BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 59/04 Verk374ndet am: 8. Februar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja BGB 247 12 a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namenstr344gers auf den Namen eines Treuh344nders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-h344ltnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorit344t der Registrierung zugute, wenn f374r Gleichnamige eine einfache und zuverl344ssige M366glichkeit besteht zu 374berpr374fen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namenstr344gers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - ). b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Anspr374che angemeldet hat, die Homepage des Namenstr344gers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namenstr344ger den Treuh344nder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverl344ssige 334berpr374fung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge-schaffen werden, dass die DENIC dem Treuh344nder im Zuge der Registrie-rung die M366glichkeit einr344umt, einen Hinweis auf seine Treuh344nderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-mung des Treuh344nders offenbart. c) Hat der Namenstr344ger einen Dritten auf eine einfach und zuverl344ssig zu 374berpr374fende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es f374r die Priorit344t der Registrierung gegen374ber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen. BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 aufgehoben. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. November 2003 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Grundke Optik GmbH (nachfolgend: Grundke Optik) beauftragte im April 1999 den Beklagten, den Domainnamen "" zu reservieren und eine Homepage f374r die Grundke Optik zu erstellen. Der Beklagte lie337 diesen Domainnamen daraufhin unter seiner Firma bei der DENIC e.G. registrieren. 1 - 3 - Bis auf einen nicht n344her genannten Zeitraum im Sommer 2001, w344hrend des-sen unter dem Domainnamen der Internet-Auftritt des Beklagten zu sehen war, erschien auf der Homepage "" seitdem Werbung der Grundke Optik. 2 Im Juli 2001 erwirkte der Kl344ger bei der DENIC einen so genannten Dis-pute-Eintrag f374r den Domainnamen "". Nach den Registrierungsbe-dingungen der DENIC bewirkt ein solcher Eintrag, dass der betreffende Do-mainname nicht mehr auf einen Dritten 374bertragen werden kann und dass der im Eintrag genannte Pr344tendent im Falle einer L366schung des Domainnamens automatisch nachr374ckt. Der Kl344ger macht geltend, er beabsichtige, eine Existenz als Gestalter von Internet-Auftritten aufzubauen. F374r seinen Firmenauftritt im Internet wolle er den Domainnamen "" registrieren lassen. Der Kl344ger hat beantragt, 3 den Beklagten zu verurteilen, durch schriftliche Erkl344rung die In-ternet-Domain "" gegen374ber der zust344ndigen Vergabe-stelle, der DENIC e.G., freizugeben. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat vorgetragen, bereits bei Registrierung des Domainnamens s344mtliche Rechte an diesem an die Grundke Optik abgetreten und den Domainnamen sodann nur noch f374r die Grundke Optik verwaltet zu haben. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Celle MMR 2004, 486). 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Grundke Optik der Re-gistrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Kl344gers zugestimmt hat. Es hat den Klageantrag als aus 247 12 BGB begr374ndet angesehen und hierzu ausgef374hrt: 7 Schon in der Registrierung der Internet-Adresse "" durch den Beklagten liege ein Gebrauch des Namens Grundke. Da es an einer nach den Registrierungsbedingungen der DENIC wirksamen 334bertragung auf die Grund-ke Optik fehle, sei der Beklagte nach wie vor Inhaber und Nutzer des Domain-namens. Der Beklagte sei auch dann nicht befugt gewesen, die Internet-Adresse "" im eigenen Namen registrieren zu lassen, wenn er mit Zustimmung der Grundke Optik gehandelt h344tte. Der Grundke Optik stehe im Verh344ltnis zum Kl344ger keine Priorit344t im Hinblick auf den Domainnamen "" zu, weil der Kl344ger sich durch den Dispute-Eintrag bei der DENIC die Priorit344t gesichert habe. Das Interesse von Internet-Providern oder Web-Agenturen, selbst Inhaber der Internet-Adresse mit dem Namen ihrer Kunden zu werden, um diese an sich zu binden, m374sse gegen374ber dem Interesse der Tr344ger des b374rgerlichen Namens zur374cktreten. Beim Vorliegen mehrerer An-meldungen stelle es eine einfache und praktikable Regelung dar, die Internet-Adresse regelm344337ig