an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich in di e- sem Zusammenhang verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zu m Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts , wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I - 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68, 70 - Promusicae/Telefónica; Bes chluss vom 19. Februar 2009 - C - 557/07, Slg. 2009, I - 1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C - 461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM - RD 2011, 395 Rn. 8). Diese Anforderungen sind erfüllt, soweit bei offe n- sichtlichen Rechtsverstößen der Internet - Provider verpflichtet ist, nach § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG erhobene Verkehrsdaten bis zum Abschluss des in § 101 Abs. 9 UrhG vorgesehenen Auskunftsgestattung sverfahrens nicht zu löschen. Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. April 2014 (C - 293/12, NJW 2014, 2169 - Digital Rights Ireland Ltd. u.a.), mit dem die Ungültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG ausgespr o- chen wurde , nicht entgegen. Maßgeb lich für die Ungültigkeit dieser Richtlinie, die eine anlasslose Vorratsspeicherung von Verkehrs - und Bestandsdaten für 64 65 - 29 - mindestens sechs Monate vorsah, war das Fehlen eines objektiven Kriteriums, das es ermöglichte, den Zugang der zuständigen nationalen Be hörden zu den Daten und deren spätere Nutzung zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten auf solche Delikte zu beschränken, die unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Schwere des Grundrechtseingriffs als hinreichend gewichtig angesehen werden konnten , um den Eingriff zu rechtfertigen (EuGH, NJW 2014, 2169 Rn. 60). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat beanstandet, dass die Richtlinie keine materiell - und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu d en gespeicherten Daten und deren spätere Nutzung enthielt. Es fehle eine ausdrückliche Bestimmung, dass sich der Zugang zu den und die spätere Nutzung der Daten strikt auf die Zw e- cke der Verhütung und der Verfolgung genau abgegrenzter schwerer Straftaten b eschränke (EuGH, NJW 2014, 2169 Rn. 61). Vor allem unterliege der Zugriff der nationalen Behörden zu den auf Vorrat gespeicherten Daten keiner vorher i- gen Kontrolle eines Gerichts oder einer anderen unabhängigen Stelle, deren Entscheidung die Wahrung der Ve rhältnismäßigkeit gewährleiste (EuGH, NJW 2014, 2169 Rn. 62). Schließlich beanstandete der Gerichtshof der Europä i- schen Union , dass die Mindestspeicherfrist für sämtliche Datenkategorien sechs Monate betragen sollte, ohne dass die Festlegung auf objektiven Krit e- rien beruhte, die gewährleisteten, dass sie auf das absolut Notwendige b e- schränkt wurde (EuGH, NJW 2014, 2169 Rn. 63 f . ). Diesen Erwägungen , die sich auf den Zugriff nationaler Behörden auf gespeicherte Daten beziehen und im Streitfall nicht dire kt einschlägig sind , tr a- gen die Regelungen in § 101 UrhG Rechnung. § 101 Abs. 2 UrhG beschränkt die Auskunftspflicht des Internet - Providers auf Fälle offensichtlicher Rechtsve r- letzungen. Diese Pflicht steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (§ 10 1 Abs. 4 UrhG). Zudem besteht für die Erteilung der Auskunft ein Richte r- vorbehalt (§ 101 Abs. 9 UrhG). 66 - 30 - (6) Die Annahme des Bestehens eines Anspruchs des Rechtsinhabers auf Unterlassung der Löschung von Daten zur Sicherung des Auskunftsa n- spruchs nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG ist verfassungsrechtlich genauso wenig zu beanstanden wie der Auskunftsanspruch selbst. Bei der Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Eingriffsermächtigung, die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP - Adressen erlaubt ist. Die Vorschrift genügt den Anforderungen des Verhältni s- mäßigkeitsgrundsatzes. Sie ermöglicht die Zuordnung von Telekommunikat i- onsnu mmern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein, so n- dern nur bei einer offensichtli chen Rechtsverletzung eingeholt werden kann (BGH Z 195, 257 Rn. 42 ff. - Alles kann besser werden ). 4. Die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 2 gerichtete Klage ist nur dann begründet, wenn der Klägerin bis zur das Klagebegehren erledi genden teilweisen Auskunftserteilung durch die Beklagte ein Auskunftsa n- spruch gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG zu gestanden hat. Dies ist auch 67 68 - 31 - Voraussetzung für die Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Löschung der für di e Auskunftserteilung erforderlichen Daten. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2011 - 308 O 64/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 5 U 10/12 -
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