nach der Priorit344t unter denjenigen zu verteilen, die eigene Rechte an dem Namen h344tten. 8 - 5 - 9 Schon die Registrierung des Domainnamens "" f374hre zu einer Zuordnungsverwirrung, die eintrete, wenn jemand einen fremden Namen na-mensm344337ig im Rahmen einer Internet-Adresse verwende. Dies treffe auf den Beklagten als Betreiber des Internet-Auftritts zu, der 374ber den Inhalt der Websi-te "www." bestimmen k366nne. Dabei sei unerheblich, dass der Be-klagte sich gegen374ber der Grundke Optik verpflichtet habe, Domainnamen und Website nur f374r diese zu nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Nutzung zeitweise nicht erfolgt sei, reiche schon eine geringe Zuordnungsverwirrung aus, wenn sie das berechtigte Interesse des Namenstr344gers in besonderem Ma337e beeintr344chtige. Das sei hier der Fall. Die mit dem Namen gebildete Inter-net-Adresse mit der Top-Level-Domain ".de" k366nne nur einmal vergeben wer-den. Der Namenstr344ger brauche nicht zu dulden, dass er durch die Registrie-rung f374r einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens aus-geschlossen werde. II. Die Revision ist begr374ndet. Der Kl344ger hat keinen Anspruch aus 247 12 BGB gegen den Beklagten auf Freigabe des Domainnamens "". 10 1. Eine unberechtigte Namensanma337ung nach 247 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzw374rdige Interessen des Namens-tr344gers verletzt werden (BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica; BGH, Urt. v. 21.9.2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Tz 14 = WRP 2007, 76 - , m.w.N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen erf374llt sind, wenn ein fremder Name als Do-mainname verwendet wird. Ein zu einer Identit344tsverwirrung f374hrender unbefug-ter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberech-tigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 11 - 6 - 199 - ; BGHZ 155, 273, 276 - ). 334ber die Zuordnungsverwir-rung hinaus wird auch ein besonders schutzw374rdiges Interesse des Namens-tr344gers beeintr344chtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Do-mainname unter der in Deutschland 374blichen Top-Level-Domain ".de" registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschlie337ende Wirkung setzt bei der Verwen-dung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein (BGHZ 155, 273, 276 - ). 2. Der Beklagte, dem keine eigenen Rechte am Namen "Grundke" zu-stehen, ist nach wie vor Inhaber des Domainnamens "". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, fehlt es an einer wirksamen 334bertragung dieses Domainnamens auf die Grundke Optik. Rechtsfehlerhaft hat es jedoch nicht ber374cksichtigt, dass die Grundke Optik den Beklagten be-auftragt hatte, den Domainnamen "" zu reservieren und eine Home-page f374r die Grundke Optik zu erstellen. Unter diesen Umst344nden kann sich der Beklagte gegen374ber dem Kl344ger auf das Namensrecht der Grundke Optik beru-fen. Auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die Grundke Optik auch der Registrierung des Domainnamens im eigenen Namen des Beklagten zugestimmt hat, kommt es dabei nicht an. 12 a) War dem Beklagten die Registrierung des Domainnamens f374r sich gestattet, so kann er dem Kl344ger das Namensrecht der Grundke Optik entge-genhalten. Dies gilt jedoch nur, soweit die anderen Tr344ger des Namens Grund-ke eine einfache und zuverl344ssige M366glichkeit haben zu 374berpr374fen, ob der Domainname im Auftrag eines Namenstr344gers - hier der Grundke Optik - regis-triert ist. Eine solche 334berpr374fungsm366glichkeit besteht im Streitfall. 13 aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Holdinggesellschaft, welche die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zu- 14 - 7 - stimmung als Domainnamen registrieren l344sst, im Streit um den Domainnamen so zu behandeln ist, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu f374hren (BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - ). In dieser Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf das hier angefochtene Berufungsurteil offengelassen, ob dies f374r jede Ge-stattung gilt. L344sst der Namenstr344ger die mit seinem Namen gebildete Internet-Adresse durch einen Vertreter registrieren, ist dies unter den hier vorliegenden weiteren Umst344nden, die eine angemessene Ber374cksichtigung der Interessen der Gleichnamigen gew344hrleisten, wie eine Registrierung durch den Namens-tr344ger zu behandeln. Der Namenstr344ger kann einem anderen schuldrechtlich gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck be-schr344nkt werden kann. Eine solche Gestattung ist jedoch nicht schrankenlos zul344ssig. So hat der Senat eine Gestattung nach 247 134 BGB, 247 3 UWG a.F. f374r unwirksam gehalten, wenn sie zu einer T344uschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs f374hrt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2002 - I ZR 195/99, GRUR 2002, 703, 704 f. = WRP 2002, 700 - VOSSIUS & PARTNER). Eine der-artige T344uschung oder Verwirrung ist jedoch ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein durch einen Namen gepr344gter Domainname f374r einen Vertreter des Na-menstr344gers registriert und dann alsbald - noch bevor ein anderer Namenstr344-ger im Wege des Dispute-Eintrags ein Recht an dem Domainnamen anmeldet - f374r eine Homepage des Namenstr344gers genutzt wird. Denn der Internetnutzer wird bei Eingabe des Domainnamens unmittelbar zur Homepage des Namens-tr344gers gef374hrt. Seine Erwartung, dass sich der Domainname auf einen Na-menstr344ger oder dessen Produkte bzw. Dienstleistungen bezieht, wird nicht entt344uscht. 15 - 8 - Das vom Namensrecht umfasste Recht, einem anderen den Namens-gebrauch zu gestatten, kann eine Grenze aber auch in den Namensrechten der Gleichnamigen finden. Das ist im Domainrecht der Fall. Anders als ein sonstiger Namensgebrauch schlie337t die Registrierung eines Domainnamens alle anderen Namenstr344ger weltweit von einer entsprechenden Nutzung ihres Namens aus. Denn bei Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der ihn als Erster f374r sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 - ; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 - defacto; Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 - ). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit344t der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 - M), das nur unter besonderen, hier nicht gegebe-nen Umst344nden zur374cktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. - ). Ungeachtet seines berechtigten, mit gleichnamigen Namenstr344gern geteilten Interesses, mit dem eigenen Namen unter der im Inland 374blichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten, muss jeder Tr344ger eines unter-scheidungskr344ftigen Namens hinnehmen, dass ein anderer Tr344ger dieses Na-mens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse f374r sich registrie-ren l344sst (BGHZ 155, 273, 276 - ). 16 Diese Ausschlusswirkung trifft die Gleichnamigen aber nur, wenn sie durch einen anderen Namenstr344ger bewirkt wurde. Hingegen kann der Na-menstr344ger eine Beeintr344chtigung seiner Interessen durch einen unbefugten Namensgebrauch abwehren. Um sein eigenes Recht zur Domainregistrierung wirksam wahrnehmen zu k366nnen, muss der Namenstr344ger schnell und zuver-l344ssig 374berpr374fen k366nnen, ob die mit der Registrierung des Domainnamens ihm gegen374ber eintretende Ausschlusswirkung tats344chlich besteht. Er darf von der Registrierung seines Namens als Domainname nicht dadurch abgehalten und infolgedessen der Gefahr eines endg374ltigen Rechtsverlustes ausgesetzt wer-den, dass ein Dritter den Domainnamen durch Registrierung sperrt, ohne dass 17 - 9 - dieser Dritte aufgrund des Auftrags eines Gleichnamigen dessen Priorit344t wirk-sam in Anspruch genommen hat. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass ein Namenstr344ger, der an sich aufgrund Priorit344t einen Domainnamen wirksam beanspruchen kann, daran dadurch gehindert wird, dass der Domain-name in fremdem Namen registriert wird und erst nachtr344glich, wenn der Na-menstr344ger seine Rechte geltend macht, ein Auftrag eines anderen Namens-tr344gers zur Registrierung eingeholt wird. Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorit344t f374hrt im Domainrecht nur dann zu einem angemessenen Interessenausgleich unter Gleichnamigen, wenn deren Chancengleichheit bei der Wahrnehmung der Priorit344t nicht durch Interventio-nen unberechtigter Dritter beeintr344chtigt wird. Zur Gew344hrleistung dieser Chan-cengleichheit und wegen der m366glichen schweren Beeintr344chtigung der Na-mensrechte durch den Ausschluss von Domainnamen ist es erforderlich, der im Auftrag eines Namenstr344gers erfolgten Registrierung eines Domainnamens durch einen Treuh344nder nur dann im Au337enverh344ltnis Wirksamkeit zu verleihen, wenn f374r alle Gleichnamigen eine einfache und zuverl344ssige M366glichkeit der 334berpr374fung besteht, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namenstr344gers erfolgt ist. Fehlt es daran, so kann sich jeder Na-menstr344ger die Priorit344t f374r den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern. 18 bb) Besteht schon zu dem Zeitpunkt, in dem ein gleichnamiger Pr344ten-dent erstmals Anspr374che auf den Domainnamen anmeldet, unter dem Domain-namen ein Internet-Auftritt des Namenstr344gers, kann ohne weiteres davon aus-gegangen werden, dass die Registrierung des Domainnamens im Auftrag des Namenstr344gers erfolgt ist. Gibt es dagegen keine entsprechende Homepage zu einem registrierten Domainnamen, bereitet es gr366337ere Schwierigkeiten zu 374ber-pr374fen, ob die von einem Nichtnamenstr344ger veranlasste Registrierung im Auf- 19 - 10 - trag eines Namenstr344gers erfolgt ist. Der Nachweis, dass bereits bei Regis-trierung ein entsprechender Auftrag des Namenstr344gers vorgelegen hat, kann in derartigen F344llen nicht nur durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags er-folgen. Beispielsweise k366nnte die DENIC die M366glichkeit er366ffnen, dass bei ihr im Zuge der Registrierung der Hinweis auf einen Auftraggeber hinterlegt wird. Dieser w374rde erst offenbart, wenn sich der als Inhaber des Domainnamens re-gistrierte Vertreter mit einer solchen Bekanntgabe einverstanden erkl344rt hat, etwa nachdem er von einem Gleichnamigen in Anspruch genommen oder be-fragt worden ist, warum er den fremden Namen hat registrieren lassen. cc) Im Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass die Registrierung des Domainnamens "" im Auftrag der Grundke Optik und damit im Auf-trag eines Namenstr344gers erfolgt war, weil diese Internet-Adresse unmittelbar zur Homepage der Grunde Optik f374hrte. Mit Freischaltung der Homepage f374r dieses Unternehmen konnte auch jeder Gleichnamige einfach und zuverl344ssig feststellen, f374r welchen Namenstr344ger die Registrierung erfolgt war. Hat der Beklagte auf eine auch noch zu einem sp344teren Zeitpunkt ohne weiteres nach-vollziehbare Weise die Registrierung im Auftrag der Grundke Optik als deren Treuh344nder vorgenommen, kann er sich gegen374ber dem Kl344ger auf die f374r Gleichnamige geltenden Grunds344tze berufen. Er ist dann so zu behandeln, als ob die Grundke Optik selbst den Domainnamen "" f374r sich h344tte re-gistrieren lassen. 20 b) Im Streitfall bedarf es keiner Kl344rung, ob die Grundke Optik dem Be-klagten die Registrierung im eigenen Namen gestattet hat. Auch wenn der Auf-trag dahin gegangen sein sollte, eine Registrierung im Namen der Grundke Op-tik vorzunehmen, fehlt es an einer Beeintr344chtigung schutzw374rdiger Interessen des Kl344gers. Denn die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Weisung sei- 21 - 11 - nes Auftraggebers, der Grundke Optik, gehandelt hat, betrifft nicht das Au337en-verh344ltnis zum Kl344ger. 22 Die Grundke Optik nutzt als Namenstr344gerin die vom Beklagten gestalte-te Homepage und den Domainnamen "" mit Priorit344t gegen374ber dem Kl344ger. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Grundke Optik den Beklagten im April 1999 beauftragt, den Domainnamen "" regis-trieren zu lassen und eine Homepage f374r die Grundke Optik zu erstellen. Nach-dem der Domainname nachfolgend von der Grundke Optik auf eine f374r andere Namenstr344ger durch Aufruf der Homepage einfach und zuverl344ssig nachpr374fba-re Weise benutzt worden ist (s. oben unter II 2 a cc), ist davon auszugehen, dass die Registrierung des Domainnamens von vornherein f374r die Grundke Op-tik erfolgt ist. Andere Namenstr344ger wie der Kl344ger m374ssen diesen Gebrauch des Domainnamens hinnehmen. 3. Der auf Freigabe der Domain "" gerichtete Klageantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts w344hrend eines nicht n344her bestimmten Zeitraums im Sommer 2001 unter der Domain "" ein Internet-Auftritt des Beklagten zu se-hen war. Zwar ist zu Hintergr374nden und Dauer dieses Internet-Auftritts nichts festgestellt. Es steht aber fest, dass seit der Registrierung im April 1999 ent-sprechend dem Auftrag, der dem Beklagten erteilt worden war, unter der Inter-net-Adresse "" weit 374berwiegend nur auf die Grundke Optik verwie-sen wurde. Der Kl344ger k366nnte allenfalls verlangen, dass es der Beklagte unter-l344sst, unter der Homepage "" auf jemand anderes als die Grundke Optik zu verweisen. Ein solcher Anspruch entspricht aber nicht dem Begehren des Kl344gers, dem es allein darum geht, die Domain "" f374r sich selbst zu nutzen. 23 - 12 - III. Die Revision erweist sich daher als begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 18.11.2003 - 18 O 300/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 13 U 213/03 -
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